Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen


Trabajo Escrito, 2009

28 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Der Kosovo-Krieg als nicht legitimierte humanitäre Intervention

2. Ausgangssituation: Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht
2.1 Das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen
2.2 Die Einbettung humanitärer Interventionen in das Völkerrecht

3. Problem: Nicht autorisierte humanitäre Interventionen

4. Lösungsstrategien: Verzicht versus Durchführung
4.1 Verzicht auf humanitäre Interventionen und Anerkennung des Völkerrechts
4.2 Durchführung humanitärer Interventionen unter Umgehung des Völkerrechts
4.3 Moralischer Exzeptionalismus

5. Alternative Problemlösung: Systematischer Exzeptionalismus
5.1 Konzept
5.2 Bedingungen
5.3 Möglichkeiten und Grenzen

6. Kommentierte Zusammenfassung

7. Fazit: Nie wieder Auschwitz und Krieg nur aus humanitären Gründen!

1. Einleitung: Der Kosovo-Krieg als nicht legitimierte humanitäre Intervention

Ich habe nicht nur gelernt: Nie wieder Krieg. Ich habe auch gelernt: Nie wieder Auschwitz.[1] (Joschka Fischer im April 1999 über den Kosovo-Krieg)

Im März 1999 begannen die Luftangriffe der Operation Allied Force. Nachdem es nicht ge­lungen war, den Konflikt zwischen Serben und Albanern auf friedliche Weise zu lösen, sah sich die NATO gezwungen die schweren Menschenrechtsverletzungen, die mehr als 10.000 Kosovo-Albanern das Leben kostete[2], mit militärischen Mitteln zu beenden. Obwohl der Weltsicherheitsrat kein Mandat zu kollektiven Maßnahmen nach Resolution VII der UN­Charta erteilt hatte, haben sich die NATO-Staaten dazu entschlossen, die schweren Men­schenrechtsverletzungen im Kosovo nicht länger hinzunehmen und unilateral[3] zu intervenie­ren. Dieser Eingriff löste in vielen Ländern Debatten nicht nur über die Legitimität von huma­nitären Interventionen an sich, sondern auch über militärische Eingriffe aus humanitären Gründen ohne UN-Mandat aus.[4]

Wie also sollen sich zum Menschenrechtsschutz bekennende Staaten verhalten, wenn sie einerseits auf Grund massiver Menschenrechtsverletzungen eine humanitäre Intervention für notwendig erachten, diese jedoch andererseits nicht vom Weltsicherheitsrat legitimiert ist und damit gegen das Gewaltverbot der UN-Charta verstößt? Prinzipiell lassen sich hierbei kurzfristige und langfristige Lösungsstrategien unterscheiden: Kurzfristig müssen sich die von diesem Problem betroffenen Staaten entscheiden, ob sie den Schutz der Menschenrechte oder das im Völkerrecht[5] verankerte Gewaltverbot für höherwertig erachten, und folglich humanitäre Interventionen entweder durchführen oder schwere Menschenrechtsverletzungen mit Rücksicht auf die internationale Rechtsordnung tolerieren.

Da beide Lösungen unbefriedigend sind, ist langfristig eine Reform der Vereinten Nationen[6] anzustreben, wodurch sich einzelne Staaten nicht mehr genötigt fühlen müssten unilaterale Interventionen durchzuführen, da der Sicherheitsrat mit kollektiven Maßnahmen konsequent auf schweren Menschenrechtsverletzungen reagiert. Auch diese Strategie kann das akute Problem jedoch nicht lösen, da, abgesehen von der Diskussion über die Zusammensetzung des Weltsicherheitsrates, zur Zeit keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf Strukturverände­rungen in der Arbeitsweise der UN-Gremien zu beobachten sind.

Deshalb muss bis zur Realisierung einer UN-Reform eine mittelfristige Lösungsstrategie ge­funden werden, die bei einer Blockade des Sicherheitsrates unilaterale humanitäre Interven­tionen ermöglicht ohne jedoch das Völkerrecht und damit die internationale Rechtsordnung in Frage zu stellen. In der vorliegenden Arbeit soll diese Herausforderung angenommen und durch die Weiterentwicklung einer kurzfristigen Lösungsstrategie gemeistert werden. Die aus dieser Problematik erwachsende Arbeitsthese lautet: Das Problem unilateraler humanitärer Interventionen kann durch das Konzept des systematischen Exzeptionalismus überwunden werden.

Hinsichtlich des Vorgehens soll im ersten Teil die Basis für das erörterte Problem geschaf­fen werden, indem die normativ-theoretischen Grundlagen des Gebots der Verhinderung von schweren Menschenrechtsverletzungen, sowie die Einbettung humanitärer Interventio­nen in das Völkerrecht aufgezeigt werden. Mit dieser Basis lässt sich hierauf das Problem unilateraler Interventionen erörtern. Im darauf folgenden Teil werden mögliche Strategien zur Lösung des Problems nachgezeichnet. Da keiner der Auswege überzeugen kann, wird schließlich das Konzept des systematischen Exzeptionalismus vorgestellt, mit dem die Schwierigkeiten der Standardlösungen umgangen werden sollen. Dieser Lösungsvorschlag soll einerseits dem Gebot zum Menschenrechtsschutz auch mittels unilateraler Interventio­nen gerecht werden, und andererseits die internationale Rechtsordnung nicht gefährden. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengetragen und mit diesen die aufgestellte These kritisch bewertet.

Auf Grund der fundamentalen Bedeutung, die dem Begriff der humanitären Intervention im Folgenden zukommt, soll jedoch zuerst kurz auf diesen eingegangen werden. In der Literatur finden sich eine Vielzahl von Definitionen[7], in denen verschiedene Elemente des Begriffs unterschiedlich gewichtet werden. Für die vorliegende Arbeit ist vor allem die Betonung des Schutzes der Bevölkerung vor schweren und/oder systematischen Menschenrechtsverlet­zungen[8] von Bedeutung, da die Rückbindung an den Schutz dieser Rechte sowohl bei kol­lektiven wie auch bei unilateralen humanitären Interventionen als Legitimation angegeben wird. Somit kann der Definition von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen gefolgt werden, wo­nach eine humanitäre Intervention als ein Eingriff zu verstehen ist, bei dem ein Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Vereinigung Militär in ein fremdes Staatsgebiet entsendet, um die Bevölkerung des fremden Staates vor schweren Menschenrechtsverlet­zungen zu schützen[9].

Methodisch wird das hermeneutische Vorgehen mit einer Literaturauswertung gestützt, da zum einen ausreichend aktuelle Literatur zu Verfügung steht und zum anderen der Rückgriff auf bereits gewonnene Erkenntnisse die Argumentationskette der vorliegenden Arbeit ver­stärken kann. Herauszuheben ist hierbei die Arbeit Menschenrechte militärisch schützen von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen, die in ihrer Publikation einen sehr guten Überblick über das Problem und die Lösungsstrategien von nicht autorisierten humanitären Interventionen bieten. Vertiefende Einzelanalysen verschiedenster Aspekte des Spannungsfelds finden sich zudem in den Aufsätzen der Sammelbänder Humanitäre Intervention (herausgegeben von Herfried Münkler und Karsten Malowitz), Ethics of Humanitarian Interventions (herausgege­ben von Georg Meggle) und Humanitarian Intervention (herausgegeben von J. Holzgrefe und Robert Keohane).

2. Ausgangssituation: Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht

Um das Problem von humanitären Interventionen ohne UN-Mandat zu erfassen werden im Folgenden zwei Prämissen näher beleucht: Das Argument einer moralischen Verpflichtung zur militärischen Intervention bei schweren Menschenrechtsverletzungen, sowie die völker­rechtliche Einbettung des Konzepts.

2.1 Das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen

Die These eines moralischen Gebots zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzun­gen - auch mit militärischer Gewalt - entspringt einem universalistischen Menschenrechts­konzept in Verbindung mit einem deontologischen Ethikverständnis basierend auf der An­nahme gerechter Gründe. Hieraus lässt sich letztlich eine Pflicht zum militärischen Eingriff bei schweren Menschenrechtsverletzungen konstruieren. Diese Argumentationskette soll im Folgenden fundiert werden, indem kurz in die Begrifflichkeiten eingeführt und der Zusam­menhang dieser nachgezeichnet wird.

In der vorliegenden Arbeit werden Menschenrechte als individuelle Rechte, die allen Men­schen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Staaten von ,Natur aus’ zukommen[10], verstan­den. Nach der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[11], gehören hierzu beispielsweise das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person[12], sowie das Recht auf Unterlas­sung von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Stra­fe[13]. Die Nichteinhaltung dieser Rechte durch Personen oder Institutionen wird im Folgenden als Menschenrechtsverletzung bestimmt.[14]

Nach der Bestimmung des Menschenrechtskonzepts werden nun deontologische Ethikkon­zepte[15] eingeführt, um die Handlungsnotwendigkeit bei schweren Verletzungen von Men­schenrechten aufzuzeigen. Mit diesem Ethiktypus werden Handlungen bezeichnet, die un­abhängig der Handlungsfolgen moralisch richtig und damit geboten, beziehungsweise mora­lisch falsch und folglich verboten sind. Entscheidend für die Handlungsbewertung ist die Kon­formität mit feststehenden moralischen Normen. Das Verhalten gemäß solcher Normen wird als kategorisch bestimmt. Dies hat zur Folge, dass aus dem Ge- beziehungsweise Verbot von Handlungen, die durch diese Normen motiviert sind, eine moralische Verpflichtung er­wächst[16].

In Bezug auf die Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen lässt sich also aus der Perspektive der deontologischen Ethik eine Pflicht auch zur humanitären Intervention ohne Abwägung der Folgen konstruieren, sofern eine derartige moralische Norm hierzu ge­bietet. Welche Norm eine moralische Pflicht zum militärischen Eingreifen begründen kann, soll mit Rückgriff auf die Theorie des gerechten Krieges erörtert werden, da diese den Dis­kurs hinsichtlich der Legitimation von Kriegen und letztlich auch der Rechtfertigung der Inter- vention aus humanitären Gründen dominiert[17]. Die althergebrachte[18] und einflussreiche Leh­re kann als Ansatz zur Beurteilung der moralischen Legitimation von Kriegen verstanden werden und dient somit gleichzeitig sowohl als Beschränkung als auch als Rechtfertigung von militärischer Gewalt.[19]

Für die Entwicklung des Arguments ist besonders ein Element[20] der Theorie des gerechten Krieges - der gerechte Grund (iusta causa) - von Interesse. Dieser gilt als fundamentale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Krieges, und eine solche liegt bei Existenz eines ungerechten, nicht zu rechtfertigenden Sachverhalts vor. Was für konkrete Umstände damit gemeint sind, ist von der historischen Situation abhängig. Heute besteht weitgehende Über­einstimmung darüber, dass die Verhinderung und Abwehr von schweren Aggressionen als einziger gerechter Kriegsgrund anerkannt wird. Mit diesem Argument wurde einerseits das legitime Selbstverteidigungsrecht von politischen Gemeinschaften und Staaten gestärkt, an­dererseits die Rechtfertigung zur Hilfeleistung Schwächerer, die ihr Selbstverteidigungsrecht nicht selbst wahrnehmen können, legitimiert[21]. Letzteres ist bei schweren Menschenrechts­verletzungen der Fall, die immer dann vorliegen, wenn Menschen der Verletzung ihrer basa­len Rechte ausgesetzt sind, weil sie diese nicht selbst wirksam schützen können.

Deshalb können schwere Menschenrechtsverletzungen nach der Theorie des gerechten Krieges als gerechter Kriegsgrund anerkannt werden. Aus der Perspektive der hier verwen­deten deontologischen Ethik ist die iusta causa wie dargelegt als verbindliche moralische Norm zu verstehen, weshalb bei Vorliegen schwerer Menschenrechtsverletzungen eine Pflicht auch zur militärischen Intervention angenommen werden muss, um dem Gebot der Verhinderung dieser Verletzungen gerecht zu werden.

2.2 Die Einbettung humanitärer Interventionen in das Völkerrecht

Allerdings kann das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen auch mittels humanitärer Interventionen nicht isoliert gesehen werden, da sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auf ein grundsätzliches Gewaltverbot geeinigt haben, das auf den ersten Blick mit dem Konzept der humanitären Intervention konfligiert. Nach Artikel 2(4) der Charta der Vereinten Nationen[22] ist die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den inter­nationalen Beziehungen untersagt. Zu dieser Regel werden nur zwei Ausnahmen aufgeführt: Zum einen das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung, und zum anderen die ausschließlich vom UN-Sicherheitsrat beschließbaren kollektiven militärischen Zwangsmaß­nahmen nach Kapitel VII der UN-Charta bei Bedrohung der internationalen Friedensordnung. Da humanitäre Interventionen auf den ersten Blick weder als Akt der Selbstverteidigung klassifiziert werden können, noch zum Erhalt des internationalen zwischenstaatlichen Frie- dens[23] durchgeführt werden, wurden sie in der völkerrechtlichen Praxis der klassischen Rechtsposition als illegal bewertet.[24]

Begründet wird die Privilegierung des Gewaltverbots vor dem militärischen Schutz der Men­schenrechte mit dem Stellenwert der staatlichen Souveränität für die internationale Frie­densordnung. Nach dem Souveränitätsprinzip[25] erkennen sich die Staaten gegenseitig als souverän und gleichberechtigt an. Ein wichtiger Aspekt der Anerkennung ist die Autonomie nach Innen, also das Verbot, sich in innere Angelegenheiten eines anderen Staates einzumi­schen[26]. Die Beachtung dieses Grundsatzes kann einerseits als Basis für den internationalen zwischenstaatlichen Frieden interpretiert werden, andererseits bedeuten hiernach humanitä­re Interventionen einen illegitimen Eingriff in die Souveränitätsrechte eines Staates, da aus­schließlich die Nationalstaaten für das Wohlergehen ihrer Bürger verantwortlich sind.

Allerdings ist diese Auffassung des Souveränitätsbegriffes immer stärker in die Kritik gera­ten. So lässt sich eine fortschreitende Relativierung des Souveränitätsgedankens beobach­ten, nach der der Anspruch auf Nichteinmischung nur so lange gültig ist, wie der Staat der eigenen Bevölkerung Schutz bietet. So interpretiert beispielsweise Francis Deng Souveräni­tät als Verpflichtung des Staates die eigene Bevölkerung zu beschützen (sovereignty as responsibility)[27]. Ähnliche Argumente finden sich in der Responsibility to Protect der Interna­tional Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS). Nach diesem im Herbst 2001 veröffentlichten Bericht sind staatliche Autoritäten für die eigene Bevölkerung verant­wortlich und sowohl ihren Bürgern als auch der internationalen Gemeinschaft rechenschafts­pflichtig. Zudem sollten nach dieser Auffassung Vertreter des Staates für ihr Verhalten be­langt werden können.[28]

[...]


[1] Fischer, Joschka, zitiert in: Fried, Nico: "Ich habe gelernt: Nie wieder Auschwitz", http://www.sueddeutsche.de/politik/612/351445/text/ (Entnahmedatum: 14.08.2009).

[2] Vgl. Ball, Patrik, et al.: Killings and Refugee Flow in Kosovo. March - June 1999. A Report to the Internatio­nal Criminal Tribunal for the Fosystamarmer Yugoslavia, New York 2005, S. 3f.

[3] Da vom UN-Sicherheitsrat legitimierte Interventionen als kollektiv oder multilateral bezeichnet werden, findet sich in der Literatur zur Umschreibung von Interventionen ohne UN-Mandat oftmals der Begriff unilateral. Vgl. hierzu: Liebach, Ingo: Die unilaterale humanitäre Intervention im "zerfallenen Staat" ("failed state"), Köln 2004, S. 67. Auch wenn diese Bezeichnung unscharf ist, da Interventionen ohne Genehmigung des UN-Sicherheitsrats durchaus auch multilateral sein können, wird der Einfachheit halber auch in der vorliegenden Arbeit auf diesen Ausdruck zurückgegriffen.

[4] Vgl. Hinsch, Wilfried/Janssen, Dieter: Menschenrechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für humanitäre In­terventionen, Bonn 2006, S. 7f. Und: Human Rights Watch: Kosovo War Crimes Chronology, http://www.hrw.org/legacy/campaigns/kosovo98/timeline.shtml (Entnahmedatum: 14.08.2009). Und: Rytter, J. E.: Humanitarian Intervention without the Security Council: From San Francisco to Kosovo - and Beyond, S. 121f.

[5] In dieser Arbeit werden die Vereinten Nationen als Subjekt und ihre Mitgliedsstaaten als Objekt des Völker­rechts definiert. Positiv-rechtliche Verankerung findet das Völkerrecht in der UN-Charta. Vgl. Secretary of the Publications Board: Charter of the United Nations, http://www.un.org/en/documents/charter/ (Entnahmedatum 06.08.2009).

[6] Hinsch und Janssen schlagen bei der Entscheidung über humanitäre Interventionen beispielsweise die Einfüh­rung eines qualifizierten Vetorechts im Sicherheitsrat vor, mit dem eine Zweidrittelmehrheit der UN­Vollversammlung die Blockade aufheben kann. Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 243-251.

[7] Vgl. Farer, Tom: Humanitarian Intervention before and after 9/11: Legality and Legitimacy, S. 55, in: Hol­zgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cam­bridge 2003, S.53-89. Und: Frank, Martin: The Dilemmatic Structure of Humanitarian Intervention, S. 97f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 97-113. Und: Gareis, Sven/Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen, Bonn 2003, S. 223-225. Und: Grubmüller, Verena: Das Kon­zept der „Intervention zum Schutz bedrohter Menschen“ als Antwort auf Völkermord? Maßnahmen, Kriterien und Anforderungen, Linz 2007, S. 38-40. Und: Höffe, Otfried: Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München 2004, S. 115f. Und: Holzgrefe, J.: The Humanitarian Intervention Debate, S. 18, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 17-52. Und: International Commission on Intervention and State Sovereignty: The Responsibility to Protect, Ottawa 2001, S. 8f. Und: Krennerich, Michael: Humanitäre Intervention, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 201-204. Und: Walzer, Michael: Just and Unjust Wars. A Moral Argu­ment with Historical Illustrations, New York 1992, S. 101f. Und: Zangl, Bernhard: Humanitäre Intervention, S. 133-135, in: Ferdowski, Mir (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Konzepte - Akteu­re - Regionen. München 2004, S. 133-149.

[8] Der Einfachheit halber wird die Präzisierung systematische und/oder schwere Menschenrechtsverletzungen im weiteren Verlauf der Arbeit mit schweren Menschenrechtsverletzungen abgekürzt.

[9] Hinsch, a.a.O., S. 31.

[10] Fetscher, Iring: Menschenrechte, S. 305, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 305-306.

[11] Vgl. The Office of the High Commissioner for Human Rights: The Universal Declaration of Human Rights, http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm (Entnahmedatum: 08.03.2009).

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll hier das Fundament für den Menschenrechtsbegriff bereiten, da sie im Völkerrecht verankert ist, und ein von vielen Staaten internalisiertes, von anderen wenigstens aner­kanntes Menschenrechtskonzept bietet.

[12] The Office of the High Commissioner for Human Rights, a.a.O.

[13] Ebd.

[14] Diese Art, die Menschenrechte zu definieren, impliziert, dass sie allgemeingültig, universalistisch, unveräu­ßerbar und egalitär sind. An diesen Prämissen wird ablesbar, dass sich das Menschenrechtskonzept und damit letztlich auch das Konzept der humanitären Intervention auf Prämissen des politischen Liberalismus stützt. Vgl. Caney, Simon: Justice Beyond Borders. A global Political Theory, Oxford 2005, S. 232f. Und: Farer, a.a.O., S. 56. Und: Hinsch, a.a.O., S. 73. Und: Schweppenhäuser, Gerhard: Grundbegriffe der Ethik zur Einführung, Ham­burg 2003, S. 153-155. Und: Teson, Fernando: The Liberal Case for Humanitarian Intervention, S. 94, in: Hol­zgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cam­bridge 2003, S. 93-129.

Vertreter anderer Menschenrechtskonzeptionen würden diese Art der Begriffsbestimmung hingegen nicht mit­tragen. So bestreitet beispielsweise Joseph Raz die Existenz universalistischer Menschenrechte. Vgl. Raz, Jo­seph: Human Rights Without Foundations, 2008 (unpublished), S. 18.

[15] To deon altgriechisch für das Erforderliche, die Pflicht. Vgl. Faust, Thomas: Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen, Berlin 2003, S. 19.

Meist werden deontologische Ethiken im Vergleich mit konsequentialistischen Ethiken diskutiert, die das Gebot zu einer Handlung an den daraus resultierenden Handlungsfolgen bewerten. Vgl. Fenner, Dagmar: Ethik. Wie soll ich handeln? Tübingen 2008, S. 127. Und: Forschner, Maximilian: Pflicht, S. 240, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): Lexikon der Ethik, München 2008, S. 240-241. Und: Sinnott-Armstrong, Walter: Consequentialism, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/consequentialism/#WhaCon (Entnahmedatum: 28.03.2009).

Da sich diese beiden Ethiktypen mit der Reflexion auf Moral im Sinne der Begründung und Kritik moralischer Urteile und Handlungen befassen, können die Konzeptionen dem Bereich der normativen Ethik zugeordnet wer­den. Vgl. Düwell, Marcus/Hübenthal, Christoph/Werner, Micha: Ethik: Begriff - Geschichte - Theorie - Appli­kation, S. 3, in: Dies.: Handbuch Ethik, Stuttgart 2002, S. 1-23.

[16] Vgl. Düwell, a.a.O., S. 23. Und: Fenner, a.a.O., S. 130f. Und: Pfannkuche, Walter: Humanitarian Intervention and Other Duties to Humanitarian Aid, S. 115f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 115-128. Und: Ricken, Friedo: Allgemeine Ethik, Stuttgart 2003, S. 284f. Und: Sinnott-Armstrong, a.a.O. Und: Werner, Micha: Deontologische Theorien, S. 41, in: Wils, Jean-Pierre (Hrsg.): Lexikon der Ethik, Paderborn 2006, S. 40-49.

Eine ausführliche Kritik deontologischer Ethiken findet sich bei Sinnott-Armstrong, a.a.O.

Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Verpflichtung lassen sich relative und absolute Konzepte unterscheiden. Verfechter der weniger strikten relativen deontologischen Ethik sehen die Verbindlichkeit der Verpflichtung als Prima-facie-Bedingung, nach der situationsabhängig Ausnahmen von der strengen Befolgung moralischer Nor­men zugelassen werden können. Vertreter einer absolut deontologischen Ethik interpretieren hingegen die Ver­bindlichkeit als immerwährend und uneingeschränkt gültig. Verfechter eines Gebots zur humanitären Interventi­on beziehen sich auf die absolute Pflicht zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen, weshalb sich auch die Argumentationskette auf ein solches Gebot stützt. Vgl. Ricken, a.a.O., S. 284f. Und: Schaber, Peter: Humanitäre Intervention als moralische Pflicht, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Nr. 92, 3/2006, S. 295-303. Und: Wils, a.a.O., S. 43.

[17] Die allgemeine Akzeptanz dieser Theorie auch hinsichtlich der humanitären Intervention zeigt sich nicht zu­letzt in der Responsibility to Protect, die sich in weiten Teilen auf die Theorie des gerechten Krieges stützt und seit 2005 von den Vereinten Nationen als legitimer Kriegsgrund anerkannt ist. Vgl. hierzu Abschnitt 2.2, sowie Hinsch, a.a.O., S. 35f. Und: International Commission on Intervention and State Sovereignty, a.a.O., S. 19-27.

[18] Die Frage nach dem gerechten Krieg lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Zum einheitlichen Konzept wurde die Lehre jedoch erst später durch die Prägung christlicher Philosophen, wie Augustinus, Thomas von Aquin oder Hugo Grotius. Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 52-59. Und: Krause, Skadi: Gerechte Kriege, ungerechte Fein­de - die Theorie des gerechten Krieges und ihre moralischen Implikationen, in: Münkler, Herfried/Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 115. Und: Steinweg, Reiner: Der gerechte Krieg. Christentum, Islam, Marxis­mus, Franfurt am Main 1980, S. 207.

[19] Vgl. Mayer, Peter: Die Lehre vom gerechten Krieg - obsolet oder unverzichtbar? In: InIIS-Arbeitspapier Nr. 31/05, Bremen 2005, S. 6-8. Und: Merker, Barbara: Was leistet die Theorie des gerechten Krieges heute? In: Strub, Jean-Daniel/Grotefeld, Stefan (Hrsg.): Der gerechte Friede zwischen Pazifismus und gerechtem Krieg. Paradigmen der Friedensethik im Diskurs, Stuttgart 2007, S. 120. Und: Orend, Brian: War, Stanford Encyclope­dia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/war/#2 (Entnahmedatum: 01.04.2009). Und: Walzer, Michael: Eine Einschätzung des Krieges, in: Heinrich Böll Stiftung: Texte zur Einmischung 3, Berlin 2004, S. 8f.

[20] Klassisch wird die Lehre in das ius ad bellum, das Kriterien der Rechtfertigung bezüglich der Initiierung von Kriegen umfasst, und in das ius in bello, das das Verhalten der Konfliktparteien im Kriegsfall regelt, unterteilt. Inzwischen wird auch das ius post bellum, das Bedingungen für Friedensschlüsse und für die Beendigung von Kriegen festlegt, als weiteres Element des Paradigmas diskutiert. Vgl. Orend, Brian: War, Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/war/#2 (Entnahmedatum: 01.04.2009).

Nach dem ius ad bellum sind für die moralische Rechtfertigung von militärischer Gewalt folgende sechs Voraus­setzungen zu erfüllen: Ein gerechter Grund (iusta causa), die richtige Intention (recta intentio), eine legitime Autorität (legitima auctoritas), Krieg als letztes Mittel (ultima ratio), eine vernünftige Erfolgswahrscheinlichkeit, sowie die Verhältnismäßigkeit der militärischen Mittel. Vgl. Grubmüller, a.a.O., S. 87. Und: Orend, a.a.O. Und: Moseley, Alexander: Just War Theory, in: The Internet Encyclopedia of Philosophy, http://www.iep.utm.edu/j/justwar.htm (Entnahmedatum: 01.04.2009).

[21] Vgl. Henke, Christoph: Ein Beitrag zur neueren Lehre vom gerechten Krieg, in: Stark, Christian (Hrsg.): Kann es heute noch ,gerechte Kriege’ geben? Göttingen 2008, S. 132-136. Und: Hinsch, a.a.O., S. 52, 68f. Und: May­er, a.a.O., S. 8f. Und: Merker, a.a.O., S. 120f. Und: Moseley, a.a.O. Und: Sinnott-Armstrong, a.a.O.

Hierdurch wird den Betroffenen auch das Selbstbestimmungsrecht genommen, was wiederum die Verwirkung der staatlichen Souveränität zur Folge hat. Vgl. Zangl, a.a.O., S. 133-135S. 138f.

[22] Vgl. Secretary of the Publications Board, a.a.O.

[23] Allerdings sind Situationen denkbar in denen auch bei schweren Menschenrechtsverletzungen kollektiv einge­griffen werden kann. Ein Beispiel wäre eine Gefährdung der internationalen Friedensordnung bei grenzüber­schreitenden Flüchtlingsströmen auf Grund eines drohenden Genozids.

[24] Kimminich, Otto: Der Mythos der humanitären Intervention, S.435, in: Archiv des Völkerrechts 33, 3/1995, S. 430-458. Und: Mertens, Thomas: Humanitarian Intervention: Legal and Moral Arguments, S. 217f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 215-232. Und: Pfeil, Florian: Krieg für die Menschenrechte? Die „humanitäre Intervention“ als Problem der internationalen Beziehungen, S. 7-11, in: Arbeitsgemeinschaft Menschenrechte. Occasional Paper Nr. 4, 01/2002, http://www.politik.uni- trier.de/forschung/agmr/4.pdf (Entnahmedatum: 06.08.2009). Und: Secretary of the Publications Board, a.a.O. Und: Zang, a.a.O., S. 140f.

[25] Historisch gesehen lässt sich der Begriff auf Jean Bodin (1529-1629) zurückführen, der Souveränität als die absolute und dauernde Gewalt eines Staates (Bodin, Jean: Über den Staat, Stuttgart 1999 (zuerst 1576), S. 19,

24f) bestimmte. Zur gängigen Praxis moderner Staaten wurde das Souveränitätsprinzip nach dem Westfälischen Frieden (1648). Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 15f.

[26] Vgl. Gareis, a.a.O., S. 223. Und: Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität. Ein Krieg an der Grenze zwi­schen Recht und Moral, in: Merkel, Reinhard (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Frankfurt am Main 2000, S. 57f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 15f. Und: Höffe, a.a.O., S. 116. Und: Keohane, Robert: Political Au­thority after Intervention: Gradations in Souvereignty, S. 275-298, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 282.

[27] Vgl. Farer, a.a.O., S. 55. Und: Herrmann, Axel: Menschenrechte in einer globalisierten Welt, in: Informatio­nen zur politischen Bildung, 4/2007, S. 57. Und: Hinsch, a.a.O., S. 83, 230f. Und: Rawls, John: Das Recht der Völker, Berlin 2002, S. 28. Und: Walzer, a.a.O., S. 101. Und: Zangl, a.a.O., S. 136-138.

[28] Vgl. Bothe, Michael/Martenczuk, Bernd: Die NATO und die Vereinten Nationen nach dem Kosovo-Konflikt. Eine völkerrechtliche Standortbestimmung, S. 130, in: Vereinte Nationen, 47. Jg., 1999, S. 125-132. Und: Grubmüller, a.a.O., S. 81f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 231f. Und: Miller, Seumas: Collective Responsibility and Humanitarian Armed Intervention, S. 38, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 37-56. Und: Schwarz, Michael: Von der Absichtserklärung zur Umsetzung. Prakti­sche und politische Voraussetzungen zur Erfüllung der Schutzverantwortung, S. 6, in: Dokumentation des SEF- Symposiums 2007. Die „Schutzverantwortung“ (R2P). Fortschritt, leeres Versprechen oder Freibrief für „huma­nitäre“ Intervention?, 29./30. Juli 2007, http://www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file1017.pdf (Entnahme­datum: 06.08.2009), S. 5-9.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen
Universidad
University of Frankfurt (Main)  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Theorien der internationalen Gerechtigkeit
Calificación
1,3
Autor
Año
2009
Páginas
28
No. de catálogo
V165746
ISBN (Ebook)
9783640815562
Tamaño de fichero
525 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
problem, interventionen
Citar trabajo
Cornelius Nohl (Autor), 2009, Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165746

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