Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts


Trabajo de Seminario, 1998

26 Páginas, Calificación: 16 Punkte


Extracto


Gliederung

1. Einleitung

2. Wesen der Verwertungsgesellschaften

3. Unterschiedliche Regelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten

4. Überblick über das europäische Kartellrecht
a) Anwendbarkeit des Europarechts
(1) Zwei Schranken-Theorie
(2) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
b) Überblick über das europäische Kartellrecht
(1) Art. 85 EGV
(2) Art. 86 EGV

5. Anwendung des europäischen Kartellrechts auf nationale Verwer- tungsgesellschaften
a) Art. 85 EGV
(1) Kartellverbot nach Art. 85 EGV
aa) Koordination
bb) Behinderung des Wettbewerbs
cc) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
dd) Spürbarkeit
(2) Freistellung vom Kartellverbot
aa) Markterschließungsdoktrin
bb) Spezifischer Gegenstand des Schutzrechtes
cc) Freistellung nach Art. 85 Abs. 3 EGV
b) Art. 86 EGV
(1) Verhältnis zu den Werknutzern
aa) Tarifliche Mißbräuche
bb) Maßnahmen gegen den gemeinsamen Markt
(2) Verhältnis zu Mitgliedern

6. Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts
a) Notwendigkeit der Harmonisierung
b) Kritik an der Harmonisierung
c) Forderungen von Schulze
d) Forderungen von Vogel
e) Forderungen von Pickrahn

7. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts (Art. 85, 86 EGV) am Beispiel der Musikverwertungsgesellschaften.

Das ausschließliche Recht der Veröffentlichung, der Vervielfältigung und der sonstigen Nutzung – also das Verwertungsrecht - liegt nach deutschem Recht gemäß § 15 UrhG beim Urheber eines Werkes. Auf der einen Seite hat dies eine enorme gesamtwirtschaftliche Bedeutung, die noch immer im Steigen begriffen ist, da durch die Fortentwicklung der Freizeitgesellschaft auch die Bedeutung der Kulturwirtschaft und somit des Urheberrechts zunimmt[1]. Auf der anderen Seite hat das Verwertungsrecht eine große, oftmals existentielle Bedeutung für den einzelnen Urheber, der von den Erträgen seiner Werke leben muß. Jedoch wäre es für den einzelnen Urheber ohne Verwertungesellschaftenschwer, um nicht zu sagen unmöglich, die Nutzung seiner Werke zu überwachen. Andererseits ist es für den Nutzer beinahe ebenso schwer, den Urheber eines bestimmten Werkes zu ermitteln, um mit diesem einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

Wohl auch aus diesen Überlegungen heraus kam es schon recht früh zur Gründung von Verwertungsgesellschaften: 1850 gründete sich in Frankreich die Agence Central, die noch heute in Form der französischen Musikverwertungsgesellschaft SACEM (Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique) existiert[2]. In Deutschland kam es auf Betreiben des Komponisten Richard Strauß 1903 zur Gründung der AFMA (Anstalt für musikalische Aufführungsrechte), der ersten deutschen Verwertungsgesellschaft[3].

Aufgrund der Ausgestaltung der Verwertungsgesellschaften[4] haben diese eine „starke Stellung am Markt“; daher ist eine Aufsicht notwendig. Im Zuge der zunehmenden Vergemeinschaftlichung des nationalen Rechts innerhalb der Europäischen Union und des gemeinsamen Marktes sind dabei neben die nationalen Regelungen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen getreten. Im Bereich des Kartellrechts sind dies besonders die Artikel 85, 86 EGV. Diesen sind auch die Verwertungsgesellschaften unterworfen, so daß die Behandlung der Verwertungsgesellschaften aus der Sicht des europäischen Kartellrechts das Thema dieser Arbeit ist.

2. Wesen der Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften schließen mit den Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken Nutzungsverträge ab; gleichzeitig überwachen sie diese Verträge und ziehen das vereinbarte Nutzungsentgelt ein, das sie – nach Abzug eines Aufwendungsersatzes – an den Urheber auszahlen[5].

Mit Ausnahme der Verwertung von Filmen gibt es in Deutschland für jeden Bereich nur eine Verwertungsgesellschaft[6], so daß diese Gesellschaften zwar keine gesetzliche, sehr wohl aber eine faktische Monopolstellung haben[7]. Zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs im Bereich der Wahrnehmung von Urheberrechten kann dies jedoch durchaus wünschenswert bzw. unerläßlich sein[8]. So weiß zum Beispiel der Nutzer eines Musiktitels sofort, an wen er sich zum Abschluß eines Nutzungsvertrages wenden muß; der Aufwand wird für den Nutzer also minimiert. Auf der anderen Seite ist der Inhaber des Urheberrechts auf diese Weise keinem Preiskampf verschiedener Gesellschaften unterworfen, der letztlich wohl auf seine Kosten ausgetragen würde.

Allerdings entstehen durch die faktische Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften auch Gefahren: So könnten die Verwertungsgesellschaften überhöhte Vergütungen einfordern oder die Einnahmen willkürlich verteilen[9]. Desweiteren sind aufgrund der Undurchsichtigkeit des Tarifwerkes Fehl-Eintarifierungen möglich[10].

Daher unterliegen die deutschen Verwertungsgesellschaften nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 09. September 1965 (WahrnG) der Aufsicht des Patentamtes als Aufsichtsbehörde.

Über das nationale Monopol hinaus schließen die Verwertungsgesellschaften mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften, sog. Schwestergesellschaften , Gegenseitigkeitsabkommen ab, nach denen die jeweilige Gesellschaft innerhalb ihres Landes auch für die ausländischen Rechteinhaber die Verwertung regelt und anschließend mit der jeweiligen ausländischen Gesellschaft abrechnet[11]. Diese Gegenseitigkeitsverträge enthalten Ausschließlichkeitsverpflichtungen, so daß keine einzelnen nationalen Repertoires sondern in aller Regel nur das Gesamtrepertoire engeboten wird[12].Der EuGH hat diese Praxis der Gegenseitigkeitsverträge untersagt, so daß diese formal nicht mehr existieren; die vormals darin geregelten Abmachungen scheinen aber weiterhin eingehalten zu werden[13]. Nach Ansicht des EuGH sind diese Verpflichtungen dann rechtswidrig, wenn die einzelnen Repertoires angeboten werden könnten, ohne daß dies einen finanziellen Mehraufwand bedeutete[14]. Dieser Nachweis habe aber vor nationalen Gerichten erbracht zu werden[15].

Diese Regelungen einerseits und andererseits die in Art. 2 EGV aufgeführten Ziele der Gemeinschaft - im wesentlichen natürlich die Einführung des gemeinsamen Marktes - machen zusätzlich zu nationalen Regelungen auch gemeinschaftliche Normen auf europäischer Ebene notwendig. Diese sind hauptsächlich die schon erwähnten Art. 85, 86 EGV.

3. Unterschiedliche Regelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten

Die deutsche Regelung des Rechts der Verwertungsgesellschaften findet sich so nur bedingt in den anderen EU-Mitgliedstaaten[16], da die Entwicklungen dieses Rechtsgebietes stark von den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Landes geprägt sind[17]. So wird auch heute noch mit den Eigenheiten und Traditionen eines Landes zur Rechtfertigung von Unterschieden in den Modalitäten der Verwertungsgesellschaften argumentiert[18].

Hierbei wird exemplarisch ein ganz konkreter Unterschied in der Praxis der Verwertungsgesellschaften deutlich: Zum einen sind die von der SACEM von Diskothekenbetreibern eingeforderten Tarife deutlich höher als die von anderen, vergleichbaren Verwertungsgesellschaften in den übrigen Mitgliedstaaten[19].

Zum anderen ist die Bemessungsgrundlage eine unterschiedliche. Während sich in den meisten europäischen Ländern das von einem Diskothekenbetreiber an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlende Nutzungsentgeld nach der Bodenfläche des Lokals richtet, ist die in Frankreich an die SACEM zu entrichtende Gebühr vom Umsatz des Lokals abhängig[20].

Wie allein schon dieses Beispiel vermuten läßt, sind die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen des Rechts der Verwertungsgesellschaften recht beachtlich. Grund für den Fortbestand der wohl historisch gewachsenen Unterschiede ist, daß es im bisher existierenden rechtsvereinheitlichenden Konventionsrecht noch keine oder kaum Bestimmungen für dieses rechtliche Teilgebiet gibt[21], obwohl es wirtschaftlich sehr bedeutend ist[22].

[...]


[1] Hubmann/ Rehbinder S. 17

[2] Movsessian/ Seifert S. 283

[3] Movsessian/ Seifert S. 284

[4] Dazu siehe unten

[5] Hubmann/ Rehbinder S. 233

[6] bspw. die GEMA für den Bereich der musikalischen Aufführungsrechte

[7] Cherpillod S. 34

[8] Cherpillod S. 44

[9] Hubmann/ Rehbinder S. 234

[10] Für den Bereich der GEMA berichtet jedenfalls die Bundesvereinigung der Musikveranstalte e.V. in ihrem Weißbuch zum Urheberrecht vom 14. November 1996, S. 296 von solchen Fehl-Eintarifierungen.

[11] EuGH (Urteil vom 13.07.1989) in: GRUR Int. 1990, 622 (624)

[12] Mestmäcker S. 394

[13] Mestmäcker S. 395

[14] Cherpillod S. 41

[15] EuGH (Urteil vom 13.07.1989) in: GRUR Int. 1990, S.624

[16] Vogel Verwertungsgesellschaften S. 80

[17] Vogel Verwertungsgesellschaften S. 80 f.

[18] So argumentierte die französische Verwertungsgesellschaft SACEM in einem Verfahren vor dem EuGH (Urteil vom 13.07.1989 in: GRUR Int. 1990, S. 622 (625)) mit der Verschiedenheit von Faktoren wie Klima, historischer Tradition und gesellschaftlichen Gepflogenheiten eines Landes.

[19] Schulze in: GRUR Int. 1991, S. 26

[20] EuGH (Urteil vom 13.07.1989) in: GRUR Int. 1990, 622 (625)

[21] Vogel Verwertungsgesellschaften S. 81

[22] Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. weist in ihrem Weisbuch (S. 275) darauf hin, daß die GEMA 1994 Einnahmen in Höhe von ca. 1,26 Milliarden DM erreichte; 1992 waren es noch 1,17 Milliarden DM (Pickrahn S. 120)

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (FB Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, LS Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht)
Curso
Seminar zum Urheberrecht
Calificación
16 Punkte
Autor
Año
1998
Páginas
26
No. de catálogo
V16587
ISBN (Ebook)
9783638213912
ISBN (Libro)
9783638644624
Tamaño de fichero
535 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit führt ein in das System des europäischen Kartellrechts und das Wesen der sog. Verwertungsgesellschaften (z.B. gema). Anschließend wird die kartellrechtliche Sonderbehandlung der Verwertungsgesellschaften untersucht und erläutert. Breiter Seitenrand, wie bei juristischen Arbeiten üblich.
Palabras clave
Recht, Verwertungsgesellschaften, Lichte, Kartellrechts, Seminar, Urheberrecht
Citar trabajo
Cornelius Maria Thora (Autor), 1998, Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16587

Comentarios

  • visitante el 23/11/2004

    Umfang der Arbeit.

    Der vorstehende Beitrag mag fachlich überzeugen, jedoch finde ich es ein wenig irreführend bei der Seitenangabe nicht zu erwähnen, dass allein 5 der 25 Seiten vom Inhalts- und Literaturverzeichnis eingenommen werden. Eine solche Zählweise ist bei juristischen Arbeiten nicht üblich. Im Übrigen hätte ich es hilfreich gefunden, wenn der Verfasser -wie es andere auch tun- darauf hingewiesen hätte, dass er den Text mit 1,5 Zeilenabstand erstellt hat und der vorhandene Rand 1/3 deutlich übersteigt. Letztlich bleibt eine relativ kurze Arbeit, die der Seitenangabe und den damit verbundenen Erwartungen nicht im vollen Umfang gerecht wird.

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Título: Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts



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