Arbeitnehmereinsatz in staatsfreiem Gebiet

Anzuwendendes Recht am Beispiel des Internationalen See- und Luftarbeitsrechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung


Referat (Ausarbeitung), 2010

33 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung und Problemstellung
I. Einleitung
II. Problemstellung

B. Rechtsquellen

C. Anknüpfungsgrundsätze für Arbeitsverträge
I. Zweck des IPR - Umfang des Arbeitsvertragsstatuts
II. Anknüpfungsmerkmal - Individualarbeitsvertrag
III. Grundsatz der begrenzten Rechtswahl
IV. Objektive Anknüpfung
1. Gewöhnlicher Arbeitsort (Art. 8 II Rom I-VO)
a) Arbeit „in und demselben Staat“ (Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO)
b) Arbeit „von ein und demselben Staat aus“ (Art. 8 II 1 Var. 2 Rom I-VO)
2. Einstellende Niederlassung (Art. 8 III Rom I-VO)
a) Anwendungsfälle
b) Begriff „einstellende“ Niederlassung
3. Engere Verbindung (Art. 8 IV Rom I-VO)
a) Kriterien für die Bestimmung der engeren Verbindung zu einem anderen Staat
b) Verhältnis zu den Regelanknüpfungen
c) Konsequenzen für die Anknüpfung von Arbeitsverhältnissen im staatfreien Raum

D. Internationales Seearbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO
I. Seearbeitsverträge allgemein
1. Rechtsgrundlagen
2. Meinungsstand objektive Anknüpfung
a) Flaggenanknüpfung als Unterfall des Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO
b) Niederlassungsanknüpfung ohne Relevanz der Flagge nach Art. 8 III Rom I-VO
c) Seearbeitsverträge als Fallgruppe des Art. 8 IV Rom I-VO
d) Anknüpfung an die „von dem aus“-Klausel des Art. 8 II1 Var. 2 Rom I-VO
3. Stellungnahme
a) Keine unmittelbare Anwendung der Ausweichklausel des Art. 8 IV Rom I-VO
b) Argumente gegen ein rein territoriales Verständnis
c) Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Weber/Universal Ogden Services Ltd
d) Rechtsprechung und Lehre in den Mitgliedsstaaten der Rom I-VO
I
e) Seearbeitsübereinkommen der ILO
f) Systematische Argumente
aa) Art. 11 I Var. 1 Rom I-VO (Ortsform bei Rechtsgeschäften auf Hoher See)
bb) Art. 4 Rom II-VO (Schadenseintritt in staatsfreiem Gebiet)
cc) Art. 9 Rom II-VO (Arbeitskampf auf Schiffen auf Hoher See)
dd) Art. 19 Nr. 2 Brüssel I-VO (Zuständigkeit für individuelle Arbeitssachen)
g) Argumente gegen die Anwendung der „von dem aus“-Klausel
aa) Alternatives Verhältnis
bb) Weitere Argumente gegen eine Anwendung
h) Arbeitnehmerschutz auf kollisionsrechtlicher Ebene
4. Zwischenergebnis
II. Seearbeitsverhältnisse auf deutschen Zeitregisterschiffen
1. Rechtsgrundlage
2. Verstoß des § 21 IV 1 FlRG gegen Gemeinschaftsrecht
a) Vorrang gemeinschaftsrechtlicher Kollisionsnormen
b) Grundsatz der einheitlichen europäischen Auslegung
3. Zwischenergebnis
III. Ergebnis Internationale Seearbeit

E. Internationales Luftarbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO
I. Meinungsstand
1. Anknüpfung an den Registerort als gewöhnlicher Arbeitsort, Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO
2. Anknüpfung an die „base“ über die „von dem aus“-Klausel
3. Anknüpfung an die einstellende Niederlassung, Art. 8 III Rom I-VO
II. Stellungnahme
1. Argumente für die Registerortanknüpfung
2. Argumente gegen die Anknüpfung an die „von dem aus“-Klausel
III. Ergebnis Luftarbeit

F. Endergebnis

G. Bibliografie (Auswahl)

H. Rechtsprechung (Auswahl)
I. Europäischer Gerichtshof
II. Bundesverfassungsgericht
III. Bundesarbeitsgericht
IV. Instanzgerichte

Arbeitnehmereinsatz in staatsfreiem Gebiet - Anzuwendendes Recht am Beispiel des Internationalen Seearbeits- und Luftarbeitsrecht nach Art. 8 Rom I-VO

A. Einleitung und Problemstellung

I. Einleitung

Der Titel der von mir bearbeiteten Dissertation lautet: „Die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Individualarbeitsverträgen im staatsfreien Raum“. Gegenstand dieser Arbeit sind die im Zusammenhang mit der Anknüpfung von Arbeitsverhältnissen im staatsfreien Raum zu behandelnden kollisionsrechtlichen Fragen. Die Idee zur Bearbeitung dieses Themas ergab sich aus einer Zuarbeit zu der von Prof. Dr. Winkler von Mohrenfels verfassten Kommentierung: „Abschluss des Arbeitsvertrages und anwendbares Recht“, in der von Oetker/Preis herausgegebenen Loseblattsammlung, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, im Jahr 2007. Die Neuauflage, die im August 2010 erschienen ist, habe ich nunmehr als Co- Autor mitverfasst.[1]

II. Problemstellung

Bei den hier in Frage stehen Arbeitsverhältnissen handelt es sich um solche, bei denen der Arbeitnehmer zwar einen gewöhnlichen Arbeitsort hat; dieser sich aber nicht auf oder über dem Territorium eines bestimmten Staates befindet, sondern sich vielmehr als staatsfreies Gebiet darstellt. Internationalprivatrechtlich ist die Beurteilung schon bei Arbeitnehmern mit schlichtem oder wechselndem Arbeitsort im Ausland nicht leicht. Bei der hier behandelten Personengruppe wird sie noch schwieriger und ist noch längst nicht in allen Aspekten abschließend geklärt.

Arbeitsverhältnisse, die ganz oder zu erheblichen Teilen außerhalb des Hoheitsgebiets (irgend-)eines Staates erfüllt werden, spielen in der Praxis des Internationalen Arbeitsrechts eine bedeutende Rolle: Fünf der bislang sechs grundlegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 30 EGBGB a. F. haben diese Konstellation zum Gegenstand. Bemerkenswert ist, dass von diesen sechs Fällen drei die Luftfahrt, zwei die Seeschifffahrt und einer das Botschaftspersonal betrafen. Auch in verfahrensrechtlichem Zusammenhang haben sich die Instanzgerichte mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für Seeleute im internationalen Fährverkehr - so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2008 - und ein belgisches Arbeitsgericht im Jahr 2005 für das im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugpersonals beschäftigt.

Auch Art. 8 Rom I-VO, der Kollisionsnorm des neuen europäischen Kollisionsrechts der Individualarbeitsverträge, geht nicht gesondert auf die Situation von Arbeitnehmern ein, die ihre Arbeit gewöhnlich an einem Ort verrichten, der im staatsfreien Raum belegen ist. Der Vorschlag für die Rom I-VO enthielt in Art. 6 II lit. b, letzter Hs. noch eine regelhafte Anknüpfung an die einstellende Niederlassung, „… wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in einem Raum verrichtet, der keiner nationalen Staatsgewalt unterliegt“. Die Kommissionsbegründung hatte dabei erklärtermaßen Seeleute auf Hoher See und Flugzeugpiloten im Auge. In die endgültige Textfassung hat dieser Passus hingegen keinen Eingang gefunden.

Im Rahmen meines Dissertationsvorhabens werde ich mich im Einzelnen mit der Anknüpfung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute im internationalen Seeverkehr, der Arbeitsverhältnisse des Flugpersonals im internationalen Luftverkehr sowie der Arbeitsverhältnisse des maritimen Personals auf Off-Shore-Einrichtungen im Bereich der küstenstaatlichen Funktionshoheitsräume (Festlandsockels und AWZ) und auf Hoher See, der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten in der Antarktis und schließlich der Weltraumarbeit auseinandersetzten. Dabei wird eine Konkretisierung der Anknüpfung der Arbeitsverhältnisse auf mobilen und stationären Arbeitsorten in staatsfreiem Gebiet vorgenommen, welche die bestehenden Gemeinsamkeiten aber auch die Unterschiede zwischen diesen Arbeitnehmergruppen verdeutlicht.

Im nun folgenden Vortrag werde ich zunächst einen kurzen Überblick über die wesentlichen Anknüpfungsgrundsätze des Internationalen Arbeitskollisionsrechts geben (B und C) und sodann die Bestimmung des anwendbaren Rechts für See- und Luftarbeitsverträge als Beispiele für Arbeitsverhältnisse im staatsfreien Raum vornehmen (D und E).

B. Rechtsquellen

Welches Recht auf vertragliche Schulverhältnisse mit Auslandsberührung anzuwenden ist, war bisher in den Artt. 27 ff. EGBGB a. F. geregelt. Für arbeitsrechtliche Fallkonstellationen waren vor allem die Artt. 30, 34 EGBGB a. F. von Bedeutung. Die Vorschriften beruhten auf dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (kurz: EVÜ). Inzwischen hat der europäische Gesetzgeber dieses völkerrechtliche Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten durch eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - die Rom I-Verordnung - ersetzt. Seit dem 17. Dezember 2009 ist ihr nun unmittelbar das auf Arbeitsverträge anwendbare Recht zu entnehmen. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung in Art. 6 EVÜ bzw. Art. 30 EGBGB a. F. überein. Damit kann auf die allgemein geteilte Auffassung zur früheren Rechtslage zurückgegriffen werden, auch wenn zu beachten ist, dass für die Auslegung der Rom I-Verordnung als sekundäres Gemeinschaftsrecht nunmehr der EuGH in letzter Instanz im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV (ex Artt. 68, 234 EG) zuständig ist.

C. Anknüpfungsgrundsätze für Arbeitsverträge

I. Zweck des IPR - Umfang des Arbeitsvertragsstatuts

Seinem Zweck nach bestimmt das Internationale Privatrecht die maßgebliche Privatrechtsordnung bei Sachverhalten mit „Auslandsberührung“. Das Internationale Arbeitsrecht als Internationales Privatrecht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts umfasst dabei die Gesamtheit derjenigen Normen und Rechtsregeln, welche in arbeitsrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung das anwendbare Recht bestimmen. Das Internationale Privatrecht enthält damit nur Kollisionsnormen zur Ermittlung des einschlägigen nationalen Rechts (Sachrechts).

Der wichtigste Gegenstand ist dabei die Bestimmung des Rechts, das auf das individuelle Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, das sog. Arbeitsvertragsstatut. Allein die so ermittelten nationalen Normen sind dann für die rechtliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses verbindlich. Das Arbeitsvertragsstatut entscheidet dann darüber, welches (nationale) Recht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Dies gilt gemäß Art. 12 Rom I-VO „insbesondere“ u. a. für die Auslegung, die Erfüllung, die Folgen vollständiger oder teilweise Nichterfüllung. Auch der Kündigungsschutz wird nach dem Arbeitsvertragsstatut bestimmt. Das Arbeitsvertragsstatut entscheidet also umfassend über Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

II. Anknüpfungsmerkmal - Individualarbeitsvertrag

Art. 8 Rom I-VO knüpft zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts an den Individualarbeitsvertrag an. Der Begriff des Individualarbeitsvertrages in Art. 8 Rom I-VO ist in der Verordnung selbst nicht definiert.

Als gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist er gemeinschaftsrechtlich-autonom auszulegen und nicht nach nationalem Recht zu bestimmen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen.

Bedeutung erlangt dies vor allem für die Qualifikation, also für die Auslegung des Verweisungsbegriffs „Individualarbeitsvertrag“ im Rahmen des für die Qualifikation typischen Subsumtionsvorgangs, die - anders als im nationalen Kollisionsrecht - losgelöst von der jeweiligen lex fori (oder lex causae) ebenfalls verordnungs- bzw. europaautonom zu erfolgen hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält; entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zur selbständigen Tätigkeit ist, ob ein Unterordnungsverhältnis besteht.

III. Grundsatz der begrenzten Rechtswahl

Art. 8 I 1 Rom I-VO[2] bestimmt ausdrücklich, dass die Arbeitsvertragsparteien in einem Vertrag mit Auslandsberührung das maßgebliche Recht nach Art. 3 Rom I-VO[3] bestimmen dürfen. Dies entspricht der bisherigen Anwendung des Art. 30 EGBGB a. F. Das Prinzip der arbeitsrechtlichen Parteiautonomie gilt jedoch auch unter der Rom I-Verordnung nicht unbegrenzt, sondern unterliegt zum Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren Vertragspartei ebenso wie die objektive Anknüpfung gewissen Einschränkungen (Art. 3 III, IV, 8 I 2, 9 I und II Rom I-VO).

IV. Objektive Anknüpfung

Die Absätze 2 bis 4 des Art. 8 Rom I-VO bestimmen, welches Recht mangels Rechtswahl auf einen Arbeitsvertrag Anwendung findet. Die objektive Anknüpfung erfolgt auch weiterhin in drei Stufen:

1. Gewöhnlicher Arbeitsort (Art. 8 II Rom I-VO)

Maßgeblich ist in erster Linie die Rechtsordnung des Staates, in dem oder anderenfalls von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; eine vorübergehende Entsendung in einen anderen Staat ist dabei unschädlich, Art. 8 II Rom I-VO.[4]

a) Arbeit „in und demselben Staat“ (Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO)

Der Arbeitsort, dessen Recht grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist (lex loci laboris), wird in der Regel bestimmt durch den gewöhnlichen Einsatz- oder Tätigkeitsort. Bei organisatorischer Eingliederung in einen Betrieb ist dies für gewöhnlich der Betriebsort, sonst der Ort, an dem die Tätigkeit ihr inhaltliches und zeitliches Schwergewicht hat. Indem Absatz 2 Satz 1 auf das „Verrichten“ der Arbeit abstellt, kommt es darauf an, wo die Arbeit tatsächlich geleistet wird. Nicht entscheidend ist somit die „organisatorische Verwurzelung“ des Arbeitsverhältnisses. „Gewöhnlich“ bedeutet, dass der Arbeitsvertrag von dem Einsatz in dem betreffenden Tätigkeitsgebiet geprägt sein muss.

Das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes bleibt auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend in den Geltungsbereich eines anderen Staates entsandt wird. Um eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland handelt es sich, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt (Erwägungsgrund 36 Rom I-VO). Auf eine bestimmte Zeitdauer der Entsendung kommt es damit nicht an.

b) Arbeit „von ein und demselben Staat aus“ (Art. 8 II 1 Var. 2 Rom I-VO)

Der gewöhnliche Arbeitsort als tatsächlicher Verrichtungsort der Arbeitsleistung hat in der Rom I-VO einen Schwesterbegriff erhalten. Nach Art. 8 II 1 Var. 2 Rom I-VO genügt nunmehr für die Begründung eines gewöhnlichen Arbeitsortes, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vom gewöhnlich Arbeitsort aus verrichtet.

Mit dem Zusatz „oder anderenfalls von dem aus“ trägt der Verordnungsgeber zwei Entscheidungen des EuGH Rechnung. In den Entscheidungen Mulox/Geels und Rutten/Cross macht der EuGH durch die Formulierung „oder von dem aus“ deutlich, dass nicht die Orte der physischen Anwesenheit, sondern - „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ auch auf die Ausgangsbasis („base“) des grenzüberschreitenden tätigen Arbeitnehmers abgestellt werden kann. Danach ist bei einer Erfüllung der Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag in verschiedenen Staaten der gewöhnliche Arbeitsort der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Damit ist das Bestehen einer „Operationsbasis“ eingeschlossen. Das ist die Dienststelle, der der Arbeitnehmer arbeitsorganisatorisch zugeordnet ist, die seine Arbeitseinsätze plant und koordiniert, von der aus er tätig wird und von der er Weisungen für seine tägliche Arbeit erhält. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher zu prüfen, ob der Ort der tatsächlichen Arbeitsverrichtung schwerpunktmäßig in einem Staat lokalisiert werden kann. Dies kann z. B. der Ort sein, in dem der Arbeitnehmer ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit organisiert und wohin er nach jeder dienstlichen Auslandreise zurückkehrt (z.B. Handelsvertreter, Reisebegleiter, Wartungsingenieure).

Auch bei der Anwendung der „von dem aus“-Klausel muss sich das Zentrum der tatsächlichen Verrichtung in einem Staat lokalisieren lassen. Anderenfalls würde die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung gemäß Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO praktisch leer laufen. Es handelt sich also nicht um einen reinen „Arbeitsantrittsort“ bzw. den Ort, von dem aus der regelmäßige Arbeitseinsatz ausgeht. Gemäß Art. 8 II 1 Var. 2 Rom I-VO kann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat künftig dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer zwar einen gewissen Teil seiner Tätigkeit im Ausland oder im staatsfreien Raum erbringt, aber der wesentliche Teil der Arbeit in einem Staat verrichtet wird („arbeiten von einem Staat aus“). Zur Anwendung der „von dem aus“-Klausel auf im internationalen Verkehr eingesetzten Schiff- und Flugpersonal sogleich.

2. Einstellende Niederlassung (Art. 8 III Rom I-VO)

a) Anwendungsfälle

Kann das anwendbare Recht nicht Absatz 2 bestimmt werden, d. h. wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in oder von ein und demselben Staat aus verrichtet, so ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, Art. 8 III Rom I-VO.[5]

Dies ist sowohl der Fall, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in mehreren Staaten liegt wie auch dann, wenn er in gar keinem Staat liegt, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn es sich tatsächlich um eine locus sine lege handelt.

[...]


[1] Winkler v. Mohrenfels/Block, Abschluss des Arbeitsvertrages und anwendbares Recht, in: Oetker/Preis (Hrsg.), Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (Losebl. 1994 ff.) B 3000 (156. Aktualisierung August 2010)

[2]Art. 8 I 1 Rom I-VO entspricht Art. 6 I Hs. 1 EVÜ bzw. Art. 30 I Hs. 1 EGBGB.

[3] Art. 3 Rom I-VO entspricht Art. 3 EVÜ bzw. Art. 27 EGBGB.

[4] Art. 8 II entspricht Art. 6 II lit. a EVÜ bzw. Art. 30 II Nr. 1 EGBGB.

[5] Art. 8 III Rom I-VO entspricht Art. 6 II lit. b EVÜ bzw. Art. 30 II Nr. 2 EGBGB.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Arbeitnehmereinsatz in staatsfreiem Gebiet
Untertitel
Anzuwendendes Recht am Beispiel des Internationalen See- und Luftarbeitsrechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Medizinrecht, Arbeitsrecht und Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
7. Doktorandenseminar 12. - 14. März 2010
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2010
Seiten
33
Katalognummer
V165951
ISBN (eBook)
9783640817474
ISBN (Buch)
9783640820924
Dateigröße
460 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationales Arbeitsrecht, Art. 8 Rom I-VO, Arbeit in staatsfreiem Gebeit, anwendbares Recht, Arbeitsvertragsstatut
Arbeit zitieren
Ass. iur. Alexander Block, LL.M. (Autor:in), 2010, Arbeitnehmereinsatz in staatsfreiem Gebiet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165951

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