Das Zeitalter der Neuen Medien ist nicht mehr nur angebrochen, sondern hat sich bereits fest in der heutigen Gesellschaft integriert. Längst sind die Tage des bloßen Kommunikationsaustausches ohne elektronische Medien in den Hintergrund gerückt. Informationen, Meinungen, Grüße, Tipps und Tricks lassen sich nunmehr schnell via Internet erreichen und auch auf deren Erwiderungen bedarf es nur wenige Sekunden.
Doch diese Möglichkeit öffnet auch Tür und Tor für Rechtverletzungen jedweder Art. Egal ob eine böse Anschuldigung gegen den unbeliebten Kollegen, mal schnell ein Foto von einer Website kopiert, um damit den eigenen Beitrag zu verschönern oder auch einfach nur, sich über einen zerstrittenen Freund in einem Weblog auslassen, all diese scheinbar banalen Dinge sind schnell getippt und können aber komplexe, langwierige Streitigkeiten nach sich ziehen.
Tritt ein solches Szenario ein, stellt sich allerdings dann die Frage, an wen wende ich mich, wer haftet für meinen Imageschaden überhaupt? “Sweety35”, der anonym fiese Anschuldigen über mich verbreitet hat und verdeckt bleibt? Die Hausfrau, die mit ihrem offiziellen Namen nichts ahnend ein schickes Foto von einer Mahlzeit kopiert und ihrem eigenen Rezept beigefügt hat? Oder etwa doch der Betreiber des Portals, auf welchem ich meinen Imageschaden entdeckt habe?
All diese angesprochenen Problemstellungen werden in der nun folgenden Seminararbeit mit dem Thema "Die Haftung des Portalbetreibers für Blogeinträge" erörtert.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Begriffsbestimmungen
a) Weblog, Forum, Gästebuch
b) Portalbetreiber
c) Blogger
d) Nutzer/User
II. Haftung des Portalbetreibers in Bezug auf
a) Urheberrechtsverletzungen
b) Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Haftung von Betreibern von Internetportalen, wie Blogs oder Foren, für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern erstellt wurden. Dabei liegt der Fokus auf der Abgrenzung zwischen der bloßen Durchleitung von Informationen und der inhaltlichen Verantwortung, sowie den daraus resultierenden Prüfpflichten des Portalbetreibers.
- Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzerbeiträge.
- Rechtliche Bewertung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Online-Kommentaren.
- Abgrenzung der Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz (TMG).
- Die Rolle der Mitstörerhaftung und zumutbarer Prüfungspflichten.
- Analyse relevanter BGH- und OLG-Urteile zur Haftung von Webseitenbetreibern.
Auszug aus dem Buch
b) Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Wurzeln im Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Danach ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde geschützt, so dass die Achtung des einzelnen Individuums an oberster Stelle steht. Außerdem "gehört [ es ] als sonstiges Recht zum Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB"14, wonach Verletzungen mittels einer Schadensersatzforderung geahndet werden können. "Liegt eine [ allerdings ] schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vor, so besteht ... ein Anspruch auf Ersatz auch des immateriellen Schadens für die erlittene seelische Beeinträchtigung ... entsprechend § 253 II BGB ( Schmerzensgeld )"15. Die Feststellung der Schwere der Verletzung ist in einer verhältnismäßigen Abwägung vorzunehmen.
Schnell ist mal ein böses Wort gesagt oder getippt, beziehungsweise sich über eine andere Person, in nicht mehr angemessener Weise, öffentlich belustigend geäußert. Fühlt sich diese dann zu sehr gekränkt, stellt sich die Frage, wer kann für einen eventuellen Schadensersatz oder sogar einer Schmerzensgeldforderung herangezogen werden?
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Zunahme von Rechtsverletzungen im Web und stellt die zentrale Fragestellung der Haftung des Portalbetreibers bei Rechtsverletzungen durch Nutzer in den Raum.
I. Begriffsbestimmungen: Dieses Kapitel definiert zentrale Begriffe wie Weblog, Portalbetreiber, Blogger und Nutzer, um die technischen und personellen Akteure der Untersuchung rechtlich einordnen zu können.
II. Haftung des Portalbetreibers in Bezug auf: Der Hauptteil analysiert anhand konkreter Fallbeispiele die Haftung des Betreibers bei Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen und erläutert die Grenzen der Providerhaftung sowie die Anforderungen an Prüfungspflichten.
Schlüsselwörter
Haftung, Portalbetreiber, Blogeinträge, Urheberrechtsverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Internetrecht, Telemediengesetz, TMG, Mitstörerhaftung, Prüfungspflicht, Weblog, Nutzer, Schadensersatz, Rechtswidrigkeit, Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der juristischen Verantwortung von Betreibern von Internetportalen, wie Blogs und Foren, für rechtswidrige Inhalte, die von ihren Nutzern dort veröffentlicht werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind das Urheberrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Kontext von Nutzerinhalten im Internet sowie die daraus resultierenden Haftungskonsequenzen für den Betreiber.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Haftungsrisiken für Portalbetreiber zu klären und zu analysieren, ab wann eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch das TMG oder die Grundsätze der Störerhaftung begründet wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse von Gesetzestexten, wie dem Telemediengesetz (TMG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sowie die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden konkrete Fallbeispiele, wie etwa der "Fall Niggemeier" oder Rechtsstreitigkeiten um Urheberrechtsverletzungen bei Rezepten, dazu genutzt, die abgestuften Prüfungspflichten und die Haftungsausschlusskriterien zu erörtern.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Portalbetreiberhaftung, Störerhaftung, Prüfungspflichten, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechte und Telemediengesetz geprägt.
Ab wann haftet ein Portalbetreiber nach Ansicht der Autorin?
Grundsätzlich haftet der Betreiber erst ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung, sofern er seiner Prüfungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
Welche Rolle spielt der Begriff der "Mitstörerhaftung" in der Arbeit?
Die Mitstörerhaftung ist ein zentrales rechtliches Institut, um den Betreiber in die Verantwortung zu nehmen, wenn er trotz Kenntnis von Rechtsverletzungen auf seiner Plattform nicht angemessen auf deren Beseitigung oder Verhinderung zukünftiger Verstöße reagiert.
Warum ist das "Heise-Urteil" des OLG Hamburg relevant für die Untersuchung?
Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber großer Foren nicht allein aufgrund der schieren Menge an Beiträgen von Überwachungs- und Prüfungspflichten entbunden sind, insbesondere wenn es sich um kritische Beiträge handelt.
- Quote paper
- Anja Wohlrab (Author), 2010, Die Haftung des Portalbetreibers für Blogeinträge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166120