Grundzüge des iranischen Familienrechts im Vergleich zum deutschen Familienrecht

Unter besonderer Berücksichtigung der Morgengabe


Diplomarbeit, 2010

88 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

I Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit

II. Das Familienrecht im Iran
2.1 Allgemeines
2.2 Iranisch- islamisches Recht
2.2.1 Rechtsquellen
2.2.2 Begriffserlauterung
2.3 Das Eherecht
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Richtigkeit der EheschlieBung
2.3.3 Eintragung der Ehe
2.4 Wirkung der Ehe
2.4.1 Rechten und Pflichten
2.4.2 Immaterielle Seite der Ehe
2.4.3 Der Materielle Aspekte
2.5 Scheidung ( VerstoBung)
2.5.1 Einfuhrung im Iranischen Scheidungsrecht
2.5.2 Die verschiedenen Arten der Scheidungen

III. Morgengabe
3.1 Allgemein
3.2 Morgengabe in Iranische Familienrecht
3.2.1 Der Gegenstand und der Hohe der Vereinbarte Morgengabe
3.2.2 Gesetzliche Regelungen beim Nicht-Vereinbarung der Morgengabe
3.2.3 Die ubliche Morgengabe
3.2.4 Zuruckbehaltungsrecht
3.2.5 Sexuelle Beziehungen der Ehegatten und deren Einfluss auf Morgengabe
3.2.6 Die Berechnung der Morgengabe 3.3 Morgengabe und das Erbschaft
3.3.1 Erbschaft
3.3.2 Erbrecht aufgrund der EheschlieBung
3.3.3 Morgengabe Anspruch von Nachlass

IV Das iranische Familienrecht aus der Perspektive der deutschen Gerichte
4.1 Allgemein
4.2 Die Einordnung des iranischen Familienrechts in das deutsche Privatrecht
4.3 Das deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen
4.3.1 Das Verhaltnis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu anderen volkerrechtlichen Vertragen mit Familienrechtlichen Bezugen
4.3 Doppelte Staatsburgerschaft und die Folgen fur die Bestimmung des anwendbaren Familienrechts
4.4 Deutsche ordre Public
4.4.1 Iranische Familienrecht und deutsche ordre Public
4.4.2 Iranisches Erbrecht und deutscher ordre Public
4.5 Die Ermittlung des iranischen Rechtes durch die deutschen Gerichte
4.5.1 Anwendbarkeit des iranische Scheidungsrecht
4.6 Qualifikation der Morgengabe in Deutschland
4.7 Morgengabe aus der Sicht des Menschenrechts
4.7.1 Die international Menschenrechtsordnung
4.7.2 Islamische Menschenrechtserklarungen
4.7.3 Morgengabe aus Menschenrechtliche Sich
4.7.4 Ubliche Morgengabe aus Menschenrechtlicher Sicht V Schlussbetrachtung
5.1 Zusammenfassung
5.2 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

„Das iranische Recht stellt sich heute als eine Mischung zwischen traditionenem Gewohnheitsrecht, unkodifiziertem islamischen Recht und positivem, staatlich gesetztem Recht dar, ist also durch Rechtsplur alismus g ekennzeichnet1.

Iran ist ein islamisches Land, in dem seit uber 1400 Jahren Islam herrscht. Die islamische Weltanschauung, die hauptsachlich aus Koran und anderen theologischen Buchern zu inter pretieren sind, wurde in Laufe der vergangen 1400 Jahre ein groEer Teil der Iranischen Rechtsgeschichte geworden. Die Regelungen des Islam sind als Norm oder Gewohnheitsrecht zu sehen. Diese Regelungen sind Teil des Alltagslebens der Iraner und werden seit Jahren praktiziert.

In der Monarchischen Geschichte des Iran gab es keine exekutive oder Judikative. Der Monarch bzw. Konig war der allmachtigste Gesetzgeber fur Adler und Untertanen. Die Konflikte und Streiten zwischen Untertanten waren in traditionelle islamische Gerichte, also nach Koran durch einen islamischen Richter zu losen.

Seit den 20er 2 Jahren des letzten Jahrhunderts, ist im Iran das traditionelle islamische Gericht abgeschafft worden. Das erste burgerliche Buch war eine Mischung von franzosischem und belgischem Zivilbuch mit islamischen Regelungen. Im Laufe des Jahres und vor allem nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 wurden die islamischen Regelungen von groEerer Bedeutung, so dass das heutige Zivilgesetzbuch als islamisch- iranisches Zivilgesetzbuch zu bezeichnen ist.

Somit ist Koran als einzige Rechtsquelle des iranischen Zivilgesetzbuches zu sehen. Das Iranische Rechtssystem ist Religionsabhangig und konnte sich nicht von dem islamischen Recht ausweichen. Also alle wichtigsten Gesetze sind aus dem Koran zu interpretieren. Wenn der Gesetzgeber beispielsweise keine Rechtsquellen aus dem Koran oder andere theologisch anerkannten Bucher 3 finden kann, dann hat er nach dem Ermessen zu entscheiden. Dieser Ermessenspielraum ist auch von islamischen Theologen (Wachterrat) 4 zu bewachen, damit keine Gesetze, Vorschriften, Satzungen oder MaEnahmen, die dem Islam widersprechen werden, zu erlass kommen.

Die islamisch-schiitischen5 Vorschriften regeln das System des iranischen Rechts und darunter das Familienrecht. d Im Koran wird das Eherecht viel betont und iese gilt als Kern des islamischen Gesetzes (die Scharia). Sowohl im Koran als auch in den Uberlieferungen, die an Propheten Muhammad herangetragen wurden, wird die Wichtigkeit dieses Bereiches deutlicher. Die Scharia wird heutzutage in der islamischen Welt meist als die einzige Gesetzesgrundlage in Zivilprozessen und Rechtsprechungen herangenommen. Nach Interpretationen der Theologen ist die Scharia das Gesetz Gottes, die alle menschlichen Beziehungen regelt. Nach der Scharia wird das Verhalten der Menschen innerhalb der Familie und Gesellschaft festgelegt. Die Scharia legitimiert alle untermenschlichen Handlungen. Aus diesem Grund ist der Einfluss normativer religioser Texte auf das gesellschaftliche Leben und damit auf den Bereich der Ehe und Familie groft6.

Die Idee dieser Vorschriften unterstutzt das Gleichgewicht im Rechts- und Pflichtsystem des Ehepaares. Durch Fuhrung dieser Vorschriften im iranischen Zivilrecht, entstehen verschiedene Rechte und Pflichten in Familienverhaltnissen, die als eine gesellschaftliche Werteordnung betrachtet und praktiziert werden. In dieser Werteordnung werden die Rechte der Ehefrau stark reduziert, wahrend die Rechte des Ehemanns massiv betont werden, sodass der Ehemann das alleinige Scheidungsrecht, Sorgerecht und Bleiberecht sowie weitere Rechte in Anspruch nehmen darf7.

Die Rechte der Frauen sind nicht nur durch die islamischen Vorschriften beschrankt, sondern auch durch viele tief verwurzelte kulturelle und traditionelle Sitten, welche seit Jahrhunderten gelten. Die herrschende Politik in vielen islamische Landern u.a. Iran unterstutzt solche Beschrankungen.

Der Einfluss der Scharia im Rechtssystem der islamischen Lander ist sehr unterschiedlich. Am Bespiel konnen drei Lander herangezogen und verglichen werden: Saudi Arabien, Iran und die Turkei. In Saudi Arabien wird Scharia ganz und im vollen Ausmaft praktiziert. Im Iran jedoch lediglich nur teilweise. Vor allem im Familien- und Strafrecht. Wahrend in der Turkei eine von der Religion unabhangiges Rechtssystem existiert. Nach Scharia sind die Muslime an islamische Gesetzte gebunden, wo sie wohnen oder leben ist irrelevant.

Die Tatsache, dass die Muslime an islamische Gesetzte gebunden sind ergibt sich aus Koran, Sooreh Bagareh :

„ Der Muslim ist an die Normen des Islam gebunden, wo immer er sich befindet8

Diese Arbeit beschaftigt sich mit dem am wichtigsten und problematischsten Teil des Iranischen Zivilrechts, also Familienrecht unter besondere Berucksichtigung der Morgengabe.

Nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 fluchteten eine bedeutende Menge der Iraner nach Deutschland. Allein die Zahl der in Deutschland Lebender Iraner betrug bei Entstehung dieser Arbeit uber ca. 180. 000 Personen9. Familien und Scheidungsproblemen steigen sowohl im Iran als auch im Ausland enorm. es werden viele Falle, die sich mit iranisch-islamischem Familienrecht beschaftigen, vor deutsche Gerichte gefuhrt. Leider gab es bisher keine zuverlassigen Quellen, die sich mit iranischem Familienrecht, vor allem spezifisch Morgengabe beschaftigt haben.

In dieser Arbeit wird zunachst einmal versucht, ein Uberblick uber das iranische Familienrecht im Allgemeinen zu verschaffen. Anschlieftend wird die Morgengabe grundlich untersucht. Dann wird die Anwendung solcher Anspruche im Zusammenhang mit dem deutschem Rechtssystem gepruft.

In dieser Arbeit wird verdeutlicht, wie man in solchen Fallen am fairsten entscheiden kann, damit weder diese Gebundenheit ans islamische Recht noch das deutsche Rechtssystem verletzt wird. Am Ende der Arbeit wird diese Problematik aus einer menschenrechtlichen Perspektive betrachtet, um festzustellen, ob das islamische Rechtssystem im Konflikt mit den Menschenrechten steht.

1.2 Aufbau und Inhalt der Arbeit

Diese Arbeit befasst sich mit dem iranischen Familienrecht, insbesondere der Morgengabe und seine Beruhrungspunkte mit dem deutschen Zivilrecht. Man darf nicht auEer Acht lassen, dass die deutschen Scheidungsrichter sich immer mehr mit dem iranisch- islamischen Recht befassen mussen.

Im ersten Kapitel wird das Familienrecht im Iran allgemein uberarbeitet und wichtige Begriffe erlautert. Im Angesicht des begrenzten Umfangs dieser Arbeit wird nur eine Darstellung der wesentlichen Fragestellungen behandelt. Daher entfallt die Entstehungsgeschichte des iranischen Zivilgesetzbuches (IZGB)10 sowie fur diese Arbeit irrelevante Begriffe.

Der materielle Aspekt des iranischen Eherechts, Gutertrennung und Morgengabe, wird im zweiten Kapitel ausfuhrlich bearbeitet. Im dritten Kapitel werden die internationalprivatrechtlichen Qualifikationen der Morgengabe erortert und anhand der neuesten BGH-Entscheidungen bearbeitet. Zuletzt wird das Ganze noch aus einer menschenrechtlichen Perspektive betrachtet und zusammengefasst.

II. Das Familienrecht im Iran

2.1 Allgemeines

Die islamisch-schiitischen11 Vorschriften regeln das System des iranischen Rechts und darunter das Familienrecht.

Hierbei darf keineswegs das religios induzierte politische System im Iran vernachlassigt werden, sowie eine Analyse der sozialen sowie politischen und rechtlichen Regelungen aus der Perspektive der islamischen Weltanschauung durchgefuhrt werden.

Im unterschied zu anderen Rechtsbereichen hat sich das Familienrecht in fast allen islamischen Landern erfolgreich einer Sakularisierung widersetzen konnen und unterliegt einer religiosen Gerichtsbarkeit12

2.2 Iranisch- islamisches Recht

2.2.1 Rechtsquellen

Im Iran herrscht im Gegenteil zu vielen anderen islamischen Landern, in denen Soniate die Staatsreligion ist, die Schia. Durch diese Vorschriften, wird das Familienrecht beeinflusst. Die Gesetztexte des iranischen Familienrechts basieren auf der Scharia, dem islamische Rechtstext, der sich aus dem Koran und der Sunnit (Spruche des Propheten) ableitet, sowie dem Figh, den verschiedene islamische Rechtsschulen. Die offizielle Rechtsschule im Iran ist die „ Zwolfer- Schia“. Sie bildet die Basis fur das heute geltende Familienrecht im Iran.

Vor dem islamische Revolution von 1979, war der Iran eines der wenigen islamischen Lander, dessen Familienrecht radikal reformiert wurde. Im „ Familien Schutzgesetz 13„ von 1967 wurde das einseitige VerstoEungsrecht des Mannesabgeschafft und Frauen wurden bezuglich Scheidung und Sorgerecht der Kinder den Mannern gleichgestellt. Das Familienrecht unterstand einem Zivilen Gericht. Eine der ersten Entscheidungen des islamischen Revolutionsregimes war, diese Reformen wieder ruckgangig zu machen und das Familienrecht der SchariaGerichtsbarkeit zu unterstellen.

Trotz dieses hat sich der Gesetzgeber erlaubt im Zivilgesetz zeitgemaEe Anderungen vornehmen zulassen, indem verschiedene Zusatzgesetze hinzugefugt werden14. Solche Veranderungen durfen nicht im Konflikt mit Scharia stehen. Ein groEer Teil vom Familienrecht ist direkt aus dem Koran herzuleiten. Aber wie solche Rechte praktiziert und prozessiert werden mussen, ist von Judikative durch MaEnahmen und Satzungen zu regeln.

Im Laufe des Vergangenen Jahrhunderts wurden solche Regelungen zu Gewohnheitsrecht. Familienrecht zeigt immer mehr sein Gewohnheitsrechtlicher Charakter auf. z.B.: das Heiraten mit mehreren Frauen ist den Mannern im Islam erlaubt. Laut dem Koran:

„ Und wenn ihr befurchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut schein, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befurchtet, nicht gerecht zu handeln, dann H51 (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid. “15

Aber gewohnheitsrechtlicher Charakter des Familienrechts im Iran beschrankt die Manner in seinen Rechten16. §14 Iranisches FamilienSchutzgesetz (IFamSchutG) besagt:

„ Der Ehemann darf wahrend einer bestehenden Ehe keine andere Frau heiraten. Es sei denn die erste Ehefrau ist einverstanden“.

Also Familienrecht im Iran ist zwar von islamischen Rechtschulen gepragt, hat aber sein eigener gewohnheitsrechtlicher Charakter aufbewahrt.

Das erste Gerichtsbarkeit, der sich speziell mit Familienangelegenheiten beschaftigte, war das Familiengericht (Dadgahe Khanevadeh), das im Jahre 1967 im Iran begrundet wurde. Die gesamte Familiengerichtsbarkeit ist verstaatlicht. Etwaige religiose Sondergerichte sind im Bereich des Familienrechts nicht vorhanden 17.

2.2.2 Begriffserlauterung

Um das Iranische Familienrecht besser zu verstehen, werden zunachst einige wichtige Begriffe definiert und erlautert.

2.1.2.1 Familie (Khanewadeh)

Die Institute der Familie hat eine hohe Stellung im Islam, sodass die meisten gegebenen Gesetze im Koran uber Familienangelegenheiten sind. Aber sie wird nicht als Rechtsinstitution betrachtet18.

Die „ Familie“ ist im iranischen Zivilgesetzbuch nicht als solche definiert19. Iranische Kultur schatzt die Familie so sehr, dass alle wichtigen Entscheidungen in der Regel der Familie uberlassen sind. Die Familie zahlt zu den wichtigsten gesellschaftlichen Organen und wird als eine Einheitliche Gegebenheit betrachtet.

Unter Berucksichtigung der iranischen Rechtsquellen kann die Familie als eine Gruppe von Personen bezeichnet werden, die durch Verwandtschaft oder Heirat eine soziale rechtliche Gemeinschaft gestaltet haben20.

§10 Iranische Verfassung definiert die Familie (Khnaweadeh) wie gefolgt :

„ Die Familie bildet die kleinste mitgestaltende Einheit der Gesellschaft, also die Fundamenteinheit, und deshalb mussen Gesetz und Ordnung sowie alle diesbezuglichen Programme auf deren leichtere Grundung, deren Schutz und Festigung der familiaren Beziehung auf der Basis des islamischen Rechts, der islamischen Ethik und Moral gerichtet sein.21 "

Somit sind die alle drei Staatsgewalten namlich Executive, Legislative und Judikative durch die iranische Verfassung verpflichtet, das Institut der Familie zu schutzen.

2.2.2.2 Ehe ( Nekah)

Nekah bedeutet im arabischen gegenuber zu stehen. Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet Nekah (Ehe) nicht nur jemanden zu heiraten, sondern das die Ehe gegeben sein muss. Die Scheinehe zahlt beispielweise nicht zu Nekah.

„Nach islamischem und daher auch iranischem Recht ist die Ehe ein Vertrag, welcher zwischen Braut und Brautigam durch ubereinstimmende Willenserklarungen geschlossen wird. Die klassischen theologischen Texte definieren die Ehe (Nikah) als einen Tauschvertrag mit festen Bedingungen und einheitlicher Rechtswirksamkeit. Nach dem Muster des Kaufvertrages sind die Hauptbestandteile der Nikah: das Angebot (ijab) durch die Frau oder ihren Vormund (wali), die Annahme (qabul) durch den Mann, und die Zahlung des Brautgeldes (Mahr). In der malikitischen Rechtsschule besitzt der Tausch, wie ihn die Zahlung des Brautgeldes impliziert, eine derart groEe Bedeutung, dass die Nicht-Zahlung des Brautgeldes oder eine Bestimmung im Vertrag, die zu seiner Vernichtung fuhren konnte, den Ehevertrag ungultig machen kann. In anderen Rechtsschulen wird ein Vertrag durch das Fehlen eines naher bestimmten Brautgeldes nicht ungultig, jedoch erhalt die Braut Anspruch auf einen besonderen Typ von Brautgeld, der als Mahr al-mithl, "durchschnittliches Brautgeld" bekannt ist.

Die Grenzen zwischen den moralischen und den rechtlichen Pflichten innerhalb einer Ehe sind verschwommen und mitunter willkurlich. Die Trennung zwischen dem Moralischen und dem Rechtlichen wird vom "Zweck der Ehe" bestimmt. Hier stimmen die meisten Juristen uberein, dass der Hauptzweck der Ehe die Befriedigung der sexuellen Bedurfnisse sowie die Fortpflanzung ist. Was auch immer den Zwecken des nikah- Vertrages dient oder aus ihnen resultiert, fallt in den Bereich der obligatorischen Pflichten, die bei den Ehepartnern auferlegt sind (ahkam al zawaj). Alles andere ist zwar moralisch verpflichtend, rechtlich jedoch nicht an klagbar und bleibt dem Gewissen der jeweiligen Einzelperson uberlassen 22“.

2.3 Das Eherecht

2.3.1 Allgemeines

Die Ehe ist ein Vertrag, der zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen wird, so wird eine Familie entsteht. Die Ehe bringt mit sich verschiedene Rechten und Pflichten fur beide Beteiligten, wodurch vertragliche -, quasi vertragliche - und gesetzliche Anspruche bestehen konnen.

Am Beispiel, ist der Mann verpflichtet den Lebensunterhalt seiner Frau und auch anderer Familienmitglieder zu ubernehmen oder die Ehefrau ist verpflichtet zu dem Gehorchen des Ehemannes.

Scharia verbietet ganz deutlich die Eingehung solcher Verpflichtungen ohne die Ehe. Es darf nicht nur um sexuelle Bedurfnisse gehen. Nicht verheiratete Paare sind nach islamischer Weltanschauung nicht dazu fahig, Kinder zu erziehen23. Die einzige geeignete und vertrauliche Moglichkeit sei die Ehe.

Die Ehe hat somit einen religiosen und auch einen Rechtsgeschaftlichen Charakter. Islam verbietet ganz streng den nicht ehelichen Geschlechtsverkehr (Zena) und es wird sogar mit hochsten StrafmaEnahmen (bis zum Todesstrafe bzw. Steinigung) vorgesehen. Somit kann deutlicher dargestellt werden wie sehr dieses Institut im islamischen Recht geschutzt ist. Also nur legitimierter Geschlechtsverkehr ist erlaubt.

2.3.2 Richtigkeit der Eheschlieftung

Die Ehevoraussetzungen sind im IZGB geregelt. Da es sich bei der EheschlieEung um einen Vertrag handelt, muss sie wie alle anderen Vertrage die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfullen. Beide Parteien mussen Rechtsfahig und Geschaftsfahig sein. Sie mussen mit Klaren Absicht ihren Willen erklaren. Wie andere Vertrage auch, kommt die Ehe durch Angebot und Annahme zustande24.

IZGB setz fur eine bestehende Ehe folgende voraus:

2.3.2.1 Die Ehefahigkeit
2.3.2.1.1 Die Ehefahigkeit nach Islam

Ehefahig ist jemand der religiose pubertatsalter uberstiegen hat. Also man ist Ehefahig, wenn man benotigte korperliche Reife hat. Fur die Jungen ist dies nach Ablauf von 15 vollen Mondjahren und fur die Madchen nach Ablauf von 9 vollen Mondjahren der Fall25.

Diese Vorschriften wurden genau im Koran, Sure Noor, Vers. 58 beschrieben:

„ O die ihr glaubt, diejenigen, die eure rechte Hand (an Sklaven) besitzt, und diejenigen von euch, die noch nicht die Geschlechtsreife erreicht haben, sollen euch zu drei Zeiten um Erlaubnis bitten: vor dem Gebet (in) der Morgendammerung, wenn ihr zur Zeit der Mittagshitze eure Gewander ablegt, und nach dem Abendgebet3. Das sind drei (Zeiten, in denen die) BloEen von euch (sichtbar sein konnten). Es ist auEerhalb dieserl (Zeiten) weder fur euch noch fur sie eine Sunde. Sie gehen oft unter euch umher5, und das tut ihr untereinander. So macht Allah euch die Zeichen klar. Und Allah ist Allwissend und Allweise . “26

Die islamische Gesetzgebung verfolgt damit das Ziel, so schnell wie moglich die einzige erlaubte Geschlechtsverkehr zu legaliseren. somit wird die nachteiligen Auswirkungen einer sexuellen Enthaltsamkeit entgegengewirkt"27.

2.3.2.1.2 Ehefahigkeit nach Iranische Recht

Die iranischen Gesetzten, die die Ehefahigkeit regelt, weichen von den islamischen Regelungen ab. GemaE §1041 IZGB die korperliche Fahigkeit zur EheschlieEung beginnt mit der Erreichung des Pubertatsalters. § 1041 IZGB sagt: „Die EheschlieEung fur Madchen vor Eintritt des 13. Lebensjahrs und fur Jungen fur Eintritt des 15. Lebensjahres braucht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder der gerichtlichen Mundschafturteil“.

Die herrschende Meinung ist aber fur eine Festsetzung des minderst Alters fur Jungen von 18 Jahren und 17 Jahren fur die Madchen28.

Also um heiraten zu durfen braucht man nicht volljahrig zu sein 29. Volljahrigkeit ergibt sich analog aus Vorschriften des § 65 iranischen Handelsgesetzbuchs (IHGB), der Geschaftsfahigkeitsalter ist, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Ehe ist vor dem Eintritt des Pubertatsalters verboten30. Das tatsachliche Alter, ist dadurch relativiert und wichtig, ob die Verlobten das Pubertatsalter erreicht haben.

2.3.2.1.3 V oraussetzungen der EheschlieEung der J ungfrauen

Mit der Voraussetzungen der EheschlieEung der Jungfrauen beschaftigt sich § 1043 IZGB. Der Sagt: „Die EheschlieEung einer noch nie verheiratete Frau (Jungfrau) braucht die Bewilligung des Vaters, obwohl die Frau das Pubertatsalter erreicht hat. Wenn der Vater gestorben ist, braucht sie die Genehmigung des GroEvaters, UrgroEvaters oder UrurgroEvaters. Wenn sie nicht am Leben sind, spricht das Gericht die Genehmigung aus31.

Das bedeutet, die Madchen die gem. §1041 nach dem 13. Lebensjahr, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Heiraten nicht brauchen. Es sei denn, sie sind noch Jungfrau. In diesem Fall brauchen sie trotz des Eintritts des Ehefahigkeitsalters die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach Vorschriften des § 1043 IZGB

Vierte Teil vom siebten Buch des iranische Zivilgesetzbuch, Katalog der §§ 1045 ff. beschaftigt sich mit Ehehindernissen. Das Vorleigen des Ehehindernisses fuhre zu Nichtigkeit der Ehe oder macht die Ehe schwebend wirksam. Sie konnen eine Dauerhafte oder vorubergehende Heiratsverbot zu Folge haben.

Nach § 1068 IZGB machen die Eheleute die EheschlieEung von einer Bedingung sowohl die Aufschiebende als auch die auflosende Bedingung abhangig, so wird die Ehe insgesamt nichtig. Also „liegt ein Ehehindernis vor, so ist die EheschlieEung ex32 lege nicht moglich .32

Der Gesetzgeber verbietet die EheschlieEung mit verschiedenen Personengruppen. Hier werden die Ehehindernisse aufgelistet und die Rechtsfolgen kurz zusammengefasst:

[...]


[1] Murtezaa Mutahhari, Die Rechte der Frauen im Islam ( Hoghooghe zan dar Islam)

[2] 1928 Entstehung des iranische Zivilgesetzbuch, abgekürzt: IZGB.

[3] Vgl. Razavi, Nahj ol Balaghe , Leben und Gedanken des Ali das erste schiitische Imam

[4] Vgl. Art. 91 Iranische Verfassung

[5] Schia ist zweite große Konfession des Islam. Die Anhänger sind als Schiiten zu bezeichnet. Die staatliche Religion im Iran ist Schia.

[6] Ahmad Hasan, Der Prinzip des Islams

[7] Khodadadi Tahashi, Das iranische Familienrecht, Seite. 49.

[8] Koran, Vers. Bagharah, Ayeh 167

[9] BMA www.destatis.de

[10] IZGB ( Entstehungsdatum:1928)

[11] Schia ist zweite große Konfession des Islam. Die Anhänger sind als Schiiten zu bezeichnet. Die staatliche Religion im Iran ist Schia.

[12] Den so genannten Scharia Gerichten

[13] Family Protection Law

[14] Vgl. I. Einleitung

[15] Koran, Al- Nesa Ayeh 3

[16] Safaii/Emami, Katouzian, Familienrecht I II; 6 b Ehefähigkeit

[17] Dr. Nadjma Yassari, Islamisches Recht und Menschenrechte

[18] Katousian, Familienrecht I II; 1. Band, Seite 3.

[19] Bazgir, Familienrecht, 1.Band, Seite 41, Teheran, 2001.

[20] Safaii/Emami, Katouzian, Familienrecht I , Seite 30, Teheran 2009.

[21] Iranische Verfassung ,Ghorbani Ausgabe, Seite 23

[22] Katuzian , 5.3. Das iranische Scheidungsrecht II I mit Verweis auf § 1040 ZGB

[23] indirekt aus Art 63-81 IslamStrafG

[24] Safaai, Familienrecht, Band 1, Seite 45f.

[25] Vgl. Islam-Schulen Rauscher, Islamisches Familienrecht, Seite 18 f.

[26] Der Koran, Übersetz von Max Henningen, Seite 366.

[27] Vgl. Katouzian, Familienrecht I II ,Seite 73 f.

[28] Vgl. Katouzian, Familienrecht I II ,Seite 69 f.

[29] Über die Entwicklung der Geschäftsleute" hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen

Betätigung, mit Ausnahme der Eheschließung und Scheidung, mit 18 Jahren erreicht- Auffassung des "Justizsamts der Judikative" NI'. 7/934 vom 01.05.1991

[30] Mohaghegh Damad , Familienrecht , Seite 47 f.

[31] Vgl. § 1044 IZGB

[32] Behrooz, 6 I, das Iranische Scheidungsrecht

Ende der Leseprobe aus 88 Seiten

Details

Titel
Grundzüge des iranischen Familienrechts im Vergleich zum deutschen Familienrecht
Untertitel
Unter besonderer Berücksichtigung der Morgengabe
Hochschule
Rheinische Fachhochschule Köln
Autor
Jahr
2010
Seiten
88
Katalognummer
V166670
ISBN (eBook)
9783640828463
ISBN (Buch)
9783640828838
Dateigröße
830 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
iran, islam, Frauenrechte, Frauen im Islam, Morgengabe
Arbeit zitieren
Sheyda Shirazi (Autor:in), 2010, Grundzüge des iranischen Familienrechts im Vergleich zum deutschen Familienrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166670

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