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Die Entscheidung Cartesio und die Auswirkungen auf das Steuerrecht in Deutschland

Title: Die Entscheidung Cartesio und die Auswirkungen auf das Steuerrecht in Deutschland

Bachelor Thesis , 2015 , 49 Pages , Grade: 1,7

Autor:in: Peter Schmidt (Author)

Business economics - Accounting and Taxes
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Summary Excerpt Details

Aufgrund des steigenden Einflusses des europäischen Gesetzgebers und der immer enger verstrickten Wirtschaft und Politik Europas behandelt die vorliegende Arbeit das Urteil Cartesio des Europäischen Gerichtshofs. In diesem soll die Haltung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit gezeigt werden, da es nach dessen Auffassung situationsabhängig ist, wie diese Freiheit auszulegen ist. Um dies dem Leser näher zu bringen werden neben dem Cartesio – Urteil auch andere Urteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit hinzu gezogen und mit Cartesio verglichen um die verschiedenen Auslegungen der Grundfreiheit durch die verschiedenen Situationen darzulegen. Mit einer kritischen Betrachtung des Urteils soll ebenfalls die Sicht des EuGH deutlich gemacht werden. Des Weiteren wird die Auswirkung auf das deutsche Recht aufgezeigt mit anschließenden Fallkonstruktionen. In diesen Fallkonstruktionen geht es neben der Verlegung des Verwaltungssitzes und seiner Folgen auch um grenzüberschreitende Insolvenz einer B.V. & Co. KG.
Mit dem abschließenden Fazit soll die gesamte Arbeit kurz zusammengefasst und eine Zukunftsaussicht gegeben werden.

Excerpt

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Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Cartesio-Urteil

3 Cartesio – Kritisch betrachtet

4 Fallkonstruktionen

5 Fazit

Literaturverzeichnis


Abbildungsverzeichnis

 

Abbildung 1: Ein-Personen B.V. & Co. KG

Abbildung 2: B.V. - beherrschte B.V. & Co. KG

Abbildung 3: Einheits - B.V. & Co. KG

Abkürzungsverzeichnis

 

ABl                                        Arbeitsblatt

 

Abs.                                        Absatz

 

AEUV            Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

AktG                                      Aktiengesetz

 

Anh.                                       Anhang

 

Art.                                         Artikel

 

B.V.    Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid

 

B.V. & Co. KG          Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid & Compagnie Kommanditgesellschaft

 

BB                              Betriebs Berater

 

Beg.                                        Begründung

 

BGH                                      Bundesgerichtshof

 

DB                                         Der Betrieb

 

DBA                                      Doppelbesteuerungsabkommen

 

DStR                                      Deutsches Steuerrecht

 

EG                                          Europäische Gemeinschaft

 

EGV   Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft

 

EStG                                      Einkommensteuergesetz

 

EU                                          Europäische Union

 

EuGH                         Europäischer Gerichtshof

 

EuInsVO                                Europäische Insolvenzverordnung

 

EUZW                                   Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

 

EWR                                      Europäischer Wirtschaftsraum

 

FamFG           Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

GmbH                        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

GmbHG          Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

GmbHR                                 GmbH Rundschau

 

HGB                                      Handelsgesetzbuch

 

HK                                         Handelskommentar

 

Hmb Kom                              Hamburger Kommentar

 

i.V.m.                                     in Verbindung mit

 

InsO                                       Insolvenzordnung

 

IStR    Fachzeitschrift zum internationalen Steuerrecht

 

KG                                         Kommanditgesellschaft

 

KStG                                      Körperschaftsteuergesetz

 

LG                                          Landesgericht

 

Lit                                          Literatur

 

MoMiG           Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

 

n.F.                                         neue Fassung

 

NJW                                       Neue juristische Wochenschrift

 

Nr.                                          Nummer

 

NZG                                       Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

 

OHG                                      offene Handelsgesellschaft

 

OLG                                       Oberlandesgericht

 

Refe.                                      Refentenentwurf

 

Rege.                                      Regierungsenwurf

 

Rn.                                         Randnummer

 

S.                                            Seite

 

Slg                                          Sachlage

 

vgl.                                         vergleiche

 

WM                                        Medien Wirtschaft

 

ZIP                                         Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

1 Einleitung

 

Seit den Verträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 18. April 1951 ist der europäische Gesetzgeber darum bemüht für den gesamten EG-Raum gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Die sich zunächst nur auf wirtschaftliche Belange beschränkende Gesetzgebung ist spätestens seit der Gründung der Europäischen Union mit dem Vertrag von Maastricht am 07. Februar 1992 auch darum bemüht, dass sich die Mitgliedsstaaten innen- und außenpolitisch in ihren Gesetzgebungen angleichen. Hierzu werden im primären Gemeinschaftsrecht Vereinbarungen getroffen, die für alle Mitgliedstaaten zwingend umzusetzen sind. Zu entnehmen ist dies dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon.

 

Auch im Steuerrecht müssen die Europäische Union Mitgliedstaaten die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers umsetzen oder ihre Gesetze entsprechend anpassen.[1] Hervorzuheben sind in diesem Bereich die Grundfreiheiten, welche dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu entnehmen sind. Unter anderem handelt es sich um die Dienstverkehrsfreiheit nach Art. 56, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und um die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des AEUV aktueller Fassung. Sollte ein EU-Staat einen EU-Bürger oder eine EU-Gesellschaft in irgendeiner Form in diesen zugesicherten Freiheiten beschneiden, so kann bis vor die oberste nationale gerichtliche Instanz geklagt werden. Kann hier mit nationalen Rechtsmitteln keine Entscheidung gefällt werden, so wird die Klage dem EuGH als Letztinstanz vorgelegt.[2]

 

Aufgrund des steigenden Einflusses des europäischen Gesetzgebers und der immer enger verstrickten Wirtschaft und Politik Europas behandelt die vorliegende Arbeit das Urteil Cartesio des Europäischen Gerichtshofs. In diesem soll die Haltung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit gezeigt werden, da es nach dessen Auffassung situationsabhängig ist, wie diese Freiheit auszulegen ist. Um dies dem Leser näher zu bringen werden neben dem Cartesio – Urteil auch andere Urteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit hinzu gezogen und mit Cartesio verglichen um die verschiedenen Auslegungen der Grundfreiheit durch die verschiedenen Situationen darzulegen. Mit einer kritischen Betrachtung des Urteils soll ebenfalls die Sicht des EuGH deutlich gemacht werden. Des Weiteren wird die Auswirkung auf das deutsche Recht aufgezeigt mit anschließenden Fallkonstruktionen. In diesen Fallkonstruktionen geht es neben der Verlegung des Verwaltungssitzes und seiner Folgen auch um grenzüberschreitende Insolvenz einer B.V. & Co. KG.

 

Mit dem abschließenden Fazit soll die gesamte Arbeit kurz zusammengefasst und eine Zukunftsaussicht gegeben werden.

2 Das Cartesio-Urteil

 

2.1 Sachverhalt Cartesio

 

Bei der ungarischen Gesellschaft Cartesio Oktató és Szolgáltató bt (im Folgenden: Cartesio) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft[3] mit Sitz in Baja (Ungarn). Cartesio wurde am 11.06.2004 nach nationalem ungarischem Recht im Handelsregister eingetragen. Am 11.11.2005 stellt Cartesio bei dem zuständigen Bezirksgericht und gleichzeitigem Handelsregistergericht Bács-Kiskun einen Antrag auf Verlegung des Sitzes von Baja nach Gallerate (Italien).[4] „Mit Entscheidung vom 24.1.2006 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Ungarn gegründete Gesellschaft nach geltendem ungarischem Recht ihren Sitz nicht unter Beibehaltung des ungarischen Personalstatuts ins Ausland verlegen könne.“[5] Hiergegen legte Cartesio Berufung beim Regionalgericht Szeged ein und bezog sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 13.12.2005, SEVIC Systems[6]. Cartesio warf dem ungarischen Gesetz vor, durch ein Ungleichbehandeln von Handelsgesellschaften auf Grund der Lage ihres Sitzes gegen Artikel 43 und 48 des AEUV[7] zu verstoßen. Zu dem trug Cartesio vor, dass das Gericht, da es ein Gericht letzter Instanz sei, dazu verpflichtet sei, eine Vorabentscheidungsfrage an den EuGH zu stellen. Dem widersprach das Regionalgericht, denn durch eine Revision würde der Fall an das Legfelsöbb Bíróság, das ungarische Verfassungsgericht, weiter gereicht werden. Wegen des Verstoßes gegen die Artikel 43 und 48 des AEUVs verweist das Gericht unter anderem auf das Urteil Daily Mail & General Trust[8] und entschied, dass das Ergebnis des anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge.[9] Somit lag, laut Meinung des Gerichts, keine Vorlagepflicht, sondern lediglich ein Vorlagerecht vor.[10]

 

2.2 Internationale Rechtsgrundlagen

 

Da Ungarn seit dem 01. Mai 2004[11] zur Europäischen Union gehört findet der AEUV mit Stand vom 01.12.2009 auf dieses Land mit allen Rechten und Pflichten Anwendung.

 

2.2.1 Die Niederlassungsfreiheit

 

Die Niederlassungsfreiheit verbietet es nach Artikel 49 des AEUV Mitgliedsstaaten die Wahl der freien Niederlassung für Staatsangehörige der Europäischen Union zu beschränken. Darunter fallen auch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat.[12] Zudem schließt die Niederlassungsfreiheit mit ein, dass Gesellschaften bei ihrer Gründung ebenfalls nach den Bestimmungen für die Gesellschaften des Aufnahmestaates behandelt werden muss.[13] Diese Grundfreiheit steht allerdings nur den Gesellschaften zu, die ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung in der EU haben.[14]

 

2.2.2 Der Europäische Gerichtshof

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Zuständigkeit und die Zusammensetzung bzw. den Aufbau des Europäischen Gerichtshofs sind im AEUV unter Teil Sechs, Titel Eins, Kapitel Eins, Abschnitt Fünf zu finden.

 

Der Gerichtshof tagt entweder in Kammern, großen Kammern oder dem Plenum. Unterstützt wird er von mindestens acht Generalanwälten, wobei die Anzahl auf Antrag des Gerichtshofs, durch den Rat einstimmig erhöht werden kann.[15] Richter und Anwälte können allerdings nur diejenigen werden, die höchste Juristische Ämter der einzelnen Mitgliedsstaaten innehaben oder Juristen „anerkannter hervorragender Befähigung“[16]. Diese werden dann auf sechs Jahre von den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten gewählt, wobei alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung vorgenommen wird. Zusätzlich wird ein Richter oder Generalanwalt durch die anderen Richter und Anwälte auf drei Jahre zum Präsidenten des Gerichtshofes gewählt.[17] Bevor es jedoch zur Wahl kommen kann, muss ein Ausschuss aus sieben ehemaligen Richtern oder Anwälten des Gerichtshofes gebildet werden, der über die Eignung der Bewerber urteilt.[18]

 

Der so gebildete Gerichtshof ist dann als zweite Instanz nach dem europäischen Gericht anzusehen, dessen Rechtsgrundlagen in Art. 254 und 256 AEUV zu finden sind. Er ist außerdem direkt zuständig bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen EU – Verträge. Wenn nach Auffassung der Europäischen Kommission ein Mitgliedstaat gegen Verträge verstößt oder Richtlinien nicht umsetzt, kann sie nach einer entsprechenden Korrekturfrist den EuGH anrufen, damit sich dieser der Rechtsangelegenheit annimmt.[19] Kommt der Gerichtshof zu dem Entschluss, dass der Mitgliedstaat gegen einen Vertrag verstoßen oder eine Richtlinie nicht umgesetzt hat, so muss der Mitgliedsstaat Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils ergreifen. Sollte nach Auffassung der Kommission das Urteil nicht sinngemäß umgesetzt worden sein, so kann sie nach Anhörung des Staates erneut den EuGH anrufen. Nach der zweiten Anrufung des EuGH wird die Höhe einer den Umständen entsprechenden Pauschalzahlung oder Zwangsgeld festgesetzt.[20]

 

2.2.3 Die Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV

 

Cartesio verlangte von dem Regionalgericht Szeged, dass der Fall als Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden soll. Über diese Vorabentscheidungen entscheidet der EuGH in zweierlei Fällen: Zum einen, wenn es sich um die Auslegung von Verträgen handelt, zum anderen wenn es über die Gültigkeit und Handlung von Organen und Einrichtungen der EU zu urteilen gilt.[21] Dabei ist zu beachten, dass die Frage bezüglich dieser Angelegenheiten, für die eine Vorabentscheidung benötigt wird, von Gerichten der Mitgliedsstaaten an den Gerichtshof gestellt wird. Es ist hierbei zwischen Vorlagerecht und Vorlagepflicht zu unterscheiden.

 

Das Vorlagerecht besteht für jedes Gericht, dass die Entscheidung zur Hilfe der Urteilsfindung benötigt. Die Vorlagepflicht besteht hingegen dann, wenn nach nationalem Recht keine Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung des Gerichts zur Verfügung stehen.[22]

 

2.3 Die Fragestellung an den Gerichtshof im Fall Cartesio

 

Insgesamt legte das Regionalgericht Szeged dem EuGH vier Fragen vor. Die ersten drei Fragen behandeln die Befugnis des vorlegenden Gerichts nach Artikel 267 AEUV (ex-Art. 234) und einen national-ungarischen Sachverhalt, daher wird auf diese Fragen im Folgenden nicht weiter eingegangen.

 

Die vierte Frage wurde für sich noch einmal vom vorlegenden Gericht in vier Unterpunkte geteilt.

 

a)      Fällt die Frage der Sitzverlegung Cartesios von einem Mitgliedstaat in einen anderen unter nationales Recht oder unter Gemeinschaftsrecht?[23]

b)      Kann die Gesellschaft bei Sitzverlegung auf das Gemeinschaftsrecht verweisen und wenn ja, kann diese von einer Bedingung oder Genehmigung abhängig gemacht werden?[24]

c)      Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 und 49 EG[25] nicht vereinbar, wenn sie Gesellschaften unterschiedlich behandelt, je nachdem, in welchem Mitgliedsstaat sie ansässig ist?[26]

d)     Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 und 49 EG[27] nicht vereinbar, wenn sie Gesellschaften des betreffenden Mitgliedsstaates verwehrt, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen?[28]

 

2.4 Stellungnahme der Großen Kammer des Gerichtshofs

 

„Mit [der] vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 43 und 48 EG dahin gehend auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die es einer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaften als Gesellschaft, die dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats unterliegt, nach dessen Recht sie gegründet wurde, behält.“[29]

 

Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass Cartesio eine nach ungarischem Recht gegründete Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt der Gründung ihren Sitz in Ungarn hatte. Diesen will sie nun nach Italien verlegen, wobei die Eigenschaft als Gesellschaft ungarischen Rechts beibehalten werden soll.[30]

 

Dem stellt das vorlegende Gericht entgegen, dass nach nationalem Recht der Handelsregistereintragung eine Gesellschaft ungarischen Rechts ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen und gleichzeitig ungarisches Recht als Personalstatut besitzen kann.[31] Zunächst müsse die Gesellschaft mit allen Konsequenzen liquidiert werden und im anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechten neu gegründet werden.[32] Das ungarische Recht macht somit den Sitz der Gesellschaft zum Anknüpfungspunkt des Personalstatuts im nationalen Recht.

 

2.5 Die Sitzverlegung nach Artikel 49 und 54 AEUV

 

Zur Klärung, ob eine Gesellschaft trotz Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat dennoch den Personalstatut des anderen Staates beibehalten kann, verweist der Europäische Gerichtshof auf ein früheres Urteil – Daily Mail & General Trust plc.[33]. Er hebt speziell Rn. 19 und 20 des besagten Urteils hervor, welche die Entscheidung des vorlegenden Gerichts bestätigt. Die damalige Ansicht des EuGH war, dass eine Gesellschaft, die jenseits des Rechts, das seine Gründung und Existenz regelt, keine Realität hat.[34] Diese Ansicht vertritt der EuGH auch in dem Fall Cartesio. Weiterhin führt der EuGH an, dass es mit Gemeinschaftsrecht konform ist, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche Definitionen bezüglich des Sitzes einer Gesellschaft haben und eine Sitzverlegung daher erhebliche Unterschiede im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten haben kann. Somit kann die Verlegung des Sitzes die Liquidation der Gesellschaft nach sich ziehen.[35]

 

Diese Unterschiede in der Definition des Gesellschaftssitzes auf Grundlage des Art. 54 AEUV sind dem EuGH sowohl im Fall Cartesio als auch in den Fällen Daily Mail & General Trust plc.[36] und Überseering[37] bekannt. Eine Lösung diesbezüglich ist jedoch nach Auffassung des EuGH nur durch Rechtsetzung oder Vertragsschlusses möglich.[38] Der Mangel an einer einheitlichen Definition führt auch dazu, dass zunächst mit nationalem Recht geprüft werden muss, ob die Gesellschaft, die sich auf die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) bezieht, unter die Vorschrift des Art. 54 AEUV (ex-Art. 48 EGV) fällt und sich überhaupt einer Beschränkung gegenüber sieht.[39]

 

Hier wird die Grenze der Niederlassungsfreiheit klar erkennbar. Mitgliedstaaten können Anknüpfungspunkte fest machen, die eine Gesellschaft als gegründet anerkennen lassen. Dies gilt aber auch für Punkte, die für den Erhalt des Personalstatuts des jeweiligen nationalen Rechts eingehalten werden müssen. Somit kann ein Mitgliedstaat es den Gesellschaften, die nach seinem Recht gegründet wurden verbieten, durch Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin als Gesellschaft seines Rechts zu existieren.[40]

 

Zu unterscheiden ist der geschilderte Fall von der Möglichkeit, dass sich die wegziehende Gesellschaft in eine Gesellschaftsform nationalen Rechts des anderen Mitgliedstaates umwandelt, soweit es nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates möglich ist. Hierbei darf kein Hemmnis seitens des Gründungsstaates vorliegen, denn das würde zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) führen.[41]

 

Zu diesem Entschluss ist der EuGH schon in dem früheren Urteil CaixaBank France[42] gekommen. Der Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) sieht die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vor und das beinhaltet laut EuGH Entscheidung alles, was „die Ausübung dieser Freiheit verbietet, behindert oder weniger attraktiv mach[t]“[43]. Es ist also den Mitgliedstaaten gestattet Gesellschaften, die nach ihrem Recht gegründet wurden, bei einer Sitzverlegung daran zu hindern weiterhin unter dem Personalstatut ihres Rechts zu existieren. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Gesellschaften jedoch nicht daran hindern oder es erschweren sich durch Umwandlung oder Verschmelzung in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht neu zu organisieren.

 

2.6 Die Berufung auf Sevic Systems

 

Bei ihrer Klage verwies Cartesio auf das Urteil Sevic Systems[44], den die als Rechtsgrundlage für ihren Fall sah.

 

Im Fall Sevic Systems ging es um die Anerkennung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als seiner Gründung durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung. In diesem Fall stellt sich nicht die Frage, ob die Gesellschaft vor einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Mitgliedstaat steht, dessen Nationalität sie hat, sondern ob der Zielmitgliedstaat diese Beschränkung verursacht.[45] Somit ist bereits die Ausgangssituation in beiden Fällen nicht vergleichbar und Cartesio kann sich daher nicht auf dieses Urteil beziehen.

 

2.7 EuGH bestätigt ungarisches Gericht

 

Die Art. 49 und 54 AEUV (ex-Art. 43 und 48 EGV) sind vom derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts so zu deuten, dass Mitgliedstaaten Gesellschaften, die nach ihrem Recht gegründet wurden, verwehren können ihre Eigenschaft als Gesellschaft des Gründungstaats zu behalten, wenn sie ihren Sitz aus dessen Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[46] Bevor eine Gesellschaft allerdings in den Genuss der Niederlassungsfreiheit nach Art 54, 49 AEUV kommt stellt das Gericht bei seiner Entscheidung zu Cartesio fest, dass aufgrund der fehlenden gemeinschaftsrechtlichen Definition der Gesellschaften immer erst die Vorfrage zu stellen ist, ob die Niederlassungsfreiheit auf die Gesellschaft Anwendung findet.[47] Damit hat der EuGH die Entscheidungen der ungarischen Gerichte bestätigt.

 

2.8 Cartesio[48] als Erweiterung zur Entscheidung Überseering

 

Neben Cartesio wurde die Niederlassungsfreiheit durch die Rechtsprechung des EuGH wesentlich geprägt, angefangen mit der Entscheidung Daily Mail am 27.09.1988, über Centros 09.03.1999, Überseering 05.11.2002, Inspire Art 30.09.2003, SEVIC 13.12.2005 bis zu Cartesio am 16.12.2008.[49]

 

Für den EuGH gibt es für die Niederlassungsfreiheit zwei unterschiedliche Auslegungen. Seit der Entscheidung zum Fall Überseering wird unterschieden in Zuzugsfälle und Wegzugsfälle, wobei es sich bei dem Fall Überseering um einen Zuzugsfall handelt.[50] Diese Aufspaltung erscheint nicht schlüssig, da ein Wegzug aus dem einen Mitgliedstaat, wie bei einem Spiegel, einen Zuzug in einen anderen Mitgliedstaat nach sich zieht und somit als ein Fall erscheint. Jedoch geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass der Zuzugsstaat strengeren Regulierungen unterliegt als der Wegzugsstaat.[51]

 

Mit seiner aktuellsten Entscheidung zu Cartesio hat der EuGH seine Auffassung von Wegzugsfällen ebenfalls in zwei Fallgruppen unterschieden. Er unterschied zwischen „Wegzug unter Beibehaltung des anwendbaren Rechts und dem Wegzug unter Änderung des anwendbaren Rechts“[52] und das zieht wie im vorigen Spiegelbildvergleich ebenfalls Unterschiede bei Zuzugsfällen nach sich. Im Falle der Änderung des anwendbaren Rechts spricht der EuGH davon, dass eine Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird und somit die Anknüpfungspunkte an das Recht des Gründungstaates aufgibt. Dabei hängt es davon ab, ob sich das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht nach der Sitz- oder der Gründungstheorie richtet – Verwaltungssitz oder Satzungssitz.[53]

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Details

Title
Die Entscheidung Cartesio und die Auswirkungen auf das Steuerrecht in Deutschland
College
University of Applied Sciences Worms
Grade
1,7
Author
Peter Schmidt (Author)
Publication Year
2015
Pages
49
Catalog Number
V1667402
ISBN (eBook)
9783389161104
ISBN (Book)
9783389161111
Language
German
Tags
entscheidung cartesio auswirkungen steuerrecht deutschland
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Peter Schmidt (Author), 2015, Die Entscheidung Cartesio und die Auswirkungen auf das Steuerrecht in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1667402
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