Das Kreuz mit dem Kreuz

Darf Papst Benedikt XVI. an die Wahlurne?


Mémoire (de fin d'études), 2009

62 Pages, Note: 1,3


Extrait


Gliederung:

1 Einleitung

2 „Der Papst wählt nicht“ - Theologische Diskussion
2.1 Das Verhältnis der katholischen Kirche zur Demokratie
2.2 Das Neutralitätsgebot des Vatikans
2.3 Der Vertreter Jesu Christi als weltlicher Wähler?

3 Rechtliche Diskussion
3.1 Wahlrecht des Papstes bei der Bundestagswahl
3.1.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen
3.1.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Deutscher?
3.1.2.1 Die vatikanische „Leihstaatsbürgerschaft“
3.1.2.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.2.1.2 Besonderheiten
3.1.2.2 Vom Kardinal zum Papst: Verlust des Wahlrechts?
3.1.2.2.1 Die rechtliche Stellung eines Kardinals
3.1.2.2.2 Die rechtliche Stellung des Papstes
3.1.2.2.3 Darf ein Staatsoberhaupt ein Staatsoberhaupt wählen?
3.1.2.2.3.1 Der Heilige Stuhl und die Vatikanstadt
3.1.2.2.3.2 Ist der Vatikan ein „echter“ Staat?
3.1.2.2.3.3 Politik-philosophische Diskussion
3.1.2.2.4 Automatische Ausbürgerung durch Wahl zum Papst?
3.1.2.3 § 25 Abs. 1 StAG - einschlägig auch für Benedikt XVI.?
3.1.2.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.1.2.3.2 Ist die Annahme der Wahl ein „Antrag“ zur Ausbürgerung?
3.2 Wahlrecht des Papstes bei der Bayerischen Landtagswahl
3.2.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen
3.2.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Bayer?
3.3 Wahlrecht des Papstes bei der Kommunalwahl
3.3.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen
3.3.2 Der Papst als „Unionsbürger“?
3.3.3 Das Problem des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen

4 Abschließende Beurteilung

5 Zusammenfassung (Abstract) der Diplomarbeit

6 Literatur

Abkürzungen

Die Abkürzungen richten sich nach Kirchner, H./ Butz, C.: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin, 5. Auflage, 2003.

Auf die Wiedergabe der Abkürzungen der Allgemeinsprache wurde verzichtet.

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien (Lateranvertrag)

Anlage 2: Auszug aus dem Codex des Kanonischen Rechts

Anlage 3: Kapitel I des Gesetzesüber das Bürgerrecht und den Aufenthalt|

Anlage 4: Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates

1 Einleitung

Ein kleiner Zeitungsartikel mit großer Wirkung: In der Wochenendausgabe der Mittelbayerischen Zeitung vom 1./2. März 2008 hieß es: „Der Papst darf in Pentling wählen“. In dem nur 17 Zeilen langen Bericht schilderte der Autor, der Verwaltungs- und Wahlleiter der Gemeinde Pentling habe ihm bestätigt, dass das Kirchenoberhaupt, wie alle anderen 4600 Wahlberechtigte der Gemeinde auch, seine Wahlbenachrichtigung für die in Kürze anstehende Kommunalwahl erhalten habe.1 Hintergrund sei, dass Benedikt XVI. seit 1967 mit Wohnsitz in Pentling gemeldet ist. Doch reicht dies allein aus? Der damalige Wahlleiter des Landkreises Regensburg Klaus Zeiser hatte seine Zweifel: „Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG: Schwerpunkt der Lebensbeziehungen! Vermutung dort, wo gemeldet. Kann beim Papst wohl leicht widerlegt werden!“ schrieb er unter die Kopie des Berichts. Er erläuterte mir, der ich damals im Rahmen meiner Ausbildung der Abteilung Kommunalrecht zugeordnet war, es sei sogar nicht einmal eindeutig, ob der Papst bei denübrigen Wahlen an die Urne treten dürfe. Gründe, die dagegen sprächen, fänden sich im Kirchen- und Völkerrecht.

Eine nähere Recherche bestätigte diese Aussage. Als zentrale Quellen fanden sich zwei Aufsätze mit sehr verschiedenen Ergebnissen. Während Prof. Dr. Günter Renner erklärte: „Papst Benedikt XVI. stammt aus Deutschland, ist aber kein Deutscher mehr“2, stellte Dr. Wolf-Dieter Barz in Reaktion darauf fest, es gebe aus seiner Sicht keinen Grund, „dem Papst seinen deutschen Pass bzw. seine hiesige Wahlberechtigung zu nehmen“3. Die beiden soeben zitierten Abhandlungen dienen folglich auch als Hauptquellen für die hier vorliegende Arbeit. Den in den Aufsätzen angesprochenen Problemen wird hierin noch mehr auf den Grund gegangen. Das Problem, ob der Papst wählen darf, ist nämlich aus zwei verschiedenen Richtungen anzupacken.

Zum einen ist der theologische Standpunkt zu berücksichtigen. Darf das Oberhaupt einer geistlichen Bewegung ein weltliches Oberhaupt wählen? Schließlich steht doch in der Heiligen Schrift: „Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist“4. Es wird behandelt, ob es kircheninterne Gründe für einen Wahlausschluss des Papstes geben könnte, wobei das Verhältnis der Kirche zur Demokratie, das Neutralitätsgebot des Vatikan und die Stellung des Papstes als Stellvertreter Christi angesprochen werden. Zum anderen ist zu klären, ob es aus rechtlicher Sicht zulässig ist, dass das Kirchenoberhaupt an die Wahlurne tritt. Dies ist der Hauptteil meiner Diplomarbeit. Zunächst ist dabei zwischen Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl zu unterscheiden5, da die Voraussetzungen hierfür jeweils verschieden sind. Ein Hauptproblem ist die Frage, ob der Papst noch Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, etwas das Renner ja, wie erwähnt, verneinte. Näher beleuchtet werden dabei die rechtliche Stellung des Papstes, die Besonderheiten der vatikanischen Staatsbürgerschaft und die völkerrechtliche Stellung des Vatikan allgemein. Des Weiteren wird nach den politik-philosophischen Aufgaben eines Staatsoberhauptes gefragt, die der Ausübung des Wahlrechts moralisch entgegenstehen könnten, wobei diese Frage auf Grund der Kürze der Arbeit lediglich angeschnitten werden kann. Aus den herausgearbeiteten Argumenten können dann letztendlich Schlüsse gezogen werden, die die Leitfrage nach dem Wahlrecht des Papstes beantworten.

2 „Der Papst wählt nicht“ - Theologische Diskussion

„Wen wählt der Papst?“, titelte ein Stern-Artikel vom 18. September 20056 kurz vor der damals anstehenden Bundestagswahl provozierend. Dabei, so wurde wenig später im Text klar gestellt, stellte sich diese Frage erst gar nicht. Benedikt XVI. blieb nämlich gemäß offiziellen Angaben des Vatikans den deutschen Wahlurnen gänzlich fern. Ein Sprecher des Kirchenstaates hatte gegenüber Journalisten die finale Aussage getroffen: „Der Papst wählt nicht.“ Aber: Warum eigentlich nicht? Ist es von der Kirche nicht erwünscht, dass sich ihr Oberhaupt in so weltliche Dinge wie Wahlen einmischt? Oder verbietet gar die Stellung des Papstes als Stellvertreter Jesu Christi grundsätzlich dessen Beteiligung an einer demokratischen Willensbildung? Diesen Fragen soll im folgenden Abschnitt nachgegangen werden.

2.1 Das Verhältnis der katholischen Kirche zur Demokratie

„Vergleicht man Kirche und Demokratie, kann festgestellt werden, dass beide verschieden sind.“7 So beginnt Herbert Schambeck, Rechtswissenschaftler und ehemaliger Präsident des österreichischen Bundesrates, seine Erläuterungen zum Thema „Demokratie in der Kirche“. Betrachte man allein schon beider Ursprung, so werde diese Verschiedenheit deutlich: „Die Kirche beruht auf dem Stifterwillen Gottes und nicht der Menschen; (…) die Demokratie findet hingegen ihren Grund im Willen des Volkes“8, erläutert Schambeck. In der Kirche soll also gar nicht das Volk herrschen, sondern das Wort Gottes. Doch kann man allein daraus ableiten, dass ein demokratisches System für alle Kirchenentscheidungen gar nicht erst in Frage kommt? Fest steht zumindest, dass es bis heute keine demokratischen Strukturen in der Kirche gibt, die mit denen eines Staates vergleichbar wären. Es gibt zwar ein Grundgesetz9 und kirchliches Recht. Was es jedoch nicht gibt, sind Gewaltenteilung, gegenseitige Kontrolle, Gesetz gebende Parlamente oder unabhängige Gerichte. Alle Macht ist im Amt des Papstes vereint.10 Es wird nicht abgestimmt, es wird entschieden. Der umstrittene Theologe Hans Küng erklärt sogar: „Dass die Kirchen - vielfach geistig, theologisch und organisatorisch noch in früheren Paradigmen verharrend - allzu oft authoritäre, manchmal gar totalitäre Institutionen sind, ist zu evident, als dass es hier der Belege bedürfte.“11

Ehrlicherweise muss man jedoch zugestehen, dass bei einer vollen Umsetzung des Demokratiegedankens die Kirche vor unlösbare organisatorische Probleme gestellt werden würde. Da die katholische Kirche eine die ganze Welt umfassende Gemeinschaft darstellt, stellt sich die Frage, wie man bei Abstimmungen ermitteln könnte, wer abstimmen darf und wie gleiche Wahlbedingungen zu garantieren sind. Es darf nicht vergessen werden, dass die Kirche kein abgegrenzter Staat ist, sondern vielmehr eine dynamische Bewegung. Schambeck hat also Recht: Kirche und Demokratie sind verschieden.

Und zwar so verschieden, dass die Einführung gänzlich demokratischer Stru]kturen von ihr weder erwünscht ist, noch dass man es verlangen könnte.

Doch allein das sagt noch nicht vielüber die Frage aus, wie die Kirche zur Demokratie steht. Davon ist nämlich abhängig, ob die Kirche es akzeptieren kann, dass ihr höchster Amtsträger sich an einem demokratischen Prozess beteiligt. Geschichtlich betrachtet hatte die Kirche zunächst Schwierigkeiten mit dem demokratischen Umbruch, der seine Wurzeln in der amerikanischen Unabhängigkeit 1776 und der Französischen Revolution von 1789 findet. Die Demokratiebewegung wandte sich gegen die von der Kirche traditionell gestützte Staatsform der Monarchie und drohte aus katholischer Sicht zu einem Religionsersatz zu werden.12 Die Kirche sah die „überlieferten Plausibilitäten des katholischen Glaubens durch den Verfassungsstaat frontal bedroht“13. Dies besserte sich erst durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962 - 65). Hier wurden die Vorbehalte gegen die Staatsform ausgeräumt, indem man zugestand, dass die Demokratie und vor allem die Gewährung von Grundrechten mit der kirchlichen Lehre der „dignitas humana“ durchausübereinstimmten. Es hatte sich außerdem bereits gezeigt, dass „die ‚modernen Freiheiten’ dort, wo sie sich in einem geläuterten Verständnis in der Konstruktion des rechtsstaatlichen Verfassungsstaates durchsetzen, die Kirche nicht beeinträchtigen“14. Dies galt auch für die in demokratischen Staaten proklamierte Religionsfreiheit, die zunächst ein Hauptkritikpunkt der Kirche gewesen war. Im Zweiten Vatikanischen Konzil wurde dies noch einmal bestätigt. Die Päpste folgten seither den Vorgaben des Konzils und bekräftigten sie auch immer wieder.15 Papst Benedikt XVI. schrieb, noch als Kardinal Joseph Ratzinger, es habe sich bei ihm „dieüberzeugung durchgesetzt, dass Demokratie zwar nicht die ideale Gesellschaft bewirke, aber praktisch das einzig angemessene Regierungssystem ist“16.

Das Verhältnis der Kirche zur Demokratie hat sich also im Laufe der Zeit entschärft. Sie sieht sich nicht mehr außerhalb der Gesellschaft, sondern eher als ein Teil davon. „Die Kirche ist sich ihrer gesellschaftlichen Partikularität bewusst und ist mit der Realität weltanschaulicher Pluralität versöhnt.“17 Mit diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, wieso sie historische oder moralische Bedenken gegen die Ausübung des Wahlrechts haben sollte, welches für den demokratischen Prozess essentiell ist. Das gilt natürlich auch für ihren obersten Vertreter: den Papst.

2.2 Das Neutralitätsgebot des Vatikans

Das Christentum ist eine Religion, die Frieden und Barmherzigkeit unter den Menschen fördern will. Seine Grundelemente sind Vergebung und Liebe, auf ihnen fußt die Lehre des Neuen Testaments. Der von der Kirche erwünschte Umgang der Menschen miteinander hat seinen Ursprung zu einem großen Teil in den zehn Geboten und der Bergpredigt18.überträgt man diese Lehren auf die neuzeitliche Politik auf internationaler Ebene, so ist es nur allzu verständlich, dass der Heilige Stuhl nicht darauf bedacht sein kann, sich in politischen Konflikten auf die Seite des einen oder des anderen Staates zu stellen.

Schriftlich manifestiert wurde diese neutrale Haltung auch im Lateranvertrag von 1929.19 In Art. 24 Abs. 1 heißt es dort: „Hinsichtlich der ihm auch auf internationalem Gebiet zustehenden Souveränität erklärt der Heilige Stuhl, dass er den weltlichen Streitigkeiten zwischen den anderen Staaten und den ihretwegen einberufenen internationalen Kongressen fernbleiben will und wird, sofern die streitenden Parteien nicht gemeinsam an seine Friedensmission appellieren. In jedem Falle behält er sich jedoch vor, seine moralische und geistliche Macht geltend zu machen.“ Dass der Lateranvertrag lediglich ein Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien ist, steht der allumfassenden Wirkung dieses Neutralitätsgebotes nicht im Wege. Die Formulierung ist nämlich so allgemein, dass in sie „eine Offerte an alle dritten Staaten (…), mit dem Vatikanstaat ein Neutralitätsabkommen zu schließen“20 hinein gelesen werden kann. Des Weiteren kann die Annahme dieser Offerte in jeder drittstaatlichen Anerkennung des Kirchenstaates gesehen werden.21 Allein durch diese Stellung kann der Heilige Stuhl auch seinen politisch-diplomatischen und religiösgeistlichen Auftrag gleichzeitig erfüllen.

Einer Wahlbeteiligung des Papstes steht dieses Neutralitätsgebot jedoch nicht entgegen. Die Neutralität und der damit verbundene Anspruch als moralischübergeordnete Organisation gegebenenfalls die Rolle eines internationalen Schiedsrichtersübernehmen zu können22, ist in einem ausschließlich weltpolitischen Zusammenhang zu sehen. Der christliche Auftrag, für Frieden in der Welt zu sorgen, ist durch einen päpstlichen Gang zur Wahlurne nicht gefährdet. Im Gegenteil: Gerade durch die Teilnahme an demokratischen Prozessen lässt sich dieser erst konsequent verwirklichen.

2.3 Der Vertreter Jesu Christi als weltlicher Wähler?

„Und ich sage dir auch: Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich bauen meine Gemeinde, und die Pforten der Hölle sollen sie nichtüberwältigen. Und ich will dir des Himmelsreichs Schlüssel geben: alles, was du auf Erden binden wirst, soll auch im Himmel gebunden sein, und alles, was du auf Erden lösen wirst, soll auch im Himmel los sein“ (Mt 16, 18 - 19). Dies ist nur eine der Bibelfundstellen, die belegen, dass Jesus Christus persönlich seinen Jünger Petrus zum Oberhaupt seiner Kirche bestellt hat.23 Während diese erste Amtverleihung also aus der Heiligen Schrift abgeleitet werden kann, gilt dies nicht für die Regelung der Nachfolge Petri. Hierzu schweigt die Bibel. Die Frage muss also zunächst lauten: Ist jeder neue Papst automatisch als Stellvertreter Jesu Christi zu betrachten oder galt dies nur für den eigens dazu bestellten Petrus?

Die Antwort findet sich im zweiten Buch des Codex des Kanonischen Rechts24, dem Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich. In can. 331 heißt es unmissverständlich: „Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel,übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche (…).“ Zu erklären ist diese, nicht etwa der Bibel, sondern einer weltlichen Festlegung entspringende, Sukzessionsregelung mit dem Wunsch der Kirche nach Einheit und Kontinuität.25 Stellvertreter Jesu kann ein neuer Papst somit noch immer sein, auch wenn er nicht persönlich von Jesus auserkoren wurde. So argumentiert die katholische Kirche, dass auch eine nachbiblische göttliche Einsetzung möglich sei, wenn „eine geschichtliche und freie Entscheidung der Christengemeinschaft den fundamentalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt“26. Die Stellvertretung Christi wird also im Nachhinein an das Amt des Papstes allgemein, nicht an die Person des Petrus speziell gebunden. Eine Betrachtungsweise, die einige Fragen offen lässt. Ob sie jedoch tatsächlich als Rechtfertigung für die getroffene Regelung taugt, kann letztendlich dahin gestellt bleiben. Wichtig ist bei der hier geführten theologischen Diskussion einzig und allein das Selbstverständnis der Kirche. Und dies deutet klar darauf hin, dass sie ihr Oberhaupt auch weiterhin als Stellvertreter Jesu Christi ansieht.

Ist der Papst nun aus theologischer Sicht aufgrund seiner Stellung als Stellvertreter Christi nicht mehr berechtigt an einer weltlichen Wahl teilzunehmen? Müssten dann seine Entscheidungen nicht unumstößlich sein? Ein Blick auf die Lehre von der Unfehlbarkeit des Kirchenoberhauptes, die eng mit der Stellung als Stellvertreter Christi verknüpft ist27, zeigt, dass dem nicht so ist. Die Unfehlbarkeit des Papstes bezieht sich nämlich einzig und allein auf Aussagen, die der Papst „ex cathedra“ trifft, also nur wenn er seine Amtsgewalt höchst apostolisch ausübt und er Entscheidungenüber Glaube und Sitten der Gesamtkirche trifft.28 So wurde dies auch im Ersten Vatikanischen Konzil (1870) definiert und vom Zweiten Vatikanischen Konzilübernommen. Zudem gilt: Die päpstliche Gewalt wird seitens der Kirche heutzutage nicht mehr der weltlichen Gewaltübergeordnet.29 Ein Verstoß gegen die Unfehlbarkeitslehre könnte also selbst dann nicht angenommen werden, wenn sich der Papst bei einer politischen Wahl für einen Kandidaten ausspricht, ein anderer allerdings dann tatsächlich gewählt wird. Bei solchen Dingen greift die Dogmatik nämlich nicht.

Betrachtet man nun beide Argumentationen zusammen, so lässt sich kein Grund feststellen, warum der Papst auf Grund seiner ihm zugedachten geistlichen Stellung aus theologischer Sicht nicht an einer weltlichen Wahl teilnehmen dürfte. Sowohl die Stellung als Stellvertreter Christi als auch die Unfehlbarkeitslehre sind zwar zwei wesentliche Charakteristiken des Papsttums, eine Gefährdung dieser Elemente oder gar ein offensichtlicher Verstoß dagegen ist aber durch den Gang an die Wahlurne nicht ersichtlich.

3 Rechtliche Diskussion

Nachdem theologisch betrachtet nichts gegen die Wahlbeteiligung des Kirchenoberhauptes spricht, stellt sich die Frage, ob es rechtliche Beanstandungen geben könnte. Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung. Zunächst kann festgehalten werden, dass zwischen drei verschiedenen Wahlen differenziert werden muss: Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahl. Für jede der drei Wahlen sind andere Voraussetzungen bezüglich des aktiven Wahlrechts gegeben, die im Folgenden jeweils näher erläutert werden. Zudem stellen sich jeweils Spezialfragen. Den größten Teil der folgenden rechtlichen Diskussion nimmt die Frage nach dem Recht des Papstes zur Beteiligung bei der Bundestagswahl ein.

3.1 Wahlrecht des Papstes bei der Bundestagswahl

Bei der Frage, ob der Papst sein Kreuz auf dem Wahlzettel zur Bundestagswahl machen dürfte, ist mehreren Problemen nachzugehen. Im Zentrum steht die Behandlung der Thematik, ob Benedikt XVI. noch immer ein Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Im November 2005 hatte der Bundestagsabgeordnete Hans- Christian Ströbele bereits schriftlich die Bundesregierung um die Klärung dieser Frage gebeten, worauf diese antwortete der Papst sei ein „Sonderfall“ und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.30 Im Folgenden wird dies näher erläutert, wobei deutlich gemacht werden soll, dass diese Feststellung keineswegs unumstritten ist.

3.1.1 Allgemeine Wahlrechtsvoraussetzungen

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Wahlrecht bei den Bundestagswahlen finden sich in § 12 BWG. In Deutschland darf demnach jeder wählen, der am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht nach Art. 38 Abs. 3 GG i.V.m. § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält oder eine Wohnung31 innehat. Mit Letztgenanntem ist in der Praxis eine Verknüpfung des Wahlrechts mit dem Melderecht erfolgt.32 Die Anmeldung ist jedoch nur ein Indiz: Es kommt nicht auf sie alleine an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.33 Wer im Ausland lebt, sonst aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt, bei dem gilt, dass er zwischen dem 23. Mai 1949 und dem Datum seines Fortzuges mindestens drei Monate lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben muss (§ 12 Abs. 2 BWG). Die Voraussetzung der Sesshaftigkeit steht dem Grundsatz der allgemeinen Wahl nach Art. 38 GG nicht entgegen, da sie - ebenso wie das Mindestalter, das sogar im Grundgesetz selbst geregelt ist - zu den traditionell zulässigen Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts gehört.34 Vom Wahlrecht ausgeschlossen kann nach § 13 BWG sein, wer das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt bekommt, wer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten betreut wird oder wer sich wegen einer Anordung nach §§ 63, 20 StGB in einem psychatrischen Krankenhaus befindet. Es wird schnell klar, dass für Papst Benedikt XVI. lediglich der Ausschlussgrund der Staatsangehörigkeit in Frage kommen könnte. Anhaltspunkte dafür finden sich sowohl im deutschen als auch vatikanischen Staatsbürgerrecht. Im Folgenden wird also die Frage behandelt, ob der Papst noch immer ein Deutscher ist.

3.1.2 Benedikt XVI. - noch immer ein Deutscher?

Sind „wir“ wirklich Papst? Oder ist Benedikt XVI. durch die Annahme der Papstwahl automatisch ausgebürgert worden? Um diese Frage zu klären, müssen zunächst die Hintergründe beleuchtet werden. Benedikt XVI. ist vatikanischer Staatsbürger, er war dies auch schon als Kardinal. Zunächst ist also darauf einzugehen,über welche besonderen Merkmale die vatikanische Staatsbürgerschaft verfügt und ob die Wahl zum Papst staatsrechtliche Konsequenzen in Bezug auf diese Staatsbürgerschaft hatte. Danach gilt es, sich der Frage zu stellen, ob die Annahme der Berufung auf den Stuhl Petri automatisch zur Ausbürgerung führt oder ob sie eventuell als Antrag zur Ausbürgerung angesehen werden kann.

3.1.2.1 Die vatikanische „Leihstaatsbürgerschaft“

Nicht jeder kann einfach so Bürger des Vatikans werden. Wer die vatikanische Staatsangehörigkeit erlangen will, muss viele Voraussetzungen erfüllen. Die Folge: „Einer der äußerst seltenen Wohnsitze in der Leostadt, ein Konto bei der Vatikanbank oder ein vatikanisches Kennzeichen befördert den Inhaber an der Spitze des sozialen Ansehens in Italien.“35 Wie wird man also Bürger des Vatikans, welche Folgen hat dies und warum ist esüberhaupt so schwer, es zu werden? Darauf wird im Folgenden eingegangen.

3.1.2.1.1 Rechtliche Grundlagen

Seine rechtliche Grundlage findet die vatikanische Staatsangehörigkeit in Art. 9 des Lateranvertrages und in Kapitel I des Gesetzesüber das Bürgerrecht und den Aufenthalt (Bürgerrechtsgesetz) vom 7. Juni 192936. Vatikanischer Staatsbürger kann nach Art. 9 Abs. 1 des Lateranvertrages i.V.m. Art. 1 des Bürgerrechtsgesetzes nur sein, wer als Kardinal in der Vatikanstadt oder in Rom wohnt, wer seinen ständigen Wohnsitz in der Vatikanstadt hat oder wer vom Papst speziell zum Verbleib in der Vatikanstadt ermächtigt wurde. Ebenso besitzen Ehegatte, Kinder, Vorfahren und Geschwister vatikanischer Staatsbürger die Staatsangehörigkeit, sofern sie im gleichen Haushalt leben und auch dazu ermächtigt sind (Art. 2 Bürgerrechtsgesetz). Ermächtigt sind sie im Einzelfall solange die Ehe besteht bzw. bei Kindern der Sohn das 25. Lebensjahr erreicht hat oder die Tochter heiratet. Vorfahren und Geschwister sind nur dann ermächtigt, wenn die vatikanischen Staatsbürger eine Unterstützungspflicht für sie haben (Art. 4, 5 Bürgerrechtsgesetz). Eine gegebenenfalls notwendige Ermächtigung kann nur vom Papst durch den Kardinalstaatssekretär bzw. in bestimmten Fällen durch den Gouverneur ausgesprochen werden (Art. 3 Bürgerrechtsgesetz). Da der Vatikan keine umfassenden rechtlichen Regelungen getroffen hat, gilt für alle nicht geregelten Lebenssituationen das Recht des jeweiligen Heimatlandes der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 3 Lateranvertrag).

Der Verlust der vatikanischen Staatsbürgerschaft richtet sich nach Art. 6 des Bürgerrechtsgesetzes. Nicht mehr Vatikanbürger ist, wer die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Das heißt: wer als Kardinal nicht mehr in der Vatikanstadt oder in Rom wohnt, wer seinen Wohnsitz freiwillig aufgibt, wessen Würde, Auftrag, Amt oder Anstellung endet oder wessen Ermächtigung widerrufen wird. Art. 8 des Bürgerrechtsgesetzes stellt klar, dass ein vorübergehend anderweitiger Aufenthalt allein noch nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit mit sich bringt.

Art. 9 Abs. 2 des Lateranvertrages regelt, dass eine Person, die die vatikanische Staatsangehörigkeit aus oben genannten Gründen verloren hat, wieder ihre vorherige Staatsbürgerschaft erlangt. Bildlich gesprochen lässt sich sagen, dass es Absicht des Vatikans ist, dass sich seine Staatsbürgerschaft lediglichüber die originäre stülpt, sie für die Dauer des festen Aufenthalts neutralisiert, sie aber nicht zerstört.37 Hier ist jedoch kurz einzuhaken. Rossi erklärt in seiner kurzen Abhandlungüber den Vatikan, die Staatsbürgerschaft könne eine ursprüngliche niemals ersetzen, sie sei lediglich provisorisch verliehen.38 über die Allgemeingültigkeit dieser Aussage lässt sich jedoch diskutieren. Dagegen spricht jedenfalls eine Bestimmung, die unmittelbar im Lateranvertrag steht. Art.

9 Abs. 3 besagt: „Wenn die im vorstehenden Absatz genannten Personen aufhören, der Souveränität des Heiligen Stuhles zu unterstehen, werden sie, sofern sie nicht - abgesehen von den oben erwähnten Tatumständen - als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit anzusehen sind, in Italien ohne weiteres als italienische Staatsbürger betrachtet.“ Heißt also: Es kann durchaus Personen geben, die nicht mehr Staatsbürger ihres Heimatlandes sind, sobald sie Staatsbürger des Vatikans werden. Dies würde sich dann nach dem Recht ihres Heimatlandes richten. Wenn solche Personen irgendwann keine Vatikanbürger mehr sind, werden sie automatisch Italiener, womit die Staatenlosigkeit verhindert wird. Wäre eine solche Konstellation gänzlich undenkbar, gäbe es diese Regelung nicht.

3.1.2.1.2 Besonderheiten

Das vatikanische Staatsbürgerrecht unterscheidet sich von den meisten der ansonsten weltweit vorherrschenden Staatsbürgerrechten in seiner Grundausrichtung. Bezeichnend ist die „Verbindung von Funktion und Staatsbürgerschaft“39. Im Gegensatz zu anderen Staaten, wo Staatsbürgerschaft entweder durch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) oder durch Geburt auf dem Staatsgebiet (ius soli) entsteht, wurzelt die vatikanische Staatsbürgerschaft im „ius officii“, also im Ausüben eines Amtes, mit dem ein dauernder Wohnsitz auf vatikanischem Territorium verbunden ist.40 Der Vatikan will damit bewusst die Zahl seiner Staatsbürger klein halten, da es „nur für die Dauer dieser Tätigkeit“ auch notwendig ist, „den Beamten zu einem vatikanischen Bürger zu machen“.41 Die Folge ist eine hohe Fluktuation der Bevölkerung, eine weitere Besonderheit des Vatikans. Dadurch, dass bestimmte Ämter nur für einige Jahre ausgeübt werden, z.B. das des Schweizer Gardisten, der ebenfalls Staatsbürger des Vatikan ist, kommt es damit bei relativ konstanter Bevölkerungszahl zu ständig wechselnder tatsächlicher Bevölkerung. Das Kriterium des festen Wohnsitzes war imübrigen bei der Einigungüber den Lateranvertrag im Jahr 1929 kein Novum42: Sowohl das brasilianische als auch das belgische Staatsbürgerrecht besaßen bis Ende des 19. Jahrhunderts diese Vorgabe. Im 1913 abgeschafften Staatsangehörigkeitengesetz von 1870 verlor jeder Deutsche seine Staatsangehörigkeit, wenn er länger als zehn Jahre im Ausland residierte. Man sieht also, dass es hier durchaus prominente Beispiele gab.

Ein nicht unbedeutender Punkt, der für den sofortigen Verlust der Staatsbürgerschaft nach Wegzug spricht, ist sicherlich auch das kleine Staatsgebiet mit vergleichsweise wenigen Mitarbeitern in der weltlichen Verwaltung des Kirchenstaates. Würde jeder, der irgendwann einmal im Vatikan tätig war, vatikanischer Staatsbürger bleiben, so wäre dies für den kleinen Staat organisatorisch bald nicht mehr zu bewältigen. Auf der anderen Seite ist es aber dennoch wichtig, stets „eigene Bürger“ zu haben, denn nur so kann das in der Präambel des Lateranvertrages ausformulierte Ziel der „Sicherstellung völliger und sichtbarer Unabhängigkeit“ erreicht werden. Der schwierige Spagat gelingt mit den soeben geschilderten Besonderheiten.

3.1.2.2 Vom Kardinal zum Papst: Verlust des Wahlrechts?

Das traditionelle Zeichen kam am 19. April 2005 um 17.55 Uhr: Weißer Rauch stieg aus dem Kamin der Sixtinischen Kapelle. Wenig später hieß es schließlich:

„Habemus papam!“ - „Wir haben einen neuen Papst!“. Das Konklave, das nur 26 Stunden für seine Wahl benötigte, hatte Kardinal Joseph Ratzinger zum neuen Kirchenoberhaupt gewählt. Der gebürtige Bayer wurde damit zu Papst Benedikt XVI. Welche Konsequenzen sich neben den statusrechtlichen daraus in Bezug auf das allgemeine Wahlrecht für ihn ergaben, wird im Folgenden erläutert. Unter anderem wird zu klären sein, ob ein Staatsoberhaupt ein anderes Staatsoberhaupt wählen darf, wobei auf die Besonderheiten der vatikanischen Staatsnatur eingegangen wird.

3.1.2.2.1 Die rechtliche Stellung eines Kardinals

Das Wort „Kardinal“ leitet sich aus dem lateinischen „cardo“ ab, das mit „Türangel“übersetzt werden kann. Betrachtet man die Aufgaben, die das Amt eines Kardinals mit sich bringt, so kann man sagen, dass Kardinäle tatsächlich „Angelpunkte“ sind, „um die sich die Maschinerie der Kirchenregierung dreht“.43 Festgehalten sind ihre Aufgaben hauptsächlich im Codex des Kanonischen Rechts44. In can. 349 ist geregelt, dass die Kardinäle dem Papst entweder kollegial oder einzeln in Ausübung ihrer ihnenübertragenden Ämter zur Seite stehen sollen. Daraus resultiert in der Praxis, dass die Leiter der kurialen Behörden vorwiegend Kardinäle sind.45 Wer Kardinal wird, bestimmt einzig und allein der Papst, der hierzu ein Dekret erlassen muss. Voraussetzung ist, dass die Auserwählten mindestens die Priesterweihe haben und sich durch „Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen“ müssen (can. 351, § 1). Die „vornehmste Aufgabe“46 der Kardinäle aber ist es, bei Sedisvakanz für die Wahl des neuen Papstes zu sorgen.

Während der „papstlosen“ Zeit obliegt dem Kardinalskollegium in seiner Gesamtheit die Leitung der Kirche hinsichtlich der gewöhnlichen und unaufschiebbaren Geschäfte. Hinzu kommt eine weltliche Komponente: Nach Art. 1 Abs. 2 des Vatikanischen Grundgesetzes bildet das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz die Staatsleitung des Vatikans, wobei es alle Kompetenzen des Papstes aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzesübernimmt. Das Kollegium darf hierbei jedoch gesetzliche Entscheidungen lediglichüber dringliche Angelegenheiten treffen. Diese sind auch nicht bisüber die Zeit der Vakanz gültig. Das Kardinalskollegium ist weiterhin in drei Klassen unterteilt: Es gibt - hierarchisch geordnet - Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone, die sich in ihren Zuordnungen und Aufgaben jeweils unterscheiden.47 Kardinal zu sein ist keine formale Bedingung, um Papst zu werden. Jedoch rekrutieren sich die Kandidaten traditionell aus Kardinälen.

3.1.2.2.2 Die rechtliche Stellung des Papstes

Can. 331 des Codex des Kanonischen Rechts zählt die Funktionen des Papstes auf: Neben seiner Stellung als Bischof von Rom ist er „Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche“. Desweiteren führt can. 331 aus, dass die Macht des Papstes allumfassend ist. Er ist somit „höchster Lehrer, höchster Gesetzgeber, höchster Richter und höchster Leiter der gesamten kirchlichen Verwaltung“48. Begründen lässt sich diese Bündelung sicherlich mit dem Anspruch, der Stellvertreter Christi auf Erden zu sein.49

Aus kirchlicher Sicht lässt sich die Machtfülle des Papstes wie folgt aufgliedern50: Der Papst verfügtüber die Höchstgewalt (potestas suprema), was so viel heißt, dass keine geistliche Machtüber ihm steht. Er verfügt desweiterenüber die Vollgewalt (potestas plena): Seine Leitungsvollmacht ist auf alle Bereiche der Kirche zu beziehen. Die unmittelbare Gewalt (potestas immediata) beinhaltet, dass der Papst bei seinen Entscheidungen rechtlich an keinerlei Zwischeninstanzen gebunden ist. Mit der Universalgewalt (potestas unversalis) hat er zuletzt auch die Leitung der Teilkirchen und teilkirchlichen Verbände inne. Durch diese Kumulation von Macht soll erreicht werden, dass der Papst als der „Garant der Einheit der Kirche, ihr Prinzip und ihr Fundament“51 fungieren kann. Die Endgültigkeit der päpstlichen Entscheidungen wird zudem in can. 333 § 3 des Kanonischen Rechts unterstrichen, in dem es heißt: „Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.“

Hinzu kommt die nicht minder mächtige weltliche Stellung des Papstes, die sich aus Art. 1 Abs. 1 des Vatikanischen Grundgesetzes ableitet. Hiernach ist das Kirchenoberhaupt „absoluter Herrscher“52 über das Gebiet der Vatikanstadt.

[...]


1 Kommunalwahltermin war Sonntag, der 2. März 2008.

2 Renner, ZAR, 2005, S. 287.

3 Barz, BayVBl. 2006, S. 212.

4 Mt 22, 21.

5 Aud die Beleuchtung des Rechts zur Teilnahme an der Europawahl wird wegen des begrenzten Umfangs dieser Arbeit bewusst verzichtet.

6 Im Internet abzurufen unter: http://www.stern.de/politik/deutschland/:Vatikan-Wen- Papst/546143.html?eid=540855.

7 Schambeck: Kirche und Demokratie, 1976, S. 107.

8 Schambeck, Kirche und Demokratie, 1976, S. 107.

9 Wobei zur Sauberkeit der Argumentation hinzugefügt werden muss, dass das Vatikanische Grundgesetz ausschließlich für das Staatsgebiet des Vatikans gilt, das kirchliche Recht jedoch für die Kirche in ihrer Gesamtheit. Das Grundgesetz kann hier als Beispiel jedoch heran gezogen werden, weil es organisatorische Strukturen bestimmt, die auch für den Aufbau der Kirche an sich gelten.

10 Vgl. hierzu Punkt 3.1.2.2.2 dieser Arbeit

11 Küng, Credo, 2006, S. 179.

12 Schambeck, Kirche und Demokratie, 1976, S. 114.

13 Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 23.

14 Stangl, Untersuchungen, 1985, S. 12.

15 Für eine Kurzübersicht hierzu vgl. Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 26-34.

16 Ratzinger, Werte in Zeiten des Umbruchs, 2005, S. 49, zitiert nach: Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 33.

17 Loretan-Saladin, Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, 2006, S. 31.

18 In der Bergpredigt bei Mt 7, 12 heißt es: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch. Das ist das Gesetz und die Propheten.“

19 Siehe Anlage 1 zu dieser Arbeit.

20 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 48.

21 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 48. Sowohl der Heilige Stuhl als auch der Vatikanstaat verfügen seit jeher auf breiter Ebeneüber die volle Anerkennung ihrer eigenen internationalen Rechtspersönlichkeit, vgl. dazu die Angaben auf der Seite

22 Rossi, Vatikan, 2005, S. 70.

23 Andere in diesem Zusammenhang relevante Stellen sind Joh 21, 15-17, Lk 22, 32 oder Joh 1, 40-42. In letztgenannter Stelle heißt es beispielsweise: „Einer aus den zweien, die von Johannes hörten und Jesus nachfolgten, war Andreas, der Bruder des Simon Petrus. Der findet am ersten seinen Bruder Simon und spricht zu ihm: Wir haben den Messias gefunden und führte ihn zu Jesu. Da ihn Jesus sah, sprach er: Du bist Simon, Jonas Sohn; du sollst Kephas (Fels) heißen.“

24 Ein Auszug findet sich in Anlage 2 zu dieser Arbeit.

25 Scheuermann, Amtsgewalt des Papstes, 1976, S. 5.

26 Granfield, Papsttum, 1984, S. 124.

27 Sie kann sogar aus denselben Bibelfundstellen abgeleitet werden. Eine exakte sprachliche Analyse der Stellen würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen.

28 Granfield, Papsttum, 1984, S. 127.

29 Scheuermann, Amtsgewalt des Papstes, 1976, S. 6.

30 Vgl. hierzu: http://www.rp-online.de/public/article/politik/deutschland/114439/Papst- weiterhin-Deutscher.html, abgerufen am 10.11.08. Die Regierung der Oberpfalz schloss sich dieser Meinung daraufhin an, vgl. hierzu die Pressemitteilung der Regierung unter http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aktuell/presse/anlagen/anl_pm06/papstbesuch/ staatsan/staatsan_deutsch.pdf; abgerufen am 10.11.08.

31 Der Begriff der „Wohnung“ ist in Abs. 3 erläutert.

32 Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 2002, S. 269.

33 Boettcher, Handkommentar Bundeswahlgesetz, 1994, S. 54 f.

34 Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 2002, S. 259.

35 Rossi, Vatikan, 2005, S. 21.

36 Vgl. hierzu Anlage 3 dieser Arbeit

37 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, 1961, S. 26.

38 Rossi, Vatikan, 2005, S. 23.

39 Rossi, Vatikan, 2005, S. 23.

40 Mayr-Singer, Sägen am Heiligen Stuhl, 2001, abzurufen unter: http://www.seechange.org/media/Frankfurter%20Rundschau.htm.

41 Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, S. 27.

42 Zu folgendem vgl. Raffel, Rechtsstellung der Vatikanstadt, S. 27.

43 Nichols, Politik des Vatikan, 1969, S. 165 f.

44 Siehe Anlage 2 zu dieser Arbeit.

45 Leisching, Die Kardinäle, 1999, S. 362.

46 Graulich, Kardinal, 2002, S. 382.

47 Auf eine nähere Beschreibung dieser Aufgaben wird verzichtet.

48 Friedrich, Kirchenrecht, 1978, S. 43.

49 Näheres hierzu siehe Punkt 2.3 dieser Arbeit.

50 Zu folgendem vgl. Krämer, Kirchenrecht II, S. 100f. und die Regelungen des Codex des Kanonischen Rechts in der Anlage 2 zu dieser Arbeit.

51 Schwendenwein, Der Papst, 1999, S. 337.

52 Nichols, Politik des Vatikan, 1969, S. 161.

Fin de l'extrait de 62 pages

Résumé des informations

Titre
Das Kreuz mit dem Kreuz
Sous-titre
Darf Papst Benedikt XVI. an die Wahlurne?
Université
University of Applied Administrative Sciences and Judicature Munich
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
62
N° de catalogue
V166877
ISBN (ebook)
9783640831418
ISBN (Livre)
9783640830961
Taille d'un fichier
670 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wahlrecht;, Papst, Kirche, Vatikan, Staatsbürgerschaft
Citation du texte
Manuel März (Auteur), 2009, Das Kreuz mit dem Kreuz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166877

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