Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten

Anforderungen des IFRS 7 und dessen Umsetzung bei deutschen Banken


Tesis, 2010

95 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen und Publizitätspflichten von Finanzinstrumenten nach IFRS 7
2.1 Definition Finanzinstrumente
2.2 Entstehung und Zielsetzung des IFRS 7
2.3 Anwendungsbereich und Rahmenbedingungen des IFRS 7
2.3.1 Aufbau und generelle Angabepflichten
2.3.2 Bilanzielle Angaben
2.3.3 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
2.3.4 Sonstige Angabepflichten
2.4 Risikoterminologie

3 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach IFRS 7.31-42
3.1 Angaben und Prüfungspflicht
3.2 Reportingansätze
3.3 Qualitative Angaben und deren Anforderungen
3.4 Quantitative Angaben und deren Anforderungen
3.4.1 Übergreifende quantitative Angaben
3.4.2 Kreditrisiken
3.4.2.1 Generelle Angabepflichten
3.4.2.2 Offenlegung überfälliger oder wertgeminderter finanziellen Vermögenswerten
3.4.2.3 Angaben zu Sicherheiten und risikomindernden Vereinbarungen
3.4.3 Liquiditätsrisiken
3.4.4 Marktrisiken
3.4.4.1 Sensitivitätsanalyse
3.4.4.2 Währungsrisiko
3.4.4.3 Zinsrisiko
3.4.4.4 Preisrisiken
3.4.4.5 Value-at-Risk-Analyse

4 Analyse der Umsetzung der Risikoberichterstattung ausgewählter deutscher Banken
4.1 Gegenstand und Inhalt der Untersuchung
4.2 Bestimmung der analyserelevanten Kriterien
4.3 Exemplarische Darstellung des Bewertungsprozesses
4.4 Zusammenfassung und Auswertung der Analyseergebnisse

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

7 Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Arten von Finanzinstrumenten

Abbildung 2: Entstehung des IFRS 7

Abbildung 3: Bestandteile des IFRS 7 und ihre Bindungswirkung

Abbildung 4: Aufbau und Bestandteile des IFRS 7

Abbildung 5: Bereiche der Disclosures zur Bedeutung von Finanzinstrumenten

Abbildung 6: Ausprägungen des Risikobegriffs

Abbildung 7: Disclosures zu Art und Umfang der Risiken aus Finanzinstrumenten

Abbildung 8: Bereiche der Disclosures zum Marktrisiko

Abbildung 9: Bewertung der Kriteriengruppen I

Abbildung 10: Umsetzungsentwicklung der Kriteriengruppen

Abbildung 11: Umsetzungsentwicklung der Analysekriterien

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Klasseneinteilung der Kategorien von Finanzinstrumenten

Tabelle 2: Kategorisierung der Finanzinstrumente nach IAS 39.9

Tabelle 3: Mindestangaben zum Kreditrisiko

Tabelle 4: Bonitätsanalyse von Vertragspartnern nach Klassen von finanziellen Vermögenswerten

Tabelle 5: Analyse der überfälligen aber nicht wertgeminderten Forderungen

Tabelle 6: Monetäre und nicht-monetäre Posten und deren Auswirkungen auf das Währungsrisiko

Tabelle 7: Banken und ihre Bilanzsummen

Tabelle 8: Bewertungsmatrix

Tabelle 9: Kriterienraster

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der IFRS 7 wurde am 18. August 2005 durch den IASB als neuer Standard für die Angaben zu Finanzinstrumenten veröffentlicht und löste die bis dato gültigen Angabepflichten des IAS 32 ab, welche in überarbeiteter Form teilweise im IFRS 7 wiederzufinden sind. Ferner wurde auch der branchenspezifische Standard IAS 30, der zusätzliche Angaben für Banken und ähnliche Unternehmen regelte, durch den IFRS 7 ersetzt, welcher auch für Nicht-Banken gilt und sich dadurch insbesondere für diese Unternehmen neue Berichtspflichten ergeben.[1] Die Umsetzung des Standards ist für Geschäftsjahre seit 2007 verbindlich anzuwenden. Demnach werden zum einen sensible Angaben – die auf dem internen Risikomanagement, -controlling und der Risikosteuerung basieren – gefordert und zum anderen Unternehmen vor die Herausforderung gestellt, die notwendigen Daten zu generieren und auszuwerten.[2] Banken besitzen, gemessen an ihrer Bilanzsumme, einen hohen Anteil an Finanzinstrumenten und sind den daraus resultierenden Risiken daher am stärksten ausgesetzt.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die Anforderungen, die sich für Offenlegungspflichten aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken ergeben, kritisch zu untersuchen und aufzuzeigen. Die Kriterien des IFRS 7.31-42 bilden dabei die grundlegenden Vorschriften und stehen daher im Fokus dieser Arbeit. Anhand einer Praxisanalyse soll im weiteren Verlauf sowohl die Qualität einer normenkonformen Umsetzung bei deutschen Banken untersucht als auch eine Aussage über die qualitative Entwicklung der Risikoberichterstattung für den Zeitraum von 2007-2009 aufgezeigt werden.

Zur Erreichung der oben gesetzten Zielsetzung werden anknüpfend an die Einleitung in Kapitel 2 zunächst die Grundlagen und Publizitätspflichten von Finanzinstrumenten nach IFRS 7 verdeutlicht. In einem ersten Schritt wird der Begriff Finanzinstrumente definiert und anschließend die Entstehung und Zielsetzung des Standards vorgestellt. Ferner wird der Anwendungsbereich und die Rahmenbedingungen erörtert, wobei neben dem Aufbau, die Vorschriften des IFRS 7 zur Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage erläutert werden. Abschließend wird auf die Risikoterminologie eingegangen und der Bezug zum Thema dieser Arbeit dargelegt.

In Kapitel 3 erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach IFRS 7.31-42. Zunächst wird eine allgemeine Erläuterung der Angaben und Prüfungspflicht vorgenommen. Anschließend werden die verschiedenen Reportingansätze voneinander abgegrenzt und ihre Relevanz in Rahmen der Risikopublizität aufgezeigt. Des Weiteren werden sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Angabepflichten und deren Anforderungen ermittelt und kritisch betrachtet. Bei Letzterem werden die geforderten Angaben für Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken sowie der quantitativ übergreifenden Angaben näher analysiert. Dabei werden die Offenlegungspflichten der Marktrisiken für Währungs-, Zins- und Preisrisiken, welche im Rahmen von Sensitivitäts- bzw. Value-at-Risk Analysen ermittelt werden, tiefergehend aufgezeigt.

Kapitel 4 betrachtet die Umsetzungsanalyse der Risikoberichterstattung ausgewählter deutscher Banken. Anhand der Untersuchung soll überprüft werden, wie normenkonform die Umsetzung durchgeführt wurde bzw. in welchem Ausmaß Umsetzungsdefizite vorhanden sind. Anschließend soll einerseits ein Vergleich der Banken untereinander vorgenommen werden und andererseits die durchschnittliche qualitative Entwicklung der Risikoberichterstattung für eine eingegrenzte Bankenbranche aufgezeigt werden. Diesbezüglich wird zunächst der Untersuchungsgegenstand und -inhalt vorgestellt. Unter Einbezug der in Kapitel 3 ermittelten Anforderungen wird anschließend ein Kriterienraster, bestehend aus insgesamt 20 Analysekriterien, hergeleitet und anhand der Geschäftsberichte zehn ausgewählter deutscher Banken für den Zeitraum von 2007-2009 die Publizitätsqualität bewertet. Damit der Bewertungsprozess für die insgesamt 600 untersuchten Kriterien nachvollzogen werden kann, wird die Bewertung am Beispiel einer Bank verständlich aufgezeigt. Abschließend werden die ermittelten Analyseergebnisse ausgewertet und interpretiert.

Zum Abschluss der Diplomarbeit werden die gewonnen Kernaussagen im Fazit zusammengefasst und kritisch bewertet.

2 Grundlagen und Publizitätspflichten von Finanzinstrumenten nach IFRS 7

2.1 Definition Finanzinstrumente

Finanzinstrumente gliedern sich in finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumente (vgl. Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Arten von Finanzinstrumenten (Quelle: In Anlehnung an Kuhn/Scharpf (2006): 81)

Sie sind gem. IAS 32.11 Verträge, die bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und zeitgleich bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verpflichtung oder zu einem Eigenkapitalinstrument führen.[3] Finanzinstrumente sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, denen mittelbar oder unmittelbar, finanzielle Sachverhalte zugrunde liegen und diese auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet sind.[4] Körperliche, geleaste und immaterielle Vermögenswerte sind aufgrund Ihrer Eigenschaften daher keine Finanzinstrumente, auch wenn diese mit der Option verbunden sind, Finanzmittelzuflüsse zu generieren.[5]

Passivische Abgrenzungen sind ebenfalls nicht als Finanzinstrumente zu behandeln, da aus ihnen Nutzenabflüsse durch Güter und Dienstleistungen resultieren und keine Verpflichtung zur Abgabe von liquiden Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bestehenden.[6] Auch Anzahlungen, die auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, werden nicht als Finanzinstrumente behandelt.[7] Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nicht einer vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegen, wie bspw. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Steuern, sind keine Finanzinstrumente, da sie auf einem hoheitlichen Akt beruhen und in IAS 12 (Ertragssteuern) behandelt werden. Dies gilt gleichermaßen für faktische Verpflichtungen laut Definition in IAS 37 (Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen), welche nicht durch Verträge begründet werden und keine finanziellen Verbindlichkeiten darstellen.[8] Bürgschaften dagegen sind als Finanzinstrumente i.S.v. IAS 32 zu behandeln, auch wenn diese nicht immer bilanziert werden. Dabei ist es grundsätzlich für Finanzinstrumente unerheblich, dass die Ausübung eines Rechts vom Eintreten zukünftiger Ereignisse abhängig ist.[9]

Eigenkapitalinstrumente sind Verträge, die einen Residualanspruch an Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen[10], wie bspw. nicht kündbare Aktien, einige Arten von Vorzugsaktien, Optionsscheine oder geschriebene Verkaufsoptionen.[11]

Das IAS 32 unterteilt Finanzinstrumente in finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Zu den finanziellen Vermögenswerten gehören dabei:

- liquide Mittel,

- als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen,

- ein vertragliches Recht auf liquide Mittel bzw. andere finanzielle Vermögenswerte von anderen Unternehmen,

- ein vertragliches Recht finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu potenziell vorteilhaften Bedingungen mit einem anderen Unternehmen auszutauschen und

- Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden sollen, wobei eine Unterscheidung in derivative und nicht-derivative Finanzinstrumente zu beachten ist. Während nicht-derivative Finanzinstrumente eine vertragliche Verpflichtung beinhalten, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten, können derivative Finanzinstrumente, auf andere Weise erfüllt werden, als durch den Austausch eines festen Betrags an liquiden Mitteln oder finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten.[12]

Finanzielle Verbindlichkeiten hingegen umfassen vertragliche Verpflichtungen, liquide Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte, die andere Unternehmen abzugeben sind. Werden vertragliche Verpflichtungen, finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen mit anderen Unternehmen ausgetauscht, so führt dies ebenfalls zu einer finanziellen Verbindlichkeit. Wie auch bei finanziellen Vermögenswerten umfassen finanzielle Verbindlichkeiten auch Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden (können).[13]

Die dargestellten Finanzinstrumente umfassen dabei sowohl originäre als auch derivative Finanzinstrumente.

Originäre Finanzinstrumente unterteilen sich zum einen in eigenkapitalbezogene Finanzinstrumente – hierzu gehören bspw. Aktien, Aktienportfolios, stille Einlagen, Genussscheine, Venture Kapital und nachrangiges Kapital – und zum anderen in fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente. Diese beinhalten bspw. Forderungen, Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schuldscheine, Floating Rate Notes, Asset-Backed Securities sowie Zerobonds.[14]

Derivative Finanzinstrumente sind gem. IAS 39.9 durch folgende drei Merkmale charakterisiert:

- Der Wert verändert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Basisobjektes (bspw. Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs etc.), vorausgesetzt, dass im Falle einer nicht-finanziellen Variablen, diese nicht spezifisch für eine Vertragspartei ist.
- Es erfordert keine oder eine im Vergleich zu anderen Vertragsformen – von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Veränderungen der Marktbedingungen reagieren – niedrigere Anschaffungsauszahlung.
- Die Begleichung des Vertrags erfolgt in der Zukunft.[15]

Da bei Derivaten nur der Vertragsschluss ausschlaggebend ist und die Erfüllung in der Zukunft erfolgt, handelt es sich um schwebende Geschäfte, die im Gegensatz zu anderen Finanzinstrumenten zu bilanzieren sind. Typische Beispiele für Derivate sind u.a. Swaps, Futures und Forwards (Finanztermingeschäft) sowie Optionen.

Unter Swaps werden sämtliche Tauschgeschäfte verstanden, bei denen Zahlungsströme über einen bestimmten Zeitraum getauscht werden. Aufgrund ihrer im Voraus feststehenden Erfüllung werden diese auch als unbedingte Geschäfte bezeichnet. Typische Swapgeschäfte sind Zinsswaps, Währungsswaps, Kreditswaps, Equity Swaps etc. Gründe für die Existenz solcher Geschäfte liegen darin, dass Unternehmen gegenseitig durch Swaps komparative Kostenvorteile ausnutzen können, indem bspw. durch Währungsswaps Finanzierungsvorteile eines ausländischen Unternehmens genutzt werden können.[16]

Auch bei Futures und Forwards (Finanztermingeschäft) steht die Erfüllung meist im Voraus fest, so dass es sich um unbedingte Termingeschäfte handelt. Futures sind standardisierte Termingeschäfte und werden an der Börse gehandelt. Forwards hingegen basieren auf einer individuellen Vereinbarung und sind daher nicht an der Börse verfügbar. Sie beinhalten beide das Recht und die Pflicht, ein Basisobjekt zu einem vorher festgelegten Preis und Zeitpunkt zu kaufen bzw. zu verkaufen. Der jeweilige Preis ist dabei im Falle eines Futures aus dem Börsenkurs abzuleiten und eines Forwards beim Vertragsabschluss auszuhandeln. Der Abschluss kann bspw. auf Zinsen, Aktienindizes oder Devisen erfolgen.[17]

Bei einer Option erwirbt der Käufer das Recht mit dem Vertragspartner ein festgelegtes Vertragsverhältnis auszuüben.[18] Es besteht jedoch keine Pflicht diese Optionsberechtigung einzulösen. Daher werden Optionen auch als bedingte Termingeschäfte bezeichnet, bei denen eine Vereinbarung getroffen wird, ein Basisobjekt, bspw. eine Menge an Aktien, zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen (Call-Option) bzw. zu verkaufen (Put-Option). Dem Verkäufer der Option wird für die Einräumung des Optionsrechts in der Regel eine Optionsprämie gezahlt. Dabei sind verschiedene Varianten von Optionen zu berücksichtigen. Die europäische bzw. asiatische Option räumt dem Berechtigten die Ausübung des Optionsrechts am Ende der Laufzeit, dem Verfallstag ein. Die amerikanische Option hingegen gewährt dem Optionsberechtigten während der gesamten Laufzeit das Recht der Optionsausübung. Eine weitere Variante stellt die Bermuda Option dar und räumt dem Erwerber der Option das Recht ein, dieses während mehrerer vorher festgelegter Zeiträume der Laufzeit auszuüben.[19]

Neben den genannten freistehenden Derivaten existieren zudem sog. eingebettete Derivate. Diese charakterisieren sich dadurch, dass sie Bestandteil eines strukturierten Instruments sind und ferner auch als „hybride“ oder „zusammengesetzte“ Finanzinstrumente Bezeichnung finden. Grundsätzlich stehen sie mit einem nicht-derivativen Basisvertrag in Verbindung.[20] Die Komponenten sind rechtlich nicht separierbar, da andernfalls jeweils separate Finanzinstrumente vorlägen.[21]

2.2 Entstehung und Zielsetzung des IFRS 7

Der IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosure) entstand auf der Grundlage des am 22. Juli 2004 vom IASB herausgegebenen „ Exposure Draft “ (ED 7), welcher bis zum 27. Oktober 2004 zur Kommentierung offen stand. Am 18. August 2005 wurde er verabschiedet und besitzt bis dato – für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 01.01.2007 – als neue Offenlegungsvorschrift zu Finanzinstrumenten und zur Risikoberichterstattung, Anwendungspflicht.[22] Eine frühere Anwendung wurde seitens des IASB empfohlen, was allerdings nur von wenigen Unternehmen umgesetzt wurde.[23] Der Entwicklungsprozess des IFRS 7 basiert bereits auf einem Projekt des IASC, der Vorgängerorganisation des IASB, welches die Überarbeitung des bankenspezifischen Standards IAS 30 (Disclosures in the Financial Statement of Banks and Similar Financial Institutions) verfolgte.[24]

Als branchenunabhängiger Standard ist der IFRS 7 zur Regelung der Angabepflichten zu Finanzinstrumenten verabschiedet worden, wobei die bis dahin im IAS 32 (Financial Instruments: Disclosure and Presentation) geregelten Vorschriften bzgl. der Angaben ausgegliedert wurden. Der bankspezifische Standard IAS 30 wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Standards komplett gestrichen.[25] Diese bilden nun, teilweise überarbeitet, einen integrativen Teil des neuen IFRS 7, wobei der Standard IAS 32 nunmehr ausschließlich die Presentation -Vorschriften für Finanzinstrumente umfasst und entsprechend umbenannt wurde.[26] Folgende Abbildung gibt die Entstehung des Standards graphisch wieder:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Entstehung des IFRS 7 (Quelle: In Anlehnung an Paarz (2007): 243)

Die Notwendigkeit einer Korrektur der Angabepflichten zu Finanzinstrumenten und ihre Bündelung in einem Standard ist größtenteils auf die zunehmende Deregulierung und Vernetzung der Finanzmärkte bzw. die Veränderungen bzgl. der Konzepte und Verfahren des Risikomanagements, insbesondere bei Banken, zurückzuführen.[27] Ferner soll der Tatsache, dass Finanzinstrumente branchenübergreifend und nicht mehr lediglich bei Banken eine hervorgehobene Stellung einnehmen, Rechnung getragen werden.[28]

Der IFRS 7 besteht aus dem Standardtext selbst und insgesamt vier Anhängen, die ergänzend zum Standardtext als integrative Bestandteile anzusehen sind und einen verbindlichen Charakter aufweisen.[29] Darüber hinaus existieren zwei Ergänzungen namens Implementation Guidance und Basis for Conclusions, welche nicht zum Standard selbst gehören, aber für die Interpretation des Standards hinzugezogen werden sollten.[30] In Abbildung 3 wird veranschaulicht, wie sich verbindliche und unverbindliche Bestandteile im Gesamtkontext des IFRS 7 zusammensetzen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Bestandteile des IFRS 7 und ihre Bindungswirkung (Quelle: In Anlehnung an Buchheim/Schmidt (2005): 397)

Die Zielsetzung des IFRS 7 lässt sich in zwei Abschnitte unterteilen. Zum einen soll den Abschlussadressaten ermöglicht werden, die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen. Hierzu existieren Regelungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie weitere Angaben für potenzielle Probleme in Einzelfällen. Zum anderen werden ergänzende Informationen über jene Risiken gefordert, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen während des Berichtzeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt war. Ergänzend werden weiterhin Angaben über die Steuerung dieser Risiken verlangt.[31] So verdeutlicht die wachsende Bedeutung von Finanzinstrumenten, auch für Unternehmen des Nicht-Finanzsektors, den Stellenwert der neuen Offenlegungsanforderungen. Finanzinstrumente beinhalten Risiken, die dem leistungswirtschaftlichen Bereich des Unternehmens oft nicht entsprechen und zu beachten sind. Der Informationsbedarf des Abschlussnutzers soll daher durch Vorschriften zur Risikopublizität gedeckt werden.[32]

2.3 Anwendungsbereich und Rahmenbedingungen des IFRS 7

2.3.1 Aufbau und generelle Angabepflichten

Der Standardtext des IFRS 7 stellt zunächst nach einer Einführung, die Zielsetzung und den Anwendungsbereich dar. Anschließend werden Vorschriften über die Einteilung der Finanzinstrumente in Klassen und zur Qualität der jeweiligen Angaben genannt. Im Weiteren werden neben Vorschriften hinsichtlich der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg, auch Vorschriften aufgezählt, die sich auf Art und Ausmaß der sich aus dem Einsatz von Finanzinstrumenten ergebenden Risiken beziehen. Im Anhang A werden Begriffsbestimmungen (Defined Terms) und Verweise auf Begriffsbestimmungen der Standards IAS 32 und IAS 39 geregelt. Anhang B beinhaltet ergänzende Anwendungsrichtlinien für Vorschriften des Standards (Application Guidance). Inhaltliche Änderungen und redaktionelle Anpassungen von Vorschriften anderer Standards kommen in Anhang C zum Ausdruck (Amendments to Other Pronouncements). Anhang D umfasst Änderungen (Amendments) der Vorschriften des IFRS 7, sofern keine Anwendung der die Fair Value-Option gemäß IAS 39 innerhalb einer Bank stattgefunden hat.[33] Anhand der folgenden Abbildung werden der Aufbau sowie die Bestandteile des IFRS 7 zusammengefasst dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Aufbau und Bestandteile des IFRS 7 (Quelle: In Anlehnung an Paarz (2007): 247)

Der Anwendungsbereich des IFRS 7 ist grundsätzlich an den des IAS 32 anzulehnen[34] und auf sämtliche Typen,[35] sowohl für angesetzte als auch für nicht angesetzte Finanzinstrumente, anzuwenden.[36]

Nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 7 fallen gemäß IAS 39 folgende Sachverhalte:[37]

- Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gem. IAS 27 (Consolidated and Separate Financial Statements), IAS 28 (Investments in Associates) und IAS 31 (Interests in Joint Ventures) bilanziert werden,
- Rechte und Pflichten aus Leasingverträgen nach IAS 17 (Leases ),
- Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen im Sinne des IFRS 4 (Insurance Contracts),
- Rechte und Pflichten aus Altersvorsorgeplänen gem. IAS 19 (Employee Benefits),
- Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens nach IAS 32 (Financial Instruments: Presentation) – gilt allerdings nicht für den Investor dieser Eigenkapitalinstrumente,
- Finanzielle Garantien, einschließlich Akkreditive, die eine Zahlung für den Fall vorsehen, dass der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und
- Verträge, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vorsehen.[38]

Für Kontrakte über den Kauf bzw. Verkauf von Nicht-Finanzinstrumenten, die nach IAS 39.5-7 in den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen, ist der IFRS 7 allerdings anzuwenden.[39]

Für die Berichtspflichten schreibt der IFRS 7 die Bildung von „Finanzinstrumenten-Klassen“ vor. Dabei ist die Bestimmung einer Klasse nicht näher geregelt. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Klassenbildung sich prinzipiell an den Eigenschaften der Finanzinstrumente zu orientieren hat. Diese soll in einem angemessenen Verhältnis zur Art der veröffentlichten Information stehen.[40] In der Application Guidance wird zudem gefordert, dass der Abschlussersteller bei der Klassenbildung mindestens danach unterscheidet, ob die Finanzinstrumente zu Anschaffungskosten oder zum Fair Value bewertet wurden.[41] In folgender Tabelle wird eine mögliche Klasseneinteilung der Kategorien nach IAS 39.9 veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Klasseneinteilung der Kategorien von Finanzinstrumenten (Quelle: In Anlehnung an Erdmann/ Wünsch/ Gommlich (2007): 295)

Finanzinstrumente, die nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 7 fallen, sind in einer gesonderten Klasse abzugrenzen,[42] wobei mindestens drei verschiedene Klassen zu bilden sind.[43] Der Detaillierungsgrad der Angaben ist in einem ausgewogenen Verhältnis vorzunehmen, wobei Informationen so zusammenzufassen sind, dass das Gesamtbild nicht verzerrt wird und unterschiedlich charakterisierte Informationen nicht kombiniert werden.[44] Wichtige Informationen dürfen nicht durch eine gemeinsame Darstellung mit zahlreichen unwichtigen Details verschleiert werden. Bei den Angabepflichten soll einem besonderen Wesentlichkeitsgrundsatz entsprochen werden.[45]

Um die Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage zu verdeutlichen sind Angaben zur Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Sonstige Angaben notwendig. Hierzu hat das IASB die Anforderungen näher spezifiziert, so dass eine adäquate Umsetzung nur durch Beachtung der Paragraphen 8-30 erfolgen kann.[46] Abbildung 5 stellt die verschiedenen Bereiche der Angabepflichten – hinsichtlich der Bedeutung von Finanzinstrumenten zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Bereiche der Disclosures zur Bedeutung von Finanzinstrumenten (Quelle: In Anlehnung an Paarz (2007): 257)

2.3.2 Bilanzielle Angaben

Nach IFRS 7.8 wird in der Bilanz oder in den Notes eine Offenlegung der Buchwerte zu jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verlangt.[47] Diese Kategorien setzen sich für finanzielle Vermögenswerte wie folgt zusammen:[48]

- Kredite und Forderungen (Loans and Receivables),

- bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (Held to Maturity),

- zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte (Held for Trading)

- Fair Value Option und

- zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available for Sale).

Finanzielle Verbindlichkeiten hingegen umfassen folgende Kategorien:

- zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten,

- zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten (Held for Trading) und

- Fair Value Option.[49]

In folgender Tabelle werden die einzelnen Kategorisierungen der beiden Klassen – finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – wiedergegeben.

Kategorisierung der Finanzinstrumente gem. IAS 39.9

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Kategorisierung der Finanzinstrumente nach IAS 39.9 (Quelle: In Anlehnung an Erdmann/ Wünsch/ Gommlich (2007): 293)

Werden Kredite und Forderungen erfolgswirksam durch die Fair Value Option bewertet, sind neben den geforderten Buchwerten weitere Angaben vorzunehmen.[50] Zunächst ist die Höhe des Kreditrisikos anzugeben, der diese Kategorie ausgesetzt ist.[51] Weiterhin werden Angaben zu den zugehörigen Kreditderivaten und ähnlichen Instrumenten, die das Kreditrisiko abschwächen, gefordert. Darüber hinaus sind Fair-Value-Änderungen, die während der Berichtsperiode aufgetreten sind, separat sowie in kumulierter Form anzugeben. Stehen diese Kredite und Forderungen mit Kreditderivaten oder ähnlichen Sicherungsinstrumenten in Verbindung, so ist die sowohl während der Berichtsperiode eingetretene Fair-Value-Änderung anzugeben, als auch die in kumulierter Form vom Zeitpunkt der Einstufung als solche.[52]

IFRS 7.10 fordert ferner Angaben über den Teil der Fair-Value-Änderung, der nicht auf Änderungen des marktbezogenen Referenzzinssatzes bzw. anderer unternehmensabhängiger Marktparameter zurückzuführen ist. Dabei geht es um Ertrags- bzw. Aufwandskomponenten, die auf Bonitätsschwankungen des bilanzierenden Unternehmens zurückzuführen sind.[53]

Desweiteren sind Angaben zu den angewandten Methoden notwendig, um den Anforderungen des IFRS 7.9 und 7.10 zur Ermittlung des Fair Value nachzukommen.[54]

Die Angabepflicht für Umgliederungen [55] von Finanzinstrumenten entspricht den Regeln des IAS 39.51-54[56].[57] Es müssen neben der Offenlegung der Beträge auch die Gründe der Umgliederung dargelegt werden.[58]. Ferner sind tiefergehende Angaben[59] zu tätigen, falls ein finanzieller Vermögenswert gem. IAS 39.50B oder IAS 39.50D aus der Kategorie „Fair Value“ oder gem. IAS 39.50E aus der Kategorie „ Available for Sale“ umgegliedert wird.[60]

Ausbuchungen von finanziellen Vermögenswerten werden in IAS 39.15-37 geregelt, wobei anhand eines „mehrstufigen“ Ansatzes die Ausbuchung eines Finanzinstruments bestimmt wird.[61] Werden Vermögenswerte übertragen, die allerdings aufgrund der Abgangskriterien zu keiner bzw. keiner vollständigen Ausbuchung führen, sind gesonderte Offenlegungspflichten wahrzunehmen.[62] Zum einen sind Angaben über die Art des Vermögenswertes[63] notwendig, als auch der Risikoarten und Chancen der Eigentumsübertragung, denen das Unternehmen weiterhin ausgesetzt ist.[64] Ferner sind bei einer fortgeführten Bilanzierung Angaben zu Buchwerten der Vermögenswerte und der assoziierten Verbindlichkeiten zu machen.[65] Für den Fall, dass das Unternehmen die Vermögenswerte in Höhe ihres anhaltenden Engagements ansetzt, sind zudem Angaben zum Gesamtbuchwert des ursprünglichen Vermögenswerts, zum Gesamtwert der weiterhin angesetzten Vermögenswerte und zum Buchwert der assoziierten Verbindlichkeiten notwendig.[66]

Hingegebene Sicherheiten sind mit ihrem Buchwert und den damit verbundenen Konditionen offenzulegen.[67] Erhaltene Sicherheiten, die das Unternehmen veräußern oder weiterpfänden darf, sind mit deren Fair Value anzugeben.[68] Im Falle einer tatsächlichen Veräußerung bzw. Weiterverpfändung sind Angaben zu (potenziellen) Rückübertragungsverpflichtungen erforderlich.[69] Zusätzlich ist eine Berichterstattung zu den Bedingungen und Modalitäten, die mit der Verwendung der Sicherheiten einhergehen, notwendig.[70]

Die Angabe für Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte kann durch eine direkte Reduzierung des Buchwerts erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Wertberichtigung über ein Wertberichtigungskonto zu erfassen.[71] Sofern dies der Fall ist, ist eine Überleitungsrechnung für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten vorzunehmen, welche alle Änderungen der Berichtsperiode und der entsprechenden Konten umfasst.[72]

Emissionen, die gem. IAS 32.18 sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen und mehrere eingebettete Derivate beinhalten, deren Werte interdependent sind, erfordern Angaben zu den Merkmalen des jeweiligen Instruments.[73]

Für angesetzte Darlehensverbindlichkeiten sind am Bilanzstichtag detaillierte Angaben zu eingetretenen Zahlungsverzögerungen, -ausfällen und Vertragsverletzungen zu machen.[74] Hierbei werden zum einen Einzelheiten zu Leistungsstörungen bzgl. der Tilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder der Tilgungsmodalitäten gefordert.[75] Zum anderen ist der Buchwert der Darlehensverbindlichkeiten offenzulegen.[76] Weiterhin ist anzugeben, ob vor dem Bilanzstichtag die Leistungsstörungen beseitigt oder aber Neuverhandlungen bzgl. der Vertragsbedingungen stattgefunden haben.[77]

2.3.3 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Für jede Bewertungskategorie von Finanzinstrumenten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den Notes die Nettogewinne und Nettoverluste offenzulegen.[78] Eine unsaldierte Darstellung der Aufwendungen und Erträge ist ebenfalls zulässig, wobei stets ein Nettoausweis vorzunehmen ist.[79] Für Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden oder der Fair Value Option zugeordnet sind, ist ein gesonderter Ausweis zu tätigen.[80] Die Nettoerfolge sind daher bis auf die Ebene der Subkategorien aufzugliedern, um die Erfolgsentwicklung besser beurteilen zu können.[81] Finanzinstrumente der Kategorie Available-For-Sale erfordern zudem eine gesonderte Angabe des Betrags, der in der abgelaufenen Periode direkt mit der Neubewertungsrücklage verrechnet oder aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung überführt wurde.[82] Für Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam der Kategorie Fair Value zugeordnet sind und daher zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, sind Zinserträge und -aufwendungen aufzuführen[83].[84]

Gem. IFRS 7.20(c) werden Angaben zu Erträgen und Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen verlangt, die nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einbezogen wurden.[85] Diese beziehen sich auf diejenigen finanziellen Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wurden.[86] Anhand dieser Regelung soll das Ausmaß der entsprechenden Aktivitäten von den Adressaten besser eingeschätzt werden können.[87] Diese Angaben beinhalten zudem die Aufwendungen und Erträge aus Treuhandtätigkeiten, die bereits auch in der bankspezifischen Regelung im IAS 30.55 verankert waren.[88]

Des Weiteren besteht die Pflicht für jede Klasse separat die Aufwendungen für Wertminderungen anzugeben[89] und nach IAS 39.AG93 vereinnahmte Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten offenzulegen.[90]

2.3.4 Sonstige Angabepflichten

Der IFRS 7 greift weitere Angabepflichten auf, die sich auf die Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden beziehen und gem. dem übergreifenden Standard IAS 1.117[91] zu erfolgen haben[92].[93]

Zudem sind nach IFRS 7.22-24 Angaben zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften im Rahmen des Hedge Accounting gem. IAS 39 offenzulegen.[94] Hierbei sind folgende drei Arten von Sicherungsbeziehungen zu unterscheiden, die Fair Value Hegdes, die Cash-flow Hedges und die Hedges of Net Investment in a Foreign Entity. Die Angaben erfordern eine Beschreibung der Sicherungsbeziehungen, vor allem welche Arten von Hedges das Unternehmen verfolgt und welche Instrumente[95] hierzu eingesetzt werden.[96] Für Cash-flow Hedges sind weitere Angaben hinsichtlich der Absicherung zukünftiger, mit Unsicherheiten verbundener Zahlungsströme und zukünftig erwarteter Transaktionen notwendig.[97] Die Besonderheit des Cash-flow Hedge liegt darin, dass Wertveränderungen der Derivate so lange in der Neubewertungsrücklage verbucht bleiben, bis das abgesicherte Geschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung aufläuft bzw. aus anderen Gründen aufgelöst wird.[98] Bei Fair Value Hedges ist zudem der Gewinn bzw. Verlust, resultierend aus einer Fair-Value-Änderung, anzugeben. Dies gilt ebenso für Fair-Value-Änderungen des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind. Ferner besteht die Offenlegungspflicht des Betrags, der ergebniswirksam als Ineffektivität sowie durch Absicherung von Zahlungsströmen oder Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftseinheiten verbucht wurde.[99]

Unternehmen müssen für jede nach IFRS 7.6 gebildete Klasse von finanziellen Vermögenswerten den Fair Value offenlegen, um einen Vergleich mit dem Buchwert zu ermöglichen[100].[101] IFRS 7.27, IFRS 7.27A und IFRS 7.27B[102] fordern zudem umfangreiche Angaben zu den angewandten Methoden und Bewertungstechniken, die bei der Ermittlung des Fair Values herangezogen wurden. Für den Fall, dass für Finanzinstrumente kein aktiver Markt existiert, muss der Wert mit Hilfe geeigneter Bewertungsmethoden ermittelt werden. Für den erstmaligen Ansatz bietet sich der Transaktionspreis als geeigneter Nachweis an. Wird allerdings eine Bewertungsmethode herangezogen, so hat das Unternehmen noch weitere Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden und der im Periodenergebnis noch zu erfassenden Differenzen zu tätigen.[103] Die Angabepflicht zum Fair Value entfällt, sofern der Buchwert einen angemessenen Nährwert darstellt.[104] Dies gilt auch für Investitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente bzw. damit verknüpfte Derivate, welche aufgrund eines nicht verlässlichen Fair Values zu Anschaffungskosten bewertet werden.[105]

Die für die Abschlussadressaten relevanten Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage werden mit dem IFRS 7.30 abgeschlossen. So wird für die in IFRS 7.29 (b) und (c) genannten Fälle, in denen eine verlässliche Fair-Value-Ermittlung nicht möglich ist, die Angabe weiterer Informationen verordnet. Dem Adressaten soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst ein Urteil über das Ausmaß der möglichen Differenzen zu verschaffen.[106]

2.4 Risikoterminologie

Dem Risikobegriff kommt im Rahmen dieser Arbeit eine große Bedeutung zu. Da jedoch weder in Gesetzestexten, den Standards[107] noch in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur eine einheitliche und allgemein anerkannte Definition vorzufinden ist,[108] soll an dieser Stelle eine Basis geschaffen werden, um unterschiedliche Auslegungen des Begriffs im jeweiligen Kontext deuten zu können. „Kein Risiko ohne Chance, aber auch keine Chance ohne Risiko.“[109] Entscheidungen unterliegen demnach nicht nur Risiken, sondern bergen auch gleichzeitig Chancen.[110] Oft wird unter dem Begriff „Risiko“ die Gefahr verstanden, dass ein realisiertes Ergebnis von einem erwarteten Ergebnis abweicht.[111] Der ursachenorientierte Risikobegriff wird als Möglichkeit ungünstiger zukünftiger Entwicklungen betrachtet, wobei die Entscheidungssituation durch den unvollkommenen Informationsstand des Entscheidungsträgers gekennzeichnet ist.[112] Es wird unterschieden zwischen Entscheidungssituationen unter Risiko und unter Ungewissheit. Ersteres zeichnet sich dadurch aus, dass der Entscheidungsträger subjektive oder objektive Eintrittswahrscheinlichkeiten zukünftiger Umweltzustände ermitteln kann. Bei Entscheidungssituationen unter Ungewissheit hingegen können keine Wahrscheinlichkeiten bzgl. des Eintritts ermittelt werden.[113] Eine generelle Unsicherheit über zukünftige Ereignisse impliziert das Risiko, das bspw. aufgrund von Schwankungen von Zinsätzen, Aktienkursen, Währungen oder der zukünftigen Zahlungsfähigkeit einer Gegenpartei zustande kommt.[114]

Neben einer ursachenbezogenen Erklärung ist auch ein wirkungsbezogener, ergebnisorientierter Ansatz des Risikobegriffs zu berücksichtigen. Während beim ursachenorientierten Risikobegriff keine konkrete Entscheidungssituation vorliegen muss, wird bei der ergebnisorientierten Begriffsverwendung ein Zusammenhang zwischen einer Entscheidungssituation und bestimmten Zielgrößen angenommen.[115] Die Unsicherheit ist hierbei die Vorbedingung für die Notwendigkeit einer Entscheidung und begründet daher noch kein Risiko.[116] Im Vordergrund der Betrachtung steht somit die Risikowirkung selbst, wobei das Risiko erst bei einer Entscheidung entsteht und als Folge Ergebnisse eintreten können, die ohne diese Entscheidung günstiger gewesen wären.[117] Diese können die Gefahr des Misslingens einer geplanten Leistung darstellen bzw. in Bezug auf das Ausmaß der Entscheidung, die Gefahr eines Schadens, Verlusts oder einer Kapitalminderung. Negative oder ungünstige Abweichungen des tatsächlichen vom angestrebten Umweltzustand stellen somit die Grundlage des wirkungsbezogenen und ergebnisorientierten Risikobegriffs dar.[118]

Der ursachenbezogene und wirkungsbezogene Risikobegriff sind „als sich ergänzende Teile“ des Risikobegriffs zu betrachten. Sie schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Nach Krämer stellt der ursachenbezogene Risikobegriff die Grundlage des Wirkungsbezogenen.[119] Folgende Abbildung stellt diesen Zusammenhang übersichtlich dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Ausprägungen des Risikobegriffs (Quelle: In Anlehnung an Zepp (2007): 28)

Risiko muss nicht nur bei Entscheidungssituationen vorliegen, es kann auch in zeitlicher Folge aus einer Entscheidungssituation resultieren. Risiken können unabhängig von Entscheidungssituationen auftreten und sind trotzdem in allen Entscheidungen enthalten.[120] Daher ist der Risikobegriff im Rahmen des Risikoberichts weniger von der Entscheidungssituation abhängig als vielmehr von den risikobehafteten Konsequenzen vergangener Entscheidungen – als Folge zukünftiger Entscheidungen und als Folge ungeplanter Entwicklungen.[121]

Im Rahmen dieser Arbeit wird der Risikobegriff im Zusammenhang mit dem IFRS 7 auf Risiken aus Finanzinstrumenten begrenzt und lässt bspw. operationelle oder strategische Risiken außer Acht. Des Weiteren sind allerdings auch Ausführungen des Risikomanagements von Bedeutung. Als typische Risikoarten von Finanzinstrumenten werden in IFRS 7.32 das Ausfallrisiko,[122] Liquiditätsrisiko und Marktrisiko genannt – ohne auf diese beschränkt zu sein. Weiterhin werden für Marktrisiken in IFRS 7.A die Währungsrisiken, Zinsrisiken sowie die sonstigen Preisrisiken konkretisiert.[123]

3 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach IFRS 7.31-42

3.1 Angaben und Prüfungspflicht

Die nach IFRS 7.31-42 geforderten Angaben zu Risiken können entweder im Anhang veröffentlicht oder teilweise in ein anderes Dokument ausgelagert werden. Letzteres erfordert einen Verweis in den Anhangangaben und muss genauso leicht zugänglich sein wie der IFRS-Abschluss.[124] Für Rechnungslegungssysteme, die einen Lagebericht oder einen Risikobericht fordern, bietet sich der Verweis auf diese an.[125] Für Unternehmen ergibt sich daher bspw. die Möglichkeit auf den im Rahmen des Lageberichts nach § 289 HGB bzw. des Konzernlageberichts nach § 315 HGB i.V.m. § 315a HGB erforderlichen Risikobericht zu verweisen, sofern dieser alle nötigen Angaben hierzu enthält. Zudem unterliegt dieser wie der IFRS nach § 317 Abs. 2 HGB i.V.m. § 322 Abs. 3 ebenfalls der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer und der Bedingung der Testierfähigkeit.[126] Für Banken stellt sich zudem die Möglichkeit, die geforderten Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten gemeinsam mit den risikoorientierten Angaben nach Basel II[127] abzubilden.[128] Allerdings wird seitens des IDW aus Gründen der Verständlichkeit eine zusammenfassende Darstellung in einem Dokument empfohlen.[129]

IFRS 7.31 setzt das Ziel, dem Abschlussadressaten einen Überblick über Art und Ausmaß der aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken zu verschaffen, denen das Unternehmen am Bilanzstichtag ausgesetzt ist. Dabei ist auf Abhängigkeiten zwischen Finanzinstrumenten einzugehen, welche einen Einfluss auf Betrag, zeitlichen Eintritt oder Unsicherheiten von zukünftigen Zahlungsströmen haben.[130]

Nach IFRS 7.33 sind qualitative und nach IFRS 7.34-42 quantitative Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten offenzulegen, wobei Mindestangaben zum Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und zum Marktpreisrisiko im IFRS 7.32 zum Ausdruck kommen. Operationelle Risiken bzw. andere nicht aus Finanzinstrumenten resultierende Risiken finden innerhalb des Standards keine Berücksichtigung.[131]

In folgender Abbildung werden die Angabepflichten zu Art und Umfang der Risiken von Finanzinstrumenten visualisiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Disclosures zu Art und Umfang der Risiken aus Finanzinstrumenten (Quelle: In Anlehnung an Paarz (2007): 300)

3.2 Reportingansätze

Der sogenannte Management Approach fordert in der externen Berichterstattung die Offenlegung von unternehmensinternen und entscheidungsrelevanten Informationen.[132] Hierdurch kann ein maßgeblicher Beitrag zur Erreichung der mit der externen Risikopublizität verfolgten Ziele gewährleistet werden, da für die externe Berichterstattung interne an die Geschäftsleitung gerichtete Informationen herangezogen werden.[133] Neben dem Management Approach existiert der Balance Sheet Approach, der sich bei der Offenlegung an Daten der externen Rechnungslegung richtet.[134] Der Regulatory Approach, ein dritter Reportingansatz, greift auf Informationen zurück, die zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Meldeerfordernisse benötigt werden und bei Banken im Wesentlichen in der Berichterstattung gemäß Basel II (Säule 3) Anwendung finden.[135]

Im Rahmen der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 ist der Management Approach zur Offenlegung quantitativer Angaben anzuwenden.[136] Demnach hat das Unternehmen die Risiken so darzustellen, wie diese im Rahmen des internen Managementinformationssystems quantitativ erfasst und überwacht werden. Beim Einsatz mehrerer Methoden ist jenes Verfahren auszuwählen, bei der die höchste Relevanz und Verlässlichkeit gegeben ist.[137] Diskrepanzen zwischen den intern und extern verwendeten Methoden sind gemäß IFRS 7.31-32, 34(a) nicht konform mit dem Rechnungslegungsstandard.[138]

Die vom IFRS 7 vorgegebenen Mindestanforderungen für die drei Risikokategorien – Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko – sind als allgemeiner Maßstab zu deuten und es ist anzunehmen, dass einige Unternehmen zur Weiterentwicklung ihres Risikomanagements angehalten werden, um die Anforderungen einer adäquaten Umsetzung zu erfüllen.[139]

Nicht im Einklang mit dem Management Approach stehen allerdings die nach 7.36ff. geforderten Angaben, wonach für das Kreditrisiko eine Mindestkategorisierung nach Berichtsklassen verlangt wird. IFRS 7.36(a) fordert die Offenlegung des maximalen Ausfallrisikos je Klasse durch den Bruttobuchwert unter Berücksichtigung der Saldierungsvorschriften des IAS 32 und den Wertminderungen nach IAS 39 – wodurch ein Verweis auf Jahresabschlussgrößen erfolgt.[140] Ferner sind bei Banken der Geschäftsleitung intern bereitgestellte Informationen zum Risikomanagementsystem sehr stark aufsichtsrechtlich geprägt und stehen daher im Konflikt mit dem Management Approac h.[141]

3.3 Qualitative Angaben und deren Anforderungen

Das Ziel der qualitativen Angabepflichten ist es, dem Abschlussadressaten ein Bild über das Risikomanagement des bilanzierenden Unternehmens zu verschaffen.[142] Dabei ist für jede Risikoart, die aus Finanzinstrumenten resultiert, Ausmaß sowie Art und Weise ihrer Entstehung zu erörtern.[143] Es soll eine Beschreibung sowohl vor als auch nach Berücksichtigung von Risikotransfers oder anderen risikomindernden Transaktionen vorgenommen werden.[144]

Weiterhin sind Angaben zu Zielsetzungen, Strategien und Verfahren des Risikomanagements sowie die Beschreibung der angewandten Risikomessmethoden offenzulegen.[145] Dabei sollte die Aufbauorganisation sowie die funktionale Trennung des Risikomanagements erläutert und Angaben zum Anwendungsbereich sowie Art der Risikomelde- bzw. Risikomesssysteme offengelegt werden. Risikosicherungs- bzw. Risikominderungsstrategien inklusive der Strategien und Prozesse der Hereinnahme von Sicherheiten sollten erläutert und Prozesse zur Überwachung der Effektivität von Risikoabsicherungen und Risikominderungen dargestellt werden.[146] Des Weiteren sollten alle Prozesse, die zur Überwachung der Effektivität von Risikoabsicherungen oder Risikominderungen dienen, offengelegt werden,.[147] Mögliche Risikoauswirkungen auf zukünftige Zahlungsströme sind anzugeben, wobei die erläuterte Risikostrategie mit den quantitativen Angaben korrespondieren sollte.[148]

IFRS 7.33(c) fordert die Darstellung aller Änderungen der genannten Angabepflichten des IFRS 7.33(a) und (b), die gegenüber der vorangegangen Berichtsperiode aufgetreten sind. Diese können aus der Änderung der Zielsetzungen, Methoden oder Verfahren des Risikomanagements resultieren, wobei alle Änderungen zu begründen sind.[149]

Qualitative Angabepflichten sind grundsätzlich als entscheidungsrelevant einzustufen, da die quantitativen Angaben diese stets zur näheren Betrachtung erfordern, um die Qualität des Risikomanagementsystems einschätzen zu können.[150]

Das IASB hat im Rahmen der „ Improvements to IFRSs “ am 6. Mai 2010 kleine Veränderungen an den IFRS vorgenommen, die für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2011 Anwendungspflicht besitzen. Dabei wurde für die qualitativen Angabepflichten nach IFRS 7.33 klargestellt, dass diese eine Ergänzung der quantitativen Angaben nach IFRS 7.34-42 darstellen. Der Hinweis des IFRS 7.34(b), dass für nicht wesentliche Risiken, keine quantitativen Angaben erfordern, entfiel. Stattdessen wird auf den IAS 1 verwiesen, nach welcher die Wesentlichkeit von Angaben zu bestimmen ist.[151]

3.4 Quantitative Angaben und deren Anforderungen

3.4.1 Übergreifende quantitative Angaben

Der IFRS 7 fordert neben übergreifenden qualitativen Angaben in den Paragraphen 34 und 35 auch übergreifende quantitative Angaben. , wobei ergänzend zu den differenzierten Angaben für jede Risikoart gem. IFRS 7.36-42, Quantifizierungen übergreifend für alle Risiken offenzulegen sind. Diese sollten auf Daten des internen Managementinformationssystems basieren, die an Personen in Schlüsselpositionen wie der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsrat weitergeleitet werden.[152] Bei Einsatz verschiedener Methoden ist für die externe Berichterstattung diejenige offenzulegen, die hinsichtlich der Zielsetzung des Standards die größte Relevanz aufweist[153].[154] In diesem Zusammenhang ist der IASB der Auffassung, dass zur Risikosteuerung intern verwendete Informationen einen höheren Prognosewert haben als solche, die von der Geschäftsleitung selbst nicht genutzt werden.[155] Maßgebend ist der Bilanzstichtag, sofern die offengelegten Angaben zu diesem Zeitpunkt repräsentativ sind.[156] Andernfalls sind ergänzende repräsentative Angaben offenzulegen, wonach bspw. der höchste, niedrigste und der durchschnittliche Betrag des Risikos angegeben werden sollten.[157]

Nach IFRS 7.34(a) ist für jede aus Finanzinstrumenten resultierende Risikoart eine zusammenfassende Darstellung der quantitativen Daten vorzunehmen. Zudem soll nach IFRS 7.34(b) eine Offenlegung der in IFRS 7.36-42 geforderten Angaben erfolgen, sofern diese nicht in (a) bereitgestellt wurden und im Sinne des IAS 1.29-31 unerheblich sind.[158] Ferner sind Angaben zu Risikokonzentrationen vorzunehmen, falls diese nicht aus den vorhergehenden Angaben bereits hervorgehen.[159] Hierbei ist Art und Weise der Ermittlung jener Konzentrationen und der gemeinsamen Charakteristika der Finanzinstrumente, die eine Risikokonzentration begründen, zu beschreiben. Zudem ist der Umfang der Risikoarten aus allen Finanzinstrumenten mit identischen Charakteristika offenzulegen.[160]

In der Implementation Guidance wird für das Kreditrisiko beispielhaft konkretisiert, aus welchen Charakteristika sich Risikokonzentrationen ergeben können. Hierbei werden bspw. Branchenkonzentrationen, Konzentrationen des Kreditratings bzw. andere Maßstäbe zur Bewertung der Kreditqualität – wie geographische Konzentrationen und Risikokonzentrationen aufgrund beschränkter Anzahl individueller Vertriebspartner oder nahestehender Vertragspartner genannt.[161] Grundsätzlich ist bei jeder Konzentration für jedes Konzentrationsmerkmal das resultierende Risiko einzeln offenzulegen.[162]

Neben der Bereitstellung der Buchwerte sollte auch erläutert werden, wieviel Volumen prozentual auf einen oder mehrere Kunden fällt. Es erfolgt eine Überwachung der Risikokonzentrationen nach Unternehmensbereichen sowie Regionen. Ihre Identifizierung für Markt- und Liquiditätsrisiken erfolgt nach ähnlichen Prinzipien. Eine Konzentration von Liquiditätsrisiken kann bspw. durch Rückzahlungsvereinbarungen für finanzielle Verbindlichkeiten, aus genutzten Finanzierungsquellen oder der Fokussierung auf einen bestimmten Markt hervorgerufen werden. In diesem Zusammenhang kann bspw. eine Konzentration auf Fremdwährungsrisiken durch wesentliche offene Nettopositionen in einer Fremdwährung oder aus aggregierten offenen Nettopositionen mehrerer Fremdwährungen entstehen, deren Kursentwicklung tendenziell parallel verläuft.[163]

[...]


[1] Vgl. Buchheim, R. / Schmidt, M. (2005), S. 1.

[2] Vgl. KPMG (2007a), S. V.

[3] Vgl. IAS 32.11; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 2; Löw (2005c): 609.

[4] Vgl. Kirsch (2010): 103; Beyer (2008): 24; Löw (2005c): 609.

[5] Vgl. IAS 32.AG10; Beyer (2008): 25; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 3.

[6] Vgl. IAS 32.AG11; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 3.

[7] Vgl. IAS 32.AG11; Heuser/ Theile (2007): 306.

[8] Vgl. IAS 32.AG12; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 3.

[9] Vgl. IAS 32.AG8; Beyer (2008): 25.

[10] Vgl. IAS 32.11; IFRS Rahmenkonzept R49(c); Brösel/ Zwirner (2009): 117.

[11] Vgl. IAS 32.AG13; Beyer (2008): 27f.

[12] Vgl. IAS 32.11; Zülch/ Hendler (2009): 400; Beyer (2008): 26; KPMG (2007b): 207ff.

[13] Vgl. IAS 32.11; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 3.

[14] Vgl. Beyer (2008): 28; Schäfer/ Kuhnle (2007): 70ff.; Coenenberg (2005): 226.

[15] Vgl. IAS 39.9; Schaber/ Rehm/ Märkl (2008): 56; KPMG (2007b): 212.

[16] Vgl. Bieg (2010): 556; Heuser/ Theile (2007): 299; Beyer (2008): 29f.; Stauber (2009): 60ff.

[17] Vgl. Hull (2007): 26ff.; Beyer (2008): 30.; Stauber (2009): 68f.; Schäfer/ Frank (2008): 34ff.

[18] Vgl. Bieg (2010): 576f.; Schäfer/ Frank (2008): 34f.; Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007): 11.

[19] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006): 96f.; Hull (2007): 228; Stauber (2009): 61f.; Beyer (2008): 30f.; Schaber/ Rehm/ Märkl (2008): 66ff.

[20] Vgl. IAS 39.10; Zülch/ Hendler (2009): 404; Burghof (2005): 270f.

[21] Vgl. Pellens (2008): 546f.

[22] Vgl. IFRS 7.43; KPMG (2007a): 1f.; Beyer (2008): 110f.

[23] Vgl. Beyer (2008): 110.

[24] Vgl. Erdmann et al. (2007): 1; Paarz (2007): 242.

[25] Vgl. IFRS 7.45; Strunz/ Schieber (2008): 51; Brösel/ Zwirner (2009): 261.

[26] Vgl. Paarz (2007): 243f.; KPMG (2007a): 1; Gornik-Tomaszewski (2006): 1f.

[27] Vgl. KPMG (2007a): 2.

[28] Vgl. Buchheim et. al. (2005): 238.

[29] Vgl. Paarz (2007): 244ff.; Löw (2005a): 1337.

[30] Vgl. KPMG (2007a): 2f.; Paarz (2007): 244ff.

[31] Vgl. Buchheim/ Schmidt (2005): 397; Beyer (2008): 110f.; KPMG (2007a): 3.

[32] Vgl. Buchheim/ Schmidt (2005): 397.

[33] Vgl. Paarz (2007): 244ff.

[34] Vgl. IFRS 7.BC8

[35] Vgl. IFRS 7.3

[36] Vgl. IFRS 7.4

[37] Vgl. IAS 32.2/ 32.4; Barz (2008): 1229; KPMG (2007b): 206f.

[38] Die Darstellung gilt für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2009. Für vorherige Geschäftsjahre sind Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 (Business Combinations) ebenfalls von einer Anwendung ausgenommen. Vgl. IFRS 7.44B-C und IFRS 7.3.

[39] Vgl. IFRS 7.5; Bohl (2009): 154.

[40] Vgl. IFRS 7.6; Pellens (2008): 571; Buchheim/ Schmidt (2005): 398.

[41] Vgl. IFRS 7.B2(a).

[42] Vgl. IFRS 7.B2(b).

[43] Vgl. Erdmann et. al. (2007): 294f.

[44] Vgl. IFRS 7.B3.

[45] Vgl. Zülch/ Nellessen (2010): 28f.; Beyer (2008): 111.

[46] Vgl. IFRS 7.7; IFRS 7.BC13; Kirsch (2010): 369.

[47] Vgl. IFRS 7.8; KPMG (2007a): 26.

[48] Der jetzige Informationsstand bzgl. des IFRS 9 deutet auf eine zukünftige Änderung der Kategorisierung von Finanzinstrumenten hin. In den Ergebnissen der ersten Phase von dreien, sieht die Neuregelung lediglich zwei Kategorien für finanzielle Vermögenswerte vor: at amortised cost und at fair value. Vgl. hierzu Eckes/ Flick/ Sierleja (2010): 627; Märkl/ Schaber (2010): 65.

[49] Vgl. IFRS 7.8(a)-(f); Henkel/ Eller (2009): 283.

[50] Vgl. IFRS 7.9; KPMG (2009): 1203.

[51] Vgl. IFRS 7.9(a); Barz (2008): 1234.

[52] Vgl. IFRS 7.9(b)-(d); Bohl (2009): 160; Paarz (2007): 262.

[53] Vgl. Buchheim/ Schmidt (2005): 398.

[54] Vgl. IFRS 7.11; Poole/ Spooner (2008): 629.

[55] Die Begriffe „Umklassifizierung“ und „Umgliederung“ werden als Synonyme benutzt.

[56] Vgl. IFRS 7.12; Bieg (2010): 810.

[57] Das IASB hat als Reaktion auf Finanzmarktkrise am 13. Oktober 2008 eine Änderung des IAS 39 beschlossen, welches bereits nach zwei Tagen den Endorsement-Prozess durchlaufen hat und in EU-Recht übernommen wurde. Dabei wurde der IFRS 7.12 geändert und um IFRS 7.12A ergänzt. Die Anwendung der Änderungen soll ab dem 1. Juli 2008 erfolgen. Vgl. hierzu IFRS 7.44E; IFRS 7.12 a.F.; Deloitte (2008): 2f. und Anhang 1 für die neuen Umgliederungsbeschränkungen.

[58] Vgl. IFRS 7.12; Zülch/ Hendler (2009): 433.

[59] Dabei ist für jede Kategorie der umgegliederte Betrag und für alle Perioden bis zum Abgang der Vermögenswerte der Buchwert und der Fair Value aller umgegliederten finanziellen Vermögenswerte anzugeben. Für Umgliederungen nach IAS 39.50B soll eine Begründung der außergewöhnlichen Situation, die eine Umgliederung veranlasst hat erfolgen. Weiterhin ist der Gewinn oder Verlust des sonstigen Ergebnisses anzugeben, der sich aufgrund der Bewertung zum Fair Value in der Periode der Umgliederung ergeben hat. Ferner ist für die Periode der Umgliederung und den folgenden Berichtsperioden bis zur Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte der Gewinn oder Verlust offenzulegen, der in der GuV oder im sonstigen Ergebnis ausgewiesen worden wäre, wenn keine Umgliederung erfolgt wäre. Zudem sind in der GuV die im Zusammenhang mit Umgliederungen erfolgswirksam realisierten Gewinne und Verluste sowie die Aufwendungen und Erträge anzugeben. Das Unternehmen soll zudem den Effektivzinssatz angeben sowie eine Schätzung der CF’s, die zum Zeitpunkt der Umgliederung zu erzielen erhofft werden. Vgl. IFRS 7.12A(a)-(f).

[60] Vgl. IFRS 7.12A.

[61] Vgl. Buchheim/ Schmidt (2005): 399.

[62] Vgl. IFRS 7.13; KPMG (2007a): 42.

[63] Vgl. IFRS 7.13(a); Barz (2008): 1238.

[64] Vgl. IFRS 7.13(b); KPMG (2009): 1205.

[65] Vgl. IFRS 7.13(c); KPMG (2007a): 42f.

[66] Vgl. IFRS 7.13(d); Beyer (2008): 123; Buchheim/ Schmidt (2005): 399.

[67] Vgl. IFRS 7.14; Bieg (2010): 811; Löw (2005a): 1343.

[68] Vgl. IFRS 7.15(a); Poole/ Spooner (2008): 638; Löw (2005a): 1343.

[69] Vgl. IFRS 7.15(b); Löw (2005a) 1343.

[70] Vgl. IFRS 7.15(c); Scharpf (2006): 21.

[71] Vgl. Bohl (2009): 162f.; KPMG (2007a): 55.

[72] Vgl. IFRS 7.16; Kirsch (2010).

[73] Vgl. IFRS 7.17 i.V.m. IFRS 7.BC28; Beyer (2008): 124; KPMG (2007a): 60.

[74] Vgl. IFRS 7.18-19; Bohl (2009): 163.

[75] Vgl. Beyer (2008): 125; Leibfried/ Weber (2006): 184.

[76] Vgl. KPMG (2007a): 61.

[77] Vgl. IFRS 7.18-19; Beyer (2008): 125.

[78] Vgl. IFRS 7.20(a); Pellens (2008): 571..

[79] Vgl. IFRS 7.20(a).

[80] Vgl. IFRS 7.20(a)(i); KPMG (2007a): 65.

[81] Vgl. IFRS 7.BC33; Paarz (2007): 277.

[82] Vgl. IFRS 7.20(a)(i); KPMG (2007a): 65.

[83] Es handelt sich hierbei um Finanzinstrumente der Kategorien „ Loans and Receivables “, „ Available-for-Sale “, „ Held-to-Maturity “ sowie „ Other Liabilities “, vgl. hierzu Paarz (2007): 280.

[84] Vgl. IFRS 7.20(b); Paarz (2007): 280.

[85] Vgl. Beyer (2008): 129.

[86] Vgl. IFRS 7.20(c)(i).

[87] Vgl. IFRS 7.BC35; Löw (2005a): 1345.

[88] Vgl. IFRS 7.20(c)(ii); KPMG (2007b): 228.

[89] Vgl. IFRS 7.20(e); Löw (2005a): 1345.

[90] Vgl. IFRS 7.20(d); KPMG (2007a): 78.

[91] Vor Beginn der Überarbeitung des IAS 1 im Jahre 2007 hat sich dieser Verweis auf IAS 1.108 bezogen, welcher dem aktuellen IAS 1.117 entspricht. Vgl. IFRS 7.44A; IAS 1.108 a.F.; IAS 1.117.

[92] Konkrete Angabepflichten zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im IFRS 7.B5(a)-(g) aufgeführt.

[93] Vgl. IFRS 7.21; Löw (2005b): 2177; Beyer (2008): 130.

[94] Vgl. Achleitner/ Behr/ Schäfer (2009): 143; Löw (2005b): 2177.

[95] Bspw. Termingeschäfte, Optionen, Swaps. Bei Instrumenten deren Merkmale hinreichend bekannt sind, genügt eine Aufzählung. Sofern es sich um komplexere Instrumente handelt wird dies nicht genügen, vgl. hierzu Beyer (2008): 132; Scharpf (2006): 28.

[96] Bieg (2010): 812; Weigel et al. (2007): 1055; Buchheim/ Schmidt (2005): 400.

[97] Vgl. KPMG (2007a): 97f.

[98] Vgl. Leibfried/ Weber (2006): 217f.; Löw (2005a): 1347.

[99] Vgl. IFRS 7.24; KPMG (2007a): 98.

[100] Eine Saldierung der Klassen ist gem. IFRS 7.26 insoweit gestattet, wie die zugehörigen Buchwerte auch in der Bilanz saldiert sind.

[101] Vgl. IFRS 7.25; Kirsch (2010): 370.

[102] Der IFRS 7.27 wurde im Rahmen der im März 2009 veröffentlichten Änderungen an IFRS 7 geändert, wobei die Paragraphen 27A und 27B neu hinzugefügt wurden. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Vgl. IFRS 7.44G.

[103] Vgl. IFRS 7.28; Beyer (2008): 144.

[104] Vgl. IFRS 7.29(a).

[105] Vgl. IFRS 7.29(b)(c); Löw (2005b): 2177.

[106] Vgl. IFRS 7.30; Achleitner/ Behr/ Schäfer (2009): 144.

[107] „Definitorische Abgrenzungen bergen stets die Gefahr in sich, Zusammengehörendes zu trennen, in verschiedene Schubladen zu packen und gewaltsame Denkbarrieren zu errichten. Da sie andererseits ein unverzichtbares Instrument sind, den eigenen Gedankenhaushalt zu ordnen und sich im Dickicht der Theorien, Fragen, Begriffe und Tatsachen zurechtzufinden, kommt keine Disziplin ohne sie aus.“, vgl. hierzu insb. Schredelseker (2002): S.3; Diederichs (2010): 9; Zepp (2007): 19.

[108] Vgl. Zepp (2007): 19.

[109] Lück (2001): 2312; vgl. auch Diederichs (2010): 9f.

[110] Vgl. Bitz (2000): 19.

[111] Vgl. Wyss (2008): 55; Wieben (2004): 40. Filipiuk (2009): 12.

[112] Vgl. Thiere (2009): 44; Kunze (2007): 14

[113] Vgl. Zepp (2007): 24; Wyss (2008): 59.

[114] Vgl. Kunze (2007): 14; Bitz (2000): 235.

[115] Vgl. Duch (2006): 10; Dobler (2004): 9f.

[116] Vgl. Wossidlo (1970): 39 (zitiert nach Kunze (2007): 15).

[117] Vgl. Baxmann (2009): 5f.; Kunze (2007): 15.

[118] Vgl. Thiere (2009): 49; Zepp (2007): 25f.

[119] Vgl. Krämer (2000): 192.

[120] Vgl. Zepp (2007): 27; Vielmeyer (2004): 44.

[121] Vgl. Duch (2006): 11; Dobler (2004): 11; Schulze (2001): 34f.

[122] Die Begriffe „Kreditrisiko“, „Kreditausfallrisiko“ und „Ausfallrisiko“ werden als Synonyme benutzt.

[123] Vgl. Bieg (2010): 813f.

[124] Vgl. IFRS 7.B6; Zwirner/ Reinholdt (2009): 459; Eckes/ Sittmann-Haury (2006): 427.

[125] Vgl. KPMG (2007a): 114.

[126] Vgl. IFRS 7.B6; IFRS 7.BC43-BC46; Barz (2008): 1259; Eckes/ Sittmann-Haury (2006): 427; Duch (2006): 42f.

[127] Unter Basel II wird im Allgemeinen die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, zum Schutz der Gläubiger wie auch der Banken verstanden. Ihre Umsetzung erfolgt in Deutschland im Wesentlichen durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MARisk) sowie im Kreditwesengesetz (KWG). Vgl. Stahl (2008): 13ff.

[128] Vgl. Paarz (2007): 303.

[129] Vgl. IDW ERS HFA 24 (2007): 9f.

[130] Vgl. IFRS 7.IG16; Barz (2008): 1258.

[131] Vgl. IFRS 7.BC65; Scharpf (2006): 36.

[132] Vgl. Weber (2010b): 210f.

[133] Vgl. Kirsch/ Koelen/ Köhling (2010): 200; Löw (2005b): 2178; Löw (2005a): 1345f.

[134] Vgl. Weber (2010a): 32; Weber (2010b): 208; Kochems/ Müller (2007a): 10f

[135] Vgl. Weber (2010a): 32; Kochems/ Müller (2007a): 11; Weißenberger (2006): 615.

[136] Vgl. IFRS 7.34(a).

[137] Vgl. IFRS 7.B7; Kirsch/ Koelen/ Köhling (2010): 200; Maier (2009): 12f.

[138] Vgl. KPMG (2007a): 115.

[139] Vgl. Weber (2010a): 32; KPMG (2007a): 115; Buchheim/ Schmidt (2005): 400f.

[140] Vgl. KPMG (2007a): 115; Beiersdorf/ Billinger/ Schmidt (2006): 1331ff.

[141] Vgl. Beiersdorf/ Billinger/ Schmidt (2006): 1331.

[142] Vgl. IFRS 7.31; Zülch/ Hendler (2009): 435.

[143] Vgl. IFRS 7.33(a); Hillen (2008): 403; Sacho (2008): 88.

[144] Vgl. IFRS7.IG15(a); Paarz (2007): 304; Schmidt (2007): 846.

[145] Vgl. IFRS 7.33(b); Achleitner/ Behr/ Schäfer (2009): 144; Löw (2005c): 134.

[146] Vgl. IFRS 7.IG15(b); Poole/ Spooner (2008): 671.

[147] Vgl. IFRS 7.IG15(c); Poole/ Spooner (2008): 671.

[148] Vgl. IFRS 7.IG16; Löw (2005b): 2178.

[149] Vgl. IFRS 7.IG17; Barz (2008): 1262; McDonnell (2007): 16.

[150] Vgl. Paarz (2007): 305.

[151] Vgl. PwC (2010): 4.

[152] Vgl. IFRS 7.34(a); IFRS 7.BC47; KPMG (2007a): 124.

[153] „Der IFRS 7 verweist zum Verhältnis der qualitativen Anforderung der Relevanz zur qualitativen Anforderung der Verlässlichkeit auf die Vorschriften des IAS 8“. Vgl. hierzu Paarz (2007): 307.

[154] Vgl. IFRS 7.B7

[155] Vgl. IDW ERS HFA 24 (2007): 10.

[156] Vgl. IFRS 7.34(a); IFRS 7.35.

[157] Vgl. IFRS 7.35; IFRS 7.IG20

[158] Auf eine persönliche E-Mail Anfrage an Prof. Dr. Paul Scharpf , wie eine konforme Umsetzung des IFRS 7.34(b) möglich sei, äußerte dieser sich in folgender Weise: „[…] das IASB gibt keine Hilfestellung, IFRS 7 auch nicht und die DPR hackt darauf herum, auch ohne zu sagen, was sie nun tatsaechlich sehen will. Kurios und typisch "Taeter in London am gruenen Tisch" bar jeglicher praktischer Erfahrung. Das ist das Problem des sog. case law“.

[159] Vgl. IFRS 7.34(c); Loewenich (2008): 404.

[160] Vgl. IFRS 7.B8(a)-(c), IFRS 7.IG19; Paarz (2007): 308.

[161] Vgl. IFRS 7.IG18; Paarz (2007): 308.

[162] Vgl. IFRS 7.IG18.

[163] Vgl. IFRS 7.IG18; App (2009): 85; Bieg/ Krämer/ Waschbusch (2009): 28f.

Final del extracto de 95 páginas

Detalles

Título
Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten
Subtítulo
Anforderungen des IFRS 7 und dessen Umsetzung bei deutschen Banken
Universidad
University of Duisburg-Essen  (Mercator School of Management)
Calificación
1,7
Autor
Año
2010
Páginas
95
No. de catálogo
V166939
ISBN (Ebook)
9783668306783
ISBN (Libro)
9783668306790
Tamaño de fichero
2335 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
IFRS 7, Risikopublizität, Risk Reporting, Risikoangaben, IAS 32, IAS 39, Angabepflichten IFRS, Offenlegungspflichten, IFRS, 7.31, 7.32, 7.33, 7.34, 7.35, 7.36, 7.38, 7.39, 7.40, 7.41, 7.42, Praxisanalyse, Analyse, Umsetzung bei deutschen Banken, Publizitätspflichten, Anforderungen, Anforderungen des IFRS 7 und dessen Umsetzung bei deutschen Banken
Citar trabajo
Özgür Gandar (Autor), 2010, Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166939

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Título: Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten



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