Die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten ist seit mehreren Jahrzehnten etabliert. Dabei war es ihnen lange lediglich möglich, sich mit „artverwandten“ Berufen zu verbinden, wie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern. Mit der scheinbaren Zunahme von Komplexität einzelner Rechtsfragen soll ein solcher Zusammenschluss an seine fachlichen Grenzen kommen. Folglich wurde die Forderung nach einer weitergehenden Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufsfeldern größer. Diese Stimmung und Bedarfe wurden durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2016 bestätigt. Die darauffolgende BRAO-Reform von 2022 eröffnet Rechtsanwälten die Möglichkeit mit nahezu allen Berufsfeldern im Rahmen des § 59c BRAO zusammenzuarbeiten. Die Neufassung des § 59c ebnet eine weitreichende Formung sogenannter interdisziplinärer bzw. interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften.
Wie erforderlich war diese scheinbar überfällige Reform wirklich? Und welche Gefahren birgt die „Neuerfindung“ der Berufsausübungsgemeinschaften, hinsichtlich der Wahrung der Berufspflichten? Wie relevant ist diese Reform in der Praxis tatsächlich?
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- Kristian Arvid Werhahn (Autor), 2024, Erforderlichkeit und Gefahren von interdisziplinären Berufsausübungsgesellschaften i.R.d. anwaltlichen Gesellschaftsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1669866