Diese, im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angefertigte, häusliche (Seminar-)Arbeit befasst sich mit dem Beschluss des BGH vom 18.01.2024 - 5 StR 473/23 und dem übergeordneten Problembereich der Befangenheit eines Staatsanwalts. Neben der Zusammenfassung des maßgeblichen Inhalts der Entscheidung wird sowohl untersucht, inwiefern der BGH die Möglichkeit eines staatsanwaltlichen Mitwirkungsverbots überzeugend begründet hat als auch kritisch hinterfragt, ob die vom BGH praktizierte Revisibilität eines solchen Falles in rechtlicher Hinsicht angemessen erscheint. Zudem wird ein konkreter Gesetzesvorschlag angeführt, um etwaige Probleme in Voraussetzungen und verfahrensrechtlicher Durchsetzung zu beseitigen.
Der Autor ist gegenwärtig (noch) Student an der Ruhr-Universität Bochum.
Inhaltsverzeichnis
- GLIEDERUNG
- ANMERKUNG ZU BGH, BESCHLUSS VOM 18.01.2024 – 5 STR 473/23
- I. Einleitung
- II. Inhalt der Entscheidung
- 1. Zum Sachverhalt
- 2. Zu den tragenden rechtlichen Gründen
- III. Hintergrund der Entscheidung
- 1. Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
- 2. Ausschluss und Ablehnung von Staatsanwälten
- a) Grundlegende Unterscheidung für die weitere Untersuchung
- b) Staatsanwaltliche Verpflichtung zur Objektivität
- c) Meinungsstand hinsichtlich Ausschluss und Ablehnung
- aa) Keine unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 22 ff. StPO
- bb) Analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO
- cc) Verwaltungsverfahrensrechtliche Ausschlussgründe
- dd) Landesrechtliche Regelungen
- 3. Verfahrensfragen
- 4. Zusammenfassung und Sicht des Bundesgerichtshofs
- IV. Staatsanwaltliche Befangenheit als revisibler Verfahrensfehler?
- 1. Anzuwendender Maßstab
- a) Nichtanwendbarkeit der §§ 22 ff. StPO
- b) Keine analoge Anwendung
- c) Irrelevanz übriger Begründungsansätze
- d) Passender Maßstab des Bundesgerichtshofs?
- 2. Äußerungen der Staatsanwältin als Verfahrensverstoß?
- 3. (K)Ein durchsetzbarer Verfahrensfehler
- a) Revisionsrecht – Umweg oder Irrweg?
- b) § 337 StPO und nicht § 338 StPO!
- 1. Anzuwendender Maßstab
- V. Fazit
- 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
- 2. Bemerkungen für die Praxis und Gesetzesvorschlag
- LITERATURVERZEICHNIS
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit analysiert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2024 (5 StR 473/23) zur Ablehnung eines „befangenen“ Staatsanwalts. Sie untersucht die dogmatische Begründung eines Mitwirkungsverbots für Staatsanwälte und dessen verfahrensrechtliche Durchsetzung im Kontext der Objektivitätspflicht der Staatsanwaltschaft und des Rechts auf ein faires Verfahren.
- Objektivitätspflicht der Staatsanwaltschaft
- Befangenheit von Staatsanwälten und deren rechtliche Einordnung
- Anwendbarkeit und Analogie der §§ 22 ff. StPO
- Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern
- Recht auf ein faires Verfahren im Strafprozess
- Legislative Reformvorschläge zur Regelung der Staatsanwaltsbefangenheit
Auszug aus dem Buch
I. Einleitung
„Der Staatsanwalt [solle] als Wächter des Gesetzes befugt sein [...], bei dem Verfahren gegen den Angeklagten von Anfang an dahin zu wirken, daß überall dem Gesetze ein Genüge geschehe. Bei dieser Grundlage erhält der Staatsanwalt eine Stellung, welche ihn eben so sehr zum Schutz des Angeklagten, als zu einem Auftreten wider denselben verpflichtet ....“1
Bereits 1846 beschreibt von Savigny die Rolle der Staatsanwaltschaft als „Wächter des Gesetzes"2 in der obigen Art und Weise. In neuerer Zeit charakterisieren manche die Staatsanwaltschaft als die „objektivste Behörde der Welt“3. Vor diesem Hintergrund und aus Anlass der hier zu besprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage nach der dogmatischen Begründung eines staatsanwaltlichen Mitwirkungsverbots sowie dessen verfahrensrechtlicher Durchsetzung.
Zwar sieht die Strafprozessordnung in ihren §§ 22-31 Instrumentarien zur Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen vor. Diese finden allerdings bereits ihrem Wortlaut nach auf Staatsanwälte keine Anwendung. Sie betreffende Ausschlussregelungen sucht man in der StPO und dem GVG bisweilen vergeblich. Daher hat sich seit Jahrzehnten ein sich bereits im Ausgangspunkt stark unterscheidendes Meinungsgefüge entwickelt,4 wobei jedoch über die grundsätzliche Möglichkeit eines Ausschlusses weitestgehend Einigkeit zu bestehen scheint.5
Ausgehend von diesen Feststellungen hatte sich der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2024 mit den Aussagen einer Staatsanwältin, insbesondere im Rahmen ihres Schlussvortrags, zu beschäftigen, die nach Ansicht der Revision ihre „tatsächliche Befangenheit“ begründen und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verhalten darstellen sollten.6
Zum Zwecke dieser Besprechung sind zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten darzustellen, die dem Beschluss zugrunde lagen. Sodann werden die die Entscheidung im Wesentlichen tragenden rechtlichen Gründe dargestellt. Im Rahmen der näheren Untersuchung wird auf den Hintergrund der Entscheidung eingegangen, indem das der Entscheidung zugrundeliegende Problem anhand der verschiedenen Ansichten überblicksweise dargestellt wird. Anschließend soll eine eigene Einordnung darüber getroffen werden, inwiefern der BGH die Disqualifikationsmöglichkeit eines Staatsanwalts sowie deren Durchsetzbarkeit überzeugend begründet hat und ob der konkrete Sachverhalt unter den vom BGH aufgestellten Maßstab subsumierbar ist. Zum Schluss wird auf einige Hinweise für die gerichtliche Praxis und eine Forderung an den Gesetzgeber einzugehen sein. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der für Gerichtspersonen geltenden Terminologie der §§ 22-31 StPO, der „befangene“ Staatsanwalt im Folgenden auch als „disqualifiziert“ bezeichnet oder abstrakt von einem „Mitwirkungsverbot“8 gesprochen wird. Der Begriff „ausgeschlossen“ wird unterschiedlich stark differenziert verwendet,9 sodass dessen Bedeutung vom jeweiligen Kontext abhängig gemacht wird.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Rolle der Staatsanwaltschaft ein und beleuchtet die historische Entwicklung des Verständnisses ihrer Objektivität. Es stellt die Forschungsfrage nach der dogmatischen Begründung und verfahrensrechtlichen Durchsetzung eines staatsanwaltlichen Mitwirkungsverbots, insbesondere vor dem Hintergrund einer aktuellen BGH-Entscheidung.
II. Inhalt der Entscheidung: Hier werden der konkrete Sachverhalt der BGH-Entscheidung vom 18.01.2024 dargestellt und die tragenden rechtlichen Gründe der Zurückweisung der Revision erläutert. Eine Staatsanwältin hatte sich in einem Fall sexualisierter Gewalt als "befangen" erklärt, was der BGH jedoch nicht als revisiblen Verfahrensfehler einstufte.
III. Hintergrund der Entscheidung: Das Kapitel diskutiert die Regelungen zum Ausschluss und zur Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten. Es beleuchtet die staatsanwaltliche Objektivitätspflicht und den Meinungsstand zur Anwendbarkeit und analogen Anwendung der §§ 22 ff. StPO sowie weiterer Begründungsansätze.
IV. Staatsanwaltliche Befangenheit als revisibler Verfahrensfehler?: Dieser Abschnitt analysiert tiefgehend, ob die Befangenheit eines Staatsanwalts einen revisiblen Verfahrensfehler darstellt. Es wird der vom BGH angewandte Maßstab kritisch hinterfragt, die Nichtanwendbarkeit einer analogen Anwendung der §§ 22 ff. StPO begründet und die Äußerungen der Staatsanwältin als Verfahrensverstoß diskutiert. Zudem wird die Durchsetzbarkeit eines solchen Fehlers im Revisionsrecht erörtert.
V. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die dogmatische Begründung und verfahrensrechtliche Durchsetzung der staatsanwaltlichen Befangenheit durch den BGH. Abschließend werden Bemerkungen für die Praxis gemacht und ein Gesetzesvorschlag zur Schaffung einer klaren Regelung unterbreitet.
Schlüsselwörter
Staatsanwaltschaft, Befangenheit, Strafprozessrecht, Revision, Objektivität, Faires Verfahren, BGH, StPO, GVG, Rechtspflege, Mitwirkungsverbot, Verfahrensfehler, Sexualisierte Gewalt, Gesetzesvorschlag, Richterliche Unabhängigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage der Befangenheit von Staatsanwälten im Strafverfahren und der Möglichkeit, diese Befangenheit gerichtlich geltend zu machen, insbesondere im Lichte einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themenfelder sind die Objektivitätspflicht der Staatsanwaltschaft, die rechtliche Einordnung von Befangenheit im Strafprozess, die Anwendbarkeit prozessualer Ablehnungsregeln auf Staatsanwälte sowie die revisionsrechtliche Durchsetzbarkeit von Verfahrensfehlern.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die dogmatische Begründung eines staatsanwaltlichen Mitwirkungsverbots und dessen verfahrensrechtliche Durchsetzung zu analysieren, insbesondere vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses vom 18.01.2024.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet eine juristische, dogmatische Analyse, die Rechtsprechung und Literatur zum Strafprozessrecht kritisch beleuchtet und einen Gesetzesvorschlag formuliert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der Sachverhalt der BGH-Entscheidung, der rechtliche Hintergrund zu Ausschluss- und Ablehnungsgründen für Gerichtspersonen und Staatsanwälte sowie die Frage, ob staatsanwaltliche Befangenheit als revisibler Verfahrensfehler zu qualifizieren ist, tiefgehend erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird charakterisiert durch Schlüsselwörter wie Staatsanwaltschaft, Befangenheit, Strafprozessrecht, Revision, Objektivität, Faires Verfahren, BGH, StPO, GVG, Rechtspflege, Mitwirkungsverbot, Verfahrensfehler, Sexualisierte Gewalt, Gesetzesvorschlag, Richterliche Unabhängigkeit.
Welche spezifischen Äußerungen der Staatsanwältin führten zu der BGH-Entscheidung?
Die Staatsanwältin erklärte in ihrem Schlussvortrag, sie sei „bei Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen und im konkreten Fall befangen“ und dass es für sie „unerträglich“ sei, dass Frauen als Opfer kritischen Fragen des Gerichts und der Verteidigung ausgesetzt würden. Sie bezeichnete sich auch als "Feministin und persönlich Betroffene".
Warum lehnt der Autor die Analogie der Befangenheitsregeln für Richter auf Staatsanwälte ab?
Der Autor lehnt eine analoge Anwendung ab, da der historische Gesetzgeber dies bewusst abgelehnt hat und es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem unterscheiden sich die Interessenlagen von Richtern und Staatsanwälten wesentlich, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Welchen Gesetzesvorschlag unterbreitet der Autor zur Lösung des Problems?
Der Autor schlägt die Einführung eines neuen § 24a in die Strafprozessordnung (StPO) vor, der explizite Regeln für die Anwendbarkeit auf Staatsanwälte und die Besorgnis ihrer Befangenheit festlegt, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben.
Was ist die Rolle des Staatsanwalts als "Wächter des Gesetzes" und "objektivste Behörde"?
Die Staatsanwaltschaft wird historisch als "Wächter des Gesetzes" und "objektivste Behörde der Welt" beschrieben, was ihre Pflicht zur Objektivität im Strafverfahren unterstreicht, obwohl sie gleichzeitig auch als Anklagebehörde fungiert.
- Quote paper
- Connor Wiedenbruch (Author), 2025, Zur Ablehnung eines "befangenen" Staatsanwalts. BGH, Beschluss vom 18.01.2024 – 5 StR 473/23, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1670622