Leseprobe
Hanse-Kolleg der Stadt Lippstadt
Zweig: Abendgymnasium Paderborn
Wintersemester 2007/08
Fach: Grundkurs Geschichte/Sozialwissenschaft
Note: sehr gut - minus
Quellenanalyse der Fabrikordnung von Johann Gottfried
Brügelmann in Cromford, zur Zeit der frühen Industrialisierung
(korrigierte Klausur)
von
Christian Johannes von Rüden Semester 3, Abendgymnasium
a)
Bei dem Verfasser des vorliegenden Textes handelt es sich um den Industriellen Johann Gottfried Brügelmann. Dieser leitete in Cromford bei Ratingen im Jahre 1844 eine Textilfabrik.
Es handelt sich bei dem Text um einen Auszug der damals gültigen Fabrikordnung des Herrn Brügelmann. Es handelt sich somit um eine historische Quelle und unter diesen um einen Überrest.
Brügelmann hatte mit der Veröffentlichung der Fabrikordnung nicht die Nach- welt informieren wollen, sondern lediglich die bei ihm beschäftigten Arbeiter. Es ist auch zu erkennen, dass es sich um einen normativen und internen Text handelt, da die Fabrikordnung zum Einen eine in Paragraphen aufgestellte Vorschrift ist und zum Anderen nur den beschränkten Kreis der Arbeiterschaft des Herrn Brügelmann anspricht.
Der Text hat hauptsächlich zum Thema, welches Verhalten die Arbeiter in der Fabrik und bei ihrer Arbeit aufweisen sollen und welche Strafen bei Zuwiderhandlungen verhängt werden.
Es ist hier klar zu erkennen, dass der Text an alle Beschäftigten der Fabrik, sowohl Hilfsarbeiter als auch normale Arbeiter und Meister gerichtet ist. Zunächst geht Brügelmann auf die allgemein geltenden Bestimmungen ein. Wichtigste Punkte hierbei sind:
- die vorgeschriebene Pünktlichkeit (§2)
- etwaige Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit (§3)
- Abmeldung bei Erkrankungen (§4)
- Einbehaltung einer Sicherheitskaution (§5)
- Kündigung und Kündigungsfristen (§6)
- Zuwiderhandlungen und Vergehen (§§ 7-9)
Zu jedem dieser Faktoren oder Situationen macht der Firmeninhaber die möglichen Folgen sowohl im positiven als auch im negativen Sinne für den Arbeiter deutlich.
Falls es z.B. zu Sonntagsarbeit kommt, ist klargestellt, dass die Arbeiter sich dies unweigerlich gefallen lassen müssen, aber andererseits auch eine Vergütung für die Überstunden gewährleistet ist.
Zum §2 bleibt festzuhalten, dass hier keine genauen Angaben gemacht sind, wie lange der Arbeitstag gedauert hat. In Anbetracht des Entstehungszeitpunktes des Textes (1844) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die tägliche Arbeitszeit nicht weniger als 12 Std. betrug, da eine solche tägliche Arbeitszeit damals üblich war.
Als drittes besonderes Merkmal weist die Fabrikordnung schließlich noch eine besondere hierarchische Strukturierung auf. In den besonderen Bestimmungen zu B ab dem §11 wird beschrieben, wie die normalen „Standard“-Arbeiter den Anmachern und Aufsteckern (also den Hilfsarbeitern) an den Maschinen Anweisungen erteilen und „auf die Finger schauen“ sollen und müssen.
Gleichzeitig werden wiederum die Arbeiter und Hilfsarbeiter wie unter Teil C beschrieben von einem Meister beaufsichtigt, der weniger selbst bei der Arbeit Hand anlegen musste, als vielmehr für Disziplin zu sorgen und die Arbeit zu koordinieren hatte.
Gleichzeitig wurde der Meister aber auch härter zur Verantwortung gezogen, wenn die Arbeiter z.B. unordentlich waren oder aber sich in Räumen aufhielten, wo sie nicht sein durften.
b)
Anhand der Fabrikordnung von Brügelmann ist sehr gut zu erkennen, wie straff die Arbeitsweise in der frühen Industrialisierung geregelt wurde. Ähnlich wie Brügelmann verfassten auch viele andere Industrielle Fabrikordnungen um ihren Arbeitern strenge Disziplin „einzubläuen“
Bei den so getroffenen Regelungen handelte es sich zumeist ausschließlich um Pflichten. Zusatzrechte oder tarifliche Vereinbarungen wie etwa Urlaubstage, Betriebsärzte oder Ähnliches kannte man in damaliger Zeit noch überhaupt nicht und außerdem wurden sie den Arbeitern von ihren Arbeitgebern nicht zugebilligt.
Im Gegenteil, es wurden, wie auch in der Fabrikordnung von Brügelmann zu sehen ist, viele Strafen für Undiszipliniertheit, z.B. das Nichtabmelden bei Erkrankung lt. §4 oder die unter §11 beschriebenen besonderen Bestimmungen, für welche die Strafe gesondert in §14 festgesetzt ist, verhängt.
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- Arbeit zitieren
- Christian Johannes von Rüden (Autor), 2007, Quellenanalyse der Fabrikordnung von Johann Gottfried Brügelmann in Cromford, zur Zeit der frühen Industrialisierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/167309
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