Völkerrecht und Weltbürgerrecht

Kant und Habermas


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2011

26 Seiten


Leseprobe


Bernhard Koch

Völkerrecht und Weltbürgerrecht – Kant und Habermas[1]

Jürgen Habermas sei, so schrieb Julian Nida-Rümelin im ‚Tagesspiegel‘, seit dem Tod von John Rawls „der bedeutendste lebende politische Philosoph der Gegenwart“.[2] Nun kann man über solche Urteile immer streiten – in dem von Nida-Rümelin getroffenen liegt ja auch eine Hierarchisierung – erst Rawls, dann Habermas – die selbst nicht unproblematisch ist. Aber wir alle wissen: Die Massenmedien lieben solche Hierarchisierungen; man muss nur an die Intellektuellen-Rankings der Zeitschrift Cicero denken. Zweifellos aber erhält kein Philosoph in Deutschland so viel Aufmerksamkeit wie Jürgen Habermas, wenn er sich zu politischen Fragen äußert.[3] Das ist erfreulich, und zwar aus folgendem Grund: Habermas nimmt zwar zu drängenden Problemen der Gegenwart Stellung, aber sein Urteil ist nicht spontan oder intuitiv, sondern er schöpft aus seiner enormen Kenntnis der Geistesgeschichte und aus einem konzeptuellen Ansatz in der politischen Theorie. Dadurch können seine Stellungnahmen immer auch zu einer Vertiefung der Sachfragen Anlass geben – ein angenehmer und wichtiger Gegenakzent zu den Verflachungen in den öffentlich vorgetragenen Debatten, vor allem in Rundfunk und Fernsehen.

Aus der vielfältigen Weise, wie Habermas bei verschiedenen Fragen auf wichtige Denker zurückgreift und sie aufgreift und weiterentwickelt, nehme ich nur einen Fragenkomplex heraus, nämlich den der Völkerrechtsentwicklung, und dann nur den Bezug zu einem Denker, nämlich Immanuel Kant. Das heißt nicht, dass Habermas‘ Position nicht auf viel breiterer Basis dargestellt werden müsste, ja ich denke sogar, dass dies der Fall ist. Aber es wird so eine anfängliche Begrenzung gesetzt. Ich gehe auch nicht besonders ausführlich auf die Probleme der Entwicklung der Europäischen Union ein, weil das heute gar kein eigentlich völkerrechtliches Themengebiet mehr ist, sondern eines sui generis.

Immanuel Kant:

Ich möchte mit Immanuel Kant beginnen: Kants Denken zielt auf Universalität. Es gibt für ihn keine partikulare Vernunft, sondern Vernunfturteile sind allgemein und können im Prinzip von jedem vernünftigen Wesen nachvollzogen werden. Dieser Anspruch wird bereits in der Philosophie der alten Griechen herausgestellt, zunächst bei Sokrates und dann bei den Sokratikern wie Platon und vor allem den Stoikern. Vor allem über die Vermittlung des Römers Cicero schult sich Kant an den Stoikern. Die Stoiker fordern, dass das (partikulare) Bewusstsein, ein Athener, ein Spartaner, ein Korinther zu sein, aufgehoben wird in dem umfassenden Bewusstsein, zu den vernunftbegabten Wesen zu gehören. Aus dem polites, dem Bürger einer polis, eines Stadtstaats, soll ein kosmopolites, ein Bürger des Kosmos, der umfassenden Ordnung werden. So soll der Kyniker Diogenes aus Sinope, ein Vorläufer der Stoiker, der im Athen des dritten vorchristlichen Jahrhunderts angeblich in einem Fass gelebt haben soll, auf die Frage, woher er stamme, geantwortet haben: „Ich bin ein Weltbürger, ein kosmopolites.[4]

Der Anspruch des Kosmopolitismus wird bei Kant zum Anspruch, „Philosophie in weltbürgerlicher Absicht“ zu betreiben. Kant, der sein ganzes Leben in Königsberg verbrachte, war, wozu natürlich der sinnliche Augenschein in seiner Heimatstadt, die eine wichtige Hafen- und Handelsstadt war, beigetragen haben mag, sich bewusst, dass zutrifft, was er in der Friedensschrift so treffend formuliert:

„Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand genommenen … Gemeinschaft so weit gekommen ist, dass die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird: so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine notwendige Ergänzung des ungeschriebenen Kodex sowohl des Staats- als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte überhaupt und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der kontinuierlichen Annäherung zu befinden nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.“[5]

Immanuel Kant brauchte man vor über 200 Jahren die Globalisierung nicht zu erklären. Für ihn stand aber fest: Nur insoweit sich das Weltbürgerrecht entwickelt, kann sich die Weltgesellschaft auch dem Ziel des ewigen Friedens annähern. Das kurze Zitat bringt alle wesentlichen Begriffe, die auch heute noch die internationale Rechtsdebatte bestimmen: a) Staatsrecht, b) Völkerrecht, c) Weltbürgerrecht und sogar d) den Begriff des Menschenrechts.

Dabei ist „Zum ewigen Frieden“ keineswegs Kants einzige Auseinandersetzung mit diesem Thema. Er hat sich im Lauf seines intellektuellen Lebens immer wieder mit Fragen des Zusammenlebens der internationalen Gemeinschaft beschäftigt. Schon 1784 veröffentlicht er eine „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht“. Der dritte Teil seiner Schrift „Über den Gemeinspruch“ von 1793 handelt „Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht.“ Und in der „Metaphysik der Sitten. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre“ von 1797 beschäftigen sich die Paragraphen 53-61 mit dem Völkerrecht, der § 62 ausdrücklich vom Weltbürgerrecht. Da hier nur begrenzter Raum ist, muss ich mich aber auf die vielleicht völkerrechtlich einflussreichste Schrift Immanuel Kants konzentrieren, und dies ist eben „Zum ewigen Frieden“ von 1795. Es ist überhaupt erstaunlich, dass bei Kant der Frieden in eine so wichtige philosophische Rolle rückt. Frieden war ja im Gegensatz zum Beispiel zur Gerechtigkeit, keineswegs ein kardinales Thema bei den meisten politischen Philosophen vom Altertum angefangen. In der Theologie ist das anders: Durch die Friedensbotschaft Jesu angeregt, musste jeder christliche Theologe auch eine Friedensperspektive entwickeln. Manchmal ist ein theologisches Werk sogar gänzlich dem Frieden gewidmet, wie bei „De bono pacis“ des Rufinus von Sorrent aus dem 12. Jahrhundert.[6] Freilich geht es den Theologen immer auch darum, den echten oder wahren Frieden von einem falschen zu unterscheiden.

Dieses Anliegen bleibt auch bei den weltlicheren Autoren erhalten. Wie in Schillers Don Karlos ist der wirkliche Frieden von der „Ruhe eines Kirchhofs“ zu unterscheiden.[7] Kant sieht auch, dass die äußere Ruhe noch keinen qualitativen Frieden gewährleistet. Zu diesem muss er eine Rechtsform bekommen, und so bekommt auch seine Friedensschrift selbst eine Rechtsform, nämlich die Form eines Friedensvertrages seiner Zeit: „Kant nimmt an den damaligen Friedensverträgen Maß. Nach ihrem Muster legt er ein Vertragswerk vor, bestehend aus sechs Präliminarartikeln, drei Definitivartikeln einschließlich zwei Zusätzen und einem (zweiteiligen) Anhang. Mit feiner Ironie bringt er sogar, allerdings erst in der zweiten Auflage (1796) einen Geheimartikel unter.“[8]

Die Präliminarartikel benennen die Vorbedingungen für den Friedensschluss. Kant zählt hier also diejenigen Sachverhalte auf, die geändert werden müssen, wenn es zu einem Frieden kommen soll, sie sind aber nicht die Kernbestimmungen des Friedensvertrages selbst. Kant will hier also erst einmal Bedingungen nennen, die einem dauerhaften Frieden im Wege stehen, aber selbst noch nicht den Frieden ausmachen. Ich zähle die sechs Bedingungen gerne auf, gehe aber nicht auf alle einzeln ein, obwohl selbstverständlich jede einzelne eine ausgiebige Diskussion verdient hätte:

1. Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.
2. Es soll kein für sich bestehender Staat (…) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.[9]
3. Stehende Heere (…) sollen mit der Zeit ganz aufhören.[10]
4. Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.[11]
5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.
6. Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen (…).

Den fünften Präliminarartikel möchte ich aufgrund seiner Bedeutung für die Völkerrechtsentwicklung gerne herausheben: „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“ Kant tritt hier für ein volles Souveränitätsprinzip von Staaten ein. In der Politikwissenschaft spricht man ja häufig vom „Westfälischen System“, d. h. die politische Ordnung, die sich nach dem Westfälischen Frieden von 1648 herausgebildet hat, d. h. Europa ist aufgeteilt in eigenständige Staaten (Nationalstaaten), die drei Bedingungen erfüllen: das Territorialprinzip, d. h. jeder Staat hat umrissene territoriale Grenzen, auf denen er das Gewaltmonopol ausübt, das Legalitätsprinzip, d. h. alle Staaten sind gleichberechtigt und haben die Möglichkeit, ihre Interessen auch im Krieg durchzusetzen, und drittens, das Souveränitätsprinzip, das besagt, dass den Staaten selbst keine Instanz mehr übergeordnet ist und daher kein Recht eines Staates besteht, sich in einen anderen Staat einzumischen. Auf diesem „Westfälischen System“ beruht die klassische Völkerrechtsordnung, und wir hören ja selbst immer wieder, dass es sich Staaten verbitten, dass andere Staaten sich in ihre ‚inneren Angelegenheiten‘ einmischen.

Sehen wir auf die Definitivartikel:

„Die drei Definitivartikel behandeln die Bedingungen der Möglichkeit des ewi-gen Friedens, durchdekliniert nach den drei Grundformen von Rechtsbeziehun-gen: Staatsrecht, Völkerrecht, Weltbürgerrecht.“[12]

Die Definitivartikel bestimmen den Frieden inhaltlich:

1. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
2. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.
3. Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.

Staatsrecht, Völkerrecht, Weltbürgerrecht – das sind die drei Ordnungen, innerhalb derer jeweils die normativen Bedingungen für einen stabilen öffentlichen Friedenszustand geschaffen werden.

Zu 1): Die erste, staatsrechtliche, Bedingung ist im Rahmen der Zeitumstände, in denen Kant diese Sätze schreibt, ein Paukenschlag. Begrifflich nimmt Kant damit nämlich Partei für die Französische Revolution. Wir müssen sagen: ‚begrifflich‘, denn der Sache nach klärt Kant auf, was er meint: „Der Republikanism ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden“[13], also die Trennung von Exekutive und legislativer Gewalt.

Republikanismus bezieht sich in Kants Begriffen also auf die Form, die Art und Weise der Regierung. Ihr Gegenteil ist die despotische Herrschaft. Republikanismus bezieht sich nicht auf die „Form der Beherrschung“, also auf die Frage, ob der Adel, ein Fürst oder das ganze Volk herrscht. Kant tritt für eine repräsentative Herrschaftsform ein, damit der Gesetzgeber nicht zugleich Vollstrecker seines Willens sein muss. Deshalb ist seiner Meinung nach die Autokratie oder Monarchie der Demokratie vorzuziehen. Warum aber führt Republikanismus zum ewigen Frieden? Weil die Lasten des Krieges von denen getragen werden müssen, die ihn – indirekt – anbefehlen. Der despotische Herrscher bürdet die Kosten des Krieges anderen auf.[14]

[...]


[1] Das Manuskript geht auf einen Vortrag, der am 23. September 2009 an der Münchner Volkshochschule gehalten wurde, zurück. Insofern handelt es sich um eine Gelegenheitsarbeit. Meiner Frau Brigitte danke ich sehr für die Durchsicht des Texts.

[2] Der Tagesspiegel, 16.06.2009.

[3] Jürgen Habermas ist auch im Bild der „Kopf der Philosophie“ in Deutschland. Man vergleiche nur die Bebilderung des Philosophie-Schwerpunkts in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 20.01.2011.

[4] Diogenes Laertios VI 63.

[5] ZeF, Akademie-Ausgabe VIII, 360. Vgl. MdS, Akademie-Ausgabe VI, 353.

[6] Rufinus von Sorrent: De bono pacis, hrsg. u. übers. von Roman Deutinger, Hannover 1997.

[7] Friedrich Schiller: Don Karlos. Ein dramatisches Gedicht. Dritter Akt, zehnter Auftritt. – Für Hobbes ist Frieden die Zeit, in der kein Krieg herrscht, aber „das Wesen des Krieges [besteht] nicht in tatsächlichen Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der man sich des Gegenteils nicht sicher sein kann“ (vgl. Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, hrsg. u. eingel. v. Iring Fetscher, übers. v. Walter Euchner, Frankfurt a. M. 1984, 96).

[8] Otfried Höffe: Einleitung: Der Friede – ein vernächlässigtes Ideal. In: Otfried Höffe (Hrsg.): Zum ewigen Frieden, Reihe: Klassiker Auslegen, Band 1, Berlin 1995, 5-29, hier 7.

[9] Diese Forderung des zweiten Präliminarartikels wehrt sich gegen die Fehlbestimmung des Staates als dinglicher Besitz, sondern bestimmt ihn als „Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er selbst zu gebieten und zu disponieren hat“.

[10] Dieser Präliminarartikel zeigt die enge Verbindung der Friedensschrift mit Kants Ethik: „Vernünftige Wesen stehen alle unter dem Gesetz, dass jedes derselben sich selbst und alle andere niemals bloß als Mittel, sondern jederzeit zugleich als Zweck an sich selbst behandeln solle.“ (GMS, Akademie-Ausgabe IV, 433). Mit dieser Forderung, Menschen immer als Selbstzweck zu behandeln, ist für Kant das stehende Heer, das Menschen zu einem bloßen Instrument macht, nicht vereinbar. Er fordert „Staatsbürger in Waffen“, d. h. moralische Subjekte, die genau diese Eigenschaft als moralisches Subjekt nicht preisgeben und sie ihnen nicht genommen wird, auch nicht wenn sie im gemeinschaftlichen Kampf ihren Staat verteidigen.

[11] Diese Forderung hat viele Facetten. Aber das zentrale Argument Kants heißt: Die Möglichkeit der Staatsverschuldung im Ausland erleichtert es den Machthabern, Kriege zu führen, die aus der Binnenwirtschaft des Staates nicht zu finanzieren wären. Und in der Tat haben wir das ja beim Irak-Krieg von 2003 gesehen.

[12] Otfried Höffe: Völkerbund oder Weltrepublik. In: Otfried Höffe (Hrsg.): Zum ewigen Frieden, Reihe: Klassiker Auslegen, Band 1, Berlin 1995, 109-132, hier 109.

[13] ZeF, Akademie-Ausgabe VIII, 352.

[14] Die Politikwissenschaft diskutiert diese Frage heute als These vom „demokratischen Frieden“. Vgl. z. B. Lothar Brock: Demokratischer Friede – Republikanischer Krieg. Das Verhalten von Demokratien gegenüber Nicht-Demokratien in Krisen- und Konfliktsituationen. In: Matthias Lutz-Bachmann/Andreas Niederberger (Hrsg.): Krieg und Frieden im Prozess der Globalisierung, Weilerswist 2009, 25-56.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Völkerrecht und Weltbürgerrecht
Untertitel
Kant und Habermas
Autor
Jahr
2011
Seiten
26
Katalognummer
V167531
ISBN (eBook)
9783640841592
ISBN (Buch)
9783640839933
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kant;, Habermas;, Völkerrecht;, Weltbürgerrecht;, Menschenrechte;, Krieg;, Frieden;, Völkerbund;, Postnationale Konstellation;, Weltrepublik;, Konstituionalisierung des Völkerrechts;, Weltbürgerlicher Zustand
Arbeit zitieren
Bernhard Koch (Autor:in), 2011, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/167531

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Völkerrecht und Weltbürgerrecht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden