In der Kulturpolitik wird oft von einer sogenannten Kulturhoheit der Länder gesprochen bzw. der kulturpolitische Auftrag oft als eine eher länderinterne Aufgabe verstanden. Die Länder besitzen einen relativ großen kulturpolitischen Kompetenzbereich. Deren Städte und Gemeinden müssen im Rahmen dieser Kompetenzen demnach dafür Sorge leisten, die wichtigsten Ziele des Kulturauftrages nämlich, die Förderung und Sicherung der künstlerischen und kulturellen Vielfalt und Qualität sowie den öffentlichen Zugang zu künstlerischen und kulturellen Aktivitäten in Deutschland zu erleichtern. Verfassungsrechtlich legitimiert ist diese mehr an den Länder orientierte Kulturpolitik durch Art. 5 Abs. 3 GG, der festschreibt, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, und durch Art. 28 Abs. 2 GG, welcher den Gemeinden das Recht gibt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Schließlich wird im Art. 30 GG festgelegt, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben solange Ländersache ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Nachdem ganz offensichtlich die Länderebene mit einem weit gesteckten Kompetenzkatalog ausgestattet ist, bleibt nun zu hinterfragen wie es sich in der kulturpolitischen Praxis mit den Bundeskompetenzen verhält. Gibt es in der deutschen Kulturpolitik auch eine gewisse Kulturhoheit des Bundes und wie ist diese dann verfassungsrechtlich legitimiert?
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHEN ASPEKTE DER KULTURPOLITIK
1. Warum schweigt das Grundgesetz zum Kulturstaatsbegriff?
2. Kulturpolitisch relevante grundgesetzliche Bundeskompetenzen und die grundgesetzliche Kompetenzverteilung
III. HAUPTEIL: STILLSCHWEIGENDE KOMPETENZEN IM KULTURSEKTOR
1. Arten stillschweigender Kompetenzen
1.1. Sachzusammenhang
1.2. Annexkompetenz
1.3. Natur der Sache
2.Positionen und Begründungsmuster zu „natürlichen“ Bundeskompetenzen
2.1. Positionen in Rechtsprechung, Literatur und Staatspraxis
2.2. Begründungsmuster für Kompetenzen kraft „Natur der Sache“
a) Bundeskompetenz wegen „Unmöglichkeit einer Länderregelung“
b) Bundeskompetenz für Gesamtstaatliche bzw. nationale Repräsentation
c) Bundeskompetenz wegen „eindeutiger Überregionalität“
d) Kompetenz kraft Analogie und mangels Anknüpfungspunkt im Inland
e) Gemeinsame Bestimmung der Kompetenzen kraft Natur der Sache durch Bund und Länder
3.Gemeinsame Kompetenzauslegung und Kompetenzzuweisung in der kulturpolitischen Staatspraxis
Beispiel 1: Das Flurbereinigungsabkommen
Beispiel 2: Die Kulturstiftung der Länder
IV. SCHLUSS
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik stillschweigender Bundeskompetenzen im Kultursektor der Bundesrepublik Deutschland. Ziel ist es, zu klären, inwieweit die Existenz sogenannter „natürlicher“ Kompetenzen des Bundes verfassungsrechtlich legitimiert ist und ob dadurch die grundgesetzlich verankerte Kulturhoheit der Länder gefährdet wird.
- Verfassungsrechtlicher Rahmen der Kulturpolitik in Deutschland
- Analyse der stillschweigenden Kompetenzkonstruktionen (Sachzusammenhang, Annex, Natur der Sache)
- Kritische Auseinandersetzung mit Begründungsmustern für Bundeskompetenzen
- Rechtliche Schranken und verfassungsrechtliche Legitimation im Kultursektor
- Bedeutung der gemeinsamen Kompetenzauslegung zwischen Bund und Ländern am Beispiel von Kooperationsmodellen
Auszug aus dem Buch
1.3. Kompetenzen kraft „Natur der Sache“
Kompetenzen kraft „Natur der Sache“ stellen die wohl problematischste Kategorie stillschweigender Kompetenzen in der öffentlichen Diskussion dar. Die Existenz „natürlicher“ Bundeskompetenzen findet allerdings dem Grundsatz nach eine breite Anerkennung und ist stark an der Definition nach Anschütz (aus der Zeit der Weimarer Republik) angelehnt:
„Eine Kompetenz aus der Natur der Sache ist begründet „nach dem ungeschriebenen, im Wesen der Dinge begründeten, mithin einer ausdrücklichen Anerkennung durch die Reichsverfassung nicht begründeten Rechtssatz, wonach gewisse Sachgebiete, weil sie ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit a priori entrückte Angelegenheiten des Reiches darstellen, vom Reich und nur von ihm geregelt werden können.“ Diese Voraussetzungen für die Anerkennung natürlicher Bundeskompetenzen haben bis heute nicht an Geltung verloren.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Die Einleitung führt in die bestehende Kulturhoheit der Länder ein und hinterfragt die verfassungsrechtliche Legitimität von Bundeskompetenzen im Kultursektor.
II. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHEN ASPEKTE DER KULTURPOLITIK: Dieses Kapitel erörtert das Fehlen einer ausdrücklichen Kulturstaatsklausel im Grundgesetz und analysiert die für die Kulturpolitik relevanten Bundeskompetenzen.
III. HAUPTEIL: STILLSCHWEIGENDE KOMPETENZEN IM KULTURSEKTOR: Der Hauptteil analysiert die Instrumente stillschweigender Kompetenzen wie Sachzusammenhang, Annexkompetenz und die „Natur der Sache“ sowie deren Anwendung in der Praxis anhand konkreter Beispiele.
IV. SCHLUSS: Die Arbeit schließt mit dem Fazit, dass trotz theoretischer Risiken durch stillschweigende Kompetenzen keine Gefahr einer unzulässigen Kompetenzverschiebung besteht, da realpolitische und verfassungsrechtliche Schranken existieren.
Schlüsselwörter
Kulturhoheit, Bundeskompetenzen, Grundgesetz, Natur der Sache, Sachzusammenhang, Annexkompetenz, Kulturpolitik, Kompetenzverteilung, Kulturstiftung der Länder, Verfassungsinterpretation, Staatspraxis, Kulturstaat.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik der stillschweigenden Kompetenzen des Bundes im deutschen Kultursektor.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Themen sind die Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern, der Kulturstaatsbegriff und die Konstruktion stillschweigender Befugnisse wie die „Natur der Sache“.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bund Kompetenzen beanspruchen kann, die nicht explizit im Grundgesetz verankert sind.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Der Autor nutzt eine juristische und politikwissenschaftliche Analyse der Rechtsprechung, der staatsrechtlichen Literatur und der Staatspraxis.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die verschiedenen Arten stillschweigender Kompetenzen definiert und die Begründungsmuster für deren Anwendung kritisch hinterfragt.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Kulturhoheit, Kompetenzverschiebung, gesamtstaatliche Repräsentation und Kooperationsmodelle zwischen Bund und Ländern.
Warum wird das Flurbereinigungsabkommen als Beispiel herangezogen?
Es dient als Beispiel für eine kritisch zu betrachtende Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes, die das Aufgabenfeld der Länder tangiert.
Welche Rolle spielt die Kulturstiftung der Länder in der Argumentation?
Die Stiftung wird als positives Beispiel für eine gemeinsame, konsensuale Kompetenzauslegung zwischen Bund und Ländern gewertet, die gefahrlos funktioniert.
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- Marko Rossmann (Author), 2003, Stillschweigende Bundeskompetenzen im Kultursektor - Die Gefahr einer Kompetenzverschiebung kraft Natur der Sache, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16767