Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Thema, Fragestellung und Eingrenzung
1.2. Quellenlage und Forschungsstand
2. Der Fall Daschner
3. Folter damals wie heute
3.1. Historischer Abriss zum Phänomen der Folter
3.2. Folter
4. Diskussionen zur Folter in Deutschland
4.1. Das grundgesetzliche Folterverbot und der Menschenwürdegehalt der
Grundrechte
4.2. „Krieg gegen den Terror“
4.3. Zur Not ein bisschen Folter - „Rettungsfolter“?
5. Die Qualen der Opfer
5.1. Die Methoden
5.2. Folgen von Folter
5.3. Hilfe für Opfer
5.4. Folter, Wahrheit und Versöhnung
6. Schluss: Zusammenfassende Betrachtung der Arbeit „Folter und die Würde des Menschen“
7. Literatur- und Internetverzeichnis
7.1. Literaturverzeichnis
7.2. Internetquellen
1. Einleitung
1.1. Thema, Fragestellung und Eingrenzung
Folter war eine lange Zeit kein Thema in der deutschen Öffentlichkeit, obwohl es auf der Welt vor allem in Afrika, Lateinamerika und Asien immer wieder zu Folterungen kommt.[1] Doch sind diese Fälle für die deutsche Presse und die Gesellschaft anscheinend zu unbedeutend. Erst durch Ereignisse wie Abu Ghraib, die Protestaktionen 2008 in Tibet oder den Fall Daschner rückte das Thema der Folter wieder in den Mittelpunkt des öffentlich-politischen Interesses. Im Rahmen dieser Hausarbeit soll sich mit dem Thema der Folter auseinandergesetzt werden. Dabei wird zu Beginn der Fall Daschner,[2] der in Deutschland für eine breite Diskussion in Politik, Wissenschaft und der Öffentlichkeit gesorgt hat, als Aufhänger für diese Arbeit genutzt werden. Um das Leben eines entführten Kindes zu retten, hatte sich der Frankfurter Polizei-Vizepräsident dazu entschieden, dem Entführer mit Anwendung von Gewalt drohen zu lassen. Diese Folterandrohung, die Würde eines Menschen zu verletzten, um das Leben eines anderen Menschen zu retten, führte zu der Diskussion, ob es in bestimmten Notfällen nicht erlaubt sein sollte, von dem rechtsstaatlichen Handeln abzuweichen und durch die „Rettungsfolter“ Menschen-leben zu retten.
Folter und Rettungsfolter bilden einen sehr weiten Themenbereich. In dieser Arbeit soll es vor allem darum gehen, die Diskussion der „Rettungsfolter“ in Deutschland zu untersuchen, ob sie mit den heutigen nationalen, wie internationalen Rechten in Einklang zu bringen wäre und ob sie auch moralisch vertretbar ist. Der zweite Teil der Arbeit wird sich mit der Folter an sich beschäftigen. Was gibt es für Methoden um zu foltern? Welche Folgen haben Folterungen und wie kann den Geschädigten geholfen werden. Und was ist mit der Wahrheit über Folter und der Versöhnung von Gefolterten und Folterern?
Ein historischer Abriss zum Phänomen der Folter soll zeigen woher die Folter stammt und dass es in der Geschichte auch Kontroversen zum Phänomen der Folter gab. Die Aufklärung hatte dafür gesorgt, dass die Folter überwunden wurde. Im 20. Jahrhundert kehrte sich jedoch zurück und konnte bis heute nicht beseitigt werden, obwohl nationale wie internationale Verträge bestehen, die die Folter eindeutig ächten und verbieten. Stattdessen haben Untersuchungen von amnesty international gezeigt, dass Folter noch immer ein weit verbreitetes Phänomen ist und vor allem zur Herrschaftsausübung genutzt wird.
In Deutschland ist die Würde des Menschen durch das Grundgesetz garantiert, dass die Anwendung von Folter untersagt. Außerdem orientiert sich das deutsche Grundgesetz an dem Völkerrecht, in dem die Folter ausdrücklich verboten ist. In weiteren Verträgen, ob von den Vereinten Nationen oder im Bereich der Europäischen Union hat Deutschland sich dazu verpflichtet die Folter zu verbieten und somit einen internationalen Standart zu erreichen. Die ablehnende Haltung der Folter gegenüber geriet mit dem „Krieg gegen den Terror“ etwas ins Wanken. Im Rahmen der „Anti-Terror-Gesetze“ wurden auch Stimmen laut, die „Rettungsfolter“ zu zulassen. Ein bekannter Befürwort der „Rettungsfolter“ ist Winfried Brugger, der mit seinem Fallbeispiel und seinen Thesen zur Folter für eine weitreichende Kontroverse gesorgt hat. Dabei geht es vor allem um die Einschränkung des absoluten Folterverbots, damit der Staat, vertreten durch die Polizei, in der Lage ist besonders bedrohliche Situationen abzuwenden. Das Abwägen von Menschenwürde gegen Menschenwürde ist in dieser Diskussion von Bedeutung und eine Befürwortung würde Deutschland unglaubwürdig im Kampf für die Menschenrechte machen.
Nachdem die Untersuchungen über die Auseinandersetzung über die „Rettungs-folter“ in Deutschland abgeschlossen sind, sollen die nächsten Kapitel sich wieder mehr mit der Nutzung der „allgemeinen Folter“ beschäftigen. Wie wir gesehen haben, gibt es in Deutschland eine Diskussion um eine spezielle Form der Folter, die eingeschränkt in Notsituationen zugelassen werden soll. Daneben darf nicht vergessen werden, dass es auf der Welt Staaten gibt, in denen die Folter nicht verboten ist und sogar zur Herrschaftsausübung missbraucht wird. Die Foltermethoden sind sehr vielseitig und einige davon werden selbst in demokratischen Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika angewandt.
Die angewandten Methoden hinterlassen bei den Opfern gravierende Schädigungen in verschiedenen Arten und Weisen. Neben körperlichen leiden die Opfer vor allem unter den psychischen Schäden. Die Hilfe für Folteropfer ist von Land zu Land unterschiedlich. In einigen Ländern ist die Hilfe sehr dürftig und so sind die Überlebenden von Folterungen auf internationale Hilfe angewiesen.
Diese internationale Hilfe ist jedoch auch nicht in jedem Land gern gesehen und selbst in Deutschland ist die Hilfe für Flüchtlinge, die von schweren Menschenrechts-verletzungen betroffen sind, von privaten Spenden und Engagement abhängig. Die Hilfe für Folteropfer bedarf auch der Aufklärung über Folterungen. In dem Kapitel „Folter, Wahrheit, Versöhnung“ soll es darum gehen, wie wichtig es ist, die Wahrheit über Folterungen zu erfahren, dass diese Geschehnisse nicht im Dunklen verborgen bleiben und so keine Versöhnung stattfinden kann. Dies gilt für Einzelfälle, genauso wie für die massenhaften Verletzungen von Menschenrechten, wie zum Beispiel in Südafrika zur Zeit des Apartheidregimes. Die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission soll hier als Beispiel stehen, um zu zeigen wie die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, besonders der Folter, die Auseinandersetzung mit der Wahrheit und die Versöhnung stattfinden kann. Natürlich kann in dieser Arbeit nicht das komplette Feld der Folter abgedeckt werden und es gibt viele Beispiele für Länder, die mit diesen Ereignissen anders umgehen und auch andere Erfolge vorweisen können. Genauso kann über die Problematik der Folter und „Rettungsfolter“ in Deutschland nur in einem begrenzten Rahmen in dieser Hausarbeit debattiert werden, trotzdem sollte in dieser Arbeit heraus kommen, dass Folter und auch die Rettungsfolter eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und in einem Land wie Deutschland, welches sich national wie international für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzt, keine Option sein darf. Dieses sollte natürlich für alle Staaten gelten und das Bekennen zu den Vereinten Nationen ist eigentlich auch ein Bekenntnis zum absoluten Folterverbot.
1.2. Quellenlage und Forschungsstand
Als Basis für diese Arbeit dienten die Werke von Urs M. Fiechtner[3] und Arthur Kreuzer.[4] Fiechtner ist vor allem für die Auseinandersetzung mit dem Thema der Folter in der heutigen Zeit wichtig. Dabei spricht er nicht nur direkt die Länder an, die die Folter immer noch nutzen, sondern geht vor allem auch auf die angewandten Methoden, die Täter, Opfer und die Hilfe für die Opfer ein. Die Freiheit, das Recht, die Würde, die Identität und Integrität des Menschen stehen bei seinen Betrachtungen im Vordergrund. Kreuzer untersucht die Frage, in wieweit Folter, „Rettungsfolter“, in Ausnahmesituationen zulässig ist. Seine Arbeit setzt sich dabei mit aktuellen Folterproblemen auseinander und analysiert diese vor dem nationalen und internationalen rechtlichen Hintergrund des Rechtsstaates. Als ein weiterer wichtiger Bestandteil dieser Arbeit hat sich der Aufsatz von Mathias Hong[5] herauskristallisiert. Er nimmt die Thesen von Winfried Brugger[6] auf und stellt diese den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber. Anhand seiner Argumentation verdeutlicht er unter juristischen Gesichtspunkten den Menschenwürdegehalt der Grundrechte und stellt somit die zurzeit diskutierte Lockerung des Folterverbotes in Frage. Beide Arbeiten, die von Kreuzer und die von Hong, sind in sehr aktuellen Büchern erschienen, die eine gute Übersicht über die einschlägige Literatur geben, aber sich vor allem sehr nah an der derzeitigen öffentlichen Auseinandersetzung orientieren.
Alexander Stein[7] ist in dieser Arbeit zweierlei von Bedeutung. Zum einen setzt er sich mit dem Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht auseinander und stellt noch einmal das absolute Folterverbot heraus und zum anderen beschäftigt er sich mit der Folter und dessen Folgen.
Von Interesse sind dabei die Problematiken der Wahrheit und Versöhnung, die nach der Folter notwenig sind, um den Opfern ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Wahrheit und Versöhnung hat Clarissa Ruge[8] zum Thema ihrer Arbeit gemacht. Mit ihren Untersuchungen zur südafrikanischen Wahrheits- und Versöhnungskommission zeigt sie auf, wie Vergangenheitsbewältigung stattfinden kann und welche Stärken und Schwächen so eine Kommission hat.
2. Der Fall Daschner
Am 20.12.2004 wurde der Frankfurter Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung [im Amte] (§ 357 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120€ verurteilt. Wolfgang Daschner hatte den Polizeibeamten Ortwin Ennigkeit, welcher wegen Nötigung [im Amte] (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60€ verurteilt wurde, angewiesen, den wegen Kindesentführung in Haft genommenen Verdächtigen Magnus Gäfgen „nach vorheriger Androhung unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen) erneut zu befragen.“[9]
Magnus Gäfgen hatte am 27. September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und ermordet. Gäfgen hatte durch Falschaussagen die Ermittler immer wieder in die Irre geführt. Um das Leben des entführten Jungen zu retten, hatte Daschner damit gedroht, das Verhör mit Gewalt und Schmerzen gegen Gäfgen durchführen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt, dem 01. Oktober 2002 konnten die Polizeibeamten nicht wissen, dass der Junge längst tot war.[10]
Der Verteidiger Daschners Rechtsanwalt Eckart C. Hild argumentierte, dass Daschner „menschlich absolut nachvollziehbar“ gehandelt habe und „gar nicht anders konnte, weil er sich ansonsten wegen Tötens durch Unterlassen selber strafrechtlicher Verfolgung hätte aussetzen müssen.“ Des Weiteren kritisierte Hild die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion um die angebliche Abwägung zwischen der Menschenwürde des Verdächtigen und der Rettung des entführten Kindes.
Für ihn stand hier die Entscheidung: Menschenwürde gegen Menschenwürde. Die Entscheidung über die Menschenwürde eines hartnäckig lügenden Entführers und die Menschenwürde eines eventuell noch lebenden Kindes. Da Daschner laut Hild so oder so gegen das Grundgesetz Artikel 1 verstoßen hätte, wenn er nicht versucht hätte über die Androhung von Gewalt den Aufenthaltsort des Kindes zu finden und es so zu retten, entschied er sich für die Lebensrettung des Kindes, dessen Würde er damit gerettet hätte. Dafür ist die Verletzung der Würde des Verdächtigen, dessen Verletzung partiell die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt hätte, geringer einzuschätzen als die Verletzung der Würde des Jungen, die durch seinen Tod hervorgerufen worden wäre.[11]
Die Richterin räumte zwar ein, dass es Daschner und Ennigkeit „ ausschließlich darum ging, das Leben des Kindes zu retten“ und zudem die beiden unter erheblichen Stress und Erfolgsdruck standen aber zur Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Verurteilung ohne Strafe notwendig. Die Aktennotiz Daschners, die den ganzen Fall ins Rollen gebracht hatte, könne als Geständnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt betrachtet werden, obwohl Daschner damit eigentlich sein Handeln dokumentieren und absichern wollte. Trotzdem betonte die Richterin Bärbel Stock „die Verankerung des absoluten Folterverbots in der unantastbaren Menschenwürde, die wegen der historischen Erfahrungen ganz bewusst an den Anfang des deutschen Grundgesetzes gestellt worden sei.“ Die Erfahrungen unter den Nationalsozialisten, bei denen „Menschen nur Träger von Wissen“ waren, welches der Staat aus ihnen herauspressen konnte, haben die Deutschen gelehrt, dass die Menschenwürde unantastbar sein muss und deswegen sei „die Menschenwürde durch die Ewigkeitsklausel im Grundgesetz geschützt.“ Daher geht es bei diesem Prozess nicht nur um Daschner sondern um die Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaats. Dieser Prozess führte zu einer hart geführten öffentlichen Diskussion um die Folterdrohung im Rechtsstaat.[12]
3. Folter damals wie heute
3.1. Historischer Abriss zum Phänomen der Folter
Zur Geschichte der Folter ist zu sagen, dass wohl jedes Volk im Laufe der Zeit gefoltert hat. Für den Einsatz der Folter bedarf es einer Über- und Unterordnung aufgebauten staatlichen oder staatsähnlichen Ordnung. So erscheint ein gewisser staatlicher Organisationsgrad als Voraussetzung der Folter unabdingbar. Das mag auch der Grund sein, warum sich beispielsweise bei den politischen Strukturen die Geschlechter und Stämme waren, wie den Germanen oder Juden keine Hinweise auf Folter finden lassen. In diesen Fällen wurden anstatt Folter, Rache und Fehden eingesetzt. Die Folter fand hingegen schon bei den alten Hochkulturen wie den Ägyptern, Indern, Chinesen, Japanern, Persern und Griechen Anwendung.[13] In Rom wurde die Folter gegen römische Bürger nur bei politischen Vergehen und in der nachklassischen Zeit auch in Fällen der Personalexekution eingesetzt. Sklaven waren dagegen allgemein der Folter unterworfen. Ihre Aussagen bei Prozessen waren nur glaubwürdig wenn diese der Folter stand hielten. Neben den Sklaven fielen die Christen der Folter zum Opfer. Die römische Oberhoheit versuchte damit die Christen von ihrem Glauben abzubringen.[14]
Als Reaktion auf die Folterung der Christen unter den Römern wurde die Folter unter dem Einfluss der Christen in Europa stark zurückgedrängt. So hatten sich Augustinus 4./5. Jahrhundert n. Chr. und Päpste wie Nikolaus I. und Stephan V. beide 9. Jahrhundert ausdrücklich gegen die Folter ausgesprochen. Im 13. Jahrhundert änderte sich jedoch die Einstellung der Kirche zur Folter. Papst Innozenz IV. erließ 1252 die sogenannte Folter-Bulle „Ad extirpanda“, welche den Kommunen in Norditalien anordnete, beschuldigte Ketzer einer maßvollen Folterung zu unterziehen.[15] Mit dem Hexenhammer von Heinrich Kramer (Institoris) kam 1487 eine Anweisung zur Hexenverfolgung, die den Nerv der Zeit traf und vielen Theologen eine Arbeitsanweisung gab, gegen Hexen und Dämonen mit Hilfe der Folter vorzugehen.[16]
[...]
[1] Siehe dazu Kapitel „Folter“
[2] Die Diskussion um die Folter und der Foltervorwurf kommen in der Bundesrepublik Deutschland durch den Fall Daschner nicht zum ersten Mal auf. Bereits 1973 erhoben zehn „Komitees gegen Folter an politischen Gefangenen in der BRD und West-Berlin“ in ihrem Gründungsaufruf gleich im ersten Satz „gegen das Strafjustizsystem der BRD den Vorwurf der Folter“. Scheerer, S. 209.
[3] Fiechtner, Urs M.: Folter: Angriff auf die Menschenwürde, Bad Honnef 2008.
[4] Kreuzer, Arthur: Zur Not ein bißchen Folter? Diskussion um Ausnahmen vom absoluten Folterverbot anlässlich polizeilicher <<Rettungsfolter>>, in:(Hrsg.) Nitschke, Peter: Rettungsfolter im modernen Rechtsstaat?, Eine Verortung, Bochum 2005.
[5] Hong, Mathias: das grundgesetzliche Folterverbot und der Menschenwürdegehalt der Grundrechte – eine verfassungsjuristische Betrachtung, in:(Hrsg.) Beestermöller, Gerhard und Brunkhorst, Hauke: Rückkehr der Folter, Der Rechtsstaat im Zwielicht?, München 2006.
[6] Die Thesen von Winfried Brugger und sein Fallbeispiel werden im Laufe der Arbeit noch erläutert werden.
[7] Stein, Alexander: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht, Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters, Hamburg 2007. und Stein, Alexander: Folter, Wahrheit, Versöhnung, in:(Hrsg.) Fabricius, Dirk: Folter und unmenschliche Behandlungen in Institutionen, Feldeffekte und Schuldfähigkeit als kriminogene Faktoren, Hamburg 2006.
[8] Ruge, Clarissa: Versöhnung durch Vergangenheitsbewältigung? Die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission und ihr Versuch zur Friedenssicherung, Frankfurt am Main 2004.
[9] http://www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Schild/Begleitmaterial/DASCHNERupdate25.7..DOC 15.07.2008, 11:16
[10] http://www.hr- online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=9122&key=standard_document_3643506 12.07.2008 20:15
[11] http://www.welt.de/print-welt/article359044/Daschner_ist_heute_ein_gebrochener_Mann.html 14.07.2008, 20:13
[12] http://www.hr- online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=9122&key=standard_document_3643506 12.07.2008 20:15
[13] Raess: S. 7.
[14] Peters: S. 42ff.
[15] Baldauf: S. 52.
[16] Kramer (Institoris): S. 15ff.