Die Tötung aus Zorn über das Opfer wurde nicht seit jeher mit einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Vielmehr hat sich die Sanktionierung der Tötung eines Menschen, wie auch die Tötungshandlung an sich, im Laufe der Jahrhunderte gewandelt.
Dieser Aufsetz beschäftigt sich mit dieser historischen Entwicklung.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Differenzierung zwischen Mord und Totschlag
- Am Ende des Mittelalters veränderte sich diese Entwicklung weiterhin unter dem Einfluss des römischen Rechts.
- 2. Verbindung mit dem französischen Recht: Der „Code pénal“
- Vorbildlich für die Milderung der Strafe bei der Tötung in einem minder schweren Fall, speziell bei einer Provokation durch das Opfer, war für das europäische Recht der Art. 321 des französischen code pénal, in dem erstmals eine Strafmilderung für den Affekttäter festgelegt wurde.
- 3. § 177 PreuẞStGB
- 4. Gesetzesentwurf zum RStGB
- 5. Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998. Sie analysiert, wie sich die Sanktionierung der Tötung eines Menschen im Laufe der Jahrhunderte gewandelt hat und wie sich die rechtliche Definition des Affekttotschlags entwickelt hat.
- Entwicklung der rechtlichen Definition des Totschlags
- Einfluss des römischen Rechts
- Bedeutung des französischen "Code pénal"
- Einführung der Strafmilderung für den Affekttäter
- Entwicklung des Rechtsbegriffs "Affekt"
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung der Tötung aus Zorn über das Opfer und die Wandel der Sanktionierung der Tötungshandlung im Laufe der Jahrhunderte.
1. Differenzierung zwischen Mord und Totschlag
Dieses Kapitel analysiert die Entwicklung der Differenzierung zwischen Mord und Totschlag im Mittelalter. Es beschreibt, wie die heimliche Tötung als Mord bezeichnet wurde und wie der Gesetzgeber erstmals verschiedene Verwerflichkeitsstufen der Tat einführte. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 wird als ein wichtiger Meilenstein in dieser Entwicklung vorgestellt.
2. Verbindung mit dem französischen Recht: Der „Code pénal“
Dieses Kapitel befasst sich mit dem Einfluss des französischen "Code pénal" auf die Entwicklung des Rechtsbegriffs "Affekttotschlag". Es beschreibt, wie der Art. 321 des französischen "Code pénal" erstmals eine Strafmilderung für den Affekttäter festlegte und wie sich dieser Einfluss auf die deutsche Rechtsentwicklung auswirkte.
Schlüsselwörter
Tötungsdelikte, Affekttotschlag, Mord, Totschlag, Strafrecht, Strafmilderung, Code pénal, Strafgesetzbuch, historische Entwicklung, mittelalterliches Recht, römisches Recht, Werterangordnung, Provokation, Verwerflichkeitsstufen, Ehre, Rechtfertigung, Rechtsschutz, Strafmaß, Sanktionierung, Tötungshandlung, Tatbestand, Rechtsgeschichte
- Arbeit zitieren
- Mark-Oliver Scholz (Autor:in), 2008, Zur historischen Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168368