Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
Fragestellung und Schwerpunkte der Arbeit
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
III. Wahl durch die Bundesversammlung
1. Die Bundesversammlung
2. Die pers ö nliche Voraussetzung des Kandidaten
3. Die Wahl des Bundespr ä sidenten
4. Amtsantritt und Verlust des Amtes, Stellvertretung und Wiederwahl
IV. Die Aufgaben des Bundespräsidenten
1. Repr ä sentativaufgaben und Integrationsfunktion
2. Rechte und Aufgaben bez ü glich der Bundesregierung
3. Rechte und Aufgaben bez ü glich des Bundestages
4. Sonstige Pflichten und Aufgaben
V. Prägung des Amtes durch die Person VI. Abkehr von der Weimarer Republik
VII. Fazit und Zusammenfassung
VIII. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Der Bundespräsident ist eines der fünf deutschen Bundesorgane und findet im Grundgesetz der Bundesrepublik einen eigenen Abschnitt. Er wird für seine Tätigkeit mit 10/9 der Bezüge des Bundeskanzlers entlohnt.1 Ihm allein untersteht ein gesamter Beamtenapparat der als Bundespräsidialamt zwar nicht so groß ist, wie das Bundeskanzleramt, jedoch ein funktionierendes System darstellt. Doch lässt sich anhand dessen eine relevante Gewichtung dieses Amtes feststellen und wenn ja worin besteht diese Bedeutung? Richtet man seinen Blick aufmerksam in die Medienlandschaft, durch die Unterrichtsräume deutscher Schulen, über öffentliche Plätze oder in Cafés und lauscht dabei Gesprächen, deren Inhalt die Politik ist, so wird man feststellen können, dass der Bundespräsident eventuell geläufig ist, was dieser jedoch im einzelnen bewirkt, welche Aufgaben er wahrnimmt und wahrzunehmen hat, wodurch er in dieses Amt gehoben wurde, weshalb es einen Bundespräsidenten überhaupt gibt, ist weitestgehend unbeachtet. Diese Hausarbeit erhebt nicht den Anspruch das Amt des Bundespräsidenten anhand der acht Persönlichkeiten, die diesen Posten innehatten, zu beleuchten. Sie kann in diesem Rahmen nur anhand der hinlänglichen Literatur einen generellen Überblick über den Bundespräsidenten bieten und beleuchten, wie der Bundespräsident zu seinem Amt kam, welche Aufgaben er als Folge seiner Wahl zu vollführen hat und welche Rechte und Pflichten ihm dabei zukommen. Aus geschichtlicher und aus staatsrechtlicher Sicht ist dieses Amt zweifelsohne ein besonderes. Warum dies so ist, findet erwartungsvoll am Ende der Lektüre seine Beantwortung. Um jedoch den Blick auf das Amt des Bundespräsidenten nicht zu trüben und einen objektiven Eindruck seines Wirkens in der Gegenwart zu gewährleisten, steht der Vergleich des Bundespräsidenten mit dem Reichspräsidenten der Weimarer Republik gen Abschluss dieser Arbeit. Das dieser Vergleich zweifelsohne nötig ist, liegt im geschichtlichen Wuchs des heutigen Amtes. Allein darum ist das Amt des Bundespräsidenten immer eine Darstellung wert, da eine Verfassung immer eine Offenbarung gegenüber den Gegebenheiten ist, aus denen sie entsprang. Für diesen Umstand ist jenes Amt stellvertretendes Menetekel.
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Innerhalb des Grundgesetzes, welches in elf Abschnitte gegliedert vorgefunden wird, wird dem deutschen Bundespräsident ein ganzer Abschnitt zuteil. Damit wird nicht nur die Ausnahme dieses Amtes zum Ausdruck gebracht, sondern auch der Anschein einer hohen Gewichtung dieses Amtes bezüglich anderen Demokratiebestandteilen unseres Politischen Systems suggeriert. Ob dies der Tatsache entspricht oder nur oberflächliches Empfinden weckt, bleibt im Zuge dieser Arbeit noch zu beantworten.
In den dem Amt des Bundespräsidenten zugewandten fünften Abschnitt des Grundgesetzes befinden sich die Artikel 54 bis Artikel 61. Diese organisieren die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (Art. 54), die Unvereinbarkeiten (Art. 55), welche das Amt des Bundespräsidenten mit sich bringt und den zu absolvierenden Amtseid (Art.56), der beim Amtsantritt zu leisten ist. Des Weiteren werden in den Übrigen Abschnitten die Stellvertretung bei Verhinderung der Amtsausübung und einen Teil seiner Aufgaben, sowie die vom Grundgesetz eingeräumte Möglichkeit den Bundespräsidenten anzuklagen, festgesetzt. Exklusive dieser Artikel finden seine Aufgaben und Befugnisse verstreut im Verfassungstext Benennung und sind im einfachen Recht geregelt oder aber erfuhren durch die Staatspraxis Genehmigung. Betrachtet man sich die einzelnen Artikel, so wird man nicht umhinkommen, zu erkennen, dass dieser Abschnitt ihm nicht die Machtfülle einräumt, die einem Staatsoberhaupt vermeintlich zustehen sollten.
III. Wahl durch die Bundesversammlung
1. Die Bundesversammlung
Wie bereits angerissen, thematisiert der Artikel 54 des Grundgesetzes die Wahl des Bundesprasidenten. Infolgedessen wird ebenso die Zusammensetzung der Bundesversammlung festgesetzt. Darin heifit es: „Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Lander nach den Grundsatzen der Verhaltniswahl gewahlt werden."2 Bei letzteren entsendeten Mitgliedern der Bundesversammlung handelt es ich zumeist um Abgeordnete des Landtages, die entsprechend der Fraktionsstärke delegiert werden. Jedoch finden auch Kommunalpolitiker und Menschen des öffentlichen Lebens partiell ihren Platz in jener Institution, deren Aufgabe es einzig ist, den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Die Bundesversammlung ist demnach ein eigens zur Wahl des Bundespräsidenten geschaffenes Wahl- und Verfassungsorgan und hat darüber hinaus keine anderweitigen Kompetenzen, Aufgaben, Rechte oder Pflichten. Denn im Gegensatz zur Weimarer Republik sollte die direkte demokratische Legitimation durch die Entscheidung in und durch die Bundesversammlung aufgehoben werden.3
Mitnichten ist es der Fall, dass die Bundesversammlung je zur Hälfte aus dem Bundestag und dem Bundesrat besteht. Zieht man dazu das Gesetz zur Wahl des Bundespräsidenten zurate, lässt sich darin ablesen, dass die Zahl der Landesvertreter in der Bundesversammlung an die Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes zu koppeln ist. Ebenso ist daraus zu entnehmen, dass die von den Landtagsfraktionen entsendeten Mitglieder der Bundesversammlung, entsprechend dem Verhältnis der Landtagsmandate gewählt werden. Diese entsendeten Vertreter sind dabei jedoch nicht genötigt einer politischen Partei oder dem Landtag anzugehören. Der genaue Gesetzestext lautet diesbezüglich folgendermaßen4:
§2 (1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen.
§4 (1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlaglisten.
(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlaglisten vorliegen, nach der Zahl der ihnen zufallenden Stimmen im Höchstzahlverfahren d`Hondt zugeteilt.
Diese festgesetzten Bedingungen haben weiterhin zur Folge, dass Parteien, die in einem Landtag nur mager oder nicht vertreten sind auch nur wenig oder keine Mitglieder der Bundesversammlung stellen konnen. So wird nach jetzigem Stand beispielsweise die PDS kaum „Mitsprache" bei der Wahl zum Bundesprasidenten im Jahr 2004 haben. Weiterhin erwahnenswert betreffs der Bundesversammlung ist die Einberufung dieser Institution. Im Artikel 54, Absatz 4, lautet der Wortlaut dazu: „Die Bundesversammlung tritt spatestens dreiBig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundesprasidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.5
2. Die pers ö nlich e Voraussetzung des Kandidaten
Mit der Wählbarkeit des zukünftigen Amtsträgers beschäftigt sich explizit der Artikel 54 Absatz 1 Satz 2. Demnach erfüllt jeder Deutsche (gemäß des Artikels 116 des Grundgesetzes), der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, die Zulassungsvoraussetzungen zur Wahl zum Bundespräsidenten. Folglich darf der Kandidat nicht vom aktiven Wahlrecht enthoben oder ausgeschlossen sein, welches der Paragraph 13 des Bundeswahlgesetzes zu regeln hat. Unvereinbar zeigt sich das Amt des Bundespräsidenten mit den im Artikel 55 des Grundgesetzes behandelten Sachverhalten. Darin wird darauf verwiesen, dass der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes angehören darf. Weiterhin wird im Zuge der verfassungsgemäßen Bestimmungen (Artikel 55 Absatz 2) ausgeschlossen, dass der Bundespräsident ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausübt. Er darf weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Diese Bestimmungen dienen der Prävention, welche den Amtsmissbrauch durch etwaige wirtschaftliche Eigeninteressen zu verhindern suchen. Fur das formelle Staatsoberhaupt ist es zudem von Noten eine gewisse „reprasentative" Lebenserfahrung auszustrahlen. So ist es zu erklaren das der Bundesprasident das vierzigste Lebensjahr erreicht haben muss. Mit gesetzteren Alter steigt Respekt, representative Funktion, Ruhe, Weisheit und Erfahrung. All dies ist notig um das hochste deutsche Amt mit bedeutender Reprasentativfunktion gebuhrend ausfullen zu konnen.
3. Die Wahl des Bundespr ä sidenten
Im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz 1 wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt, um eine heftige politische Personaldebatte zu verhindern. Dabei kann jedes entsandte Mitglied der Bundesversammlung dem Bundestagspräsidenten einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten. Da der Bundestagspräsident laut Artikels 54 Absatz 4 die Bundesversammlung einberuft, kommt ihm aus dieser Funktion heraus auch die Ordnungsgewalt dieser Versammlung zu. Ist dieser Vorschlag eingegangen muss der darauf genannte Kandidat seine Zustimmung dazu geben. Mit dieser Zustimmungspflicht soll vorausgesetzt werden, dass der vorgeschlagene Kandidat nicht gegen seinen Willen gewählt beziehungsweise genannt und vorgeschlagen wird. Der eigentliche Wahlvorgang wird mittels offizieller Stimmzettel durchgeführt und folgt den Grundsätzen einer geheimen Wahl.6 Der Kandidat ist zum Bundespräsidenten gewählt, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bundesversammlung auf sich vereinigt. Sollte dabei kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen können, ist ein zweiter Wahlgang unter gleichen Bedingungen vorgesehen, um eine absolute Mehrheit eines Kandidaten zu gewährleisten. Ist auch aus dem zweiten Wahlgang kein Kandidat hervorgegangen, der die absolute Mehrheit erreichte, so ist für den dritten Wahlgang nur noch die relative Mehrheit, also die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, von Nöten.
4. Amtsantritt und Verlust des Amtes, Stellvertretung und Wiederwahl
,Ich schwore, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfullen und Gerechtigkeit gegen jedermann uben werde. So wahr mir Gott helfe." Dies ist der Amtseid der nach Artikel 56 des Grundgesetzes vom vorangehend gewahlten Bundesprasidenten zu leisten ist. Freilich darf der Amtseid nach freiheitlichen und demokratischen Grundsatzen auch ohne den religiosen Zusatz abgelegt werden. Mit dem Amtseid vor den zusammengefundenen Mitgliedern sowohl des Bundestages, als auch des Bundesrates tritt der neue Bundesprasident offiziell sein Amt fur funf Jahre an. Mit der auf funf Jahre festgelegten Amtsdauer soll Kontinuitat demonstriert werden. Im Artikel 57 wird der Bundesratsprasident als Vertreter des Bundesprasidenten festgelegt, somit soll sichergestellt werden, dass auch dann die Amtsgeschafte wahrgenommen werden, wenn das Staatsoberhaupt verhindert ist. Grande fur das Hindern an der Amtsausubung konnen dabei beispielsweise Krankheit, Auslandsreisen, Freiheitsverlust, Tod, Rucktritt, eine einstweilig Verfugung des Bundesverfassungsgerichts oder aber auch Befangenheit sein. In jedem dieser Falle ubernimmt der Bundesratsprasident die Geschicke des Bundesprasidenten. Im Zuge dieser Vertretung hat sein Amt als Bundesratsprasident zu ruhen, dessen ungeachtet obliegt ihm weiterhin das Amt eines Ministerprasidenten.7
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1 Vgl. Holtmann, Everhard (Hrsg.), Handbuch politisches System der Bundesrepublik Deutschland, 2.,unwes. veränd. Auflage, München/ Wien/ Oldenburg 1999S. 235
2 Artikel 54 Absatz 3 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Textausgabe, Stand: Julie 1998, S.37
3 Vgl. Rudzio, Wolfgang, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Opladen 1991,
S. 322
4 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung 3
5 Artikel 54 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Textausgabe, Stand: Julie 1998, S. 37
6 Vgl. Rausch, Heinz, Der Bundespräsident. Zugleich eine Darstellung des Staatsoberhauptes in Deutschland seit 1919 , 2. Auflage, München 1984, S. 63
7 Holtmann, Everhard (Hrsg.), Handbuch politisches System der Bundesrepublik Deutschland, München/ Wien/ Oldenburg 1999, S. 234