'Sterbehilfe' in Langzeitpflegeinstitutionen - Überlegungen zur Beihilfe zum Suizid aus theologisch-ethischer Perspektive


Scientific Essay, 2001

56 Pages


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Inhalt

0 Vorgehen

I Problem - und Situationsanalyse
1. Der Konflikt zwischen grundlegenden ethischen Werten stellt die Ethik auf den Prüfstand
2. Begriffe von »Sterbehilfe« und die Eingrenzung des Themas auf die Beihilfe zum Suizid
3. Beihilfe zur Selbsttötung in Institutionen der Langzeitpflege/Altersheimen
4. Das weitere Vorgehen

II Argumentationsmodelle, Begründungen, Verhaltensalternativen
1. Selbsttötung - Geschichte und vier ethische Modelle
1.1. Selbsttötung im Alter - Einleitende Gedanken
1.2. Eine Kurzgeschichte des Suizids: Zwischen Verdammung und Romantisierung
1.3. Ethische Argumentationen im Spannungsfeld von ethischem Verbot, Krankheit, Nutzenabwägung und Freiheit
1.4 Schlussfolgerungen
2. Mitleid, Recht auf den eigenen Tod/Selbstbestimmung, Recht auf Leben/Schutz des Lebens - Integration der Argumente als Grundlage für einen Entscheid
2.1. Drei Argumente in der Diskussion
2.2. Die Integration der drei Argumente
2.3. Drei Grundhaltungen: Verbot, Erlaubnis, Anspruch

III Urteilsentscheid
1. Fälle und Situationen - Die slippery slope als grosse Gefahr
2. Umfrageergebnisse
3. Die Entstehung und Einschätzung von Exit
4. Der Urteilsentscheid - Orientierungen
5. Selbstötungshilfe in Institutionen der Langzeitpflege

IV. Zusammenfassung oder die Forderung nach Evaluation, Kritik und Mitbestimmung

0 Das Vorgehen

(1) Die allgemeine Aufgabenstellung ist klar. Es geht um grundsätzliche Überlegungen aus theologisch-ethischer Perspektive[1] mit Bezug auf die Sterbehilfe in Langzeit­pflege­in­stitutionen. Wenn ich immer wieder den Begriff des »Altersheimes« brauche, dann bin ich mir dessen Konnotationen bewusst, doch meine ich zugleich, dass der Begriff der »Lang­zeitpflegeinstitutionen« überaus euphemisch ist.

Sterbehilfe ist ein umfassender Begriff, so dass ich mich auf Sterbehilfe als Beihilfe zum Suizid beschränken werde. Dies werde ich in Teil I erklären (I/2).

Die aktuelle Diskussion über die Zulassung von Sterbehilfeorganisationen in Altersheimen im Kanton Zürich zeigt, dass die Stellungnahmen zu diesem Problemfeld äusserst kontrovers sind, weil grundlegende ethische Werte zur Disposition stehen (I/1.)

(2) Die Aufgabe der Ethik besteht erstens darin, Hilfestellungen bereitzustellen, um die in dieser Diskussion wichtig gewordenen Differenzen festhalten und ordnen zu können. Hilfreich erwiesen hat sich dabei die Theorie der ethischen Urteilsfindung, die in den verschiedensten Bereichen (Ökonomie, Soziologie, Psychologie, Recht) auf je spezielle Art ausformuliert und angewendet wird. Diese enthält die folgenden Schritte[2]:

- Problemfeststellung und Situationsanalyse.
- Beschreibung möglicher bzw. vorhandener Argumentations­modelle/Verhaltensalternativen.
- Urteilsentscheid, bei dem die Problemfeststellung/Situationsanalyse, Argumentations­modelle/Ver­­haltensalternativen und Kriterien/Werte/Normen in einen komplexen Zusammenhang gebracht werden.
- Evaluation des Entscheids. Jeder Entscheid ist offen und kann aufgrund neuer Fakten und besonderer Bewertungen revidiert werden.

Wird bei dieser schwierigen, vielschichtigen, höchst kontroversen, lebens­wichtigen Fragestellung diese »einfache« Theorie der ethischen Urteilsfindung zur Anwen­dung gebracht, dann zweitens mit dem Ziel, ausgehend von einer Inventarisierung der aktuellen Diskussionslage den eigenen Urteilsentscheid verständlich und kritisierbar zu machen. Das heisst, dass ich die Meinung vertrete, dass jede Position sich der Kritik stellen muss, dass sich grundsätzlich kein Argument gegen Kritik immunisieren lässt.

I Problem- und Situationsanalyse

Die folgenden Hinweise nehmen bestimmte Probleme noch unsystematisch auf, wollen vorab die wichtigen Fragen stellen, machen Begriffsbestimmungen und werden die Richtung vorbereiten, in die eine Erörterung gehen muss. Insofern kann es sich nur in einem sehr eingeschränkten Sinne um eine Problem- und Situationsanalyse handeln, die jedoch den Anspruch erhebt, wichtige Probleme, Definitionen, Abgrenzungen aufzunehmen:

1. Der Konflikt zwischen grundlegende ethischen Werten stellt die Ethik auf den Prüfstand

(1) Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zahl der möglichen Suizidbeihilfen in Altersheimen nach bisherigen Statistiken in Zürich sehr niedrig ist[3]. Wenn trotz dieser äusserst geringen Zahl diese Thematik breit, engagiert und zutiefst gegensätzlich diskutiert wird, dann ist dies ein Ausdruck dafür, dass es um grundlegende ethische Werte in unserer Gesellschaft geht: Die Ehrfurcht vor dem Leben steht zur Disposition! Die Selbstbestimmung und Autonomie des einzelnen wird unter dem Deckmantel des Lebensschutzes paternalistisch missachtet!

Auf ethischer Ebene wird also das Problem des Prinzipienkonflikts zwischen Recht auf Leben und Selbstbestimmungsrecht des einzelnen herausgestellt und dieser als Dilemma bestimmt. Ängste und Befürchtungen, die mit einem Bezug auf historische Erfahrungen bzw. mit dem Hinweis auf unwürdige Sterbehilfeaktionen und Organisationen formuliert werden, gehören ebenfalls zur Problem- und Situationsanalyse. Ebenso muss das Dammbruchargument bzw. das der slippery slope (abschüssige Bahn: ein erster Schritt zur Zerstörung der Würde des alten Menschen) berücksichtigt werden und es ist zudem legitim, die Zulassung der Beihilfe zum Suizid in den Kontext der Rationierungsdiskussion im Bereich der medizinischen Leistungen zu stellen[4].

(2) Der Entscheid der Gesundheitsdirektion von Zürich, die Beihilfe zum Suizid in Altersheimen durch Institutionen wie EXIT zuzulassen, hat heftige Reaktionen ausgelöst. Es gibt Gutachten aus der Sicht der Ethik, die eine solche Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen zulassen (Hans Ruh, Werner Kramer), es gibt ethische Positionen, die dies ablehnen (Ruth Baumann)[5]. Ist dies nun Ausdruck dafür, dass die Ethik der Beliebigkeit unterworfen ist und sich bloss als Vertreterin von bestimmten Interessen offenbart. Damit würde die Ethik aber dem Anspruch nicht gerecht, den man ihr üblicherweise zuordnet. Von der Ethik erwartet man nicht Information, nicht die Erweiterung des Wissens oder eine Interessenvertretung, sondern ethische Orientierung im Anspruch einer verallgemeinerungsfähigen Wahrheit. Aufgrund der unterschiedlichen ethischen Positionen von einem Ethikversagen zu sprechen, ist jedoch nicht sachgerecht, da es zum Geschäft der Ethik gehört, unterschiedliche normative Positionen sichtbar zu machen und auszuhalten und aufgrund dieser Differenzen zu einem Urteil und zu einer Praxis zu gelangen, welcher der Würde des Menschen gerecht wird. Die sichtbar gewordenen Differenzen in den ethischen Urteilen zeigen somit, dass ethisches Urteilen ein argumentativer und kommunikativer Prozess ist, der die Axiomatik von Rechenoperationen wie 2x2 = 4 übersteigt. Mit dieser »Erklärung« und »Würdigung« der ethischen Differenzen ist das ethische Nachdenken jedoch nicht abgeschlossen, vielmehr wird damit erst sein Beginn markiert. Es ist nämlich schon der Anspruch der Ethik, eine normatives Orientierungswissen bereitzustellen, welches Probleme löst, die Qualität des Handelns und der Institutionen mindestens sichert oder verbessert und auf die Frage »Was sollen wir tun?« eine Antwort gibt.

(3) Diese Differenzen in der Einschätzung lassen bereits erahnen, dass jeder Anspruch auf eine endgültige »Lösung aufgegeben werden muss, dass ethisches Nachdenken in diesem Bereich der »Sterbehilfe« ein spezielles Erkunden ist, das sich immer selbstkritisch reflektieren muss.

2. Begriffe von »Sterbehilfe« und die Eingrenzung des Themas auf die Beihilfe zum Suizid

Zur Problem und Situationsanalyse gehört zunächst eine Verständigung über die Begrifflichkeit »Sterbehilfe.« Markus Zimmermann-Acklin hat in seinen Überlegungen darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, diesen Begriff mit seinem Umfeld sauber zu klären, um so bereits ethische Urteile in den Begriffen aufzudecken. So besteht ein enormer Unterschied darin, ob ich von Selbsttötung, Suizid oder Selbstmord spreche. Mit dem Begriff Mord wird vorab eine moralisch verwerfliche Handlung beschrieben, während Suizid und Selbsttötung eine solche Wertung vermeiden[6]. Insofern werde ich konsequent auf den Begriff Selbstmord verzichten. Dies vorausgesetzt, lassen sich beim Begriff der Sterbehilfe die folgenden Unterscheidungen treffen.

(1) Sterbehilfe als Sterbebeistand. Ster­be­­erleichterung ohne lebensver­kürzende Maß­nahmen. Dazu gehören pflegeri­sche und seelsorgerliche Maß­nahmen, die ein gutes Sterben ermög­lichen. Ethisch ohne Probleme. Bei dieser Weise von Sterbehilfe geht es um die Qualität der Pflege und der Seelsorge.
(2) Sterbehilfe als Erleichterung des Sterbens mit even­tuel­ler Lebensver­kürzung als ungewolltem Ne­ben­effekt. Bestimmte Medikamente (Narkotika, Hypno­tika, Analgetika) können eine sol­che Wirkung haben. Da bei dieser Handlung das primäre Ziel die Erleichterung des Sterbens (Minderung des Leidens) ist, bestehen keine ethischen Probleme (duplex effectus-Lehre).
(3) Sterbehilfe als passive Euthanasie ist der Verzicht auf eine technisch mögliche Lebens­verlängerung. Dies wird geregelt durch die Richtlinien der Schweizeri­schen Akademie der medizinischen Wis­senschaf­ten[7].
(4) Sterbehilfe nicht mehr als Hilfe beim Sterben, sondern als Hilfe zum Sterben. Dazu gehört die Freitodhilfe auf Verlangen. Freitodhilfe - außer wenn »selbst­süchtige Be­weggründe« vorliegen (StGB Art 115) - ist in der Schweiz rechtlich nicht strafbar und in der Schweiz leistet EXIT sterbewilligen Men­schen ehrenamtlich Freitodhilfe.
(5) Sterbehilfe als aktive Handlung zum Töten (mercy killing). Es geschieht eine bewußte, gezielte und direkte Le­bens­­verkürzung (Verabreichung einer töd­lichen Spritze durch...). In Artikel 114 StGB heisst es dazu: »1 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.«[8]

Damit kann ich meine Überlegungen abgrenzen und einschränken, wohl wissend, dass Begriffe immer Unklarheiten in sich bergen. Ich werde mich im Folgenden also auf die Sterbe­hilfe im Sinne von 4 beschränken (= Beihilfe zum Suizid), Sterbehilfe im Sinne von 5 bewusst nicht aufnehmen, da diese ein besonderes Problemfeld darstellt[9]. Obwohl Freitod und Freitod­hilfe/Selbsttötungshilfe in der Schweiz nicht strafbar ist, ausser wenn selbstsüchtige Motive vorliegen, werde ich vorab dem Suizid eine besondere Beachtung zumessen. Dabei werde ich die Begrifflichkeiten Suizid, Selbsttötung und Freitod gebrauchen und damit bewusst andeuten, dass der Suizid nicht einfach pathologisiert werden kann, dass der Suizid eben auch als eine Tat der »Freiheit« betrachtet werden muss.

3. Beihilfe zur Selbsttötung in Institutionen der Langzeitpflege/Altersheimen

Die mir gestellte Aufgabe besteht nicht allein in der isolierten ethisch-theologischen Behandlung der Selbsttötungshilfe, vielmehr muss zugleich der Kontext dieser Beihilfe mitbedacht werden: Die Institution der Langzeitpflege. Damit erhält die ethische Grundsatzerörterung einen zentralen institutionellen Aspekt, der für die sozialethische Reflexion selbstverständlich ist, durch die Konzentration auf eine Entscheidungsfindung jedoch vergessen werden kann. Diesem Aspekt werde ich eine besondere Bedeutung zumessen, wie dies auch bereits in der aktuellen Diskussion geschieht. Der institutionelle Aspekt bezieht sich (a) auf die Institution der Langzeitpflege und (b) auf die entsprechende Sterbehilfeorganisation.

Zur Problem- und Situationsanalyse und zu meiner Aufgabenstellung gehört deshalb der Hinweis, dass Beihilfe zum Suizid in Altersheimen bislang tabuisiert worden ist bzw. nicht mit dem Institutionen-Ethos kompatibel war, die Menschen also, die das wollten, aus dem Heim »geschafft« werden mussten. Solche Aktionen, auch wenn deren sehr Zahl gering ist, war wohl mit Verheimlichungen, Unwahrheiten und Unwürdigkeiten verbunden. Insofern drängt es sich auf, dieses Problem dadurch zu lösen, dass Transparenz hergestellt wird und diese Handlung, wenn bejaht, in einem ethisch korrekten Rahmen geschieht.

4. Das weitere Vorgehen

Diese Hinweise, das wird durch deren Vielschichtigkeit und Gegensätzlichkeit sofort deutlich, können vorab weder das eine noch das andere Urteil begründen. So werde ich im folgenden zunächst den Suizid aufnehmen und dabei unterschiedliche Argumentationsweisen auflisten. Es wird in einem weiteren Schritt wichtig sein, die Argumente/Verhaltensalternativen in dieser Sache darzustellen und deren Reichweite und Grenzen benennen.

II Argumentationsmodelle, Begründungen, Verhaltensalternativen

Entsprechend der erwähnten Theorie der ethischen Urteilsfindung werden in diesem Teil meiner Überlegungen unterschiedliche Argumentationsmodelle dargestellt. Beginnen werde ich mit der Thematik der Selbstötung (1), deren Behandlung zur Forderung einer integrativen Betrachtungsweise führt (2). In einem dritten Abschnitt werden drei mögliche Grundhaltungen (Verbot, Erlaubnis-Ausnahme, Anspruch, 3.) unterschieden, die bereits auf eine mögliche Praxis hinweisen.

1. Selbsttötung - Geschichte und vier ethische Modelle

Die Berechtigung selbstmordverhütender Massnahmen ist auch dann in der Regel unbestritten, wenn die Suizidverhütung kritisch betrachtet wird. Begründet wird die Suizidprävention durch die Deutung des Suizids als den Abschluss einer krankhaften Entwicklung. Im Folgenden werde ich aufzeigen, dass die pathologische Einstufung der Selbsttötung den Suizidanten unter die Fremdbestimmung der Krankheit rückt. Zugleich wird aufgewiesen, dass eine ethische Verurteilung des Suizids nur mit Wertsetzungen begründet werden kann, die grundsätzlich hinterfragt werden können. Zudem kann es gute Gründe für einen Suizid geben. Nach einer Kurzgeschichte des Suizids werden vier ethische Argumentationen (Verbotsethik, Pflicht zur Prävention, Nutzen-Abwägungen, Suizid als Weg ins Freie) dargestellt und befragt mit dem Ziel, die Pflicht, leben zu müssen, durch eine Offenheit, welche den Suizid als einen Prozess der Freiheit sehen kann, zu ersetzen. Wenn aber diese Pflicht zum Leben überwunden ist, stellt sich eine enorme Entkrampfung ein, welche in der konkreten therapeutischen und seel­sorgerlichen Situation eine Befreiung darstellt und die Voraussetzung dafür ist, dass ein neuer Mut zum Leben überhaupt entstehen kann.

1.1. Selbsttötung im Alter - Einleitende Gedanken

Beihilfe zum Suizid in Langzeitpflegeinstitutionen impliziert das Thema »Selbsttötung im Alter«. Damit berühre ich eine Lebensthematik, über die man im allgemeinen nur sehr ungern spricht. In meiner eigenen Berufserfahrung als Seelsorger habe ich erfahren, dass der Suizid an sich und der im Alter eine grosse Rätselhaftigkeit und Anrüchigkeit in sich birgt. Es werden Fragen gestellt wie:

- Warum musste Herr M. dies unbedingt noch in seinem Alter tun und warum hat er nicht schon früher getan?
- Haben die Angehörigen sich zuwenig um ihn gekümmert oder wurde er nicht sogar in den Selbstmord getrieben, weil ihm eventuell gesagt wurde, wie teuer das Altersheim sei?

Der Suizid im Alter stellt Grundsatz-Fragen im Blick auf Leben und Sterben und eignet sich hervorragend für Schuldzuweisungen und Gerüchte, die eine eigenartige Vermischung von irrationaler Bewältigung, moralischer Verurteilung und naiver Verhütung zum Ausdruck bringen.[10]

Meine Fragestellung »Soll Selbsttötung im Alter überhaupt verhindert werden?« ist eine Frage, die für den mainstream der Suizidforschung zunächst eine fremde ist. Die Human­wis­senschaften deuten den Suizid als den Abschluss einer »krankhaften« Entwicklung, so dass der Suizid nicht unabhängig von der Suizidprävention diskutiert werden kann. Das heisst: Auch wenn von Psychiatern und Psychotherapeuten die Aktivität im Bereich der Suizid­verhütung kritisch betrachtet wird, so gibt es eine generelle Übereinstimmung in der Berechtigung selbstmordverhütender Massnahmen. In diesem Zusammenhang wird dann in der Regel von »Selbsttötung« gesprochen, womit ich die sprachlichen Unterschiede von Selbst­­tötung, Selbstmord, Freitod und Suizid nur angedeutet habe[11].

Mit meiner Fragestellung »Soll Suizid überhaupt verhütet werden?« möchte ich aus ethisch-philosophischer Sicht die Selbstmordverhütung behandeln. Bitte verwechseln Sie dies nicht mit »in Frage stellen«!!

Dabei wähle ich das folgende Vorgehen:

- Eine Kurzgeschichte des Suizids: Verdrängung, Pönalisierung/Verdam­mung, Romanti­sierung;
- Ethische Argumentationen im Spannungsfeld von Freiheit und Krankheit
- Schlussfolgerungen.

1.2. Eine Kurzgeschichte des Suizids: Zwischen Verdammung und Romantisierung

Bei meiner Kurzgeschichte des Suizids kann ich mich auf die ausgezeichnete Arbeit des französischen Historikers Georges Minois beziehen, der in seiner Geschichte des Suizids von der Antike bis heute die religiöse, juristische, philosophische und soziale Wertung des Suizids herausgearbeitet hat[12]. Wichtig an dieser Arbeit ist die Wertung des Suizids unter den verschiedenen Gesichtspunkten der Verdrängung, Pönalisierung (= Verdammung) und Romantisierung bzw. Verherrlichung.

In der (1) Antike entdecken wir zunächst eine grosse Vielfalt in der Bewertung des Suizids. Der bekannte Mathematiker Pythagoras, die Philosophen Demokrit, Diogenes oder Sokrates haben Suizid begangen[13]. Wohl sahen bestimmte Städte wie Athen, Sparta oder Theben Strafen für den toten Körper von Selbstmördern vor, grundsätzlich wurde aber die Freiheit des Menschen sehr hoch eingeschätzt und in den Augen der Epikureer verdient das Leben nur dann bewahrt zu werden, wenn es angenehm ist, wenn es der Vernunft, der Menschen-Würde entspricht. Es gab also in de Zeit der Antike eine offene Haltung gegenüber dem Suizid, der akzeptiert wurde bei körperlichen Schmerzen, Altersgebrechen und Prüfungen in einer Gefangenschaft.

Erst im (2) römischen Reich setzt eine Verurteilung des Selbstmordes ein, wozu zum Beispiel gehört, dass der Suizid im Heer nun streng unterdrückt wird - aus verständlichen Gründen.[14]

In der (3) hebräischen Welt wird uns im Alten Testament in neutraler Form von mehreren Selbsttötungen berichtet. So durchbohrt sich König Saul am Ende einer verlorenen Schlacht gegen die Philister mit dem Schwert[15]. Zwar verbietet das mosaische Gesetz mit seinem 5. Gebot das Töten, doch ob es auch für die eigene Person gilt, wird nirgends verdeutlicht und die erwähnten Selbsttötungen im AT werden nie ausdrücklich missbilligt.[16]

Es brauchte nahezu 5 Jahrhunderte, bis sich in der Kultur des christlichen Abendlandes eine Verurteilung des Suizids durchgesetzt hatte. Die Gründe für diese lange Zeit sind vielfältig. Wenn z.B. Johannes Jesus die Worte in den Mund legt »Niemand entreisst mir mein Leben, ich gebe es aus freiem Willen hin« (Joh 10,15-18)[17], dann konnte dies als Legitimation des Suizids verstanden werden wie auch andere Sätze: »Es gibt keine grössere Liebe, als wenn einer sein Leben hingibt für seine Freunde.« (Joh 15,13). Es ist eine Tatsache, dass während den Christenverfolgungen der Freitod dem Martyrium vorgezogen wurde.

Im (4) frühen Mittelalter, im 4. Jahrhundert, wird von Augustin in seinem Gottesstaat eine rigoristische Doktrin vertreten, die zur offiziellen Position der Kirche im Sinne der radikalen Verdammung des Selbstmordes wird[18]:

»Das aber sagen, das versichern wir, daran halten wir mit aller Ent­schiedenheit fest, dass niemand freiwillig den Tod suchen darf, um zeitlicher Pein zu entgehen, er würde sonst der ewigen anheimfallen.«

Damit ist für die Kirche ein radikales Verbot des Suizids formuliert. Jeder, der Selbstmord begeht, wird schuldig und verdammt.

Ein einziges Gedicht von einer Nonne aus dem späteren Mittelalter zeigt exemplarisch die allgemeine Verdammung des Selbstmordes in dieser Zeit, welche den einzelnen auch verzweifeln liess[19]:

»Gern würde ich mich töten,

Doch in die Hölle führt dies geradewegs.

Bewahr' mich, Gott, vor der Verzweiflung.«

Zugleich verdeutlicht dieses Gedicht eine Dichotomie in der Wertung des Selbstmordes, der auf der einen Seite verdammenswert, auf der anderen Seite wünschbar und löblich ist.

Diese Verdammung des Suizids im Mittelalter bekam durch die (5) Renaissance im 14. Jahrhundert eine Aufweichung in dem Sinne, dass das antike Verständnis von Selbsttötung aufgenommen wurde:

»Verstohlen dringt der Selbstmord in die Gemüter ein; der Schleier der Scham und Angst, der ihn bisher verhüllte, schwindet nach und nach...«[20]

Humanisten wie Petrarca beziehen sich auf die antike Kultur, um sich gegen die Selbstmordverdammung auszusprechen und ab 1570 wird der Ton immer anerkennender. In einem anonymen englisches Manuskript von 1578 wird gefragt, ob ein Mensch sich verdammt, wenn er sich tötet. Bei der Diskussion dieser Frage lässt man König Saul seine Selbsttötung vertreten[21].

Doch nicht allein die geistige Elite der Humanisten bewertete die Selbsttötung positiv, auch im Alltagsbewusstsein geschah trotz der dogmatischen Ablehnung des Suizids seine »Wertschätzung«, wenn wir die Erklärung einer Bäuerin in Les Simulacres de la mort lesen[22]:

»In grosser Pein hab ich lange gelebt,

Dass ich nicht mehr leben will.

Doch ganz gewiss scheint mir,

Dem Leben vorzuziehen ist der Tod.«

Für die Kirche bestand jedoch kein Zweifel, dass der Selbstmord die schlimmste aller Sünden sei, wobei die Verteufelung des Selbstmordes bei (6) Martin Luther (1483-1546) eine wichtige Differenzierung erfahren hat. Am 1. Dezember 1544 schreibt Martin Luther anlässlich einer Selbstmörderin, dass der Pastor, der sie beigesetzt hat, nicht zu tadeln sei, da diese Frau als Opfer eines vom Satan verübten Mordes betrachtet werden könne[23]. Die Verteufelung des Selbstmordes führte bei Martin Luther nicht zu einer Verteufelung des Menschen, der Selbstmord begangen hat. Wir wissen, dass diese Unterscheidung von Werk und Person rasch verloren gegangen ist und der Selbstmörder ausserhalb der Friedhofsmauern entsorgt wurde.

[...]


[1] Siehe zur speziell juristischen und rechtvergleichenden Perspektive die Abhandlung von Hans Giger, em. Prof. für das Schweizerische Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht, Rechtsanwalt: Reflexionen über Tod und Recht. Sterbehilfe im Fokus von Wissenschaft und Praxis, Zürich 2000.

[2] Heinz Eduard Tödt, Versuch zu einer Theorie der ethischen Urteilsfindung, in: ZEE 21 (1977), S. 81-93; Arthur Rich, Wirtschaftsethik. Grundlagen in theologischer Perspektive, Gütersloh 1984, S. 224ff. Eine kritische Würdigung der Theorie von H. E. Tödt in: ZEE 22 (1978), S. 181-213.

[3] Medienkonferenz Beihilfe zum Suizid vom 26. Oktober 2000: Sterben heute in Zürich, von PD Dr. A. Wettstein, Chefarzt des Stadtärztlichen Dienstes Zürich. Jedes Jahr sterben in der Stadt Zürich etwa 4.000 Personen, vorwiegend Betagte und Hochbetagte. Das häufigste Sterbealter liegt bei den Frauen bei 89 und bei den Männern bei 87 Jahren. Seit den 30er Jahren sterben in Zürich jährlich etwa 100 Personen durch Selbsttötung, 80 % davon durch gewalttätige Methoden wie Erhängen, Erschiessen oder durch Stürze. Etwa 8 % der Selbsttötungen in der Schweiz erfolgen mittels Natriumpentobarbital, abgegeben durch eine Sterbehilfeorganisation, welche die Selbsttötungen begleitet. Von den 4.000 Sterbefällen in Zürich erfolgen ca. 40 % in Spitälern, ca. 40 % in Alters- oder Krankenheimen und ca. 20 % zuhause. Von den jährlich etwa 100 Selbsttötungen in Zürich finden jedoch nur ungefähr 10 in Spitälern oder Heimen statt, und nur ein bis zwei Personen pro Jahr mussten bisher zur Selbsttötung mittels einer Sterbehilfeorganisation austreten. Wie sind denn die anderen 3900 Menschen in Zürich gestorben? Etwa ein Fünftel starb akut an einem Unfall oder an akuten Krankheiten wie Herzinfarkt oder Hirnschlag und Lun-genentzündung, Das heisst, die meisten Sterbenden leiden an chronischen, nicht heilbaren Krankheiten. Bei ihnen ist der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen und die Optimierung der Leidensbekämpfung, passive Sterbehilfe die Regel.

[4] »Die Antwort der reichsten Stadt im reichsten Land Europas auf den Pflegenotstand ist der assistierte Suizid.« Klaus Ernst/Psychiatrische Universitätsklinik, Cécile Ernst/Psychiaterin, Neue Zürcher Zeitung, 11. November 2000.

[5] Dazu die folgenden Hinweise auf kontroversen Positionen der Auseinandersetzung (http://www.stadt-zuerich.ch/kap01/medienmitteilungen/sterbehilfe/):

Ruth Baumann-Hölzle ist Leiterin des Interdisziplinären Instituts für Ethik im Gesundheitswesen, Dialog Ethik, Zürich: Nach Ansicht Ruth Baumanns darf eine solche Frage nicht durch einen präsidialen Entscheid des Stadtrates entschieden werden, sondern bedarf eines längeren gesellschaftlichen Diskurses. Ausserdem vermisst die Autorin gegenwärtig die notwendigen Rahmenbedingungen für die Hilfe beim Sterben: Raum, Zeit und ausgebildetes Personal (Neue Zürcher Zeitung, 6. November 2000).

Klaus Ernst ist emeritierter Direktor der Zürcher Psychiatrischen Universitätsklinik, Cécile Ernst ist Psychiaterin: Der theologische Gutachter (Werner Kramer) warnt mit Recht vor der Suizidhilfe­organisation Exit. Sie besitzt eine Art Monopol für die deutsche Schweiz. Eine 1999 in Basel er­schienene medizinische Dissertation von T. A. Schenker beweist an 43 unausgelesenen Einzelfällen den gewissenlosen Umgang von Exit mit psychisch kranken Personen. Andere Sammlungen bestätigen diesen Umgang auch mit körperlich Kranken. Die Organisation ist wegen des Verdachts illegaler aktiver Tötung ins Gerede gekommen. Sie ist nicht vertrauenswürdig. Sie scheint heute vor allem bestrebt, die Zahl der von ihr assistierten Suizide aus ideologischen Gründen zu maximieren. Beide kritisieren die Gut­achten, auf denen die Neuregelung der Sterbehilfe in städtischen Einrichtungen basiert (NZZ 28. 10. 2000). Cécile und Klaus Ernst legen dar, dass die Behauptung, Suizid entspringe der menschlichen Autonomie, allem widerspreche, was heute über den Suizid bekannt ist (Neue Zürcher Zeitung, 11. November 2000).

Oswald Oelz, Chefarzt Innere Medizin am Triemlispital Zürich, äussert sich folgendermassen: Das Sicher­heits­gefühl opfern. Inakzeptabler Entscheid des Stadtrates zur Sterbehilfe. Der Autor kritisiert im folgenden Beitrag die Neuregelung zur Sterbehilfe in Stadtzürcher Alters- und Krankenheimen. Er stellt dabei die Frage, ob das Sicherheits- und Geborgenheitsgefühl der verletzlichsten unserer Mitmenschen geopfert werden soll, damit sich - unter dem juristischen Deckmantel der Autonomie - ein bis zwei Menschen in Altersheimen das Leben nehmen können (Neue Zürcher Zeitung, 2. Dezember 2000).

Werner Kramer, emeritierter Professor für Praktische Theologie an der Universität Zürich: Respekt der Autonomie. Trotz Sterbehilfe dem Schutz des Lebens verpflichtet. Der Autor hat im Auftrag des Ge­sundheits- und Umweltdepartements Zürich eines der drei Gutachten verfasst, auf denen die Neu­regelung der Sterbehilfe in städtischen Einrichtungen basiert. Werner Kramer geht auf die an dieser Stelle und in den Leserbriefspalten geäusserte Kritik ein und plädiert für den Respekt vor der Autonomie des Menschen sowie für die Verpflichtung zum Schutz des Lebens (Neue Zürcher Zeitung, 21. November 2000).

[6] Markus Zimmermann-Acklinin, Zwischen Suizid und Euthanasie. Erkundigungen in einem Übergangsfeld, in: Bioethica 22, hrsg. von der Schweizerischen Gesellschaft für biomedizinische Ethik, Genf 1998, S. 4ff. Siehe zur Exit-Thematik, Kaiser, Helmut, Kranke haben Wünsche - und Rechte, in: Reformiertes Forum 19/10.5.91, S. 9-11; drs., Zwischen Sterbebegleitung und Hilfe zum Sterben, in: Reformiertes Forum 13/30.3.88, S. 11-14; Hans Halter, Recht auf den eigenen Tod?, in: ZeitSchrift 5/Oktober 1990, S. 342-348; Holderegger, Adrian, Zur Sterbehilfe. Ein Spezialthema der medizinischen Ethik, in: Das Ethos der Liberalität, hrsg. von Hans Ulrich Germann u.a., Freiburg. i. Ue./i.Br. 1994, S. 255-274.

[7] s. dazu Medizinisch-ethische Richtlinien für die ärztliche Betreuung sterbender und zerebral schwerst geschädigter Patienten vom 24.2.1995 der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissen­schaften: »Der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen und der Abbruch früher eingeleiteter Massnahmen dieser Art sind gerechtfertigt.« (II 1.2)

[8] s. dazu Arbeitsgruppe Sterbehilfe. Bericht der Arbeitsgruppe an das Justiz- und Polizeidepartement, März 1999, in: Wie menschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbebegleitung, hrsg. Von Matthias Mettner, Zürich 2000, S. 303-355: Eine Mehrheit empfiehlt, Artikel 114 StGB (Tötung auf Verlangen) um einen Absatz 2 zu erweitern, wonach in extremen Ausnahmefällen von einem Strafverfahren oder einer Bestrafung abgesehen werden muss.

[9] s. dazu Arbeitsgruppe Sterbehilfe. Bericht der Arbeitsgruppe an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, März 1999, in: Wie menschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbebegleitung, hrsg. von Matthias Mettner, Zürich 2000, S. 303-355.

[10] Holderegger, Adrian, Die Sehnsucht nach dem eigenen Tod. Spielregeln des Lebens, Freiburg i. Ue. 1981, S. 5f. drs., Suizid und Suizidgefährdung. Humanwissenschaftliche Ergebnisse. Anthropologische Grundlagen, Freiburg CH/Wien 1979.

[11] S. Wellhöfer, Peter R., Selbstmord und Selbstmordversuch, Stuttgart 1981, S. 97ff.

[12] Minois, Georges, Geschichte des Selbstmords, Düsseldorf und Zürich 1996 (1995).

[13] Minois, a.a.O., S. 71.

[14] Minois, a.a.O., S. 88.

[15] Minois, a.a.O., S. 36: 1. Samuel 31,4 /Saul lebte im 11. Jahrh. v.Chr.

[16] so Minois, a.a.O., S. 42.

[17] Minois, a.a.O., S. 43.

[18] Minois, a.a.O., S. 48.

[19] Minois, a.a.O., S. 27.

[20] Minois, a.a.O., S. 99.

[21] Minois, a.a.O., S. 103.

[22] Minois, a.a.O., S. 109.

[23] Minois, a.a.O., S. 112.

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Details

Title
'Sterbehilfe' in Langzeitpflegeinstitutionen - Überlegungen zur Beihilfe zum Suizid aus theologisch-ethischer Perspektive
College
University of Zurich  (Sozial- und Wirtschaftsethik)
Author
Year
2001
Pages
56
Catalog Number
V16906
ISBN (eBook)
9783638216128
ISBN (Book)
9783640330164
File size
694 KB
Language
German
Keywords
Sterbehilfe, Langzeitpflegeinstitutionen, Beihilfe, Suizid, Perspektive
Quote paper
Helmut Kaiser, Prof. Dr. (Author), 2001, 'Sterbehilfe' in Langzeitpflegeinstitutionen - Überlegungen zur Beihilfe zum Suizid aus theologisch-ethischer Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16906

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