Die Kontinuität der Freiberufler-Gesellschaft mit Hilfe der Eigenverwaltung


Diploma Thesis, 2011

100 Pages


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Freiberufler-Gesellschaft
I. Begriffsdefinition eines Freiberuflers
II. Begriffsdefinition und Haftung der GbR
III. Begriffsdefinition und Haftung der PartG
IV. Begriffsdefinition und Haftung der GmbH
V. Besonderheiten einer Freiberufler-Gesellschaft

C. Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Kontinuität
I. Auflösungspflicht
1. GbR
2. PartG
3. GmbH
II. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft
1. GbR
2. PartG
3. GmbH

D. Die Vorteile der Sanierung einer Freiberufler-Gesellschaft
I. Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise
II. Volkswirtschaftliche Betrachtungsweise

E. Das Institut der Eigenverwaltung
I. Die Entwicklung der Eigenverwaltung
1. Der Verlauf der Diskussion über die Eigenverwaltung
2. Das U.S.-amerikanische Vorbild
3. Die Vergleichsordnung
II. Der gegenwärtige Gesetzesentwurf zur Eigenverwaltung .
1. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs
a. Lockerung der materiellen Voraussetzungen
b. Änderungen im Eröffnungsverfahren
c. Vorbereitung einer Sanierung
2. Kritische Beurteilung
III. Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung
1. Antrag des Schuldners
2. Zustimmung des Gläubigers bei Fremdantrag
3. Keine Gläubigerbenachteiligung/keine Verzögerung des Verfahrens
IV. Die Rechte, Pflichten und Haftung des Eigenverwalters
1. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
2. Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungs- befugnis
3. Wahlrecht des Eigenverwalters
4. Mittelentnahme aus der Insolvenzmasse zur Lebens- führung
5. Insolvenztypische Aufgaben und Pflichten
6. Erstellung eines Insolvenzplans
7. Sonstige Mitwirkungspflichten
8. Haftung des Eigenverwalters
a. Haftung gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 2, 60 Abs. 1 InsO
b. Bereicherungs-, Ersatzaus- und Ersatzabsonderungs- ansprüche
c. Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
d. Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz
e. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
f. Haftung analog § 60 Abs. 1 InsO
9. Fazit
V. Rechtsstellung des Sachwalters
1. Die Bestellung und die Anforderungen an den Sachwalter
2. Wechsel des Sachwalters
3. Aufsicht des Insolvenzgerichts
VI. Aufgaben, Befugnisse und Haftung des Sachwalters
1. Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
2. Überwachungspflicht
3. Mitteilungspflicht
4. Insolvenzrechtliche Haftung des Sachwalters
VII. Kompetenzen des Gläubigerausschusses
1. Entscheidungen von besonderer Bedeutung
2. Rechtsfolgen fehlender Zustimmung

F. Die Eigenverwaltung im Ablauf einer Reorganisation
I. Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung und Eigen- verwaltung
1. Insolvenzeröffnungsantrag bei drohender Zahlungs- unfähigkeit
2. Insolvenzeröffnungsantrag bei Überschuldung
3. Vorteile der frühen Verfahrenseröffnung
a. Vorteile bei der Anordnung der Eigenverwaltung
b. Wesentliche Sanierungserleichterungen
II. Fortführung der Gesellschaft
III. Insolvenzplanverfahren
IV. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

G. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen während des Eröffnungs- verfahrens
I. Problemlage
II. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
1. Vorläufige Eigenverwaltung
a. Meinungsstreit
b. Ergebnis
2. Vorläufige Postsperre
3. Betriebsstilllegung
J. Kritische Analyse der Eigenverwaltung
I. Vorteile der Eigenverwaltung bei einer Freiberufler- Gesellschaft
1. Kostenersparnis
a. Vergütung des Sachwalters
b. Absonderungsrechte
2. Verfahrensdauerverkürzung
3. Kenntnisse und Erfahrungen der Geschäftsleitung
4. Motivation der Mitarbeiter
5. Aufrechterhaltung des laufenden Geschäfts
6. Geringerer Imageschaden des Schuldners
7. Vermeidung einer Kollision zwischen Insolvenzordnung und Berufsrecht
8. Anreiz zum Stellen des rechtzeitigen Eröffnungsantrags
II. Risiken der Eigenverwaltung bei einer Freiberufler- Gesellschaft
1. Interessensgegensätze
2. Manipulationsmöglichkeiten des Schuldners
a. Zweckentfremdung von liquiden Mitteln
b. Sachwidrige Ausübung des Wahlrechts für gegenseitige Verträge
c. Bestreiten angemeldeter Forderungen
3. Einfluss von Banken
4. Verzögerung der Gläubigerbefriedigung
5. Geringere Sicherung im Eröffnungsverfahren

H. Gründe der mangelnden Akzeptanz in der Praxis
I. Allgemeines Misstrauen gegenüber der Eigenverwaltung.
1. Ungehemmter Einsatz als Sanierungsmittel
2. Interessensgegensatz zwischen Schuldner und Gläubiger
3. Benachteiligung von Kleingläubigern
II. Zurückhaltende Anordnung der Eigenverwaltung
1. Informationsdefizit auf Seiten des Schuldners
2. Restriktive Einstellung der Insolvenzgerichte

I. Steuerrechtliche Aspekte der Kontinuität
1. Problematik
2. Historische Entwicklung
3. Freiberufler-Personengesellschaften
4. Freiberufler-Kapitalgesellschaften
a. Körperschaftsteuer
b. Gewerbesteuer

J. Kollision zwischen Insolvenzrecht und Berufsrecht
I. Allgemein
II. Berufsrechtliche Kollision am Beispiel einer Ärzte-GmbH
1. Einflussnahme des Insolvenzverwalters
2. Verwertbarkeit der Patientenkartei
3. Resümee

K. Schlussgedanke

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Liquidation von Freiberufler-Gesellschaften im Insolvenzverfahren führt oftmals nicht zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Gründe hierfür sind vor allem die typischerweise geringe Aktivausstattung und die relativ hohen immateriellen Werte, wie beispielsweise die Patienten-/ Kunden- oder Mandantenkontakte, die sich bei einer Liquidation in der Regel kaum monetär auswirken.

Um die Kontinuität der Gesellschaft zu erleichtern, hat der Gesetzge- ber, in Anlehnung an die VglO und dem U.S.-amerikanischen Insol- venzrecht, das Institut der Eigenverwaltung in die InsO eingeführt.1 Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzverwalter wird es dem Schuldner bei der Eigenverwaltung ermöglicht, das Insolvenz- verfahren selbst durchzuführen. Der Schuldner übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse aus und wird dabei von einem Sachwalter überwacht.2 Diese Verfahrensart eignet sich insbesondere für die Fortführung von Freiberufler-Gesellschaften.3 Daneben kann durch die Eigenverwaltung eine Kollision mit dem Be- rufsrecht vermieden werden.

Im Regierungsentwurf wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber bei bestimmten Konstellationen die Eigenverwaltung als vorteilhafter an- sah.4 Trotz der Anordnung der Eigenverwaltung bei spektakulären Großverfahren, wie u. a. der Kirch Media GmbH & Co. KGaA5 und der Babcock Borsig AG6, verzeichnet die Eigenverwaltung bislang ein Schattendasein.7 Im Zeitraum von Jan. bis Aug. 2010 wurden insge samt 21.888 Insolvenzverfahren eröffnet, von denen nur in 157 Fällen die Eigenverwaltung angeordnet wurde.8

Ziel dieser Arbeit ist es, die Kontinuität der Freiberufler-Gesellschaft anhand der Eigenverwaltung aufzuzeigen. Es wird zunächst ein Ein- blick in die verschiedenen Erscheinungsformen der Freiberufler- Gesellschaft gegeben. Hierbei wird explizit auf die GbR, die PartG so- wie auf die GmbH eingegangen. Anschließend wird auf die Besonder- heiten dieser Gesellschaftsformen in Hinblick auf die freiberufliche Tä- tigkeit hingewiesen. Nach der Erörterung der gesellschaftsrechtlichen Kontinuität und die mit der Sanierung im Einklang stehenden Vorteile wird das Institut der Eigenverwaltung ausführlich dargestellt. An- schließend wird auf spezielle Reorganisationsmaßnahmen in Bezug auf die Eigenverwaltung sowie der Umgang mit den vorläufigen Siche- rungsmaßnahmen aufgezeigt. Eine kritische Analyse als auch die Fra- ge der momentan noch mangelnden Akzeptanz in der Praxis werden im Anschluss erörtert. Zum Schluss werden die steuerlichen Aspekte einer Kontinuität und berufsrechtliche Fragestellungen einer insolven- ten Ärzte-GmbH diskutiert.

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit ist insbesondere auf die Besonderheiten der Kontinuität einer insolventen FreiberuflerGesellschaft ausgerichtet. Die nachfolgenden Ausführungen gelten, soweit nicht explizit etwas anderes vermerkt wird, sowohl für die Freiberufler-GmbH, -GbR als auch für die -PartG.

B. Die Freiberufler-Gesellschaft

Unter einer Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft beruhen- de Zusammenschluss von Personen verstanden, die ein gemeinsa- mes Ziel verfolgen.9 Freiberufler können sowohl als natürliche Person als auch im Zusammenschluss mit anderen freiberuflich tätigen Personen ihren Beruf ausüben. Beim Letztgenannten entsteht die Freiberufler-Gesellschaft. Diese kann sowohl als eine Personengesellschaft, wie beispielsweise die GbR oder die PartG, als auch als eine Kapitalgesellschaft in Erscheinung treten.

I. Begriffsdefinition eines Freiberuflers

Der Gesetzgeber hat vermieden, den Begriff des „freien Berufs“ legal zu definieren. Das Bundesverfassungsgericht sieht den freien Beruf als keinen eindeutigen Rechtsbegriff an und verweist bei der Begriffs- definition auf die Soziologie und den anderen Wissenschaften.10 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Abgrenzung zu einem Gewerbebe- trieb die freien Berufe als eine „wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleis- tungen höherer Art (an), die eine höhere Bildung erfordern“.11 In der Einkommensteuer wird der „freie Beruf“ als eine „selbständig ausgeüb- te wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ definiert. Des Weiteren kategorisiert der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz 24 Katalogberufe zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit.12 Im PartGG wird der freie Be- ruf als eine „auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art“13 ausgeführte Tätigkeit umschrieben. Des Weiteren werden zahl- reiche freie Berufe exemplarisch genannt, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hierunter fallen.14 Demnach sind insbesondere ausdrücklich Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Ärzte, Wirt- schaftsprüfer und Steuerberater zu den freien Berufen nach dem PartGG einzustufen. In der folgenden Arbeit stehen die klassischen freien Berufe im Vordergrund der Betrachtung, um Abgrenzungsprob- leme zu vermeiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich insbesondere auf Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte und Steu- erberater.

II. Begriffsdefinition und Haftung der GbR

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft und wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet.15 In diesem Vertrag verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsam verfolgten Zieles zu fördern.16 Übt die GbR als erwerbswirtschaftlichen Zweck den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes aus, so wird die- se ohne jeden Publizitätsakt zu einer oHG.17 Die Gründung einer Per- sonenhandelsgesellschaft ist den Angehörigen freier Berufe regelmä- ßig nicht möglich, da diese keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben.18 Eine besondere Bedeutung kommt der GbR als Gesellschaftsform für Angehörige des freien Berufs zu. Sie war in der Vergangenheit nahezu ausschließlich die einzige Gesellschaftsform für den Zusammen- schluss von Freiberuflern.19

Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gegenüber Dritten als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dieses Ergebnis ist allgemein anerkannt, wurde in der Vergangenheit aller- dings dogmatisch unterschiedlich begründet.20 Die Doppelverpflich- tungslehre nahm für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit an, dass die Geschäftsführer eine Verpflichtung sowohl für die Gesellschaft als auch für die Mitgesellschafter begründen. Nach dieser Lehre war die Verpflichtung aus einer gesetzlichen Verbindlichkeit kaum herzuleiten. Die Akzessorietätslehre hingegen kommt durch die analoge Anwen dung der §§ 128 HGB auf die grundsätzlich uneingeschränkte Mithaftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Der letztgenannten Lehre folgt der BGH seit 2001.21

III. Begriffsdefinition und Haftung der PartG

Eine PartG ist eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige des freien Berufs zusammenschließen. Diese Gesellschaft darf kein Han- delsgewerbe ausüben.22 Angehörige der PartG dürfen nur natürliche Personen sein.23 Im PartGG werden Aufzählungen genannt, die zu den freien Berufen zählen.24 Gemäß § 1 Abs. 4 PartGG sind grund- sätzlich die Vorschriften über die GbR anwendbar, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen enthalten sind. Eine wichtige Ab- grenzung zur GbR ist die Haftung der PartG. Grundsätzlich haften alle Partner als Gesamtschuldner unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft.25 Eine gesetzliche Haftungsbeschränkung tritt aller- dings ein, falls für die Bearbeitung eines Auftrags nur einzelne Partner befasst waren. In diesem Fall haften neben dem Gesellschaftsvermö- gen nur die beteiligten Partner.26

IV. Begriffsdefinition und Haftung der GmbH

Eine GmbH ist eine körperschaftlich organisierte Kapitalgesellschaft und ist im Gegensatz zu den Personengesellschaften eine juristische Person. Für die Gesellschaftsschulden haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG die Gesellschaft unbeschränkt, die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht. Die Bezeichnung GmbH ist somit nicht wörtlich zu nehmen.27 Für Rechtsanwälte wurde vom Gesetzgeber die GmbH als zulässige Rechtsform im Jahr 1999 anerkannt, indem u. a. § 57 c BRAO eingefügt wurde.28 Vor Inkrafttreten konnte die RechtsanwaltsGmbH im Schrifttum und Rechtsprechung als allgemein anerkannt angesehen werden.29 Für Ärzte ist die GmbH seit der Entscheidung des BGH im Jahr 1993 für zulässig erklärt worden.30

V. Besonderheiten einer Freiberufler-Gesellschaft

Das Erbringen der höchstpersönlichen Dienstleistung stellt das Leit- bild einer Freiberufler-Gesellschaft dar. In der Regel verfügt diese Ge- sellschaft über ein relativ geringes Betriebsvermögen im Vergleich zu einem gewerblichen Unternehmen. Selbst wenn dieses nicht unerheb- lich sein sollte, dient es lediglich als Hilfsmittel für die persönliche Be- rufsausübung, wohingegen es bei einem Gewerbebetrieb unmittelbar der Gewinnerzielung dient.31 Verdeutlicht wird dies bei der Berech- nung des Geschäftswertes einer Freiberufler-Gesellschaft. Dabei ist zu hinterfragen, inwiefern sich der Mandantenstamm bzw. Kunden- stamm als wertbildender Faktor auf die Bestimmung des Praxiswertes auswirkt. Entscheidend ist hierbei, im Unterschied zu einer gewerbli- chen Gesellschaft, der oftmals enge Bezug des Kunden an den Be- rufsträger und seine fachliche Kompetenz. Demnach geht in der Regel der Kundenstamm nur modifiziert in die Berechnung des Firmenwertes ein, da eine Bindung der Mandanten an die Freiberufler-Gesellschaft nicht uneingeschränkt gegeben sein wird.32 Eine Ausnahme hiervon stellt beispielsweise die Tätigkeit eines Laborarztes dar, da dieser hauptsächlich keinen persönlichen Kontakt zu den Patienten auf- weist.33

C. Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Kontinuität

Bevor eine Gesellschaft vollständig beendigt wird, durchläuft diese mehrere Phasen.34 Der Beginn dieses Zeitraums wird als Auflösung bezeichnet. Das Ende der Gesellschaft ist die Liquidation (Auseinan- dersetzung). In der Phase der Abwicklung ist zu prüfen, ob eine Fort- führung angestrebt wird und somit die Phase der Liquidation vermie- den werden kann.35

I. Auflösungspflicht

„Nur der Laie stellt sich die „Auflösung“ eines Verbandes als dessen Verschwinden vor“.36 Die Auflösung einer Gesellschaft bewirkt zunächst nur die Änderung des Zwecks von der werbenden Tätigkeit hin zur Abwicklung der Gesellschaft.37 Die Rechtsnatur der Gesellschaft bleibt erhalten.38 Ebenso bleibt der Gesellschaftszweck als Verbandszweck unberührt.39 Historisch geht diese Doktrin ins 19. Jahrhundert zurück, wo sich die Meinung durchgesetzt hat, dass die Gesellschaft durch eine Auflösung nicht inexistent wird.40

1. GbR

Nach dem Wortlaut des § 728 Abs. 1 S. 1 BGB wird die GbR mit Er- öffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Dies liegt vor, sobald der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht nach § 27 Abs. 1 In- sO wirksam wird. Die Anordnung der Eigenverwaltung führt aufgrund der zumindest partiellen Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Gesellschaftsorgane zur Auflösung der Gesellschaft.41

2. PartG

Die Auflösung der PartG wird durch die Verweisung des § 9 Abs. 1 PartGG auf die §§ 131 bis 144 HGB geregelt. Hervorzuheben gilt, dass diese Verweisung nicht umfassend zu verstehen ist, sondern je- weils mit Blick auf die Sonderregelungen in Abs. 3 und 4 des § 9 PartGG auszulegen ist. Davon nicht ausgenommen ist der gesetzliche Auflösungsgrund im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft gemäß den §§ 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB.42 Insbesondere der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, da der Insolvenzverwalter das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu verwerten hat.43 Aber auch die Anordnung der Eigenverwaltung führt zur Auflösung der PartG.44

3. GmbH

Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Insofern führt die Anordnung der Ei- genverwaltung im Eröffnungsbeschluss zwingend zur Auflösung der GmbH.45

II. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Um die Kontinuität der Freiberufler-Gesellschaft zu erreichen, muss die Gesellschaft fortgesetzt werden. Dabei bedeutet die Fortsetzung die Rückverwandlung in eine werbende Gesellschaft.46

1. GbR

Bei der GbR können die Gesellschafter gemäß § 728 Abs. 1 S. 2 BGB die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.47 Voraussetzung hierfür ist entweder ein an den Fortbestand der Gesellschaft ausgerichteter Insolvenzplan oder ein Antrag der Gesellschaft auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag des Schuldners kann zum Einen erfolgen, indem das Fehlen der Eröffnungsgründe i. S. d. § 212 InsO glaubhaft gemacht wird. Zum Anderen kann dies aufgrund der Zu- stimmung aller Insolvenzgläubiger erfolgen.48 Der Fortsetzungsbe- schluss der Gesellschafter ist grundsätzlich einstimmig zu fassen.49

2. PartG

Die Voraussetzungen der Fortsetzung einer durch Eröffnung des In- solvenzverfahrens aufgelösten Partnerschaft sind durch die Verweis- norm des § 9 Abs. 1 PartGG auf § 144 HGB festgelegt. Demnach kann der Fortbestandsbeschluss der Gesellschaft entweder auf Antrag der Gesellschaft oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans er- reicht werden. Diese Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu beschließen, soweit nicht im Partnerschaftsvertrag eine anderslau- tende Regelung festgelegt wurde.50

3. GmbH

Grundsätzlich kann die aufgelöste GmbH ebenfalls fortgesetzt wer- den.51 Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein. Es darf die Gesellschaft nicht weder voll beendet sein, noch die Verteilung des Gesellschaftsvermögen analog § 274 Abs. 1 S. 1 AktG stattgefun- den haben. Des Weiteren muss neben dem Gesellschafterbeschluss (Fortsetzungsbeschluss) der Auflösungsgrund beseitigt worden sein und es darf keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages beste- hen.52

Das Kriterium der Beseitigung des Auflösungsgrundes im Fall der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens ist nur dann erfüllt, falls die in den §

60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Gründe vorliegen. Demnach kann die GmbH fortgeführt werden, wenn das Insolvenzverfahren auf ihren Antrag eingestellt wird oder ein Insolvenzplan den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht.53 Weitgehend Einigkeit besteht inzwischen über die Anforderungen des Fortsetzungsbeschlusses. Dieser bedarf min- destens die Mehrheit, die durch Gesetz oder Satzung für eine Auflö- sung der Gesellschaft oder für die Satzungsänderung vorgesehen ist.54 Die höhere Mehrheitsanforderung dieser beiden Varianten ist anzuwenden. In der Regel wird es sich um eine Drei-Viertel-Mehrheit handeln. Einstimmigkeit wird hingegen nicht (mehr) gefordert werden dürfen, da unter anderem mit einer satzungsändernden Mehrheit auch der Gesellschaftszweck geändert werden könne.55 Das Reichsgericht verlangte hingegen damals noch einen einstimmigen Beschluss.56

D. Die Vorteile der Sanierung einer Freiberufler-Gesellschaft

Die InsO sieht, anders als die Konkursordnung, keine automatische Zerschlagung der insolventen Gesellschaft vor, sondern strebt einen ökonomischen Ansatz an, der nach Möglichkeit die wirtschaftliche Existenz des Schuldners erhält. Die Sanierung ist dabei keinesfalls generell zu bevorzugen.57 Es muss jedoch für den Einzelfall geprüft werden, ob die Reorganisation noch möglich ist und ob das Unter- nehmen in der Lage ist, mit Hilfe von Sanierungsmaßnahmen fortge- führt werden zu können. Für eine generelle Fortführung sprechen ins- besondere noch ein gewisser Anteil an liquiden Mitteln, vorhandenes Personal und bestehende Kontakte zu Kunden und Lieferanten.

I. Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise

Sind die grundlegenden Voraussetzungen einer Sanierung gegeben, so hat sie gegenüber der Liquidation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen erheblichen Vorteil. Wird die Zerschlagung als Verfahrensziel ausgewählt, so erfolgt ein kostenintensives Insolvenzverfahren und erzielt im Ergebnis nur geringen Erfolg, denn im Durchschnitt liegt die Befriedigungsquote zwischen 3 und 5 %.58 Wird hingegen die Sanie- rung angestrebt, so haben die Gläubiger die Chance, eine bedeutend höhere Befriedigung der Verbindlichkeit zu erreichen, da liquide Mittel über einen längeren Zeitraum aus den laufenden Erträgen des sanier- ten Unternehmens generiert werden können. Eine Datenerhebung des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn analysierte 148 Insolvenz- planverfahren aus den Eröffnungsjahrgängen 2002 bis 2007. Hierbei lag die mittlere Deckungsquote bei Personen- und Kapitalgesellschaf- ten über 60 %.59 Auch wenn diese nicht repräsentative Statistik nur einen Bruchteil der Sanierungsfälle aufzeigt, so wird das Potential der Sanierung für die Gläubiger dennoch deutlich.

Die Feststellung von Ernst Jaeger im Jahr 1932, der Konkurs sei ein Wertvernichter schlimmster Art und gleichzeitig das kostenintensivste Schuldentilgungsverfahren, bestätigt die oben genannte Statistik.60 Überträgt man diese Feststellung auf Freiberufler-Gesellschaften, so wird dieser Trend noch verstärkt auftreten. Bei einer Sanierung wird der Schuldner versuchen, die persönlichen Kontakte zu seinen Ge schäftspartnern beizubehalten.61 Bei einer Liquidation hingegen wird lediglich das materielle Vermögen verwertet werden können, was aufgrund einer meist dürftigen Betriebsausstattung zu einer geringen Gläubigerbefriedigung führen wird.

II. Volkswirtschaftliche Betrachtungsweise

Aus volkswirtschaftlicher Sicht verhindert bzw. verringert die Sanie- rung auch zahlreiche Folgeerscheinungen, die bei einer Zerschlagung auftreten können. So werden beispielsweise Arbeitnehmer bei der Sa- nierung größtenteils weiterbeschäftigt, da sie für die Fortführung der Gesellschaft eminent wichtig sind. Daneben können Folgeinsolvenzen aufgrund erheblicher Zahlungsausfälle vermieden oder minimiert wer- den.62 Dennoch sollte eine Reorganisation nur bei sanierungsfähigen Gesellschaften durchgeführt werden, da ansonsten eine weitere Insol- venz zu erwarten ist. Bei nicht überlebensfähigen Unternehmen sollte demnach die endgültige Liquidation angestrebt werden, um nicht den Markt hierdurch künstlich zu manipulieren.

E. Das Institut der Eigenverwaltung

Ausgehend von § 1 S. 1 InsO ist das Hauptziel des Insolvenzverfah- rens die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Gläu- biger. Diese kann sowohl im Wege der Liquidation als auch mit Hilfe der Sanierung des Unternehmens durch Umstrukturierung und Fort- führung erfolgen.63 Die Eigenverwaltung sollte dazu primär die Fort- führung des Unternehmens ermöglichen, indem der Schuldner über die Insolvenzmasse verfügungs- und verwaltungsbefugt ist.64 Dieses Verfahren ist kein selbstständiges Insolvenzinstitut, sondern eine Va- riante des Regelinsolvenzverfahrens, bei dem die Aufgabenverteilung der Beteiligten anders geregelt wird.65 Demzufolge enthalten die spe- ziellen Vorschriften der Eigenverwaltung in den §§ 270 bis 285 InsO weniger Verfahrensvorschriften, sondern eher Kompetenzzuordnun- gen und Überwachungsmechanismen.66 Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens gelten demzufolge im Grundsatz die allgemeinen Vorschriften der InsO, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Eigenverwaltung durch Auslegung zu bestimmen sind.67 Die früh von Smid68 vertretene Ansicht, die Eigenverwaltung sei eng mit einem Insolvenzplan verbunden, steht im Widerspruch zum Willen des Ge- setzesgebers69 und der einhelligen Ansicht des Schrifttums.70 Aller- dings scheint die Kombination aus der Eigenverwaltung und dem In- solvenzplanverfahren regelmäßig sinnvoll zu sein, da durch den Ver- bleib der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse beim Schuldner die Kontinuität des Unternehmens und somit die Befriedigung der Gläubi- ger mit den Erträgen aus dem fortgeführten Unternehmen erleichtert wird.71

Der Antrag auf die Anordnung der Eigenverwaltung wird oftmals dann aussichtsreicher sein, wenn diesem gleichzeitig ein Insolvenzplan beigefügt wird, aus dem die Realisierungschancen hervorgehen.72

I. Die Entwicklung der Eigenverwaltung

Die Geschichte spielt für diese Arbeit in zweifacher Hinsicht eine wichtige Rolle. Zum Einen ist die rechtshistorische Entwicklung per se für das allgemeine Verständnis dieses Instituts interessant. Zum Anderen könnte die VglO als Vorbild dieses Instituts hilfreich für die Auslegung der Eigenverwaltung sein.

Die Leitbilder waren neben der VglO auch ausländische Insolvenzord- nungen mit verschiedenen Varianten von Eigenverwaltungen, insbe- sondere die der U.S.-amerikanischen, japanischen und französischen Insolvenzordnung.73 Vor allem das amerikanische Insolvenzverfahren als auch die VglO hatten besondere Bedeutung für das neue deutsche Insolvenzrecht.74

1. Der Verlauf der Diskussion über die Eigenverwaltung

Bereits mit dem Ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, nach deren Leitsatz 1.3.1.1 bei einer Insolvenz immer ein Verwalter bestellt werden muss, wurden auch die Möglichkeiten einer Selbst- verwaltung diskutiert. Die Vorteile der Selbstverwaltung, insbesondere die Nutzung der Kenntnisse und Erfahrungen der Geschäftsleitung für die Fortführung des Unternehmens wurden von der Kommission nicht verkannt.75 Vor allem die unterstellte Inkompetenz der Geschäftslei- tung sowie das mangelnde Vertrauen der Gläubiger verhinderte die Empfehlung der Eigenverwaltung durch die Kommission.76 Eine Min- derheit sah dieses Misstrauen als nicht stichhaltig an und bevorzugte eine flexible Lösung, indem die Mitglieder der bisherigen Geschäfts- führung dann als Insolvenzverwalter eingesetzt werden könnten, falls diese aus der Geschäftsführung ausscheiden.77 Der Diskussionsent- wurf des Bundesjustizministeriums stand hingegen der Eigenverwal- tung schon positiv gegenüber. Für den Regelfall einer Insolvenz sollen weiterhin die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse auf einen un- abhängigen Insolvenzverwalter übergehen. Allerdings sollte die Ei- genverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht wer- den.78 Der Diskussionsentwurf sah dabei zwei verschiedene Eigen- verwaltungsverfahren vor. Die Unternehmerinsolvenz sollte nur mit einem Sachwalter möglich sein, wohingegen bei einem Verbraucher- insolvenzverfahren die Einschaltung eines fremden Dritten nicht not- wendig sei.79 Ohne große Änderungen wurde dieser Vorschlag in den Referentenentwurf80 und Regierungsentwurf81 übernommen. Der deutsche Gesetzgeber stand lange Zeit kritisch gegenüber der Eigen- verwaltung des Schuldners. Trotzdem und trotz starker Kritik aus der Wissenschaft und Praxis wurde die Eigenverwaltung unter der Auf- sicht eines Sachwalters eingeführt, was insbesondere auf die positive Erfahrung mit diesem Institut mit der früheren Vergleichsordnung zu- rückzuführen ist. Entgegen dem Diskussionsentwurf wurden die Vo- raussetzungen durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschus- ses an die Anordnung einer Eigenverwaltung verschärft und eine Prü- fungspflicht seitens des Insolvenzgerichts hinsichtlich drohender Nachteile für die Gläubiger eingeführt.82 Die am 5.10.1994 verab- schiedete Insolvenzordnung trat zum 1.1.1999 in Kraft.83

2. Das U.S.-amerikanische Vorbild

Das U.S.-amerikanische Chapter-11-Insolvenzverfahren war unter an- derem ein Vorbild für die deutsche Eigenverwaltung.84 Neben dem klassischen Insolvenzrecht für das Liquidationsverfahren mit Hilfe ei- nes Verwalters wurde es dem Schuldner ermöglicht, im Sanierungs- verfahren die Eigenverwaltung nach Chapter 11 als „debtor in posses- sion“ durchzuführen. Er hatte die Rechte und Pflichten eines „trustee“, d. h. eines Insolvenzverwalters.85 Demzufolge wurde der Schuldner als Treuhänder der Gläubiger angesehen.86 Eine Überwachungsper son, ähnlich dem Sachwalter nach der InsO, wurde nur auf Antrag der Beteiligten angeordnet.87

Wesentliche Züge dieses Verfahrens wurden sowohl von der Kommission im Diskussionsentwurf88 als auch im Regierungsentwurf89 übernommen.90 Aufgrund diverser Gespräche der Berichterstatter des Rechtsausschusses während des U.S.-Aufenthaltes mit amerikanischen Rechtsanwälten, Rechtswissenschaftlern, Richtern und Vertretern des Justizministeriums über das Verfahren nach Chapter 11 sind deren Erfahrungen in die Beschlussempfehlung und damit in die Fassung der Insolvenzordnung eingeflossen.91

3. Die Vergleichsordnung

Direkter Vorgänger der Eigenverwaltung war im deutschen Recht das in der VglO geregelte Vergleichsverfahren.92 Der redliche Schuldner hatte die Möglichkeit, den Konkurs mit Hilfe des Vergleichs zu umge- hen.93 Dabei verblieb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner.94 Dieser wurde von einem gerichtlich bestellten Ver- gleichsverwalter lediglich überwacht.95 Auf Antrag oder von Amts we- gen konnten von Verfügungsbeschränkungen bis hin zum allgemeinen Veräußerungsverbot die Befugnisse des Schuldners eingeschränkt werden.96 Zum 1.1.1999 wurde das Vergleichsverfahren durch die Ei- genverwaltung und dem Insolvenzplan abgelöst. An das Vergleichs- verfahren hat sich der Gesetzgeber mit der Eigenverwaltung ange- lehnt.97 Obwohl die Vorschriften der VglO nicht vollständig in die InsO übernommen wurden, können trotzdem Erkenntnisse zu Auslegungs- fragen aus der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zur VglO auf die Eigenverwaltung übertragen werden.98

II. Der gegenwärtige Gesetzesentwurf zur Eigenverwaltung

Im Moment wird über einen Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen diskutiert. Das BMJ hat hierzu einen Diskussionsentwurf erarbeitet.99 Hierbei soll unter anderem der Zu- gang zur Eigenverwaltung erleichtert werden.100 Nachfolgend werden die einzelnen Änderungsvorschläge aufgezeigt und anschließend kri- tisch beurteilt.

1. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

a. Lockerung der materiellen Voraussetzungen

Die materiellen Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO sollen dahingehend gelockert werden, dass der Antrag des Schuldners nur dann abgelehnt werden kann, wenn tatsächlich konkrete Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen führen wird.101 Dies würde eine Rückkehr zur Formulierung im Regie- rungsentwurf102 der Insolvenzordnung zu § 331 Abs. 2 Nr. 3 bedeuten.

Daneben soll § 270 Abs. 3 InsO neugefasst werden. Danach hat das Insolvenzgericht, soweit die Eigenverwaltung nicht offensichtlich zu einer Benachteiligung führt, vor der Entscheidung über den Antrag dem vorläufigen Gläubigerausschuss, oder, sofern dieser nicht be- steht, den wesentlichen Gläubigern Gelegenheit zur Äußerung ge- ben.103 Ziel ist es, den Zeitpunkt der Einflussnahme der Gläubiger in das Eröffnungsverfahren vor zu verlegen. Unterstützt die Mehrheit der Gläubiger den Antrag auf die Eigenverwaltung, so kann davon ausge- gangen werden, dass dies nicht als nachteilig i. S. d. § 270 Abs. 2 Nr.

3 InsO anzusehen ist.

b. Änderungen im Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren sollen gemäß § 270a InsO-E die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nur eingeschränkt auf die Eigenverwaltung möglich sein. So soll das Insolvenzgericht weder ein allgemeines Ver- fügungsverbot auferlegen können, noch sollen alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Eigen- verwaltung des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos ist. Des Weiteren soll anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläu- figer Sachwalter bestellt werden.104 105 Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Vorteile der Eigenverwaltung ansonsten verloren ge- hen könnten. Der vorläufige Sachwalter sollte dieselben Befugnisse haben, die ihm im eröffneten Insolvenzverfahren zustehen.106

Ein weiterer Anreiz des Schuldners die Eigenverwaltung zu beantra- gen, setzt § 270a Abs.2 InsO-E. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner bei einem Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfä- higkeit und gleichzeitiger Beantragung der Eigenverwaltung mitzutei- len, falls das Gericht Bedenken hiergegen hat. Sieht das Insolvenzge- richt die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat der Schuldner die Gelegenheit, den Eröff- nungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzuneh- men.107 Die Gefahr, dass bei einem frühzeitigen Insolvenzantrag die Eigenverwaltung abgelehnt wird und das Insolvenzverfahren mit ei- nem Insolvenzverwalter eröffnet wird, bestünde damit nicht mehr. So- mit dürfte die praktische Bedeutung der Eigenverwaltung zunehmen, da die Schuldner häufig schon deshalb von einer frühzeitigen Insol- venzeröffnung absehen und außergerichtliche Sanierungsbemühungen fortsetzen.108

c. Vorbereitung einer Sanierung

Ein weiterer Anreiz, den Eröffnungsantrag frühzeitig zu stellen, wird mit dem neu eingeführten § 270b InsO-E erreicht. Dem Schuldner wird danach im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröff- nung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Falls lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, hat der Schuld- ner die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenver- waltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt wird.109 Voraussetzung ist, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, was der Schuldner durch eine Bescheinigung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsan- walts nachzuweisen hat.110 Das BMJ sieht hierin den Vorteil, dass der Schuldner unter dem Schutzschirm und unter Kontrolle des Insolvenz- gerichts sowie eines Sachwalters, Sanierungsmaßnahmen vorbereiten kann und somit rechtzeitig den Insolvenzeröffnungsantrag stellt. Die Angst des Schuldners, die Kontrolle über das Unternehmen zu verlie- ren wird ihm genommen. Für die Sanierung steht ihm ein vorläufiger Sachwalter zur Seite.111

2. Kritische Beurteilung

Die diskutierten Änderungen der InsO zur Eigenverwaltung sollen die Eigenverwaltung attraktiver machen, die Geschäftsführung erleichtern und somit einen frühzeitigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens erreichen.

Als kritisch sind die Änderungen in den materiellen Voraussetzungen anzusehen. Es sollte bedacht sein, dass die Gläubiger bei der Anord- nung der Eigenverwaltung eines höheren Risikos ausgesetzt sind und demzufolge die Anordnung grundsätzlich enge Voraussetzungen erfül- len sollte. Liegen noch nicht konkrete Bedenken vor, so wird die Ei- genverwaltung angeordnet, obwohl die Umstände es erwarten lassen, dass es zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Auf der anderen Seite ver- hindert die gegenwärtige, scharfe Anforderung zahlreiche potentielle Sanierungsvorhaben mit Hilfe der Eigenverwaltung. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass nach der Insolvenzverfahrenseröffnung die Gläubi- gerversammlung die Aufhebung der Eigenverwaltung nach wie vor beantragen kann. Des Weiteren kann nun auf zahlreiche erfolgreiche Fälle durch die Eigenverwaltung hingewiesen werden. Die Gesetzes- änderung würde zweifellos zu einer Erhöhung der Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung führen, unter ein potentiell höheres Risiko. Dane- ben würde es sich auch positiv auf die in der Praxis vorkommenden Unklarheiten über die Anforderungsvoraussetzungen auswirken und Klarheit für die Insolvenzgerichte bieten. Letztlich sprechen mehr Ar- gumente für, als gegen eine Lockerung der strengen materiellen An- forderungen.

Auch die Lockerungen von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Einsatz eines vorläufigen Sachwalters, ist notwendig, um die Vorteile der Eigenverwaltung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu eliminieren.

Die Vorbereitung einer Sanierung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit würde sich positiv auf die Sanierungsmöglichkeiten auswirken. Der Schuldner kann somit frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten, was die Chancen auf eine Kontinuität des Unternehmens erhöhen wird. Das Hemmnis eines frühzeitigen Insolvenzeröffnungsverfahrens würde damit geringer werden.

[...]


1 Vgl. BGBl. 1994 Teil I 2866 i. V. m. Art. 110 EGInsO.

2 Vgl. Blersch, in: MünchKomm InsO, § 270, Rn. 2, Blersch, in: BerlKomm, § 270, Rn. 2.

3 Vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, § 270, Rn. 6.

4 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 222.

5 Vgl. AG München vom 14.06.2002, Az. 1502 IN 879/02.

6 Vgl. AG Duisburg vom 01.09.2001, Az. 62 In 167/02, ZIP 2002, 1636-1641.

7 Vgl. Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, § 270, Rn. 22: angeordnete Eigenverwaltungen im Jahr 2002: 234, Jahr 2003: 185, Jahr 2004: 173, Jahr 2005: 147, Jahr 2006: 159, Jahr 2007: 147 bei ca. 30.000 Unternehmens-insolvenzverfahren.

8 Vgl. Insolvenzstatistik des statistisches Bundesamts, Abteilung E1-Insolvenzen, Ge- werbeanzeigen, Überschuldung, Tabelle:Tab8_00_01082010_2010_11_01, Stand 01.11.2010, per E-Mail zu erfragen..

9 Vgl. Eisenhardt, § 2, Rn 11.

10 Vgl. BVerfGE vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52, S. 354 in NJW 1960, S. 619.

11 BVerwG vom 24.06.1977 - I C 56/74 in NJW, 1977, S. 772.

12 Siehe § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

13 § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG.

14 Siehe § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG.

15 Vgl. Lubitz, in: Schwerdtfer, Kapitel 2, Rn. 1; Windbichler, § 5, Rn. 1; Eisenhardt, § 4, Rn. 34.

16

Siehe § 705 BGB, Saenger, § 3, Rn. 42.

17 Vgl. Eisenhardt, § 4, Rn. 43.

18 Vgl. Saenger, § 3, Rn. 43.

19 Vgl. Eisenhardt, § 4, Rn. 36.

20 Vgl. Windbichler, § 9, Rn. 6.

21 Vgl. Kindler, § 10, Rn. 112 f.

22 Siehe § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 PartGG.

23 Siehe § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG.

24 Vgl. hierzu die Anmerkungen in der Einleitung .

25 Siehe § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG.

26 Siehe § 8 Abs. 2 S. 1 PartGG, Eisenhardt, § 25, Rn. 370.

27 Vgl. Windbichler, § 20, Rn. 1 ff.

28 Vgl. BGBl I, 1998, 2600.

29 Vgl. Henssler, NJW, 1999, S. 241.

30 Vgl. BGH vom 25.11.1993, Az. I ZR 281/91, NJW, 1994, S. 786.

31 Vgl. Lindenau/Spiller, S. 26.

32 Vgl. Schulze zur Wiesche, DB, 2010, S. 1261.

33 Vgl. Harlfinger, S. 56.

34 Eine GbR durchläuft in der Regel zwei Phasen, die Auflösung und die Auseinander- setzung. vgl. Eisenhardt, § 8, Rn. 101. Bei der GmbH ist zwischen der Auflösung, der Abwicklung und der Vollbeendigung zu unterscheiden, vgl. Windbichler, § 24, Rn. 1.

35 Vgl. Froning, in: Sudhoff, § 39, Rn. 8.

36 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 11 V 3.

37 Vgl. Hopt, in: Hopt/Merkt, § 131, Rn. 2 HGB, Weitbrecht, in: Priester/Mayer, § 62 Rn. 1, Ulmer/Schäfter, in: MünchKomm BGB, vor § 723, Rn. 18 BGB

38 Vgl. Eisenhardt, § 8 Rn. 101.

39 Vgl. Schmidt, in: MünchKomm HGB, § 158 Anh. HGB Rn. 42 i. V. m. Schmidt, Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, § 5 I Nr. 2 a.

40 Vgl. Schmidt, Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, § 5 I Nr. 2 a.

41 Vgl. Ulmer/Schäfter, in: MünchKomm BGB, § 728, Rn. 8 BGB; Haas, in: Gottwald, § 89, Rn. 13; Huhn, Rn. 633.

42 Vgl. Ulmer/Schäfter, in: MünchKomm BGB, § 9, Rn. 4 PartGG.

43 Vgl. Schäfer, in: Canaris/Habersack/Schäfer, § 131, Rn. 30.

44 Vgl. Haas, in: Gottwald, § 89, Rn. 13; Huhn, Rn. 633.

45 Vgl. Haas, in: Gottwald, § 89, Rn. 13; Huhn, Rn. 633.

46 Vgl. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, § 60, Rn. 7.

47 Vgl. Ulmer/Schäfter, in: MünchKomm BGB, § 9, Rn. 4 PartGG.

48 Vgl. Ditfurth, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 728, Rn. 6.

49 Vgl. Windbichler, § 11, Rn. 7.

50 Vgl. Ulmer/Schäfter, in: MünchKomm BGB, § 9, Rn. 15 PartGG.

51 Vgl. Haas, in: Baumbach/Hueck, § 60, Rn. 91.

52 Vgl. Weitbrecht, in: Priester/Mayer, § 62, Rn. 30.

53 Vgl. Nerlich, in: Michalski, § 60, Rn. 236.

54 Vgl. Casper, in: Ulmer, § 60, Rn. 135.

55 Vgl. Weitbrecht, in: Priester/Mayer, § 62, Rn. 31.

56 Vgl. RG-Urteil v. 25.10.1927, II B 14/27, RGZ 118,337.

57 Vgl. Pape, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, § 1, Rn. 1.

58 Anm.: Die durchschnittliche Befriedigungsquote ist abhängig von der Rechtsform. Statstik Deckungsquoten bei beendeten Regelverfahren mit Schlussverteilung in NRW, Eröffnungsjahrgänge 2002 bis 2007 Vgl. Kranzusch/Ick: Die Quoten der Insolvenzgläubiger in Regel- und Insolvenzplanverfahren - Ergebnisse von Insolvenzverfahren nach der Insolvenzrechtsreform. S. 13, 33.

59 Vgl. Ebenda, S. 33.

60 Vgl. Jaeger, S. 216.

61 Vgl. Hesselmann/Stefan, S. 50.

62 Vgl. Dietrich, S. 24 f.

63 Vgl. Goetsch, in: BerlKomm, § 1, Rn. 3 ff.

64 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 222, 226.

65 Vgl. Dietrich, S. 48.

66 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 223.

67 Vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, § 270, Rn. 10.

68 Vgl. Smid, WM 1998, 2489 ff.

69 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 222 ff.

70 Vgl. Smid, in: Flöther/Smid/Wehdeking, Einf. Rn. 6 m. w. N.

71 Vgl. Wittig/Tetzlaff, in: MünchKomm InsO, vor §§ 270 bis 285, Rn. 75.

72 Vgl. Braun, in: Gottwald, § 72, Rn. 4.

73 Vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 125.

74 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 105, Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 153 ff.

75 Vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 125 ff.

76 Vgl. Gulde, S. 3.

77 Vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 125 ff.

78 Vgl. Diskussionsentwurf Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts (EInsO), B 289.

79 Vgl. Diskussionsentwurf Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts (EInsO), S. 165, 171.

80 Vgl. Referentenentwurf Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts (RefE), S. 186, 194.

81 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 61, 63.

82 Vgl. Wittig/Tetzlaff, in: MünchKomm InsO, vor §§ 270 bis 285, Rn. 6.; Gulde, S. 3.

83 Vgl. BGBl I 1994 S. 2866, § 335 InsO BGBl I 1994 2952 i. V. m. Art. 110 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung BGBl I 1994 2866 (2910).

84 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 105, Erster Bericht der Kommis- sion für Insolvenzrecht, S. 153 ff.

85 Vgl. Hofmann, S. 26.

86 Vgl. Bull, ZIP, 1980, S. 844.

87 Vgl. Hofmann, S. 26.

88 Vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 153.

89 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 105 f.

90 Vgl. Wittig/Tetzlaff, in: MünchKomm InsO, vor §§ 270 bis 285, Rn. 6.

91 Vgl. Wittig/Tetzlaff, in: MünchKomm InsO, vor §§ 270 bis 285, Rn. 6, Fn. 4.

92 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 222 f.

93 Siehe § 1 VglO i. V. m. §§ 17 f. VglO.

94 Vgl. Häsemeyer, (1992) S. 657.

95 Vgl. Häsemeyer, (1992) S. 645.

96 Vgl. Häsemeyer, (1992) S. 657 f.

97 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 222 f.

98 Vgl. Wittig/Tetzlaff, in: MünchKomm InsO, vor §§ 270 bis 285, Rn. 10.

99 Vgl. Diskussionsentwurf, ZIP, Beilage I zu Heft 28, 2010, S. 1 ff.

100 Vgl. Diskussionsentwurf, ZIP, Beilage I zu Heft 28, 2010, S. 1.

101 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 10, 43.

102 Vgl. RegE InsO v. 15.4.1992, BT-Drs. 12/2443, S. 61.

103 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 10, 44.

104 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 10, 44.

105 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 10, 44.

106 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 44.

107 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 10.

108 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 44 f.

109 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 45.

110 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 11.

111 Vgl. Diskussionsentwurf, BMJ, 1.9.2010, S. 45.

Excerpt out of 100 pages

Details

Title
Die Kontinuität der Freiberufler-Gesellschaft mit Hilfe der Eigenverwaltung
College
University of Augsburg
Author
Year
2011
Pages
100
Catalog Number
V169192
ISBN (eBook)
9783640873791
ISBN (Book)
9783640873708
File size
1047 KB
Language
German
Keywords
Insolvenzrecht, Eigenverwaltung, Sanierung
Quote paper
Tobias Frank (Author), 2011, Die Kontinuität der Freiberufler-Gesellschaft mit Hilfe der Eigenverwaltung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169192

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