Die Seminararbeit untersucht die rechtlichen Grenzen der Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen im Bereich der ästhetischen Medizin nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Im Mittelpunkt steht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24), mit der der Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs“ erstmals höchstrichterlich präzisiert und auch auf minimalinvasive Behandlungen wie Hyaluron-Injektionen ausgeweitet wurde. Neben einer systematischen Analyse der gesetzlichen Regelung und ihrer Schutzzwecke beleuchtet die Arbeit die praktischen Auswirkungen der Entscheidung auf ärztliche Werbung, insbesondere in sozialen Medien. Abschließend erfolgt eine kritische Würdigung der Entscheidung sowie ein Ausblick auf möglichen Reformbedarf im Heilmittelwerberecht angesichts medizinischen Fortschritts und digitaler Kommunikationsformen.
Inhaltsverzeichnis des Buches
- Inhaltsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG
- I. Wortlaut, Systematik und Schutzzweck der Norm
- II. Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG
- 1. Der Begriff der „Vorher-Nachher-Darstellung“
- 2. Der Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs"
- 3. Der Begriff der Werbung im Kontext des § 11 HWG
- C. Rechtsprechung und Auslegung durch den BGH (I ZR 170/24)
- I. Sachverhalt und Prozessverlauf
- II. Auslegung des Begriffs „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff"
- III. Verhältnis zu früherer Rechtsprechung und Literaturmeinungen
- D. Kritische Würdigung und praktische Auswirkungen
- I. Erweiterung des Eingrifsbegriffs
- 1. Geringeres Risikoprofil minimalinvasiver Verfahren
- 2. Abgrenzung zur Tätowierung
- 3. Vergleich mit dem EBM-Eingriffsbegriff
- II. Informationsfunktion und Gefahr der Beeinflussung
- 1. Informations- und Aufklärungsfunktion von Vorher-Nachher-Bildern
- 2. Suggestivwirkung im digitalen Raum
- 3. Besonderes Schutzbedürfnis Jugendlicher
- III. Paternalismus im Heilmittelwerberecht
- I. Erweiterung des Eingrifsbegriffs
- E. Reformbedarf und Ausblick
- I. Anpassung des Eingriffsbegriffs an den medizinischen Fortschritt
- II. Umgang mit Vorher-Nachher-Bildern: differenzierte Regelungsmodelle
- III. Grenzen milderer Mittel und Alternativmodelle
- F. Schlussfolgerung
Zielsetzung & Thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Abschlussseminararbeit untersucht die Zulässigkeit von Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, exemplarisch am BGH-Urteil "Hyaluron-Nasenkorrektur". Sie analysiert, inwiefern visuelle Suggestion im Kontext ästhetischer Eingriffe dem Gesundheitsschutz entgegensteht und ob das Werbeverbot in seiner aktuellen Form noch zeitgemäß ist.
- Rechtliche Einordnung von Vorher-Nachher-Darstellungen in der Werbung für ästhetische Eingriffe
- Analyse des BGH-Urteils "Hyaluron-Nasenkorrektur" und dessen Auswirkungen auf den Begriff des "operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs"
- Kritische Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen Informationsfreiheit, Berufsausübung und präventivem Gesundheitsschutz
- Diskussion über das Risikoprofil minimalinvasiver Verfahren und deren Abgrenzung zu rein kosmetischen Maßnahmen
- Betrachtung der Suggestivwirkung von Vorher-Nachher-Bildern im digitalen Raum und das besondere Schutzbedürfnis Jugendlicher
- Erörterung von Reformbedarf und differenzierten Regelungsmodellen im Heilmittelwerberecht
Auszug aus dem Buch
Auslegung des Begriffs „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff“
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des OLG Hamm und stellt klar, dass die Einbringung von Hyaluron oder Hyaluronidase mittels Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG darstellt, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nicht durch Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf.29 Entscheidend für das Vorliegen eines operativen Eingriffs sei laut BGH nicht, ob ein Skalpell verwendet wird. Ausschlaggebend sei, dass durch ein Instrument in die körperliche Integrität eingegriffen und eine Form- oder Gestaltveränderung vorgenommen wird.30 Während die Vorschrift bislang vor allem auf klassische Schönheitsoperationen wie Fettabsaugung31 oder Brustvergrößerungen32 angewendet wurde, stellt der Senat nun klar, dass auch minimalinvasive Behandlungen, die eine Veränderung von Form oder Gestalt des Körpers herbeiführen, erfasst sind.33 Damit erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm deutlich: Nicht die chirurgische Technik, sondern der funktionale Eingriffscharakter ist maßgeblich.34
Zur Begründung verweist der Senat auf den Schutzzweck des Werbeverbots: Unsachliche und suggestive Einflüsse sollen bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen vermieden und Verbraucher:innen vor unnötigen Gesundheitsrisiken geschützt werden.35 Auch Behandlungen mit geringerer Invasivität, wie Hyaluron-Injektionen, bergen Risiken (Schwellungen, Hämatome, Infektionen etc.). Denn auch bei minimalinvasiven Eingriffen könnten die gesundheitlichen Auswirkungen schwerwiegend sein und langwierige Folgen nach sich ziehen. Daher fallen diese in den Schutzbereich.36 Ein Vergleich mit Tätowierungen, Piercings oder Ohrlochstechen lehnt der BGH ausdrücklich ab, da diese lediglich oberflächliche ästhetische Veränderungen darstellen.37 Grundrechtliche Bedenken bestehen nicht: Das Werbeverbot sei eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung nach Art. 12 Abs. 1 GG und durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt.38
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel stellt den Kontext der Thematik dar, führt in das Werbeverbot (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG) ein und positioniert das BGH-Urteil "Hyaluron-Nasenkorrektur" als primäres Untersuchungsziel.
B. Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG: Hier werden der normative Gehalt, Tatbestand und Schutzzweck des Paragrafen erläutert und die Begriffe "Vorher-Nachher-Darstellung", "operativer plastisch-chirurgischer Eingriff" sowie "Werbung" definiert.
C. Rechtsprechung und Auslegung durch den BGH (I ZR 170/24): Dieses Kapitel beschreibt den Sachverhalt des wegweisenden BGH-Urteils "Hyaluron-Nasenkorrektur" und analysiert die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs "operativer plastisch-chirurgischer Eingriff" sowie dessen Verhältnis zu früheren gerichtlichen Entscheidungen und Literaturmeinungen.
D. Kritische Würdigung und praktische Auswirkungen: Der Autor bewertet die Folgen der BGH-Entscheidung, insbesondere die Erweiterung des Eingriffsbegriffs, die Abgrenzung zu Tätowierungen, die Informationsfunktion von Bildern, die Suggestivwirkung im digitalen Raum und das besondere Schutzbedürfnis von Jugendlichen.
E. Reformbedarf und Ausblick: Dieses Kapitel diskutiert die Notwendigkeit einer Anpassung des Eingriffsbegriffs an den medizinischen Fortschritt und schlägt differenzierte Regelungsmodelle für den Umgang mit Vorher-Nachher-Bildern vor, wobei auch die Grenzen mildernder Mittel berücksichtigt werden.
F. Schlussfolgerung: Das Schlusskapitel fasst die zentralen Erkenntnisse zusammen, betont das Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Autonomie im Heilmittelwerberecht und fordert den Gesetzgeber auf, den rechtlichen Rahmen an die Realität moderner minimalinvasiver Medizin und digitaler Gesundheitskommunikation anzupassen.
Schlüsselwörter
Werbung, Heilmittelwerbegesetz (HWG), Vorher-Nachher-Darstellungen, operative plastisch-chirurgische Eingriffe, ästhetische Medizin, BGH-Urteil, Hyaluron-Nasenkorrektur, Gesundheitsschutz, Paternalismus, Digitalisierung, soziale Medien, Verbraucherschutz, Risikoprofil, medizinischer Fortschritt, Rechtsunsicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung für ästhetische Behandlungen mittels Vorher-Nachher-Darstellungen, insbesondere im Lichte des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG und einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themenfelder sind das Heilmittelwerbegesetz, die Definition "operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe", die Abgrenzung zu minimalinvasiven Verfahren, die Rolle digitaler Medien in der Gesundheitskommunikation und der Schutz von Verbraucher:innen vor unsachlicher Beeinflussung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die Zulässigkeit von Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu untersuchen und zu bewerten, inwiefern die visuelle Suggestion dem Gesundheitsschutz entgegensteht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet eine juristische Analysemethode, indem sie gesetzliche Normen auslegt, höchstrichterliche Rechtsprechung analysiert und diese kritisch mit Literaturmeinungen und praktischen Auswirkungen abgleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der normative Gehalt des § 11 HWG, die Auslegung durch den BGH im Urteil "Hyaluron-Nasenkorrektur", die kritische Würdigung der erweiterten Definition des Eingriffsbegriffs sowie die praktischen Implikationen für Informationsfunktion und Suggestivwirkung von Werbebildern erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Schlüsselwörter wie Werbung, Heilmittelwerbegesetz (HWG), Vorher-Nachher-Darstellungen, operative plastisch-chirurgische Eingriffe, ästhetische Medizin, BGH-Urteil, Hyaluron-Nasenkorrektur, Gesundheitsschutz, Paternalismus, Digitalisierung, soziale Medien, Verbraucherschutz, Risikoprofil, medizinischer Fortschritt und Rechtsunsicherheit charakterisiert.
Wie hat das BGH-Urteil "Hyaluron-Nasenkorrektur" den Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs konkretisiert?
Das BGH-Urteil stellt klar, dass auch minimalinvasive Behandlungen wie Hyaluron-Injektionen, die mittels eines Instruments in den Körper eingreifen und eine Form- oder Gestaltveränderung bewirken, als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 11 HWG gelten, und erweitert damit den Anwendungsbereich der Norm deutlich über klassische Schönheitsoperationen hinaus.
Warum stellt der Autor die Abgrenzung zwischen minimalinvasiven Eingriffen und Tätowierungen infrage?
Der Autor hinterfragt die Systemkohärenz der Abgrenzung, da sowohl Hyaluron-Injektionen als auch Tätowierungen mittels Instrumenten in die Haut eindringen und zu dauerhaften Gestaltveränderungen führen können, wobei Tätowierungen zudem vergleichbare oder sogar höhere Gesundheitsrisiken bergen.
Welche Risiken birgt die Suggestivwirkung von Vorher-Nachher-Bildern im digitalen Raum, insbesondere für Jugendliche?
Vorher-Nachher-Bilder im digitalen Raum können aufgrund ihrer emotionalen Suggestivkraft zu unsachlichen Entscheidungen führen und medizinische Risiken verharmlosen. Für Jugendliche, die in der Pubertät besonders anfällig für Schönheitsideale sind, besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis vor solchen emotionalisierenden Inhalten.
Welche Reformvorschläge werden im Hinblick auf den Eingriffsbegriff und den Umgang mit Vorher-Nachher-Bildern diskutiert?
Diskutiert werden eine klarere gesetzliche Definition des Eingriffsbegriffs, die Orientierung an medizinischen Standards oder ein risikoorientiertes bzw. gestuftes Eingriffsmodell. Für Vorher-Nachher-Bilder werden differenzierte Regelungsmodelle vorgeschlagen, die sachliche Darstellungen unter strengen Transparenz- und Risikohinweisen zulassen und eine eigenständige digitale Heilmittelwerberegulierung einführen.
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- Anonym (Author), 2025, Die Zulässigkeit von Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1696272