Leseprobe
Inhaltsverzeichnis. 1
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Latente Steuern
2.1 Begriff der latenten Steuern
2.2 Entstehung latenter Steuern
2.2.1 Aktiv latente Steuern
2.2.2 Passiv latente Steuern
3 Zeitliche Differenzen
3.1 Temporäre Differenzen
3.2 Quasi-permanente Differenzen
3.3 Permanente Differenzen
4 Timing- und- Temporary Konzept
4.1 Timing-Konzept
4.2 Temporary-Konzept
4.3 Kritischer Vergleich
5 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
5.1 Maßgeblichkeitsgrundsätze
5.2 größenabhängige Erleichterungen
5.2.1 Unternehmensgrößen
5.2.2 Erleichterungen
5.3 Ausweis in der Bilanz
5.4 Konzeptionelle Änderungen
5.5 Übergangsregelungen
5.6 Zusammenfassung des BilMoG
6 Zweifelsfragen und Kritikpunkte
6.1 Zeitliche Berücksichtigung von Verlustvorträgen
6.2 Geschäfts- und Firmenwerte
7 Fazit
Quellen- und Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Rechenbeispiel zu aktiv latenten Steuern
Abbildung 2: Rechenbeispiel zu passiv latenten Steuern
Abbildung 3: Das Timing-Konzept
Abbildung 4: Das Temporary-Konzept
Abbildung 5: Unternehmensgrößen
1 Einleitung
Die Relevanz der latenten Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss hat sich in der nahen Vergangenheit signifikant verändert. Dies resultiert aus der Überarbeitung des Handelsgesetzbuches (kurz HGB) durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG[1] ). Zu klären sind inwiefern diese Änderungen im HGB die Bilanzierung von latenten Steuern konkret verändert und inwieweit diesen Neuregelungen Sinnhaftigkeit unterstellt werden kann. Um die Änderungen bei der Bilanzierung latenter Steuern besser bewerten zu können, sollte man jedoch nicht nur die neuen Regelungen des HGB betrachten, sondern ebenso die bisherigen Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern in die Überlegung mit einbeziehen. Bei diesem Vergleich ist offensichtlich, dass den beiden Regelungen zu latenten Steuern unterschiedliche Konzepte zu Grunde liegen. Dabei steht dem bisher im HGB etablierten Timing-Konzept das bereits durch die international financial reporting standards (kurz IFRS) bekannte Temporary-Konzept gegenüber.
Aufgrund der hohen Komplexität der Bilanzierung latenter Steuern ist es im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich alle Problematiken dieses Themas umfassend darzustellen. Dementsprechend wird auf die Erörterung einzelner Sondersachverhalte wie z.B.: Pensionsrückstellungen verzichtet.
Zunächst wird auf den Begriff der latenten Steuern im Allgemeinen eingegangen. Anschließend wird die Entstehung von latenten Steuern, unterschieden in aktiv und passiv latente Steuern, näher erläutert. Nach einer Zusammenfassung des Timing-Konzeptes folgt ein kritischer Vergleich mit dem Temporary-Konzept. Daraufhin werden weitere Regelungen des BilMoG, die einen Einfluss auf die latenten Steuern haben, erläutert und kritisch hinterfragt. Diese Arbeit wird abgeschlossen durch ein Fazit und einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der latenten Steuern.
Zum besseren Verständnis werden die darzustellenden Sachverhalte regelmäßig durch Anwendungsbeispiele näher erläutert.
2 Latente Steuern
2.1 Begriff der latenten Steuern
Zunächst stellt sich die Frage was latente Steuern sind und wie sie entstehen. Das Adjektiv „latent“ stammt aus dem lateinischen und bedeutet „verborgen“. Dementsprechend lassen sich latente Steuern im deutschen auch als „verborgene Steuern“ bezeichnen. Das ist durchaus zutreffend wenn man ihre Entstehung betrachtet.
Latente Steuern resultieren aus der Differenz der Ertragssteuerbelastung lt. Steuerbilanz (effektive Steuer) und der Ertragssteuerbelastung lt. Handelsbilanz (fiktive Steuer), sofern sich diese in späteren Geschäftsjahren wieder ausgleicht.[2]
Festzuhalten ist, dass sich latente Steuern aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Steuerbilanz und Handelsbilanz ergeben.[3] Diese Ansatz- oder Bewertungsunterschiede führen dazu, dass sich ein kurzfristiger Steuervorteil oder ein kurzfristiger Steuernachteil bei den Ertragssteuern ergibt, der sich jedoch voraussichtlich in Zukunft aufheben wird. Vorübergehende Steuervorteile sind unter dem Posten „Passive latente Steuern“ zu passivieren; dagegen können vorübergehende Steuernachteile unter dem Posten „Aktive latente Steuern“ aktiviert werden.[4]
2.2 Entstehung von latenten Steuern
2.2.1 Aktiv latente Steuern
Generell ergibt sich eine aktive latente Steuer, wenn die Steuerbilanz ein höheres Ergebnis ausweist als die Handelsbilanz und somit auch eine höhere Ertragssteuerlast.
Hierzu folgende Beispiele:
„- Nichtaktivierung eines Disagios nach § 250 Abs. 3 HGB in der Handelsbilanz, Aktivierung in der Steuerbilanz“[5]
- Ansatz von Drohverlustrückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz; Ansatzverbot in der Steuerbilanz
Man erkennt an den vorstehenden Beispielen, dass es im Allgemeinen zwei Möglichkeiten gibt, bei denen sich aktiv latente Steuern ergeben können. Zum einen entstehen diese, wenn ein Aufwand in der Handelsbilanz früher ausgewiesen wird als in der Steuerbilanz. Zum anderen ergeben sich aktiv latente Steuern, wenn ein Ertrag in der Steuerbilanz früher ausgewiesen wird als in der Handelsbilanz. Zusammenfassend kann man sagen, dass sich aktiv latente Steuern durch eine Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva gegenüber den Wertansätzen der Steuerbilanz ergeben.
Berechnungsbeispiel:
Wie zuvor: Ein Disagio wird in der Steuerbilanz aktiviert; in der Handelsbilanz wird es gem. § 250 Abs. 3 HGB als Sofortaufwand verbucht. Die Höhe des Disagios beläuft sich auf Euro 6.000 und der fiktive Ertragssteuersatz wird mit 30 % angenommen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Rechenbeispiel zu aktiv latenten Steuern (Quelle: Heyd (2005) S. 298, Abwandlung durch den Verfasser)
Das vorstehende Beispiel verdeutlicht, dass sich der Ertragssteuernachteil im Verlauf der 4 Jahre wieder ausgleicht.
2.2.2 Passiv latente Steuern
Die Entstehung von passiv latenten Steuern verhält sich konträr zu der Entstehung von aktiv latenten Steuern. Daraus folgt, dass passiv latente Steuern im Allgemeinen entstehen, wenn das Ergebnis der Steuerbilanz niedriger ist als das Ergebnis der Handelsbilanz, und somit die effektive Steuerbelastung niedriger ist als die fiktive lt. Handelsbilanz.
Als Beispiel für die Entstehung passiv latenter Steuern lässt sich die Aktivierung der Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes nach § 269 HGB in der Handelsbilanz anführen. Steuerlich ist ein Aktivierungsverbot zu beachten.[7]
Dementsprechend ergeben sich passiv latente Steuern, wenn ein Aufwand in der Handelsbilanz später ausgewiesen wird, als in der Steuerbilanz oder wenn ein Ertrag in der Steuerbilanz später ausgewiesen wird, als in der Handelsbilanz.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich passive latente Steuern durch eine Überbewertung von Aktiva oder eine Unterbewertung von Passiva ergeben.
Berechnungsbeispiel:
Es wird eine Maschine gekauft und eingerichtet. Damit diese Maschine betrieben werden kann muss das Personal weitergebildet werden. Hierfür fallen Kosten i.H.v. 120.000 Euro an. In der Handelsbilanz werden diese Kosten aktiviert und über 4 Jahre linear abgeschrieben. In der Steuerbilanz werden diese Aufwendungen nicht aktiviert. Der fiktive Ertragssteuersatz i.H.v. 30% wird aus dem vorhergehenden Beispiel übernommen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Rechenbeispiel zu passiv latenten Steuern (Quelle: Heyd (2005), S.298, Abwandlung durch den Verfasser)
Auch dieses Beispiel zeigt, dass sich der Ertragssteuervorteil über die Laufzeit von 4 Jahren ausgleicht.
Bei beiden Arten der latenten Steuern erkennt man, dass sich der Bilanzposten der latenten Steuern ähnlich zu einem Rechnungsabgrenzungsposten verhält. Dies resultiert daraus, dass der Ertragssteuervorteil oder Ertragssteuernachteil durch den Bilanzposten der latenten Steuern periodisiert wird.
3 Zeitliche Differenzen
Wie bei der Entstehung der latenten Steuern dargestellt, resultieren diese aus zeitlichen Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Diese zeitlichen Differenzen lassen sich in drei Kategorien einteilen.
3.1 Temporäre Differenzen
Kriterium für eine temporäre Differenz ist die Tatsache, dass sich diese Differenz selbstständig, innerhalb der folgenden Perioden ausgleicht. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Abschreibung einer Maschine. Steuerlich kann diese degressiv, handelsrechtlich jedoch nur linear abgeschrieben werden. Diese Wertdifferenz, welche sich am ersten Stichtag ergibt, gleicht sich jedoch am Ende der geplanten Nutzungsdauer aus, da dann die Maschine sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz auf Euro 0,00 abgeschrieben ist. Dementsprechend gleicht sich die oben beschriebene zeitliche Differenz selbstständig aus.
3.2 Quasi-permanente Differenzen
Quasi-permanente Differenzen können ebenfalls aufgelöst werden. Im Gegensatz zu den temporären Differenzen lösen sich quasi-permanente Differenzen nicht selbstständig, sondern nur dann auf, wenn dies aus besonderen unternehmerischen Maßnahmen resultiert.
Ein Beispiel für eine solche Maßnahme ist die vollständige Liquidierung des Anlagevermögens.
Quasi-permanente Differenzen ergeben sich z.B. aus der „Bewertung von Anlagevermögen über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus.“[9]
Konkret kann dies z.B. bei der Bilanzierung eines Grundstückes der Fall sein.
[...]
[1] In Kraft getreten am 29. Mai 2009
[2] Bitz/ Schneeloch/ Wittstock, 2003, S.107
[3] Bitz/ Schneeloch/ Wittstock, 2003, S.107
[4] HGB, § 266
[5] Haase, T. 2009, S.14
[6] HGB, §266
[7] Haase, T. 2009, S.15
[8] HGB, § 266
[9] Haase, T. 2009, S.20