Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmung HGB und IFRS
2.1 Handelsgesetzbuch (HGB)
2.2 International Financial Reporting Standard (IFRS)
3 Umwandlung der IFRS-Bilanz in die Maßstäbe nach deutschem Handelsrecht
3.1 Grundlagen
3.2 Posten Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte unter den Immateriellen Vermögenswerten
3.3 Posten Firmenwerte unter den Immateriellen Vermögenswerten
3.4 Posten Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
3.5 Posten Langfristige finanzielle Vermögenswerte, Forderungen und sonstige kurzfristige Vermögenswerte und kurzfristige finanzielle Vermögenswerte
3.6 Posten Aktive latente Steuern, Passive latente Steuern
3.7 Posten Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
4 Darstellung ausgesuchter Kennzahlen
4.1 Grundlagen
4.2 Kennzahlenermittlung
4.3 Kennzahlenbewertung
5 Zusammenfassung
Anhang 1: Konzernbilanz
Anhang 2: Konzern-GuV-Rechnung
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Korrektur-Buchungssatz
Tabelle 2: Ermittlung der tatsächlichen Ertragssteuer
Tabelle 3: Kennzahlenermittlung
Tabelle 4: Konzernbilanz der Deutschen Post AG zum 31.12.2010 und Vergleich der errechneten Korrekturposten
Tabelle 5: Konzern-GuV-Rechnung der Deutschen Post AG vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 und errechnete Korrekturposten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind nunmehr seit 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne in Deutschland verpflichtender Standard zur Veröffentlichung ihrer Abschlüsse. Dies erforderte zunächst parallele Buchführungen in den betroffenen Unternehmen, da auch nach den IFRS vergleichende Zahlen aus dem Vorjahr zwingend im Geschäftsbericht anzugeben sind und erleichternde Vorschriften nach IFRS 1.22 fehlten. Untersuchungen aus der Zeit bis 2005, wie sich die daraus entstehenden Unterschiede quantitativ äußerten, konnten daher präzise Ergebnisse liefern. Das Ergebnis war eine Erhöhung der Aktiva und der Bilanzsumme, sowie einer damit einhergehenden Erhöhung des Konzernergebnisses.1
Das, für Geschäftsjahre ab 2010 beginnend, umgesetzte Bilanzrechtsmodernisie- rungsgesetz (BilMoG) sollte zu einer Annäherung deutscher Rechnungslegungsstandards an die IFRS führen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Größen einzelner Bilanzpositionen und Bilanzkennzahlen hat. Gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise gab es zum Regierungsentwurf des BilMoG durchaus kritische Stimmen aus der Wissenschaft.
„Durch eine Fair-Value-Bewertung erhalten die Investoren aus unserer Sicht keine entscheidungsrelevanten, zukunftsgerichteten Informationen. Da eine von Vorsicht geprägte Rechnungslegung nach nationalem Handelsrecht den internationalen Normen überlegen ist, sollte die Abkehr von den bewährten Normen
- vor allem angesichts des Vorgehens der EU-Kommission- wie sie mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geplant ist, noch einmal grundlegend überdacht werden.“ Quelle: Küting & Kußmaul, Fair-Value-Bewertung, 2009, S. 96.
In dieser Arbeit sollen die Unterschiede zwischen dem HGB nach BilMoG und den IFRS dargestellt werden. Grundlage ist die Konzernbilanz der Deutschen Post AG zum 31.12.2010. Sie ist erstellt nach den IFRS und wird in die Maßstäbe transferiert, die ihr auf Konzernebene nach Handelsrecht zugrunde liegen würde. Hierbei werden ausgewählte aktive Bilanzpositionen hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden dargestellt und -sofern eine verlässliche Annahme erstellt werden kann- korrigiert. Abschließend werden die sich daraus resultierenden Bewegungen in der Bilanz, der GuV-Rechnung, sowie einzelner Bilanzkennzahlen bewertet.
2 Begriffsbestimmung HGB und IFRS
2.1 Handelsgesetzbuch (HGB)
Das HGB beinhaltet die Handelsgesetze für die Bundesrepublik Deutschland und gliedert sich in insgesamt fünf Bücher. Die Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung finden sich im Dritten Buch „Handelsbücher“. Sie erstrecken sich über die §§ 238 bis 342e und decken -mit vergleichsweise geringem Aufwand2 - alle Themengebiete der Rechnungslegung ab. Um damit einhergehende Interpretationslücken zu füllen, hat der Gesetzgeber die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) kodifiziert (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB), ohne dabei GoB weiter als in einigen abstrakten Einzelvorschriften3 zu definieren. Ziel soll es dabei sein, dass sich diese Interpretationslücken an der kaufmännischen Praxis orientieren und konkretisieren.4 Daneben existiert mit dem Deutschen Standardisierungsrat (DSR) ein privates Rechnungslegungsgremium nach § 342 HGB. Seine vom Gesetzgeber übertragbaren Aufgaben bestehen u.a. in der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Werden diese Empfehlungen vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemacht, gelten sie als GoB (§ 342 Abs. 2 HGB). Diese GoB können, auch wenn sie nur für den Konzernabschluss gelten, ebenso für den Einzelabschluss relevant sein.5
2.2 International Financial Reporting Standard (IFRS)
Die IFRS stellen keine gesetzlichen Vorschriften dar. Sie werden von einem privaten Rechnungslegungsgremium -dem International Accounting Standards Board (IASB)entwickelt. Es hat 2001 diese Aufgabe vom International Accounting Standards Committee (IASC) -einer privatrechtlichen Vereinigung von wirtschaftsprüfenden Berufen- übernommen. Das Regelungssystem der IASB besteht aus fünf Gruppen: Vorwort, Framework, Standards (International Accounting Standards [IAS] und International Financial Reporting Standards [IFRS]), Interpretationen und Anwendungshilfen. Das Framework bildet den konzeptionellen Rahmen, während sich die Standards (IAS und IFRS) mit den konkreten Fragen zur Rechnungslegung befassen. Bestehen praktische Fragen zur Anwendung eines Standards, werden die Interpretationen hinzugezogen.6
Die Anwendung der IFRS sind in Deutschland zwingend für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen vorgeschrieben (§ 315a Abs. 2 HGB). Für Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen besteht ein Wahlrecht (§ 315a Abs. 3 HGB) und Einzelabschlüsse können für die Offenlegung nach IFRS erstellt werden (§ 325 Abs. 2a i.V.m. Abs. 2b HGB).
Um den IFRS den gesetzlich bindenden Charakter zu geben und gleichzeitig eine Kontrolle über die anzuwendenden Vorschriften zu haben, werden die einzelnen Standards und Interpretationen in einem Anerkennungsverfahren der EU als verbindlich festgestellt.7
3 Umwandlung der IFRS-Bilanz in die Maßstäbe nach deut schem Handelsrecht
3.1 Grundlagen
Im Folgenden werden einzelne Positionen der Konzernbilanz der Deutschen Post AG im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach IFRS und HGB dargestellt. Kann eine Annahme erstellt werden, wie die Position in einer handelsrechtlichen Bilanz angesetzt und bewertet werden würde, folgt ein Buchungssatz zur Korrektur. Die Buchungssätze werden im nächsten Kapitel zusammengefasst (siehe dazu 4.1) und in den Geschäftsbericht im Anhang eingearbeitet (siehe dazu Anhang 1: Konzernbilanz und Anhang 2: Konzern-GuV-Rechnung). Kann keine Annahme erstellt werden, wird lediglich auf die unterschiedliche Behandlung in beiden Rechnungslegungssystemen eingegangen.
3.2 Posten Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte unter den Immateriellen Vermögenswerten
Beim Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen besteht nach HGB ein Wahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die IFRS sehen eine Ansatzpflicht von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (IAS 38.57).
Es wird angenommen das Wahlrecht nach HGB wird nicht in Anspruch genommen und der Saldo dieser Position gegen ein Aufwandskonto verbucht.
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3.3 Posten Firmenwerte unter den Immateriellen Vermögenswerten
Die Folgebewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes (Goodwill8 ) wird in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geregelt. Dies ergibt sich aus IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in dem der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert definiert (IFRS 3.32) und für die Folgebewertung auf IAS 36 verwiesen wird (IFRS 3.B63[a]). Demnach hat ein Unternehmen den Goodwill jährlich (IAS 36.10) und zusätzlich bei Anzeichen einer Wertminderung (IAS 36.12) einem Wertminderungstest (Impairment Test) zu unterziehen (IAS 36.80). Liegt eine Wertminderung vor, wird der Geschäfts- oder Firmenwert erfolgswirksam abgeschrieben, ansonsten ist eine planmäßige Abschreibung nicht vorgesehen (IAS 38.107). Eine Wertaufholung ist unter- sagt, da dies der nicht zulässigen Aktivierung eines selbstgeschaffenem Geschäftsoder Firmenwertes gleichstehen würde.9
Das HGB trennt den Geschäfts- oder Firmenwert in den bei einem Asset Deal im Einzelabschluss (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) und den im Rahmen der Kapitalkonsolidierung entstehenden Unterschiedsbetrag im Konzernabschluss (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB). Für die Folgebewertung gilt einheitlich die planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB, da der Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand deklariert wird und -den Konzernabschluss betreffend- auf die Regelungen für alle Kaufleute verwiesen wird (§ 309 Abs. 1 HGB). Wie lange ein Geschäfts- oder Firmenwert voraussichtlich nutzbar ist, wird im HGB nicht näher bestimmt.
Die unterschiedliche Folgebewertung des Goodwill nach IFRS und HGB wird durch die Buchung einer einfachen planmäßigen Abschreibung korrigiert. Nach § 285 Satz 1 Nr. 13 HGB sind im Anhang Gründe anzugeben, die eine längere Nutzungsdauer als 5 Jahre für den Geschäfts- oder Firmenwert rechtfertigen. Es wird daher als Annahme eine Abschreibung in Höhe von 20% auf den im Geschäftsbericht der Deutschen Post AG angegebenen Firmenwert10 (10.666 Mio. EUR) gebucht.
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3.4 Posten Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Die IFRS unterscheiden Immobilien, die ausschließlich als Finanzinvestition gehalten werden und gewähren diesen einen eigenen Standard (IAS 40). Unter diese Vorschrift fallen Immobilien, mit denen der Eigentümer oder Leasingnehmer Cash-Flows aus Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen erzielen will, unabhängig von der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit (IAS 40.5 bis 40.9). Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 40.20). Die Folgebewertung kann zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 40.56) oder mit dem beizulegenden Zeitwert (IAS 40.33 ff.) erfolgen. Der beizulegende Zeitwert kann auch gewählt werden, wenn dieser über den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt11.
Das Handelsrecht kennt keine Unterscheidung von Immobilien dieser Art. Die Folgebewertung erfolgt daher wie für alle Posten des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 HGB zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellkosten. Der beizulegende Zeitwert käme nur in Frage, wenn er unter dem Buchwert liegt und voraussichtlich dauernd besteht (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).
[...]
1 Vgl. Leker, Mahlstedt & Kehrel, IFRS-Rechnungsumstellung, 2008, S.382 ff.
2 Im Vergleich zu den IFRS (Ansicht des Verfassers).
3 Siehe z.B. §§ 252 und 243 HGB.
4 Vgl. Baetge, Kirsch & Thiele, Bilanzen, 2009, S. 29 ff. und 102 f.
5 Vgl. Baetge, Kirsch & Thiele, Bilanzen, 2009, S. 48 f.
6 Vgl. Baetge, Kirsch & Thiele, Bilanzen, 2009, S. 52 ff.
7 Vgl. Baetge, Kirsch & Thiele, Bilanzen, 2009, S. 62 ff.
8 Der Begriff Goodwill beschreibt einen aktiven Geschäfts- oder Firmenwert.
9 Vgl. Aschfalk-Evertz, Goodwill, 2009, S. 502, i.V.m. IAS 38.63.
10 Vgl. Deutsche Post AG, Geschäftsbericht, 2011, S. 166.
11 Vgl. Baetge, Kirsch & Thiele, Bilanzen, 2009, S. 291.