Stille Reserven im Jahresabschluss - Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

30 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorbemerkung

2. Begriff der stillen Reserven

3. Klassifizierung
3.1 Zwangsreserven
3.2 Dispositionsreserven
3.3 Ermessensreserven
3.4 Willkürreserven

4. Erfolgswirkung stiller Reserven
4.1 Erfolgswirkung bei der Bildung stiller Reserven
4.2 Erfolgswirkung bei der Auflösung stiller Reserven
4.3 Erfolgswirkung bei Beibehaltung der stillen Reserve

5. Erkennbarkeit stiller Reserven im Jahresabschluss
5.1 Zwangsreserven
5.2 Dispositionsreserven
5.3 Ermessensreserven

6. Erfolgskorrekturrechnung
6.1 Quantitative Erfolgskorrekturrechnung
6.1.1 Stufe 1: Betragsmäßige Bereinigung um stille Reserven
6.1.2 Stufe 2: Berücksichtigung sonstiger bereinigungsfähiger Tatbestände
6.1.3 Stufe 3: Qualitative Ergänzung der Bereinigungsrechnung
6.1.4 Zusammenfassung zur erweiterten Korrekturrechnung
6.2 Vergleich von Börsen- und Bilanzwert
6.3 Geschätzter Steuerbilanzgewinn als Indikator der Ertragskraft

7. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Klassifizierung stiller Reserven

Abb. 2: Bilanzansatzwahlrechte

Abb. 3: Bewertungswahlrechte

Abb. 4: Pflichtangaben zu Bilanzansatzwahlrechten

Abb. 5: Pflichtangaben zu Bewertungswahlrechten

Abb. 6: Berechnung des bereinigten Jahresüberschusses

Abb. 7: Erweiterung des Bereinigungsschemas

Abb. 8: Vergleich von Börsen- und Bilanzwert

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorbemerkung

Eine der schwierigsten Aufgaben innerhalb der Bilanzanalyse stellt die Erkennung stiller Reserven dar. Da sich die Legung von stillen Reserven ebenso wie deren Auflösung direkt auf den Periodenerfolg auswirken stehen sie im Mittelpunkt der Erfolgsanalyse. Zudem beeinflussen stille Reserven einzelne Bilanzpositionen, wodurch auch horizontalen und vertikalen Bilanzkennziffern verfälscht dargestellt werden (vgl. Schedlbauer, H. (1989), S. 136).

Obwohl sich stille Reserven nicht auf den Totalerfolg einer Unternehmung auswirken, kommt es zu Aufwands- bzw. Ertragsverlagerungen zwischen den Perioden der Bildung und der endgültigen Auflösung stiller Reserven. Die Problematik der stillen Reserven stellt somit eine Periodisierungsproblem dar.

Damit hängt die Aussagefähigkeit und die Vergleichbarkeit bilanzanalytischer Erkenntnisse zu einem großen Teil davon ab, wie genau stille Reserven erkannt und quantifiziert, und somit durch entsprechende Maßnahmen eliminiert werden können.

Nach der begrifflichen Abgrenzung sind in dieser Hausarbeit zunächst die Ursachen für die Bildung stiller Reserven dargestellt und klassifiziert. Im Weiteren werden die Auswirkungen stiller Reserven auf den Periodenerfolg dargestellt.

Entsprechend der Aufgabenstellung liegt der Schwerpunkt der Ausführungen darin, die Erkennbarkeit stiller Reserven im Jahresabschluss zu untersuchen. Dazu werden verschiedene Verfahren zur qualitativen und quantitativen Ermittlung bzw. Beurteilung stiller Reserven vorgestellt.

Da sich die Analyse von Jahresabschlüssen auf stille Reserven in hohem Maße auf zusätzliche Anhangsangaben stützt, die jedoch nur für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben sind, beziehen sich die folgenden Untersuchungen insbesondere auf Kapitalgesellschaften.

2. Begriff der stillen Reserven

Im Gegensatz zu den auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Kapitalreserven sind die stillen Reserven nicht in der Bilanz ausgewiesen (vgl. Schmitz, T. (1981), S. 67). Dennoch handelt es sich bei den stillen Reserven um Eigenkapital, das jedoch nicht auf den entsprechenden Kapitalkonten ausgewiesen wird. Vielmehr teilen stille Reserven das Schicksal der Bilanzpositionen die durch bilanzielle Unterbewertung (bei Vermögensgegenständen) bzw. Überbewertung (bei Schulden) zur Bildung der stillen Reserven führen.

Dadurch wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss schlechter dargestellt, als sie tatsächlich ist.

Dementsprechend führt eine Überbewertung von Vermögensgegenständen bzw. eine Unterbewertung von Schulden zu sogenannten stillen Lasten. Da nach § 253 Abs. 2 und 3 HGB eine Überbewertung von Aktiva nicht zulässig ist, und Verbindlichkeiten nach § 253 Abs. 1 HGB zum Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, können stille Lasten in aller Regel nur im Bereich der Rückstellungen durch Unterbewertung entstehen. Daher soll im Folgenden auf die stillen Lasten nicht explizit eingegangen werden, zumal die folgenden Ausführungen zu den stillen Reserven ebenso für die stillen Lasten gelten – nur mit umgekehrtem Vorzeichen (vgl. Küting, K. / Weber C.-P. (2001), S. 191).

3. Klassifizierung

Stillen Reserven lassen sich entsprechend der Beeinflussbarkeit durch den Bilanzersteller in vier Kategorien einteilen (vgl. Küting, K. (1998), S. 908):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Klassifizierung stiller Reserven

3.1 Zwangsreserven

Zwangsreserven entstehen durch gesetzliche Vorschriften aufgrund der strikten Gültigkeit des Realisations- und Imparitätsprinzips. Sie können durch den Bilanzierenden grundsätzlich nicht beeinflusst werden.

Folgende gesetzlichen Regelungen führen zwangsweise zu stillen Reserven:

- Bilanzierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB):

„Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden“. D.h. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden – sofern sie nicht im Rahmen des Unternehmenszwecks zum Verkauf bestimmt sind. Diese Regelung entspringt einerseits aus dem Imparitätsprinzip, da es unter objektiven Gesichtspunkten kaum möglich sein wird, den tatsächlichen Wert des VG festzustellen. Andererseits verbietet auch das Realisationsprinzip einen bilanziellen Ansatz.

- Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB):

Gemäß § 253 Abs. 3 HGB sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zum Börsen- oder Marktpreis bzw. zum beizulegenden Wert anzusetzen, sofern dadurch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen unterschritten werden. Somit werden diese Vermögensgegenstände zum “Zerschlagungswert“ angesetzt, der bei einer Liquidation des Unternehmens zum Bilanzstichtag erlöst werden könnte (vgl. Moxter, A. (1984), S. 6).

- Anschaffungswertprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB):

„Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten ... anzusetzen“. Damit definiert der Gesetzgeber als ansetzbare Wertobergrenze die historischen Anschaffungskosten – auch wenn der ggf. beizulegende Wert, Börsen- oder Marktpreis über die AHK ansteigt. Auch hier zeigt sich die Auswirkung des Realisationsprinzips als eine der fundamentalen Säulen des deutschen Bilanzrechts.

3.2 Dispositionsreserven

Dispositionsreserven entstehen durch die bilanzpolitische Anwendung von Wahlrechten, die durch den Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt werden. Hierzu zählen grundsätzliche Bilanzansatzwahlrechte sowie Bewertungswahlrechte. Nachfolgend werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen kurz vorgestellt (vgl. Schedlbauer, H. (1989), S. 140 –141):

- Bilanzansatzwahlrechte:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Bilanzansatzwahlrechte

- Bewertungswahlrechte:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Bewertungswahlrechte

Die umfangreichen Möglichkeiten zur Bildung von Dispositionsreserven eröffnen dem Bilanzersteller große bilanzpolitische Spielräume. Entsprechend kommt diesen Positionen bei einer Analyse auf stille Reserven eine besondere Bedeutung zu. Eine ausführliche Beschreibung zu den einzelnen Positionen folgt im Rahmen der Erfolgskorrekturrechnung in Kapitel 6.1.1.

3.3 Ermessensreserven

Im Gegensatz zu Dispositionsreserven, die aufgrund gesetzlicher Wahlrechte entstehen können, liegt die Ursache für Ermessensreserven in sogenannten “faktischen“ Wahlrechten. Diese ergeben sich zwangsläufig aus der Unmöglichkeit einer vollständigen Objektivierung ökonomischer Vorgänge sowie der Rechtsprechung bzw. Bilanzierungspraxis (vgl. Moxter, A. (1986), S. 21).

Stille Ermessensreserven können u.a. aus folgenden Gründen entstehen:

- Zu kurze Bemessung der voraussichtlichen Nutzungsdauer von Sachanlagen und die damit ausgelöste zu hohe planmäßige Abschreibung.
- Übervorsichtige Bewertung des Vorratsvermögens.
- Überbewertung der Risiken für drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften, aus Gewährleistungsverpflichtungen, Prozessrisiken und dergleichen durch überhöhte Rückstellungsbildung.

3.4 Willkürreserven

Unter dem Begriff der Willkürreserven werden stille Reserven zusammengefasst, die durch den Verstoß gegen zwingende Bilanzierungs- oder Bewertungsvorschriften entstehen. Als Beispiel hierfür sei die Verbuchung von Anlagenzugängen als Aufwand genannt (vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 1178).

Da Willkürreserven gegen geltendes Bilanzrecht verstoßen (vgl. Küting, K. (1999), S. 790), werden diese bei den weiteren Betrachtungen nicht berücksichtigt.

4. Erfolgswirkung stiller Reserven

4.1 Erfolgswirkung bei der Bildung stiller Reserven

Durch die bilanzielle Unterbewertung von Aktiva bzw. Überbewertung von Passiva wird im Jahre der Bildung der stillen Reserve der Jahresüberschuss zu gering ausgewiesen. Dabei kann unterschieden werden, ob die Erfolgsbeeinflussung aufwandserhöhend oder ertragsmindernd stattgefunden hat. Laut Küting (Küting, K. (1999), S. 794) wird die Bildung einer stillen Reserve in der Regel auf einer Aufwandserhöhung beruhen, wobei beispielsweise die Nichtaktivierung eines geschenkten Vermögensgegenstandes oder eine unterlassene Zuschreibung eine ertragsmindernde Ursache für die Legung stiller Reserven darstellt.

Neben der insgesamt ertragsmindernden Wirkung der stillen Reserven wirken sie sich über deren zugehörige Bilanzpositionen auch auf die Bilanzkennzahlen aus, was den Vergleich von Jahresabschlüssen erschwert.

4.2 Erfolgswirkung bei der Auflösung stiller Reserven

Eine Auflösung stiller Reserven wirkt sich durch eine Erhöhung des Periodenerfolgs aus. Im Gegensatz zur Bildung wirkt die Auflösung stiller Reserven grundsätzlich ertragserhöhend. In der Periode der Auflösung werden sämtliche erfolgswirksame Effekte aus der Bildung und Beibehaltung der stillen Reserven neutralisiert. Dies zeigt, dass es sich bei dem Phänomen der stillen Reserven um eine Periodisierungsproblem handelt, das keinerlei Auswirkungen auf den periodenunabhängigen Totalerfolg der Unternehmung hat.

4.3 Erfolgswirkung bei Beibehaltung der stillen Reserve

Auf den ersten Blick führt die Beibehaltung einer stillen Reserve zu keiner Verzerrung des Periodenergebnisses, da eine Ertragsminderung oder Aufwandserhöhung im Jahr der Legung der stillen Reserve voll erfolgswirksam ist, und in der Periode der Auflösung automatisch eine entsprechende Korrektur erfolgt.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass z.B. bei Anlagengegenständen die AfA aufgrund der Buchwerte bemessen wird. Dies führt ggf. zu einer zu geringen Abschreibung, da die anteilige stille Reserve nicht berücksichtigt wird. So kann es auch während der Beibehaltung stiller Reserven zu Ergebnisverzerrungen kommen. Daher werden nach Meinung des Verfassers auch die Periodenergebnisse verfälscht, die zwischen der Legung und der Auflösung stiller Reserven liegen.

[...]

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Stille Reserven im Jahresabschluss - Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit
Université
University of Applied Sciences Hamburg  (Betriebswirtschaft)
Note
1,0
Auteur
Année
2003
Pages
30
N° de catalogue
V17052
ISBN (ebook)
9783638217323
Taille d'un fichier
556 KB
Langue
allemand
Mots clés
Stille, Reserven, Jahresabschluss, Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit
Citation du texte
Joachim Siedle (Auteur), 2003, Stille Reserven im Jahresabschluss - Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17052

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