Sterbehilfe gehört in Europa mit Sicherheit zu einem der am kontroversesten debattierten Themen. Über wenige andere Aspekte wird derart heftig gestritten. Vor allem die Frage, ob Menschen ein Anrecht auf einen würdigen Tod haben, steht dabei im Mittelpunkt der Diskussion. Während beispielsweise in den Niederlanden bereits gesetzliche Regelungen geschaffen wurden, die ein Sterben in Würde ermöglichen, ist Sterbehilfe in vielen anderen europäischen Ländern (noch) nicht eindeutig geregelt.
Die vorliegende Arbeit nimmt die Frage, ob Menschen über ein Recht auf Sterben verfügen, genauer unter die Lupe. Bei deren Analyse steht jedoch weniger die innerstaatliche Ebene im Mittelpunkt. Vielmehr wird die Frage aus Sicht der Menschenrechte, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), genauer betrachtet. Der Autor dieser Arbeit vertritt dabei die Ansicht, dass aus menschenrechtlicher Perspektive aufgrund der sterbehilfespezifischen Widersprüchlichkeit der EMRK keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob ein Anrecht auf Sterbehilfe besteht oder nicht, gegeben werden kann. Diese These soll in dieser Seminararbeit genauer untersucht werden. Beginnend mit einer kurzen Definition von Sterbehilfe, die den Leser über die verschiedenen Unterformen aufklären soll, und einem Überblick über die rechtliche Lage in Europa, wendet sich die Arbeit dann den menschenrechtlichen Aspekten zu. Dabei wird zuerst eine Übersicht über die für die Sterbehilfe relevanten Menschenrechtsartikel gegeben. Anschließend werden Fälle von Sterbehilfe dargestellt, die bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt wurden. Zum Schluss werden in einer Zusammenfassung die Ergebnisse dieser Arbeit resümiert. Dabei soll abschließend auch die oben aufgeführte These überprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
0. EINLEITUNG
1.Sterbehilfe – was ist das eigentlich?
1.1. Direkte/aktive Sterbehilfe
1.2. Indirekte Sterbehilfe
1.3. Passive Sterbehilfe
1.4. Suizidbeihilfe
2. Rechtliche Situation in ausgewählten europäischen Staaten
2.1. Die Niederlande
2.2. Deutschland
2.3. Italien
2.4. Weitere europäische Länder im Überblick
2.5. Fazit
3. Menschenrechtliche Aspekte
3.1. Menschenrechtlicher Rahmen
3.1.1. Pro Sterbehilfe
3.1.2. Contra Sterbehilfe
3.1.3. Fazit
3.2. Konkrete Fälle
3.2.1. Der Fall Diane Pretty
3.2.2. Der Fall Ernst Haas
3.2.3. Der Fall Ilse Koch
3.2.4. Fazit
4. ZUSAMMENFASSUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Sterbehilfedebatte in Europa unter dem spezifischen Fokus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Internationalen Paktes für Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR), um zu klären, ob aus diesen Quellen ein verbindliches Anrecht auf Sterbehilfe abgeleitet werden kann.
- Menschenrechtliche Betrachtung der Sterbehilfe
- Analyse der EMRK-Artikel im Kontext des Selbstbestimmungsrechts und des Lebensschutzes
- Vergleich der nationalen Rechtslagen in Europa
- Auswertung relevanter EGMR-Rechtsprechung anhand konkreter Fallbeispiele
Auszug aus dem Buch
3.1.2. Contra Sterbehilfe
Das wichtigste Argument, das von Kritikern der Sterbehilfe ins Feld geführt wird, ist Artikel 2 der EMRK. Dieser spricht vom so genannten „Recht auf Leben“:
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden […].
Der IPBPR enthält dieses Element ebenfalls. Artikel 6 Absatz 1 lautet hierbei:
Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
Diese beiden Artikel werden häufig herangezogen, um Sterbehilfe als Widerspruch gegen fundamentale Menschenrechte auszulegen. Der Staat müsse jegliches Leben schützen und könne daher keine Sterbehilfe gewähren, denn damit würde er gegen eben diese Artikel verstoßen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass damit nicht der Selbstmord an sich verboten ist. Dieser wird durch Artikel 2 nicht belangt und ist daher nach der EMRK auch nicht strafbar (Gollwitzer 2005, 462).
Auch auf Artikel 8 Absatz 2 sei bei der Sterbehilfedebatte hingewiesen. Dieser besagt:
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Unter bestimmten Umständen ist es dem Staat also gestattet, in das Privatleben seiner Bürger einzugreifen, beispielsweise wenn Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung besteht. Damit wird Artikel 8 Absatz 1 relativiert. Aus diesem Grund wird dieser Absatz herangezogen, wenn es darum geht, gegen Sterbehilfe zu argumentieren. Das Verfügbarmachen von Maßnahmen wie Sterbehilfe und die damit verbundenen Aspekte würde dem Missbrauch Tor und Tür öffnen. Da die Sicherheit und Gesundheit der Bürger eines Staates gewahrt werden müssten, dürfe Sterbehilfe daher nicht zugelassen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
0. EINLEITUNG: Einführung in die Problematik und Vorstellung der These, dass aus menschenrechtlicher Perspektive keine eindeutige Antwort auf die Frage eines Anrechts auf Sterbehilfe gegeben werden kann.
1.Sterbehilfe – was ist das eigentlich?: Definition der Sterbehilfe und Abgrenzung der verschiedenen Unterformen wie aktive, indirekte, passive Sterbehilfe und Suizidbeihilfe.
2. Rechtliche Situation in ausgewählten europäischen Staaten: Überblick über die unterschiedlichen Gesetzgebungen in den Niederlanden, Deutschland und Italien sowie ein tabellarischer Vergleich weiterer europäischer Länder.
3. Menschenrechtliche Aspekte: Analyse der EMRK-Artikel im pro- und contra-Diskurs sowie Darstellung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anhand der Fälle Pretty, Haas und Koch.
4. ZUSAMMENFASSUNG: Resümee der Ergebnisse, in dem der schwer lösbare Konflikt zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung sowie der Ausblick auf künftige Entwicklungen thematisiert wird.
Schlüsselwörter
Sterbehilfe, EMRK, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Selbstbestimmungsrecht, Recht auf Leben, aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, Suizidbeihilfe, Menschenrechte, Gesetzgebung, Patientenverfügung, Artikel 2 EMRK, Artikel 8 EMRK, Grundsatzurteil, Europäische Union.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Sterbehilfedebatte in Europa und untersucht, ob sich ein Anrecht auf Sterbehilfe aus menschenrechtlichen Quellen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ableiten lässt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Themenfelder umfassen die Definition von Sterbehilfeformen, den Rechtsvergleich in europäischen Staaten, die menschenrechtliche Argumentation und die Analyse einschlägiger EGMR-Fälle.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Prüfung der These, dass aufgrund der Widersprüchlichkeit der EMRK keine eindeutige menschenrechtliche Antwort auf die Frage eines Anrechts auf Sterbehilfe existiert.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Menschenrechtsverträgen, Gesetzestexten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die menschenrechtlichen Grundlagen (EMRK), der Rechtsvergleich zwischen ausgewählten Staaten sowie konkrete Fälle wie Diane Pretty und Ernst Haas detailliert erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Schlüsselwörtern gehören Sterbehilfe, Menschenrechte, EMRK, Selbstbestimmungsrecht, Recht auf Leben und EGMR-Rechtsprechung.
Welche Rolle spielt Artikel 8 der EMRK in der Sterbehilfedebatte?
Artikel 8 Absatz 1 (Recht auf Privatleben) wird oft von Befürwortern als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht angeführt, während Artikel 8 Absatz 2 dem Staat Eingriffsmöglichkeiten zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit ermöglicht.
Wie hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in bisherigen Fällen entschieden?
Der EGMR hat bisher stets gegen ein direktes Anrecht auf Sterbehilfe entschieden und dabei den Spielraum der Staaten zum Schutz des Lebens betont, ohne jedoch die Bedeutung von Artikel 8 vollständig zu negieren.
- Arbeit zitieren
- Simon Rietberg (Autor:in), 2011, Gibt es ein Recht auf den Tod?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/170701