Steuerliche Entscheidungshilfe für die Wahl der Gesellschaftsform

Gegenüberstellung der Gesamtbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften


Hausarbeit, 2010

22 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Abkürzungsverzeichnis

2 Einleitung

3 Termini
3.1 Wahl der Gesellschaftsform
3.2 Personengesellschaft
3.3 Kapitalgesellschaft

4 Taxation
4.1 Personengesellschaft
4.1.1 Gewerbesteuer
4.1.2 Einkommensteuer
4.1.3 Thesaurierung
4.2 Kapitalgesellschaft
4.2.1 Gewerbesteuer
4.2.2 Körperschaftsteuer
4.2.3 Einkommensteuer

5 Verdeutlichung der Gesamtbelastungen am Beispiel
5.1 Sachverhaltsschilderung
5.2 Kommanditgesellschaft
5.2.1.Volle Thesaurierung
5.2.2. Nachversteuerung
5.2.3. Vollausschüttung
5.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
5.3.1 Gesellschaftsebene
5.3.2 Besteuerung im Ausschüttungsfall

6 Vergleich

7 Literaturverzeichnis

1 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2 Einleitung

Die deutsche Wirtschaft ist geprägt durch Unternehmen mit den unterschiedlichsten Namenszusätzen. Von KG, GmbH & Co. KG, über OHG und e.K. bis hin zur KGaA oder AG sind die kombinationsfreudigsten Buchstabenkürzel vertreten. Doch wer entscheidet sich und vor allem warum für die eine oder die andere Rechtsform. Gegenstand dieser Hausarbeit soll der Aspekt der Besteuerung der unterschiedlichen Gesellschaftsformen sein.

Hierzu wird zunächst eine Klassifizierung in Personen- und Kapitalgesellschaften getroffen, diese sind in den Mittelpunkt des Interesses gerückt und Gegenstand der Ausführungen zum Thema. Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze werden in Theorie und Praxis im weiteren Verlauf erläutert und an vereinfachten Beispielen auch grafisch dargestellt.

Abschließend soll ein Vergleich eine Einschätzung zur Unternehmensbesteuerung in Deutschland im weitesten Sinne zulassen.

3 Termini

3.1 Wahl der Gesellschaftsform

Die Wahl der Gesellschaftsform bzw. der Rechtsform, also das

Auftreten im Rechtsverkehr steht am Anfang der Unternehmensgründung, kann jedoch auch bei bereits bestehenden Unternehmen in den Mittelpunkt des Interesses rücken. Sie kann z.B. bei Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Neuorientierung des Unternehmens erforderlich werden und ist maßgebend für die internen sowie externen Rechtsbeziehungen.

Sie stellt eine konstitutive Entscheidung dar, die Einfluss auf die funktionalen Entscheidungen hat, wie z.B. Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen, Absatz- und preispolitische Entscheidungen, Produktions- und Personalentscheidungen sowie auf die Steuerarten, Steuerbemessung und den Steuertarif.1

Es werden die drei Gruppen der Einzelunternehmungen, der Kapitalgesellschaften und der Personengesellschaft als Mischform beider betrachtet.

Anhand von bestimmten Kriterien wird versucht die passende Rechtsform für das aufzubauende oder bestehende, an neue Bedingungen anzupassende Unternehmen zu finden.

Dies stellt selbstverständlich immer einen Kompromiss dar, da die Entscheidung für die eine oder die andere Rechtsform Interdependenzen im Bezug auf auftretende Geschäftvorfälle hervorruft.

Kriterien sind neben Haftung, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Betriebsleitung, Gewinnverteilung und Publizitätswirkung auch die steuerlichen Belastungen. Auf die Taxation soll im Folgenden Augenmerk gelegt werden.

3.2 Personengesellschaft

Die Personengesellschaft ist zwischen der Einzelunternehmung, bei der die alleinige Führung eines Unternehmens in einer Person zusammenfällt und diese persönlich haftet, und der Kapitalgesellschaft angesiedelt. Sie besitzt relative Rechtsfähigkeit, sowohl mit eigenständiger Vertragsfähigkeit aber auch mit der persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter aus den Rechtsgeschäften.2

In dieser Rechtsform steht die Persönlichkeit der Gesellschafter im Vordergrund. Anhaltspunkte hierfür sind die persönliche Haftung der Gesellschafter, die fehlende Übertragbarkeit der Mitgliedschaft und die teilweise Führung der Geschäfte durch die Gesellschafter selbst.3

Hierbei handelt es sich jedoch um die rein gesetzliche Vorstellung der Gesellschaft, die endgültige Ausprägung kann stark von dem Idealbild abweichen, weniger jedoch die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen.4

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Personengesellschaft auf einen kleineren Personenkreis ausgerichtet und die Verbundenheit der Gesellschafter untereinander vordergründig ist. Beispiele für Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Stellvertretend soll die KG etwas näher betrachtet werden.

Diese handelsrechtliche Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen durch einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes und besteht aus Komplementär(en) und Kommanditist(en), die sich grundlegend in ihrer Haftungs- und Vertretungsmacht unterscheiden.

Für die KG ist der gleichnamige Rechtsformzusatz zwingend. Es erfolgt in jedem Fall eine Eintragung in das Handelsregister, wobei sie bereits mit Aufnahme der Geschäfte Rechtswirksamkeit erlangen kann.5

Der Komplementär ist der persönlich haftende Vertreter (Vollhafter) der KG. Der Kommanditist hingegen haftet gegenüber den Gläubigern nur bis zur Höhe seiner Einlage.6

Aufzulösen ist die KG u.a. in den Fällen des Zeitablaufs bei Befristung, durch Gesellschafterbeschluss, durch Insolvenz oder durch gerichtlichen Beschluss.7

3.3 Kapitalgesellschaft

Bei der juristischen Person der Kapitalgesellschaft steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Mittelpunkt, nicht wie bei der Personengesellschaft die „Persönlichkeit“. Dies ist daran zu erkennen, dass die Übertragung und das Vererben von Gesellschaftsanteilen möglich sind oder dass das Ein- und Austreten von Gesellschaftern auf den Bestand der Gesellschaft keinen Einfluss hat. Sie ist eine zweckgebundene Organisation derer durch Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wurde, durch die sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Kapitaleinsatz stellt die einzige Möglichkeit dar an der Gesellschaft zu partizipieren, mit ihm geht die Haftungsbeschränkung einher.8

Stellvertretend soll die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrachtet werden. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit einem Stammkapitel von mindestens 25.000 €, besitzt keine Börsennotierung und wird durch den Gesellschaftsvertrag sowie der Anmeldung beim zuständigen Bezirksgericht inklusive Eintragung in das Handelsregister errichtet.

Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.9

Die Gesellschafter werden über ihre Einlage Anteilseigner bis zu deren Höhe sie haften können, gleichzeitig erfolgt entsprechend dieser Höhe die Willensbildung Gesellschafterversammlung.10

4 Taxation

4.1 Personengesellschaft

4.1.1 Gewerbesteuer

(Beschlussfassung) über die Grundlegend unterliegen der Gewerbesteuer nur Gewerbebetriebe, die Personengesellschaft ist in diesem Kontext nicht durch ihre zivilrechtliche Rechtsform allein schon gewerbesteuerpflichtig. Vielmehr wird sie von der Gewerbesteuer erfasst, insoweit sie nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts einen Gewerbebetrieb bildet. Regelmäßig ist sie so aufgrund ihrer Tätigkeit bzw. Kraft gewerblicher Betätigung oder Kraft gewerblicher Prägung ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes.11

Auf der Ebene der Gesellschafter entsteht die Gewerbesteuer nicht, da es sich bei ihnen lediglich um die Beteiligung an einer Gesellschaft handelt und dies für sich noch kein Gewerbe darstellt.12

Bemessungsgrundlage ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn oder auch Gewerbeertrag genannt. Hierbei wird zwischen Gewinnermittlungsstufen unterschieden.13

Die erste Gewinnermittlungsstufe bezieht sich auf den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt durch die Hinzurechnungen und vermindert um die Kürzungen.14

Die zweite Gewinnermittlungsstufe bezieht sich auf die einzelnen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft und umfasst den Saldo aus den Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter.15

[...]


1 vgl. Jacobs (2009), S. 5

2 vgl. Jacobs (2009), S. 219

3 §§ 128 und 171 HGB, §§ 719 Abs. 1 und 727 Abs. 1 BGB i.V.m. § 131 HGB, §§ 114 und 125 HGB

4 vgl. Jacobs (2009), S. 219

5 §§ 161, 19 Abs. 1 Ziffer 3, 123 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB

6 §§ 125, 128, 161, 171 Abs. 1 HGB

7 vgl. Hierl/Huber (2008), S. 219; §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 HGB

8 §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 GmbHG

9 §§ 5 Abs. 1, 2 i.V.m. 7 Abs. 1 i.V.m. 10, 2 Abs. 2 i.V.m. 13 Abs. 3 GmbHG

10 §§ 13 Abs. 2, 47 i.V.m. 48 i.V.m. 49 i.V.m. 47 GmbHG

11 §§ 2 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

12 vgl. Jacobs (2009), S. 279

13 vgl. Jacobs (2009), S. 280

14 vgl. Richter/ Partner (2008), S. 93 §§ 7 Abs. 1, 8, und 9 GewStG

15 Mitunternehmerschaft: steuerrechtlicher Begriff für den Zusammenschluss von Mitunternehmern zu einer Gemeinschaft Sonderbetriebsvermögen: Teil des Betriebsvermögens, der die Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers umfasst Vgl. Jacobs (2009), S. 280 BFH vom 06.11.1980, BStBl. 1981 II, S. 220 (Sonderbetriebsvermögen I) BFH vom 09.04.1981, BStBl. 1981 II, S. 621 ( Sonderbetriebsvermögen II)

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Details

Titel
Steuerliche Entscheidungshilfe für die Wahl der Gesellschaftsform
Untertitel
Gegenüberstellung der Gesamtbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Autor
Jahr
2010
Seiten
22
Katalognummer
V170713
ISBN (eBook)
9783640897186
Dateigröße
947 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmsbesteuerung, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer, GmbH, Kommanditgesellschaft, KG, Kommanditist, Komplementär, Unternehmenssteuerreform 2008, Unternehmensteuerreform, GewStG, EinkStG, SolzG, Halbeinkünfteverfahren, Abgeltungsteuer, Thesaurierung, Privatvermögen, Betriebsvermögen
Arbeit zitieren
Alexander Wornowski (Autor:in), 2010, Steuerliche Entscheidungshilfe für die Wahl der Gesellschaftsform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/170713

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