Wertungswidersprüche in der Rechtsanwendung am Beispiel der Rechtsprechung zum § 110 EnWG in der Sache "citiworks"

Wertungswidersprüchliche Regelungen im Rahmen der jüngsten Gesetzgebung im Energiewirtschaftsrecht


Seminararbeit, 2011

34 Seiten, Note: 14,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Begriff des Wertungswiderspruchs
I. Allgemeiner Sprachgebrauch
II. Kategorisierung von Widersprüchen
1. Normwiderspruch
2. Wertungswiderspruch
3. Andere Widerspruchstypen

C. Prüfungsmaßstäbe
I. Verfassungsrechtliche Vorgaben
1. Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
2. Rechtssicherheit/Vertrauensschutz und Bestimmtheitsgebot
3. Bundesstaats- und Demokratieprinzip
4. „Systemgerechtigkeit“ und „Folgerichtigkeit“ des Art. 3 Abs. 1 GG
5. Das Prinzip der Widerspruchsfreiheit als eigener Prüfungsmaßstab?
II. Leitprinzipien des Energierechts
III. Gesetzgeberisches Ziel der konkreten legislativen Maßnahmen

D. Rechtsprechungsanalyse in der Sache Citiworks
I. Sachverhalt
II. Verfahrensüberblick
III. Netzzugangsanspruch gem. § 20 EnWG
IV. Ausnahme vom Netzzugang: Objektnetze gem. § 110 EnWG
1. Inhalt und Reichweite des § 110 EnWG
a) Typen von Objektnetzen
b) Entstehungsgeschichte
c) Leitziele des Energiewirtschaftsgesetzes
d) Feststellungsbescheid der Regulierungsbehörde
2. Vereinbarkeit mit Europarecht
a) Art. 20 Richtlinie 2003/54/EG
b) Eingereichte Stellungnahmen
c) Schlussantrag des Generalanwalts Mazák
d) Urteil des Europäischen Gerichtshofs
3. Notwendigkeit der teleologischen Reduktion?
a) Inhalt und Voraussetzungen der Rechtsfigur
b) Richtlinienkonforme Auslegung
c) Zwischenergebnis für den Bestand des § 110 EnWG
d) Netzzugangsanspruch gem. § 19 GWB als Schranke des § 110 EnWG
aa) Anwendbarkeit des Kartellrechts
bb) Inhalt und Reichweite des § 19 GWB
cc) Konsequenz für die Anwendung des § 110 EnWG
e) Ergebnis für den Bestand des § 110 EnWG
V. Folgen für die Rechtsanwendung und den Gesetzgeber
1. Derzeitige Regulierungspraxis und Anwendung der Rechtsvorschrift
2. Neufassung/Ersetzung des § 110 EnWG durch den Gesetzgeber

E. Zusammenfassung in 10 Thesen

A. Einführung

Widersprüche in der Rechtsordnung stellen sowohl den Normgeber als auch den Rechtsanwender vor besondere Herausforderungen. Oftmals bereitet bereits die Identifikation eines Widerspruchs Schwierigkeiten. Wurde ein Widerspruch erkannt, so muss er entweder durch den Normgeber behoben oder durch den Rechtsanwender mit Hilfe besonderer Argumentations­methoden gelöst werden.

In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, inwiefern Wertungs­widersprüche in der Rechtsanwendung auftauchen und wie sie behandelt werden. Hierzu ist der Wertungswiderspruch zunächst von anderen Widerspruchstypen abzugrenzen. Anschließend werden Prüfungsmaßstäbe erarbeitet, nach denen sich ein Wertungs­widerspruch bemisst. Prüfungs­gegenstand ist schließlich die Rechtsanwen­dung des § 110 EnWG in der Sache Citiworks AG ./. Flughafen Leipzig/Halle GmbH. Die Praxisrelevanz der Entscheidungen zeigt sich an der Betroffenheit aller Objektnetze (Strom und Gas) in Deutschland[1]. Zudem erlässt die Bundes­netz­agentur seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes keine neuen Feststellungs­bescheide mehr nach § 110 Abs. 4 EnWG.[2] Es folgt voll­um­fänglich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und bejaht einen Netzzugangsa­nspruch gem. § 20 EnWG, auch wenn es sich um ein Objektnetz nach § 110 EnWG handelt.[3]

B. Begriff des Wertungswiderspruchs

I. Allgemeiner Sprachgebrauch

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter einem Widerspruch synonyme Begriffe wie Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit und Inkonsistenz verstanden.[4] Gleichbedeutende Begriffe für Wertung sind Einschätzung, Ermessen, Würdigung, (Wert)urteil.[5] Es zeigt sich, dass der Begriff des Wertungswiderspruchs in seinem Ursprung oft nur aus dem Sender­horizont heraus verstanden werden kann und deshalb der Auslegung bedarf, nicht nur um einen eindeutigen Sprachgebrauch nach einem Empfänger­horizont zu ermöglichen, sondern insbesondere um seine Merkmale heraus­arbeiten zu können. Dies ist Voraussetzung für die Untersuchung, ob ein Wertungswiderspruch vorliegt.

II. Kategorisierung von Widersprüchen

Klärungsbedürftig ist zunächst die Frage, welche Arten von Widersprüchen unterschieden werden. Die Kategorisierung und Abgrenzung von verschie­denen Arten von Widersprüchen ist notwendig, wenn die daran anknüpfen­den Folgen verschieden sind. Die Rechts­wissenschaft differenziert vor allem Normwidersprüche und Wertungs­widersprüche.[6]

1. Normwiderspruch

Ein Normwiderspruch liegt vor, wenn zwei Regelungen an denselben Tatbestand zwei miteinander unvereinbare Rechtsfolgen knüpfen.[7] Dieser Widerspruch wird richtigerweise auch als logischer Widerspruch bezeichnet. Richtig deshalb, weil es schlechterdings unvorstellbar ist, dass etwas gelten soll, was gerade nicht gelten soll.[8] Demzufolge sind beide Normen hinsichtlich ihres Rangs (lex superior derogat legi inferiori), ihrer Spezialität (lex specialis derogat legi generali) sowie nach ihrer Zeitfolge (lex posterior derogat legi priori) auszulegen und der Anwendungsvorrang einer Norm zu bestimmen.[9]

2. Wertungswiderspruch

Anders als beim Normwiderspruch können bei einem Wertungs­widerspruch zwar zwei verschiedene Rechtsfolgen miteinander vereinbar sein, jedoch widerspricht die Befolgung der einen Norm dem Telos der anderen Norm. Mit anderen Worten: Die Befolgung der einen Norm wirkt konträr entgegen des vom Gesetzgeber beabsichtigten Effekts der anderen Norm. Beispiele für Wertungs­widersprüche finden sich häufig im Verhältnis von Sach- und Abgabengesetzgebung.[10] Während die Sachgesetzgebung gekenn­zeichnet ist durch unmittelbar rechtsverbindliche Verhaltens­pflichten, so ist im modernen Staat auch die – beabsichtigte und auch unbewusste – mittelbare Verhaltenssteuerung durch Abgaben­gesetz­gebung ein vermehrt gebrauchtes Instrument.[11] Ein weiteres Beispiel ist das Erfordernis der praktischen Konkordanz bei der Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 EnWG verankerten Ziele. So geht beispielsweise die Anwendung der §§ 49 ff. EnWG (Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung) zwangsweise zu Lasten der Preis­günstigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 EnWG.

Neben der Verursachung eines Wertungswiderspruchs durch den Normen­geber, welchen die Rechtsprechung zu lösen hat bzw. bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen kann, stellt sich die Frage, inwiefern eine judikative Maßnahme selbst einen Wertungswiderspruch hervorrufen kann. Kennzeichnend ist es dabei, dass ein Gericht die Rechts­ordnung zwar normenwiderspruchsfrei anwendet, eine Norm entgegen dem gesetzgeberischen Ziel jedoch die Wirkung einer anderen Norm behindert. So können ganze Regelungszusammenhänge auseinander gerissen werden. Es ist auch denkbar, dass eine Norm insoweit widersprüchlich angewandt wird, dass der gesetzgeberische Zweck der Norm selbst widersprüchlich wird.

3. Andere Widerspruchstypen

Daneben gibt es noch begriffliche und systematische Widersprüche.[12] Ein systematischer Widerspruch ist beispielsweise die Einordnung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem nichtbesitzenden Eigen­tümer und dem zum Besitz nicht berechtigten Besitzer (§§ 987 ff. BGB) in das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Rechtsanwendung steht diese Systematik nicht entgegen. Derartige Widersprüche können also hingenommen werden. Ihre Vermeidung und Beseitigung wäre vorrangig nur von ästhetischer Bedeutung, soweit es sich nicht bereits um Norm- oder Wertungswidersprüche handelt.

C. Prüfungsmaßstäbe

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Bei der Bestimmung des Prüfungsmaßstabs müssen die verfassungs­recht­lichen Vorgaben besondere Beachtung finden, wobei ins­beson­dere die Strukturprinzipien des Art. 20 GG bedeutsam sind. Hierbei genügt es jedoch nicht, beispielsweise nur mit Hilfe des Rechtsstaats- oder Bundesstaats­prinzips zu argumen­tieren (wie es jedoch die Rechtsprechung bisweilen tut[13] ), da diese lediglich Sammelbegriffe für konkretere Verfassungs­grundsätze sind[14]. Eine Ableitung der verschiedenen Verbote und Gebote aus diesen Prinzipien ist daher notwendig.

1. Gewaltenteilung und Gesetzesbindung

Kernstück jeder rechtsstaatlichen Verfassung ist die horizontale Gewalten­teilung. Die Ausübung aller staatlichen Gewalt erfolgt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Recht­sprechung. Diese sind personell, organisatorisch und vor allem funktionell voneinander zu trennen.[15] Gewaltverschränkungen sind verfassungsgemäß, wenn der Kernbereich der jeweiligen Gewalt unangetastet bleibt. Als weiteres rechtsstaatliches Gebot folgt aus der Gesetzesbindung, dass sich Judikate im Rahmen von Recht und Gesetz halten müssen.

Diese beiden Grundannahmen werden in Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 GG konkretisiert, wonach Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind. Neben der Rechtsanwendung durch Auslegung stellt sich aber die Frage, inwieweit die Rechtsprechung das Recht auch fortbilden darf. Die richterliche Rechtsfortbildung als solche ist seit langem anerkannt.[16] Aber gerade im Hinblick auf mögliche Widersprüche in der Rechtsordnung kann ihre Ausprägung in Zweifelsfällen umstritten sein. Fraglich ist insbesondere, wo die Auslegung endet und wo richterliche Rechtsfortbildung beginnt. Grenze jeder (auch europarechtskonformen) Auslegung ist der noch mögliche Wortsinn.[17] Was der noch mögliche Wortsinn ist, muss mittels Auslegung ermittelt werden. Erst wenn diese Grenze erreicht ist, kann eine rechtsschöpferische Rechtsfortbildung in den engen Grenzen der Gewaltenteilung und der Gesetzesbindung erfolgen. Um sich innerhalb des Rahmens bewegen zu können, ist die Rechtsprechung nicht nur an das Gesetz, sondern darüber hinaus an das Recht gebunden, was die Rechtsordnung als „Sinnganzem“ und damit die Einheit der Rechtsordnung erfasst.[18]

Durch diese beiden Prinzipien ist es der Rechtsprechung spiegelbildlich untersagt, im Widerspruch zur Rechtsordnung Gesetz und Recht anzuwenden. Tritt also der Fall ein, dass ein Widerspruch nicht in der Rechtsordnung angelegt ist und die widerspruchsfreie Rechtsordnung erst widersprüchlich angewandt wird, so stellt dies nach Maßgabe von Gesetzesbindung und Gewaltenteilung einen Verstoß gegen die Verfassung dar. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass eine Verletzung der Bindung der Judikative an Recht und Gesetz gegeben ist, wenn sich das Urteil mit keiner der anerkannten Auslegungs­methoden rechtfertigen lässt und in Wortlaut und Systematik den einschlägigen Vorschriften widerspricht.[19]

2. Rechtssicherheit/Vertrauensschutz und Bestimmtheitsgebot

Ebenso aus dem Rechtsstaatsprinzip wird das Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitet, woraus sich auch das Rückwirkungs­verbot ergibt. Dieser Grundsatz richtet sich insbesondere an den Normgeber, der an bereits abgeschlossene Sachverhalte keine ungünstigeren Rechts­folgen knüpfen darf (echte Rückwirkung). Darüber hinaus unterliegt jedoch auch die Rechtsprechung diesem rechtsstaatlichen Gebot. Dies bedeutet, dass der Normadressat ein schützenswertes Vertrauen darauf hat, dass Normen rechtsfehlerfrei und widerspruchslos angewandt werden. Andernfalls und als Folge eines Verstoßes hiergegen würde die Legitimität des Rechts darunter leiden, da nicht mehr abzuschätzen wäre, ob das normierte Recht rechtsfehlerfrei angewandt wird.

Daneben ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgebot, welches ebenfalls primär den Normgeber verpflichtet, dass eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.[20] Entsprechendes muss auch für die Anwendung einer Norm gelten. Andernfalls kann der Normadressat die Rechtslage nicht mehr erkennen und sein Handeln danach ausrichten.

3. Bundesstaats- und Demokratieprinzip

Ferner leitete das Bundesverfassungsgericht das Prinzip der Widerspruchs­freiheit der Rechtsordnung in zwei Urteilen im Jahr 1998 auch aus dem Bundesstaat­sprinzip ab.[21] Historischer Hintergrund des Bundesstaats­prinzips ist die Wahrung der nationalen Einheit bei gleichzeitiger Bewahrung der regionalen Vielfalt.[22] Diese auch als „offener Staat“[23] bezeichnete Grundannahme kann auch dergestalt zum Ausdruck gelangen, dass Wertungswidersprüche sogar vom Normgeber beabsichtigt sein können, beispielsweise bei veränderten politischen Mehrheiten und einer anderen Schwerpunktsetzung und Wahl der Mittel zur Erreichung des legislativen Zwecks. Auch in zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sämtliches altes Recht nicht vollständig neueren politischen Zielvor­stellungen und Wertungen angepasst werden kann. Daneben tritt die aus der Zeit des Nationalsozialismus gezogene Konsequenz der freiheits­schützenden Wirkung des Bundesstaatsprinzips in Form seiner vertikalen Gewaltenteilung.[24] Somit kommt auch im Bundesstaatsprinzip der Werte­plura­lismus des Grundgesetzes zum Ausdruck.

Währenddessen ergibt sich aus dem Demokratieprinzip die Obliegenheit des Gesetzgebers, als einziges unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan, in seiner weitreichenden Einschätzungsprärogative festzulegen, ob Wertungswidersprüche zu vermeiden, hinzunehmen bzw. sogar beabsichtigt sind. Der Rechts­prechung steht dieser Rahmen nicht zur Verfügung. Sie ist an die gesetzgeberischen Wertungen gem. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 GG gebunden.[25]

4. „Systemgerechtigkeit“ und „Folgerichtigkeit“ des Art. 3 Abs. 1 GG

Aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von Teilen der Literatur der Gedanke der Systemgerechtigkeit hergeleitet.[26] Die hierzu verwendeten Begriffe unterscheiden sich zwar, beinhalten aber alle die gleiche Kernaussage.[27] Kritik wird insbesondere dahingehend laut, dass offen bleibt, welcher Kontrollmaßstab für die Beurteilung der Systemgerechtigkeit gilt.[28] Tatsächlich müsste ein „Prüfungsmaßstab für den Prüfungsmaßstab“ gefunden werden, was die Argumentation insoweit nicht überzeugender, sondern unverständlicher macht. Aus diesem Grunde gebührt der klassischen Prüfung nach einer zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG der Vorzug.[29] Die Systemgerechtigkeit ist nach einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung vielmehr das Ergebnis.

5. Das Prinzip der Widerspruchsfreiheit als eigener Prüfungsmaßstab?

Neben den dargelegten verfassungsrechtlichen Prinzipien erklärte das Bundesverfassungsgericht auch die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zum verfassungsrechtlichen Prinzip und damit zum Prüfungsmaßstab. Hiergegen wird vorgebracht, dass diese Konstruktion ebenso wie die „Systemgerechtigkeit“ keinen festen Bezugspunkt aufweist, sehr vom Vorverständnis geprägt sei und daher kein taugliches Prüfungsinstrument ist.[30] Auch hier sei das Prinzip der Widerspruchsfreiheit, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, vielmehr ein Idealzustand aber kein brauchbarer Prüfungsmaßstab.

II. Leitprinzipien des Energierechts

Als lückenschließende und seitens des Gesetzgebers ausdrücklich normierte Auslegungsregel haben die Leitziele in § 1 EnWG bei der Anwendung energiewirtschaftsrechtlicher Normen eine besondere Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung spezieller energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Ermittlung der gesetzgeberischen Wertungen um potentielle Wertungswidersprüche zu vermeiden.

§ 1 Abs. 1 EnWG normiert als Zweck des Gesetzes die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas. Soweit diese Ziele in Konflikt zueinander treten, sind diese i. S. eines schonenden Ausgleichs bzw. praktischer Konkordanz auszulegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 EnWG dient die Regulierung der Strom- und Gasnetze den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Strom und Gas, sowie der Sicherstellung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

Ferner gilt es bei der Anwendung des § 110 EnWG auch das Leitziel des § 1 Abs. 3 EnWG zu beachten. Diese „klar stellende“[31] Vorschrift dient mit seiner Erinnerungsfunktion dazu, bei der Rechtsanwendung in Zweifels­fällen die Normen des Energie­wirtschafts­gesetzes gemeinschafts- und insbeson­dere richtlinien­konform auszulegen.[32] Daraus folgt, dass eine Norm nur hinsichtlich bestehender Vorgaben europarechtskonform ausgelegt, sie in ihrem Bestand jedoch unberührt bleiben soll. Als Auslegungsmethode kommen hierbei, sofern notwendig, insbesondere die teleologische Reduktion und Extension in Betracht.[33]

III. Gesetzgeberisches Ziel der konkreten legislativen Maßnahmen

Um den Sinn und Zweck der jeweiligen im Disput stehenden Norm zu erfassen, muss diese nach der überkommenen Methodik ausgelegt werden. Neben dem vorrangig zu ermittelndem Wortsinn spielt insbesondere der Bedeutungszusammenhang, also der Kontext der Norm in der Rechtsordnung, eine zu beachtende Rolle.[34]

D. Rechtsprechungsanalyse in der Sache Citiworks

I. Sachverhalt

Das Energieversorgungsunternehmen Citiworks AG belieferte seit Anfang 2004 die auf dem Flughafen Leipzig/Halle gelegene Anschlussstelle der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH mit Elektrizität. Diesem 100%igem bundeseigenen Unternehmen obliegt die Kontrolle des Flugverkehrs in Deutschland. Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH betreibt den dortigen Flughafen. Hierzu unterhält sie ein Energieversorgungsnetz, durch das im Jahr 2004 sie sowie weitere 93 Unternehmen auf dem Flughafen­gelände mit Strom beliefert wurden. 85,4% der Gesamt­strommenge in diesem Jahr wurde vom Flughafenbetreiber selbst verbraucht. Der Netzbetreiber beantragte die Anerkennung als Objektnetz gem. § 110 Abs. 4 EnWG. Im Verwaltungs­verfahren wurde Citiworks bei­geladen. Mit Bescheid vom 12. 7. 2006 gab die zuständige Landes­regulierungs­­behörde dem Antrag statt und erkannte das Energie­versorgungs­netz als Objektnetz i. S. des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG an.[35] Hiergegen wandte sich Citiworks an das OLG Dresden.

II. Verfahrensüberblick

Nachdem das Oberlandesgericht erklärte, dass es sich bei dem Netz des Flughafens Leipzig/Halle wegen mangelnder unzumutbarer Erschwernis nicht um ein Dienstleistungsnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, sondern allein um ein Werksnetz i. S. der Nummer 1 handelte, kamen dem Gericht Zweifel daran, ob § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit Art. 20 Richtlinie 2003/54/EG europarechts­konform sei.[36] Es legte daher (nur) diese Frage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV bzw. Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser folgte im Ergebnis dem Schlussantrag des Generalanwalts Mazák und urteilte, dass eine solche Vorschrift wie die des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit dem diskriminierungsfreien Netzzugang des Art. 20 Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar sei.[37] Hieraus schlussfolgerte das OLG Dresden, dass die gesamte Vorschrift des § 110 EnWG europarechtswidrig sei und gewährte den Netzzugang gem. § 20 EnWG.[38] Das Gericht ließ die Revision zu. Daraufhin urteilte der damit befasste Bundes­gerichtshof, dass § 110 EnWG richtlinienkonform dahin­gehend auszulegen sei, dass ein diskriminierungs­freier Netzzugang ermög­licht wird und bestätigte den Netzzugang gem. § 20 EnWG.[39]

[...]


[1] Scholtka/Helmes, NVwZ 2008, 1310 (1310).

[2] BNetzA, Aktuelle Fragen der Zugangsregulierung zu den Stromnetzen, S. 15, Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 110 Rn. 24; kritisch zu dieser Praxis Ortlieb, EWeRK 2010, 152 (153); Küper/Zöckler, Objektnetze gemäß § 110 EnWG – Die Auferstehung des Phönix?, S. 13; Scholtka/Helmes, NVwZ 2008, 1310 (1312).

[3] Vgl. BNetzA, Beschl. v. 27.10.2010 – Az: BK6-10-136, S. 9 f.

[4] Duden – Das Synonymwörterbuch, Begriff: „Widerspruch“.

[5] Duden – Das Synonymwörterbuch, Begriff: „Wertung“.

[6] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 155 f.

[7] Jarass, AöR 126 (2001), 588 (592); vgl. auch Sodan, JZ 1999, 864 (865).

[8] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 155.

[9] BVerfGE 98, 106 (119); Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, S. 485 ff.

[10] Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (430).

[11] BVerfGE 98, 106 (117).

[12] Jarass, AöR 126 (2001), 588 (593).

[13] Beispielhaft nur BVerfGE 98, 83; 98, 106.

[14] Voßkuhle, JuS 2010, 116 (117).

[15] Voßkuhle, JuS 2010, 116 (117).

[16] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 187; Voßkuhle, AöR 125 (2000), 177 (187) m. Nachw. aus der Rechtsprechung.

[17] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 187; Kahl, JuS 2008, 595 (596).

[18] Voßkuhle, JuS 2010, 116 (118).

[19] BVerfGE 113, 88 (103).

[20] Voßkuhle, JuS 2010, 116 (118).

[21] BVerfGE 98, 83 – Landesabfallabgabengesetz; BVerfGE 98, 106 – kommunale Verpackungssteuer.

[22] Voßkuhle, JuS 2010, 873 (874).

[23] Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (441) m. weiteren Nachw.

[24] Vgl. Voßkuhle, JuS 2010, 873 (874).

[25] Siehe oben C.I.1, Rn. 10 ff.

[26] Vgl. die umfangreichen Nachw. bei Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (433).

[27] Zahlreiche Nachweise bei Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (436).

[28] Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (433).

[29] So nun auch u.a. BVerfGE 59, 36 (49); 85, 238 (247); vgl. auch Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (434) m. w. Nachw.

[30] Vgl. Hanebeck, Der Staat 2002, 429 (437).

[31] Ausdrücklich für die rein deklaratorische Bedeutung BT-Drs. 15/3917, S. 48.

[32] Hellermann/Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 1 Rn. 52.

[33] Dazu näher Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 216 f.

[34] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 145 ff.

[35] Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bescheid zum Vollzug des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Antragsverfahren nach § 110 Abs. 4 EnWG.

[36] OLG Dresden, Beschl. v. 17. 10. 2006 – W 1109/06 Kart = RdE 2007, 125.

[37] EuGH, Urt. v. 22. 5. 2008 – C-439/06 = NVwZ 2008, 769.

[38] OLG Dresden, Beschl. v. 10. 3. 2009 – W 1109/06 Kart = NJOZ 2009, 1591.

[39] BGH, Beschl. v. 24. 8. 2010 – EnVR 17/09.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Wertungswidersprüche in der Rechtsanwendung am Beispiel der Rechtsprechung zum § 110 EnWG in der Sache "citiworks"
Untertitel
Wertungswidersprüchliche Regelungen im Rahmen der jüngsten Gesetzgebung im Energiewirtschaftsrecht
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Note
14,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
34
Katalognummer
V171116
ISBN (eBook)
9783640902491
ISBN (Buch)
9783640902576
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wertungswidersprüche, rechtsanwendung, beispiel, rechtsprechung, enwg, sache, wertungswidersprüchliche, regelungen, rahmen, gesetzgebung, energiewirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Sebastian Böhme (Autor:in), 2011, Wertungswidersprüche in der Rechtsanwendung am Beispiel der Rechtsprechung zum § 110 EnWG in der Sache "citiworks", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171116

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