Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt
2.2 Kindeswohlgefährdung
3. Resümee
Anhang: Präsentation zur Arbeit (in Power Point erstellt)
1. Einleitung
In der folgenden Arbeit werde ich mich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII beschäftigen, insbesondere mit dem Thema, in welchem Rahmen eine ambulante Therapie für strafunmündige Klienten von Seiten der Jugendhilfe als Leistungsträger angeboten werden kann. Im Weiteren werde ich aber auch darauf eingehen, welche rechtlichen Folgen es mit sich ziehen kann, wenn eine Hilfe von Seiten der Leistungsberechtigten abgelehnt wird.
Ich halte es für sehr wichtig als opfergerechter Tätertherapeut in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die rechtliche Situation zu kennen um zum Einen nachvollziehen zu können unter welchem Druck bzw. Zwang die Familie oder der Klient steht, aber auch um zum Anderen im Rahmen der Arbeit aufzuklären, was evtl. ein Abbruch der Therapie für Folgen und Konsequenzen haben könnte.
Um die vorliegende Arbeit zu vereinfachen gehe ich davon aus, dass der Klient bei seinen Eltern lebt und diese die elterliche Sorge innehaben und somit auch die Leistungsberechtigten für die Jugendhilfemaßnahmen sind.
Zudem unterstelle ich, dass die Tat an sich unumstritten ist.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt
Nach § 1 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 GG ist die Pflege und die Erziehung der Kinder das Recht aber auch die Pflicht der Eltern. Dieses Recht und diese Pflicht nennt man elterliche Sorge. Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst die Personensorge (§ 1631 BGB) und die Vermögenssorge (§ 1638 BGB). Über die Ausübung dieses Rechts bzw. der Pflicht soll die staatliche Gemeinschaft wachen. Diese Funktion des staatlichen Wächteramtes wird durch das Jugendamt ausgeübt. Jedoch neben der Kontrollfunktion hat das Jugendamt auch die Aufgabe einem Kind bzw. einem Jugendlichen zu helfen und es/ihn zu unterstützen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Um adäquate Hilfe und Unterstützung anbieten zu können, bietet das Jugendamt verschiedene Jugendhilfemaßnahmen an.
Die genauen Leistungen, die von Seiten der Jugendhilfe erbracht werden sollen, finden sich in § 2 SGB VIII wieder. Die Angebote können sowohl von der öffentlichen Jugendhilfe aber auch von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden (§ 3 SGB VIII). Die freie Jugendhilfe und die öffentliche Jugendhilfe sollen nach § 4 SGB VIII zusammenarbeiten und wenn geeignete Maßnahmen von Seiten der freien Jugendhilfe erbracht werden können, so soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Angeboten absehen (Subsidiaritätsprinzip). Wenn ein Angebot der Jugendhilfe in Anspruch genommen wird, so haben die Leistungsberechtigten ein so genanntes Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII). Hierdurch können sie mitbestimmen, bei welchem Träger die geeignete Hilfe erbracht werden soll bzw. wie sich die Hilfe ausgestaltet. Die Kinder und Jugendlichen selbst müssen nach § 8 SGB VIII entsprechend ihres Entwicklungsstandes in alle sie betreffenden Entscheidungen miteinbezogen werden.
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