Zu Beginn der Hauptseminararbeit wird der Gewaltbegriff im interdisziplinären Kontext untersucht. Dabei wird auf die Wissenschaften Soziologie, Psychologie und Politik eingegangen. Darauf aufbauend, folgt der klassische Gewaltbegriff im StGB, in welchem auf die Formen vis absoluta und vis compulsiva eingegangen wird.
Anschließend geht die vorliegende Arbeit auf die Entwicklungsgeschichte des strafrechtlichen Gewaltbegriffes der Rechtsprechung ein, um die stetig geänderte Definition des Begriffes Gewalt darzustellen. Dabei werden mehrere Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herangezogen, in denen insbesondere ein Fokus auf die Sitzblockadenentscheidungen gelegt wird.
Der strafrechtliche Gewaltbegriff ist in verschiedenen Variationen in vielen Straftatbeständen enthalten. Er steht dabei immer in der Alternative zu der Drohung. So kommt er beispielsweise in den §§ 113, 177, 240, 249, 252, 253 und 255 StGB namentlich vor. Die Analyse dieser Hauptseminararbeit beschränkt sich dabei auf die Gewaltbegriffe, welche in §§ 240, 253, 249, 255 StGB vorkommen. Dabei werden die Begriffe in den Straftatbeständen miteinander verglichen und dessen Unterschiede herausgearbeitet. Insbesondere werden alle Gewaltbegriffe mit dem des § 240 StGB verglichen, da dieser ein weites und schwer fassbares Rechtsgut schützt und somit die genauen Grenzen bestimmt werden müssen. Er dient daher als Ursprung des Gewaltbegriffes.
Ziel der Hauptseminararbeit ist es, den unbestimmten Gewaltbegriff in seinen Einzelheiten genauer zu erforschen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffserklärung
2.1 Gewaltbegriff Interdisziplinär
2.2 Gewaltbegriff Strafrechtlich
2.2.1 Vis absoluta
2.2.2 Vis compulsiva
3. Entwicklung des Gewaltbegriffes
3.1 Die Rechtsprechung des RG
3.2 Die Rechtsprechung des BGH bis BVerfG 92.1
3.3 Die Rechtsprechung des BVerfG
3.4 Die Rechtsprechung nach BVerfG 92,1
4. Gewaltbegriff bei § 240 StGB
4.1 Gewalt gegen Personen
4.2 Gewalt gegen Dritte
4.3 Gewalt gegen Sachen
4.4 Gewalt durch Unterlassen
5. Gewaltbegriff bei §§ 249, 253, 255 StGB
5.1 Abgrenzung § 253 und § 255 StGB
5.2 Abgrenzung einfache Gewalt und Gewalt gegen eine Person
6. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den unbestimmten Rechtsbegriff der Gewalt in verschiedenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB), um zu ermitteln, ob eine einheitliche Auslegung existiert oder ob Unterschiede in der rechtlichen Anwendung bestehen.
- Interdisziplinäre Betrachtung des Gewaltbegriffs (Soziologie, Psychologie, Politik)
- Historische Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs anhand von Grundsatzentscheidungen (BGH, BVerfG)
- Analyse der Gewaltformen (vis absoluta, vis compulsiva) in den §§ 240, 249, 253, 255 StGB
- Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen "einfacher Gewalt" und "Gewalt gegen eine Person"
- Kritische Würdigung der gesetzgeberischen Definition und Lösungsansätze für mehr Rechtssicherheit
Auszug aus dem Buch
3.2 Die Rechtsprechung des BGH bis BVerfG 92.1
Der BGH übernahm, nach seiner Gründung im Jahr 1950, in ähnlicher Weise den Gewaltbegriff des RG in seinen ersten Entscheidungen, sah das entscheidende Kriterium jedoch eher in der unmittelbaren körperlichen Einwirkung bzw. Zwangswirkung des Opfers und ließ das Kriterium der körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters noch mehr in den Hintergrund fallen. Nun zählte auch das heimliche Verabreichen von Betäubungsmitteln unter die Gewaltanwendung. In weiteren Entscheidungen wurde sogar Gewalt bejaht, in dem der Täter durch Abgabe von Warnschüssen eine Drohung ausübte, um seine Verfolger abzuschütteln oder wenn das Opfer nur mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Hier zeigt sich, dass auch der physische Bezug der Zwangswirkung auf Opferseite vielmehr vernachlässigt wurde.
Schlussendlich kam der BGH im zuvor erwähnten Laepple-Urteil dazu, dass er das Erfordernis der physischen Einwirkung auf das Opfer gänzlich fallengelassen hat. Es solle ausreichen, wenn der Täter beim Opfer „nur mit geringem körperlichen Aufwand einen psychisch determinierten Prozess“ in Gang setzte und dadurch unwiderstehlichen Zwang auf den Genötigten ausübe. Der BGH brachte somit den „vergeistigten“ Gewaltbegriff hervor. Demnach war Gewalt „jedes Verhalten, das vom Opfer als Zwangswirkung empfunden wurde.“ Ab diesem Zeitpunkt war der physische Zwang nicht mehr erforderlich, bzw. mit dem psychischen Zwang gleichgestellt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gewalt ein und skizziert die Fragestellung bezüglich der uneinheitlichen Auslegung im Strafrecht.
2. Begriffserklärung: Das Kapitel erläutert den Gewaltbegriff aus verschiedenen wissenschaftlichen Perspektiven und definiert die strafrechtlichen Grundformen vis absoluta und vis compulsiva.
3. Entwicklung des Gewaltbegriffes: Hier wird der historische Wandel des Gewaltbegriffs anhand maßgeblicher Rechtsprechung des Reichsgerichts, des BGH und des BVerfG detailliert nachgezeichnet.
4. Gewaltbegriff bei § 240 StGB: Dieses Kapitel behandelt die vier Komponenten der Gewalt im Rahmen der Nötigung und deren Auswirkungen auf den Genötigten.
5. Gewaltbegriff bei §§ 249, 253, 255 StGB: Hier werden die spezifischen Gewaltbegriffe bei Raub- und Erpressungsdelikten analysiert und die Problematik der Abgrenzung zu § 240 StGB erörtert.
6. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und fordert eine gesetzgeberische Klarstellung zur besseren Unterscheidung der Gewaltbegriffe im Strafgesetzbuch.
Schlüsselwörter
Gewalt, Nötigung, Strafgesetzbuch, BVerfG, BGH, vis absoluta, vis compulsiva, Gewalt gegen eine Person, Dreiecksnötigung, Rechtsbegriff, Sitzblockaden, körperliche Zwangswirkung, Strafrecht, Rechtsprechung, Gesetzgeber
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gewalt" in verschiedenen Straftatbeständen des StGB und der Frage, ob diese Tatbestände einheitlich interpretiert werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der interdisziplinären Herleitung des Gewaltbegriffs, seiner historischen Entwicklung durch die Rechtsprechung sowie der konkreten Abgrenzung bei Nötigungs-, Raub- und Erpressungsdelikten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Unterschiede in der Auslegung des Begriffs "Gewalt" in verschiedenen Normen des StGB zu erforschen und zu bewerten, ob eine konsistente Anwendung vorliegt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtlichen Analyse der Gesetzestexte sowie einer umfassenden Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die Begriffsformen (vis absoluta/vis compulsiva) definiert, die geschichtliche Entwicklung analysiert und anschließend die spezifischen Anwendungsfälle in § 240 sowie den §§ 249, 253, 255 StGB verglichen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Gewalt, Nötigung, vis absoluta, vis compulsiva, BVerfG, Sitzblockaden und körperliche Zwangswirkung.
Warum wird das "Laepple-Urteil" in der Arbeit besonders hervorgehoben?
Das Urteil wird zitiert, weil es die Entwicklung des "vergeistigten" Gewaltbegriffs markiert, bei dem der BGH die physische Einwirkung zugunsten einer psychischen Zwangswirkung in den Hintergrund rückte.
Welche Schlussfolgerung zieht die Autorin bezüglich der §§ 253 und 255 StGB?
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass die Abgrenzung zwischen diesen Paragrafen aufgrund der Ähnlichkeit der Begriffe in der Praxis marginal ist und der Gesetzgeber durch eine präzisere Wortwahl nachbessern sollte.
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- Anonym (Autor), 2021, Wird der unbestimmte Rechtsbegriff Gewalt, welcher in verschiedenen Tatbeständen des StGB auftaucht, immer ähnlich ausgelegt oder ergeben sich Unterschiede?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1715672