Unterrichtsskript Steuerlehre

Rechtsstand 2011


Skript, 2011

38 Seiten


Leseprobe


Grundgesetz

- verfassungsmäßige Regelungen des deutschen Steuerrechts
- Artikel 106 GG: Verteilung des Aufkommens der Steuern
- Bund: Zölle, Verbrauchsteuern, Straßengüterverkehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Lastenausgleichsabgaben, Ergänzungsabgaben zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
- Länder: Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Verkehrsteuern, Biersteuer, Spielbankabgabe
- Bund und Länder (Gemeinschaftsteuern): Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer (z. T. an die Gemeinden)
- Gemeinden: Grundsteuer, Gewerbesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
- genaue Schlüsselungsregelungen, z. B. auch Hebesatzrecht der Gemeinden

Grundgesetz

- Artikel 106a GG: Bundeszuschuss für öffentlichen Personennahverkehr

- Artikel 107 GG: Finanzausgleich
- Landessteuern und Länderanteil von Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen zunächst den Ländern zu, in deren Gebiet sie vereinnahmt wurden.
- unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgleichen
- Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder

- Artikel 108 GG: Finanzverwaltung

- Bundesfinanzbehörden: Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern inkl. Einfuhrumsatzsteuer
- Landesfinanzbehörden: die übrigen Steuern und Auftragsverwaltung für den Bund
- Gemeinden/Gemeindeverbände: die ihnen allein zufließenden Steuern
- Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
- Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

Abgabenordnung

- enthält die für die Besteuerung der Bürger grundlegenden Vorschriften
- Mantelgesetz: allgemeines Steuerrecht, Steuerverwaltungsverfahren
- „Abgaben" ist missverständlich, weil nur für Steuern und steuerliche Nebenleistungen, daneben gibt es:
- Gebühren = Entgelte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung,
z. B. Benutzungs- oder Verwaltungsgebühren
- Beiträge = Entgelte für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen
- Sonderabgaben, z. B. Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
- AO gilt insbesondere für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
- „Ordnung" ist missverständlich:
- AO enthält nicht nur verfahrensrechtliche Vorschriften
- auch Vorschriften über Steuerschuldrecht: (§§ 33 bis 50) und Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht: (§§ 369 ff.)

Gliederung der Abgabenordnung

- Erster Teil (§§ 1-32): Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich des Gesetzes: §§1 - 2
- steuerliche Begriffsdefinitionen: §§ 3 - 15,
- z. B. Gesetz, Ermessen, Wohnsitz, Angehörige,
- für das gesamte Steuerrecht bedeutsam
- Begriff des Steuerpflichtigen erst in § 33
- Zuständigkeitsregelungen: §§ 16-29
- Steuergeheimnis: § 30
- kein „Bankgeheimnis“, aber die Finanzbehörden haben
- „auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen" (§ 30a).

Gliederung der Abgabenordnung

- Zweiter Teil (§§ 33 - 77) Steuerschuldrecht
- Entstehung, Inhalt und Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses
- Haftung für Steuerschulden anderer
- Begriff des Steuerpflichtigen § 33: Verfahrenspflichten
z. B. Erklärungs- oder Mitwirkungspflichten
- Begriff des Steuerschuldners § 37: vermögensrechtliche Ansprüche
- GesamtschuIdnerschaft § 44: mehrere Personen
- wirtschaftliche Betrachtungsweise §§ 39 - 41
- Steuerumgehungen § 42
- steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff.: Gemeinnützigkeit
- Haftung im Steuerrecht §§ 69ff: Einstehen für fremde Steuerschulden:
- bestimmte Handlungen (z.B. Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter)
- besondere Nähe zu Vermögen, aus dem Steuerschuld aufgebracht werden soll (z. B. Haftung eines Betriebsübernehmers, § 75)
- Haftungsschuldner erhält Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1)

Gliederung der Abgabenordnung

- Dritter Teil (§§ 78 bis 133) Steuerverwaltungsverfahren
- am Besteuerungsverfahren beteiligter Personenkreis § 78
- wer kann wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen §§ 79 bis 81
- wichtige Verfahrensgrundsätze §§ 85 bis 91:
- Legalitätsprinzip (§ 85) Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben
- Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88), Mitwirkungspflicht (§ 90)
- Vorlage von Urkunden (§ 97), Recht auf Anhörung (§ 91)
- Duldung des Betretens von Grundstücken und Räumen (§ 99)
- Finanzbehörde kann zur Sachverhaltsermittlung auf Dritte zurückgreifen (§§ 93, 96); Auskunftsverweigerungsrecht von Dritten (§§ 101 bis 106)
- Fristen und Termine (§§ 108, 109), Wiedereinsetzung in vorigen Stand (§ 110)
- Verwaltungsakt
- Grundsätze für Steuerverwaltungsakte §§ 118 - 132 (vgl. auch §§ 35 ff. VwVfG)
- Steuerbescheide sind Steuerverwaltungsakte §§ 155 - 168; §§ 118 ff. AO nur ergänzend
- elektronische Kommunikation: § 87a, § 119

Gliederung der Abgabenordnung

- Vierter Teil (§§ 134 - 217 AO) Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139)
- Mitwirkungspflichten: Buchführung, Steuererklärung (§§ 140 - 154)
- Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178)
- Steuerbescheid (§ 155)
- Feststellungsbescheid (§§ 179 - 184)
- Außenprüfung (§§ 193 - 207)
- Steuerfahndung (§ 208)
- Steueraufsicht (§§ 209 - 217)

- Fünfter Teil (§§ 218 - 248) Erhebungsverfahren
- Geltendmachung des Anspruchs aus der zuvor im Festsetzungsverfahren erfolgten Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
- Fälligkeit, Zahlung, Stundung, Aufrechnung, Erlass, Zahlungsverjährung und Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Gliederung der Abgabenordnung

- Sechster Teil (§§ 249 bis 346) Vollstreckung
- vollstreckbarer Verwaltungsakt (§§ 249 und 251)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 bis 327)
- Handlung, Duldung oder Unterlassung (§§ 327 bis 346)
- Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
- Leistung fällig ist,
- Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde und
- seit Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 Satz 1).

- Siebenter Teil (§§ 347 - 367) außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
- dem finanzgerichtlichen Verfahren vorgeschaltet (vgl. § 44 FGO)
- als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens ausgestaltet (§ 365 Abs. 1)
- außergerichtlicher Rechtsbehelf = Einspruch (vgl. § 347, § 348)
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1)
- Erörterung auf Antrag (§ 364 a)

[...]

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Unterrichtsskript Steuerlehre
Untertitel
Rechtsstand 2011
Autor
Jahr
2011
Seiten
38
Katalognummer
V171633
ISBN (eBook)
9783640913176
ISBN (Buch)
9783640950126
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dieses Unterrichtsskript eignet sich hervorragend für Lehrer und Dozenten im Fach Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre, ferner für Studenten an Hochschulen und Fachhochschulen, die den Stoff oft nur ausschnittsweise behandelnden Lehrveranstaltungen in das Gesamtkonzept einordnen wollen und zugehöriges Praxiswissen suchen. Auch Steuerfachangestellte u.ä. in Ausbildung finden hier fundiertes Wissen für ihre Prüfungen. Das Skript ersetzt nicht die Arbeit mit den Gesetzestexten und Steuerrichtlinien, enthält aber alle wichtigen Paragraphen dazu. Aktualisierte Version 2011
Schlagworte
Steuerrecht, betriebliche Steuerlehre, Abgabenordnung, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, internationale Besteuerung, Freibeträge
Arbeit zitieren
Diplom-Volkswirt Manfred Wünsche (Autor:in), 2011, Unterrichtsskript Steuerlehre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171633

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