Leseprobe
Grundgesetz
- verfassungsmäßige Regelungen des deutschen Steuerrechts
- Artikel 106 GG: Verteilung des Aufkommens der Steuern
- Bund: Zölle, Verbrauchsteuern, Straßengüterverkehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Lastenausgleichsabgaben, Ergänzungsabgaben zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
- Länder: Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Verkehrsteuern, Biersteuer, Spielbankabgabe
- Bund und Länder (Gemeinschaftsteuern): Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer (z. T. an die Gemeinden)
- Gemeinden: Grundsteuer, Gewerbesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
- genaue Schlüsselungsregelungen, z. B. auch Hebesatzrecht der Gemeinden
Grundgesetz
- Artikel 106a GG: Bundeszuschuss für öffentlichen Personennahverkehr
- Artikel 107 GG: Finanzausgleich
- Landessteuern und Länderanteil von Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen zunächst den Ländern zu, in deren Gebiet sie vereinnahmt wurden.
- unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgleichen
- Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder
- Artikel 108 GG: Finanzverwaltung
- Bundesfinanzbehörden: Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern inkl. Einfuhrumsatzsteuer
- Landesfinanzbehörden: die übrigen Steuern und Auftragsverwaltung für den Bund
- Gemeinden/Gemeindeverbände: die ihnen allein zufließenden Steuern
- Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
- Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
Abgabenordnung
- enthält die für die Besteuerung der Bürger grundlegenden Vorschriften
- Mantelgesetz: allgemeines Steuerrecht, Steuerverwaltungsverfahren
- „Abgaben" ist missverständlich, weil nur für Steuern und steuerliche Nebenleistungen, daneben gibt es:
- Gebühren = Entgelte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung,
z. B. Benutzungs- oder Verwaltungsgebühren
- Beiträge = Entgelte für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen
- Sonderabgaben, z. B. Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
- AO gilt insbesondere für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
- „Ordnung" ist missverständlich:
- AO enthält nicht nur verfahrensrechtliche Vorschriften
- auch Vorschriften über Steuerschuldrecht: (§§ 33 bis 50) und Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht: (§§ 369 ff.)
Gliederung der Abgabenordnung
- Erster Teil (§§ 1-32): Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich des Gesetzes: §§1 - 2
- steuerliche Begriffsdefinitionen: §§ 3 - 15,
- z. B. Gesetz, Ermessen, Wohnsitz, Angehörige,
- für das gesamte Steuerrecht bedeutsam
- Begriff des Steuerpflichtigen erst in § 33
- Zuständigkeitsregelungen: §§ 16-29
- Steuergeheimnis: § 30
- kein „Bankgeheimnis“, aber die Finanzbehörden haben
- „auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen" (§ 30a).
Gliederung der Abgabenordnung
- Zweiter Teil (§§ 33 - 77) Steuerschuldrecht
- Entstehung, Inhalt und Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses
- Haftung für Steuerschulden anderer
- Begriff des Steuerpflichtigen § 33: Verfahrenspflichten
z. B. Erklärungs- oder Mitwirkungspflichten
- Begriff des Steuerschuldners § 37: vermögensrechtliche Ansprüche
- GesamtschuIdnerschaft § 44: mehrere Personen
- wirtschaftliche Betrachtungsweise §§ 39 - 41
- Steuerumgehungen § 42
- steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff.: Gemeinnützigkeit
- Haftung im Steuerrecht §§ 69ff: Einstehen für fremde Steuerschulden:
- bestimmte Handlungen (z.B. Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter)
- besondere Nähe zu Vermögen, aus dem Steuerschuld aufgebracht werden soll (z. B. Haftung eines Betriebsübernehmers, § 75)
- Haftungsschuldner erhält Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1)
Gliederung der Abgabenordnung
- Dritter Teil (§§ 78 bis 133) Steuerverwaltungsverfahren
- am Besteuerungsverfahren beteiligter Personenkreis § 78
- wer kann wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen §§ 79 bis 81
- wichtige Verfahrensgrundsätze §§ 85 bis 91:
- Legalitätsprinzip (§ 85) Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben
- Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88), Mitwirkungspflicht (§ 90)
- Vorlage von Urkunden (§ 97), Recht auf Anhörung (§ 91)
- Duldung des Betretens von Grundstücken und Räumen (§ 99)
- Finanzbehörde kann zur Sachverhaltsermittlung auf Dritte zurückgreifen (§§ 93, 96); Auskunftsverweigerungsrecht von Dritten (§§ 101 bis 106)
- Fristen und Termine (§§ 108, 109), Wiedereinsetzung in vorigen Stand (§ 110)
- Verwaltungsakt
- Grundsätze für Steuerverwaltungsakte §§ 118 - 132 (vgl. auch §§ 35 ff. VwVfG)
- Steuerbescheide sind Steuerverwaltungsakte §§ 155 - 168; §§ 118 ff. AO nur ergänzend
- elektronische Kommunikation: § 87a, § 119
Gliederung der Abgabenordnung
- Vierter Teil (§§ 134 - 217 AO) Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139)
- Mitwirkungspflichten: Buchführung, Steuererklärung (§§ 140 - 154)
- Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178)
- Steuerbescheid (§ 155)
- Feststellungsbescheid (§§ 179 - 184)
- Außenprüfung (§§ 193 - 207)
- Steuerfahndung (§ 208)
- Steueraufsicht (§§ 209 - 217)
- Fünfter Teil (§§ 218 - 248) Erhebungsverfahren
- Geltendmachung des Anspruchs aus der zuvor im Festsetzungsverfahren erfolgten Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
- Fälligkeit, Zahlung, Stundung, Aufrechnung, Erlass, Zahlungsverjährung und Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Gliederung der Abgabenordnung
- Sechster Teil (§§ 249 bis 346) Vollstreckung
- vollstreckbarer Verwaltungsakt (§§ 249 und 251)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 bis 327)
- Handlung, Duldung oder Unterlassung (§§ 327 bis 346)
- Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
- Leistung fällig ist,
- Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde und
- seit Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 Satz 1).
- Siebenter Teil (§§ 347 - 367) außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
- dem finanzgerichtlichen Verfahren vorgeschaltet (vgl. § 44 FGO)
- als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens ausgestaltet (§ 365 Abs. 1)
- außergerichtlicher Rechtsbehelf = Einspruch (vgl. § 347, § 348)
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1)
- Erörterung auf Antrag (§ 364 a)
[...]
- Arbeit zitieren
- Diplom-Volkswirt Manfred Wünsche (Autor:in), 2011, Unterrichtsskript Steuerlehre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171633
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