„Unser Rechtswesen muss in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. Die Unabsetzbarkeit der Richter auf der einen Seite muss die Elastizität der Urteilsfindung zum
Zwecke der Erhaltung der Gesellschaft entsprechen.“ So fiel am 23. März 1933, also noch im Anfangsstadium der nationalsozialistischen Machtergreifung, in einer Rede vor dem Reichstag das Urteil des amtierenden Reichskanzler Adolf Hitler über das zukünftige Verhältnis von Justiz und Politik aus. Die vorliegende Arbeit will sich mit diesem Verhältnis speziell in Hinblick auf die nationalsozialistische Erbgesundheitspolitik beschäftigen.
Vergleicht man hierbei die Vorgehensweise des nationalsozialistischen Regimes auf den beiden erbhygienischen Feldern der Verhütung und der Vernichtung „unwerten“ Lebens, so
fällt in erster Linie die offensichtlich grundverschiedene rechtliche Vorgehensweise ins Auge. Bereits wenige Monate nach der nationalsozialistischen Machtergreifung erließ das Regime das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN), das die Zwangssterilisation als erbkrank bezeichneter Individuen gesetzlich normierte. Die als „Euthanasie“ euphemistisch camouflierte Aktion der Vernichtung unerwünschten Lebens hingegen wurde ohne gesetzliche Grundlage und nur auf Basis eines entsprechenden Erlasses Adolf Hitlers durchgeführt.
Während also das eine Gebiet, die Verhütung „erbkranken“ und so für die Volksgemeinschaft als unnütz erachteten Lebens scheinbar vollkommen auf dem Boden des nationalsozialistischen (Un-)Rechtssystems stand, wurde die Vernichtung „unwerten“ Lebens in einem Graubereich des nationalsozialistischen Rechts durchgeführt. Legt man Ernst Fraenkels Theorie des nationalsozialistischen Doppelstaates einer Analyse dieser beiden erbgesundheitsbiologischen Topoi zu Grunde, so kann man zunächst vereinfacht das GzVeN dem Normen-, die Euthanasieaktion jedoch dem Maßnahmenstaat zuordnen. Für eine verallgemeinernde Betrachtung mag dies zutreffen. Doch wenngleich die Gesetzesform des GzVeN formale Legalität signalisiert, sind hier gerade in Bezug auf die Form der Ausführung und Anwendung des Gesetzes durch die Erbgesundheitsgerichtsbarkeit des Dritten Reiches kritische Fragen angebracht. Deshalb wird sich die vorliegende Arbeit in erster Linie mit dem Themengebiet der praktischen Umsetzung des GzVeN vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit und der dieser zeitlich vorgelagerten Erfassungs-und Ermittlungsphase der vermeintlich erbkranken Menschen beschäftigen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Ernst Fraenkels Theorie des Nationalsozialistischen Doppelstaates
2.1 Diagnose Doppelstaat
2.2 Die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat als Grundlage des Maßnahmenstaates
2.3 Bedeutung des Maßnahmenstaates auf dem Gebiet der Erbgesundheitssachen
3 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN)
3.1 Die für das GzVeN relevanten Diagnosen
3.2 Zusammensetzung der Erbgesundheits(ober)gerichte
3.3 Der Gesetzeskommentar von Gütt/Rüdin/Ruttke
3.4 Das GzVeN – ein NS- Unrechtsgesetz?
3.5 Die quantitative Dimension der Sterilisationspraxis im Deutschen Reich
3.6 Der Stand der eugenischen Wissenschaft und deren Relevanz für die Erbgesundheitsentscheidungen
3.7 Debatte um Ausweitung der Krankheitsdefinitionen
4 Verfahrensweise vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit
4.1 Im Vorfeld: Wer stellte die Anträge zur Sterilisation und wer zeigte an – die Erfassungs-und Ermittlungsphase
4.2 Die Prozessphase - Erschwernisse für die Angeklagten im Prozess
4.2.1 Die Verordnungen zur Ausführung des GzVeN
4.2.2 Das Recht auf Anhörung vor den Erbgesundheitsgerichten
4.2.3 Beweislastumkehr
5 Resümee
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die praktische Anwendung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (GzVeN) während des Nationalsozialismus, um zu bewerten, inwiefern die Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten als Ausdruck eines "Maßnahmenstaates" im Sinne der Theorie von Ernst Fraenkel zu verstehen sind und ob sie den betroffenen Individuen ein faires Prozessrecht garantierten.
- Ernst Fraenkels Theorie des NS-Doppelstaates und ihre Übertragung auf die Erbgesundheitspolitik
- Die Entstehung und der diskursive Rahmen des GzVeN sowie die Rolle der zeitgenössischen eugenischen Wissenschaft
- Die Rolle der Erbgesundheitsgerichte und die prozessualen Hürden für die Angeklagten (z.B. Verfahrenspflegschaft, Anhörungsrechte)
- Die Analyse der Sterilisationspraxis als Instrument der Machtausübung und Aushebelung rechtsstaatlicher Prinzipien
Auszug aus dem Buch
3.4 Das GzVeN – ein NS- Unrechtsgesetz?
Will man beurteilen, ob das GzVeN rein formell als ein genuin nationalsozialistisches Unrechtsgesetz einzustufen ist, muss man sich mit denen ihm zeitlich vorgelagerten Überlegungen in Deutschland und den zur Zeit des Nationalsozialismus außerhalb Deutschlands existierenden Erbgesundheitsgesetzen beschäftigen. Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob das Nationalsozialistische Regime mit Hilfe ungenauer Beschreibung der Krankheitsbilder im GzVeN bewusst eine Lenkung der Anwendung des Gesetzes vornehmen wollte.
Bereits vor der nationalsozialistischen Machtübernahme im Jahr 1933 existierte sowohl ein wissenschaftlicher als auch ein öffentlicher Diskurs über die Sterilisation von ‚Erbkranken‘. Die deutsche Sterilisationsdebatte wurde bereits 1889 durch den Medizinalrat Paul Naecke eröffnet, der zur Unfruchtbarmachung gewisser Klassen von „Entarteten“ drängte. Seinem Verständnis nach sei es eine Pflicht des Staates, auf diesem Gebiet die Initiative zu ergreifen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verdichtete sich die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Sterilisationsproblematik: 1903 forderte Ernst Rüdin auf dem 9. Anti-Alkoholkongress die Sterilisierung unheilbarer Trinker, 1905 gründete sich die „Gesellschaft für Rassenhygiene“, zu deren Mitgliedern auch Rüdin zählte. Einen vorläufigen Höhepunkt erfuhr die deutsche Sterilisationsdebatte in dem Entwurf eines „Gesetzes für die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung“, den Reichskanzler Bethmann Hollweg am 4. Juli 1914 dem Reichstag vorlegte. Der Kriegsausbruch verhinderte jedoch eine Beratung dieses Vorschlages.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung skizziert die Fragestellung nach dem Verhältnis von Justiz und Politik im Nationalsozialismus und führt in die Unterscheidung zwischen Normen- und Maßnahmenstaat ein.
2 Ernst Fraenkels Theorie des Nationalsozialistischen Doppelstaates: Dieses Kapitel erläutert die Analysekategorie des Doppelstaates, bestehend aus Normenstaat und Maßnahmenstaat, als Basis für die Untersuchung der NS-Herrschaft.
3 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN): Es wird die Genese des Gesetzes, seine juristische Kommentierung, die beteiligten Akteure und die wissenschaftliche Einordnung des GzVeN im Kontext zeitgenössischer Rassenhygiene analysiert.
4 Verfahrensweise vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit: Hier steht die praktische Umsetzung des Gesetzes im Vordergrund, insbesondere die Erfassungsphase sowie die prozessualen Benachteiligungen der Angeklagten vor Gericht.
5 Resümee: Das Resümee fasst die Ergebnisse zusammen und bestätigt den Übergang vom Normen- zum Maßnahmenstaat in der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit durch gezielte Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantien.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Erbgesundheit, GzVeN, Zwangssterilisation, Doppelstaat, Ernst Fraenkel, Erbgesundheitsgericht, Rassenhygiene, Normenstaat, Maßnahmenstaat, Rechtsprechung, Eugenik, Verfahrenspflegschaft, Beweislastumkehr, Unrechtsgesetz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die rechtliche und praktische Ausgestaltung der nationalsozialistischen Erbgesundheitspolitik, insbesondere die Umsetzung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vor den Erbgesundheitsgerichten.
Welches theoretische Modell dient der Untersuchung als Basis?
Die Untersuchung basiert auf der Theorie des NS-Doppelstaates von Ernst Fraenkel, welche zwischen dem gesetzlich regulierten Normenstaat und dem außergesetzlichen Maßnahmenstaat unterscheidet.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es zu analysieren, ob die praktischen Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten eine Aushöhlung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellten und somit als Instrument des Maßnahmenstaates zu werten sind.
Welche wissenschaftliche Methodik wurde angewandt?
Die Autorin/der Autor führt eine rechtshistorische und analytische Untersuchung durch, die auf der Auswertung von Gesetzen, Kommentaren, zeitgenössischen Dokumenten sowie der fachwissenschaftlichen Forschungslage basiert.
Was steht im Zentrum des Hauptteils?
Der Hauptteil behandelt sowohl die ideologischen Hintergründe der Erbgesundheitspolitik als auch die konkrete Prozessführung, einschließlich der Einschränkung von Verteidigungsrechten und der Beweislast bei der Feststellung von Erbkrankheiten.
Welche Schlagworte charakterisieren den Inhalt am besten?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Doppelstaat, Zwangssterilisation, Erbgesundheitsgerichtsbarkeit, Rassenhygiene und die Entrechtlichung von Betroffenen geprägt.
Welche Bedeutung hatte der Kommentar von Gütt/Rüdin/Ruttke für die Gerichtspraxis?
Der Kommentar fungierte als maßgebliche, quasiamtliche Auslegungshilfe für Richter, die oft über keine spezifische Expertise auf diesem Gebiet verfügten, und festigte damit den Einfluss der rassenhygienischen Ideologie auf die Spruchpraxis.
Wie beeinflusste die Ausführungsverordnung von 1935 die Rolle der Angeklagten?
Durch die Möglichkeit, den Angeklagten einen Verfahrenspfleger beizuordnen, wurde ihnen die Möglichkeit genommen, sich vor Gericht selbst zu vertreten, wodurch sie der Willkür des Verfahrens entzogen wurden.
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- Daniel Braner (Author), 2009, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171864