Handlungsmöglichkeiten im schulischen Kontext bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung präventiver Maßnahmen


Examensarbeit, 2010

86 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definitionen: sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen
2.1 Begriffliche Abgrenzung
2.2 Definitorische Klassifizierung
2.3 Definitionskriterien
2.3.1 Gegen den Willen
2.3.2 Wissentliches Einverständnis
2.3.3 Zwang und Gewalt
2.3.4 Folgen
2.3.5 Altersgrenze
2.4 Konkrete Definitionen: sexueller Missbrauch
2.4.1 Definitionen einiger Autoren/-innen
2.4.2 Juristische Definition
2.5 Handlungsformen des sexuellen Missbrauchs

3 Historischer Abriss

4 Epidemiologie - Ätiologie - Folgen
4.1 Epidemiologie
4.1.1 Die Täter
4.1.2 Die Opfer
4.2 Ätiologie
4.2.1 Der feministische Erklärungsansatz.
4.2.2 Das Drei-Perspektiven-Modell.
4.2.3 Der familientheoretische Erklärungsansatz
4.3 Folgen.
4.3.1 Initialfolgen des sexuellenMissbrauchs
4.3.2 Langzeitfolgen des sexuellen Missbrauchs
4.3.3 Schweregrad der Folgen
4.3.4 Folgen in Abhängigkeit vom Alter
4.3.5 Folgen in Abhängigkeit vom Geschlecht

5 Prävention
5.1 Begriffsverständnis von Prävention,
5.2 Traditionelle Prävention
5.3 Entwicklung der modernen Präventionsansätze
5.4 Formen der Prävention
5.4.1 Präventionsebenen nach Caplan,
5.4.2 Weitere Kategorisierungen,
5.5 Schulische Präventionsarbeit
5.5.1 Zielgruppen für schulische Präventionsarbeit mit erhöhtem Risiko
5.5.1.1 Familiäre Konstellationen als Voraussetzung von sexuellem Missbrauch
5.5.1.2 Erziehungsstile als Voraussetzung von sexuellem Missbrauch
5.5.1.3 Weitere Risikofaktoren von sexuellem Missbrauch
5.5.1.4 Konsequenzen für die Erziehung
5.5.2 Präventionskonzepte für die Schule 6
5.5.2.1 Elternbildung
5.5.2.2 Lehrer/innenaus- und Fortbildung
5.5.2.3 Schwerpunktthemen
5.5.2.4 Konkretes Beispiel aus der Praxis
5.5.3 Diagnostik und Intervention

6 Zusammenfassung und Ausblick,

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit soll einen Einblick in die Forschung zum Thema sexu­ellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen geben und sich in besonderer Weise mit Präventionsmöglichkeiten, die sich gegen den sexuellen Missbrauch richten, auseinandersetzen. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten aufge­führt, die Lehrkräfte, Eltern und andere mit diesem Thema verstärkt in Berüh­rung kommenden Personen sensibilisieren sollen, wenn es darum geht mögli­chen Missbrauch zu erkennen und mit diesem in angemessener Weise umzuge­hen.

Zunächst werde ich einige Definitionen von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf verschiedene Forschungsbereiche kategori­siert darstellen. Eine differenzierte Sichtweise sorgt für eine mehrperspektivi­sche Betrachtung des Themas, sodass nicht einzelne Definitionen alleinige Gültigkeit besitzen, sondern erst in Kombination gesehen ein umfassendes Ge­füge darstellen. In diesem Kapitel soll vor allem die Frage beantwortet werden, was sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen bedeutet und wo dieser beginnt. Ist es bereits sexueller Missbrauch, wenn ein Vater mit seiner 12jähri­gen Tochter badet oder wenn ein 19 Jahre junger Mann mit seiner 14 jährigen Freundin intim wird? Diese Handlungen sind eventuell moralisch grenzwertig, doch ohne Hintergrundinformationen fällt eine eindeutige Antwort sehr schwer. Die nachfolgende Aussage macht es einfacher sexuellen Missbrauch als sol­chen zu identifizieren. Ehemalige Schüler der Odenwaldschule berichteten der Zeitung davon, dass sie von Lehrern durch das Streicheln der Genitalien ge­weckt sowie als „sexuelle Dienstleister“ für ganze Wochenenden eingeteilt und zum Oralverkehr gezwungen wurden (vgl. dpa 2010). Diese Formen des sexu­ellen Missbrauchs lassen keinen Spielraum für Interpretationen zu und sind eindeutig als solcher zu identifizieren.

Sexuelle Übergriffe von Erwachsenen auf Kinder und Jugendliche haben eine lange und traurige Geschichte. Wie sich aktuell zeigt, durchzieht diese Ge­schichte so unterschiedlich ausgerichtete Institutionen wie die katholische Kir­che und Reformschulen. (Lill 2010, 63)

Dieses Zitat weist auf die aktuelle Debatte um den sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in einigen Reformschulen hin. Aber nicht nur über pädagogische Einrichtungen, wie die der Odenwaldschule im hessischen Hep- penheim, sind Vorwürfe dieser Art durch die mediale Berichterstattung bekannt geworden. Auch die katholische Kirche ringt seit dem Bekanntwerden einer Reihe von sexuellen Missbrauchsfallen um ihre Glaubwürdigkeit als heilige Schutzeinrichtung für bedürftige Menschen.

Allerdings geht es in meiner Examensarbeit nicht nur um die durch eine breite Medienpräsenz von der Bevölkerung mit Schrecken registrierten Fälle, sondern vielmehr auch um den sexuellen Missbrauch, der abseits der Öffentlichkeit, beispielsweise in der eigenen Familie, passiert. Kießling (2010, 191 ff.) macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die meisten Opfer sexuelle Gewalt in ihrem eigenen Verwandten- oder Bekanntenkreis erfahren müssen. Dass sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen keinesfalls ein aktuel­les Phänomen ist, wird im dritten Kapitel ausführlich dargestellt. An dieser Stelle soll geklärt werden, seit wann erwachsene Menschen sich an Kinder ver­gehen, um ihre eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Vor allem stellt sich die Frage, wie damals die Gesellschaft und Justiz mit diesem Phänomen umgegangen ist.

Im vierten Kapitel stehen die Verbreitung, Entstehung und die Folgen im vor­dergründigem Interesse. Folgende Fragen soll dieses Kapitel aufgreifen: Ist der sexuelle Missbrauch lediglich ein Einzelfall, der von kranken Triebtätern aus­geübt wird oder belegen Statistiken über genannten Sachverhalt etwas anderes? Wer befriedigt seine sexuellen Bedürfnisse an den „schwächsten Gliedern“ un­serer Gesellschaft und wer sind die Opfer. Mit anderen Worten, gibt es ein ein­heitliches Täter- oder Opferbild? Des weiteren werden nach neuester For­schungslage Gründe für die Entstehung des sexuellen Missbrauch angeführt und analysiert. Im letzten Teil dieses Kapitels gehe ich auf mögliche Folgen von sexueller Gewalt ein, da diese einen hohen Stellenwert für das Erkennen eines sexuellen Missbrauchs besitzen. Bei aufmerksamer Betrachtung können erkennbare Folgen, wie Verhaltensveränderungen einen Verdacht hervorrufen, der von Lehrern oder anderen Mitmenschen keinesfalls ignoriert werden darf. Der Hauptteil meiner Arbeit beschäftigt sich mit der präventiven Forschung und ihren Arbeitsbereichen. Welche Zielgruppen können durch präventive Möglichkeiten erreicht werden, welche Präventionsmaßnahmen werden insbe­sondere im schulischen Kontext getroffen und wie sehen diese konkret aus? Dies sind zentrale Fragestellungen, die in diesem Kapitel beantwortet werden sollen. Weiterhin werden mögliche Verhaltensweisen aufgezeigt, wie auf Ver­dachtsfalle reagiert werden sollte und welche Reaktionen auf keinen Fall ange­bracht sind.

Die Motivation zu dieser Arbeit ergibt sich aus der defizitären theoretischen Ausbildung zur Lehrkraft an der Universität, in der sich unter anderem die feh­lende Vorbereitung auf das Thema zum sexuellen Missbrauchs wiederfindet. Kruck (2006, 49) bemängelt ebenfalls die Angebote zur Problematik des sexu­ellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen in der Lehramtsausbildung und bestätigt somit meinen Eindruck. Die Beschäftigung mit einem derart pra­xisnahen Thema ist aber meines Erachtens für die universitäre Lehrer/innen­ausbildung unerlässlich. Deshalb sehe ich die wissenschaftliche und persönli­che Auseinandersetzung mit dem Themenbereich des sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen und dessen Prävention im Rahmen einer ersten Ex­amensarbeit begründet.

Da über 90% aller Täter/innen männlichen Geschlechts sind, wähle ich für die Beschreibung dieses Personenkreises den männlichen Genus. Alle anderen in dieser Arbeit vorkommenden Personenkreise werden nach ihrem Geschlecht differenziert aufgeführt, es sei denn die Textstelle bezieht sich explizit auf den verwendeten Genus.

2 Definitionen: sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen

Die meisten Menschen kennen den Begriff des sexuellen Missbrauchs, sei es aus der medialen Berichterstattung wie Fernsehen, Rundfunk, Internet, Zei­tung, Zeitschrift oder aus Büchern. Allerdings gelingt sicherlich den Wenigsten eine einheitliche und vollständige Definition dieses Begriffes.

Selbst in der Fachliteratur gibt es unzählige verschiedene Definitionen zu die­sem Problembereich mit unterschiedlichen Kriterien und Fokussierungen des sexuellen Missbrauchs. Dabei ist es von großer] Bedeutung, aus welcher Sicht definiert wird. Da der sexuelle Missbrauch an Kindern und Jugendlichen (Schutzbefohlene) in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat darstellt, interessiert in besonderem Maße eine juristische Sichtweise.

Weiterhin gibt es mehrere Kriterien, die innerhalb des Begriffsspektrums zu differenzieren sind, wie zum Beispiel die Anwendung von Gewalt, das Nicht/­Vorhandensein von körperlichen Berührungen bis hin zur Penetration, das Alter des Täters und dem des Opfers. In einigen Definitionen spielt die Altersdiffe­renz zwischen Täter und Opfer eine Rolle, die wiederum unterschiedlich aus­fallen kann, wenn es darum geht, einen sexuellen Missbrauch an Kindern defi- nitorisch festzulegen (vgl. Damrow, 2006, 47 f.; Halsbeck 2007, 13 ff.; Wipp- linger & Amann 2005, 17 ff.; u.a.).

An dieser Stelle wird deutlich, dass eine eindeutige, alle Faktoren berücksichti­gende und endgültige Definition von sexuellem Missbrauch an Kindern und Ju­gendlichen nicht erbracht werden kann. Deshalb versuche ich in diesem Kapi­tel möglichst facettenreich aber doch zusammenfassend die gängigsten Defini­tionen der neueren Forschung aus diesem Bereich darzustellen.

2.1 Begriffliche Abgrenzung

Wenn es um das Phänomen des sexuellen Missbrauchs geht, existieren sowohl in der Alltagssprache, als auch in der wissenschaftlichen Literatur eine Vielzahl von Begriffen, wie z.B.: sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt, sexuelle Aus­beutung, sexuelle Misshandlung, Inzest, Seelenmord, Kindesmissbrauch, sexu­elle Übergriffe und viele mehr. Alle diese Begriffe überschneiden sich inhalt­lich, bringen allerdings jeweils spezifische Aspekte zum Ausdruck. So bezieht sich nach Halsbeck (2007, 13) der Begriff Inzest zum Beispiel auf innerfamili­ären Missbrauch, während mit 'sexueller Gewalt' die Fokussierung auf die Ge­walttätigkeit der Tat liegt.

Dietzel (2002, 11) sieht die Begrifflichkeiten sexuelle Gewalt, sexuelle Aus­beutung und sexuelle Übergriffe gekennzeichnet durch sexuelle Handlungen, wie Berührungen im Genitalbereich, Vergewaltigung, anzügliche Bemerkungen und pornographische Darstellungen. Insbesondere der Begriff der sexuellen Gewalt wird von einigen Autoren/-innen bevorzugt, da er zum einen den Ge­fühlen der Opfer näher käme, weil er die Gewalt der Tat betont. Zum anderen verweise er auf die gesellschaftlichen Bedingungen, die sexuelle Gewalt be­günstigen (vgl. Bange 2002a, 48). Letztgenannte These wird auch als Begrün­dung für den Begriff der sexuellen Ausbeutung angeführt, der sehr häufig im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Kinderprostitution Verwendung findet, da er deutlich die Komponenten der Macht und die der Unterdrückung enthält (vgl. Wipplinger & Amann 2005, 20).

Allerdings soll im Kontext dieser Arbeit der Begriff sexueller Missbrauch Ver­wendung finden. Folgende Gründe lassen sich nach Halsbeck (2007, 14) für den Gebrauch dieses Begriffes konstatieren. Zum einen hat sich diese Bezeich­nung in Forschung und im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Zum an­deren benutzt auch die Gesetzgebung diesen Terminus. Ein weiterer Grund er­gibt sich daraus, dass die Gefühle und das Erleben der Betroffenen am ehesten dem Begriff des sexuellen Missbrauchs entsprächen. Damit kommt zum Aus­druck, „dass sie benutzt wurden, dass etwas an ihnen gemacht wurde, an dem sie keinen aktiven Part hatten “ (Halsbeck 2007, 14).

2.2 Definitorische Klassifizierung

Es gibt eine Vielzahl von Definitionen, die sich nach verschiedenen Systemen kategorisieren lassen. Auf der Metaebene lässt sich vor allem die Unterschei­dung zwischen einer 'engen' und einer 'weiten' Definition vornehmen.

Enge Definitionen werten als sexuellen Missbrauch lediglich Taten, die ein­deutig sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern beinhalten (vgl. Halsbeck 2007, 15). Damit gehören zum Beispiel flüchtige, uneindeutige Be­rührungen, obszöne Bemerkungen und unangenehme Blicke von erwachsenen Personen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die diesen durchaus sehr unan­genehm erscheinen können, nicht zur engen Definition. Weite Definitionen be­rücksichtigen dagegen auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt (soge­nannte hands-off-Handlungen) wie Exhibitionismus (vgl. Halsbeck 2007, 15), die, so ergänzt Bange (2002a, 49), „alspotentiell schädlich angesehene Hand­lungen“ einzustufen sind. Wichtig sind solche Unterscheidungen beispielswei­se bei Studien, die entweder einer weiten oder einer engen Definition zugrunde liegen, denn verschieden definierte Untersuchungen bringen unterschiedliche Ergebnisse.

Ein weiteres Klassifizierungssystem unterscheidet zwischen normativen, klini­schen und Forschungs-Definitionen. Normative Definitionen beinhalten be­stimmte Bewertungen von Handlungen. Sie finden ihren Ausdruck entweder in Gesetzen oder in gesellschaftlichen Normen und Werten (vgl. Bange 2002a, 49). Darunter fällt auch die rechtliche Definition sexuellen Missbrauchs, die im Strafgesetzbuch im 13. Abschnitt unter den Gesetzen, die das Recht zur sexuel­len Selbstbestimmung gewährleisten sollen, verankert ist. Im Kapitel 2.4.2 Ju­ristische Definition wird explizit auf die rechtliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland zum sexuellen Missbrauch eingegangen.

Bezogen auf sexuelle Handlungen gelten sexuelle Interaktionen nur dann als normgerecht, wenn beide Sexualpartner die Bedeutung sexueller Handlungen kennen und auf Grundlage dieses Wissens frei entscheiden können (vgl. Dam- row, 2006, 47). Kinder können allerdings gegenüber Erwachsenen aufgrund ih­rer körperlichen, psychischen, kognitiven und sprachlichen Unterlegenheit kei­ne gleichberechtigten Sexualpartner darstellen (vgl. Bange 2002a, 50). Dieses These wird im Abschnitt „wissentliches Einverständnis“ weiter ausdifferen­ziert.

Das feministische Ursachenverständnis, ist mit seiner Fokussierung auf patri­archale Gesellschaftsstrukturen und der Analyse von Machtverhältnissen in die normative Klassifikation von sexuellen Missbrauch einzuordnen (vgl. Halsbeck 2007, 15). Feministische Definitionen heben den Aspekt der männlichen Domi­nanz gegenüber weiblichen Opfern hervor und sehen sexuellen Missbrauch als weitgehend durch patriarchalische Gesellschaftsstrukturen bedingt an (vgl. Bange 2002a, 49). Diese Sichtweise deckt sich mit der Tatsache, dass sexueller Missbrauch überwiegend von männlichen Tätern begangen wird. Unterstüt­zung findet diese These durch die Polizeiliche Kriminalstatistik (2009, 85) in der 99,2% aller angezeigten Sexualstraftaten nach §§ 177 Abs.2, 3, und 4, 178 StGB für das Berichtsjahr 2008 von männlichen Tätern ausgeübt wurden. Al­lerdings können die in der PKS verzeichneten Werte, die lediglich zur Anzeige gebrachten Straftaten berücksichtigen, von den tatsächlich begangenen Strafta­ten erheblich abweichen, da sich zum Beispiel dass Anzeigeverhalten des weib­lichen Geschlechts vom männlichen Geschlecht unterscheiden könnte.

Während normative Definitionen die aus dem sexuellen Missbrauch resultie­renden Folgen ausschließen, basieren klinische Definitionen darauf. In der Be­ratung und Therapie ist weniger entscheidend, ob ein potentiell schädigendes Verhalten sozial missbilligt wird, sondern vielmehr ob und in welchem Maße sich eine Person nach einem sexuellen Missbrauch beschädigt oder beeinträch­tigt fühlt. Stärker als objektive Gegebenheiten entscheiden also subjektive Empfindungen der Betroffenen über die Definition und über Art und Ausmaß klinischer Interventionen (vgl. Bange 2002a, 49). Allerdings soll angemerkt sein, dass insbesondere in der klinischen Therapie, die notwendig wird, wenn der sexuelle Missbrauch neben den psychischen Folgen auch zu körperlichen Verletzungen geführt hat, der Arzt unter anderem nach objektiven Maßstäben über die notwendige Behandlung und Medikation entscheiden muss.

Forschungsdefinitionen unterliegen erkenntnisgeleiteten Interessen von Studi­en und können sowohl an klinischen Erkenntnissen über die Schädlichkeit als auch an normative Bewertungen anknüpfen. Je nach Interesse einer Studie wird der Untersuchungsgegenstand bestimmt und eingegrenzt (vgl. Krieger/Lang /Meßmer/Osthoff 2007, 69). Somit entstehen Definitionen unterschiedlicher Reichweite (vgl. Bange 2004, 30). Innerhalb der Forschungsdefinitionen von sexuellem Missbrauch lassen sich die oben angesprochenen engen und weiten Definitionskriterien unterscheiden. Insbesondere die Kriterien der Forschungs­definitionen stehen im Fokus des nächsten Kapitels dieser Arbeit.

Insgesamt lassen sich die verschiedenen Typen nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Vielfach ergeben sichje nach Forschungslage und erkenntnisgelei­tetem Interesse auch Überschneidungen und Mischungen dieser differenten Sichtweisen (vgl. Halsbeck 2007, 15).

Selbst wenn sich bei der Fülle von verschiedenen Kategorisierungen, die sich in enge und weite Definitionen unterteilen und Klassifizierungen wie gesell­schaftliche, feministische, entwicklungspsychologische, klinische und For- schungs- Definitionen unterschiedliche Sachverhalte für die Identifizierung ei­nes sexuellen Missbrauchs ergeben, so besteht bei den meisten Wissenschaft­lern der Konsens darüber, „dass es keine einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen Kindern und Erwachsenen geben kann “ (Gerdtz 2003, 12).

2.3 Definitionskriterien

Bis heute gibt es keine allgemein gültige Definition von sexuellem Missbrauch. Unklar bleibt deshalb, wo der Missbrauch beginnt. Kann es als sexueller Miss­brauch bewertet werden, wenn in der Disko auf der Tanzfläche die Hand des Mannes bei seiner Tanzpartnerin an der „falschen Stelle“ landet oder wenn ein pubertierender Jugendlicher seiner Klassenkameradin zu lange in das tief aus­geschnittene Dekolletee schaut?

Um eine Grenzüberschreitung sichtbarer werden zu lassen, stelle ich im Fol­genden verschiedene Definitionskriterien vor, die bei dem Tatbestand des sexu­ellen Missbrauchs eine erhebliche Rolle spielen und die bei der Definition ei­ner solchen Tat notwendig erscheinen.

2.3.1 Gegen den Willen

Nach diesem Definitionskriterium findet sexueller Missbrauch gegen den Wil­len des Kindes statt (vgl. Bange 2002a, 49). Allerdings weist dieses Kriterium ein großes Problem auf. Halsbeck (2007, 16) macht auf Erfahrungen aus bera­terischer und therapeutischer Praxis mit missbrauchten Kindern aufmerksam, die zeigen, dass Betroffene sich nicht immer willentlich wehren. Bange (2002a, 59) führt ergänzend die Bedeutung der Strategie von Kindern an, sich offen­sichtlich nicht gegen den Missbrauchenden zur Wehr zu setzen. Damit versu­chen sie, ihre eigene Machtlosigkeit und das sie verletzende Verhalten des Tä­ters umzudeuten. Mit dieser Strategie schaffen sich sexuell missbrauchte Kin­der die Möglichkeit ihre Opferrolle, in der sie gefangen sind, abzulegen (vgl. Koch & Kruck 2000, 4).

An dieser Stelle wird der Schwachpunkt dieses Kriteriums sichtbar. Selbst Kin­der, die keinerlei Anzeichen einer Gegenwehr während des sexuellen Miss­brauchs zeigten oder behaupten, sie hätten nichts gegen die Handlungen des Täters einzuwenden gehabt, sind definitiv Opfer von sexuellen Missbrauch ge­worden. In vielen Fällen des sexuellen Missbrauchs mag eine eindeutige Ab­wehrreaktion des Kindes darauf schließen, dass solche Handlungen gegen den Willen des Kindes geschehen. Allerdings ist das Fehlen solcher Abwehrreakti­on kein Zeichen dafür, dass sie mit den Handlungen einverstanden sind. Aus diesen Gründen kann dieses Kriterium für eine Definition keine alleinige Gül­tigkeit besitzen und muss um Folgendes erweitert werden.

2.3.2 Wissentliches Einverständnis

Dieses Kriterium entsteht aus der Überzeugung heraus, dass sexuelle Kontakte dann legitim sind, wenn die Beteiligten ihr wissentliches Einverständnis dazu geben können. Ist dies nicht möglich, handelt es sich um einen Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Da Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht denselben Informationsstand und die gleiche Bewusstheit wie Erwachse­ne haben, darf nach diesem Definitionskriterium kein sexueller Kontakt zwi­schen Erwachsenen und Kindern stattfinden (vgl. Halsbeck 2007, 16). Zudem besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, wobei Kinder auf die soziale und emotio­nale Fürsorge Erwachsener angewiesen und diesen rechtlich unterstellt sind. Dieses Machtverhältnis trägt dazu bei, dass Kinder in keiner Situation dazu in der Lage wären, ihr wissentliches Einverständnis zu sexuellen Handlungen mit Erwachsenen zu geben (vgl. Bange 2002a, 50).

Viele Pädophile argumentieren, dass oftmals die Initiative zu sexuellen Hand­lungen von den Kindern selbst ausgehen würde. Halsbeck (2007, 17) entgegnet diesem Scheinargument, dass sexuelle kindliche Neugier niemals für sexuelle Bedürfnisse Erwachsener instrumentalisiert werden darf.

Um das Kriterium des wissentlichen Einverständnisses, welches auf dem Machtgefalle zwischen Erwachsenen und Kindern basiert, trennscharfer in Er­scheinung treten zu lassen, wird es um ein weiteres Kriterium ergänzt. Bange (2002a, 50) erwähnt, dass verschiedene Forscher einen Altersunterschied zwi­schen Täter und Opfer benutzen, der vorhanden sein muss, um von sexuellem Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen sprechen zu können. Diese Alters­differenz wird in den meisten Fällen bei fünf Jahren festgelegt.

Allerdings birgt dieses Definitionskriterium die Gefahr, dass sexueller Miss­brauch unter Jugendlichen, bei dem der Täter wenig älter als oder gleich alt wie das Opfer ist, nicht erfasst wird. Dabei sind Kinder und Jugendliche selbst oft­mals die Täter wenn es um sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen geht. Klehm (2003, 65) beruft sich auf internationale Untersuchungen, bei de­nen Kinder und Jugendliche beim Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs einen Täteranteil von 30-40% ausmachen. Zwischen 30 und 50% der erwachse­nen Sexualstraftäter begannen schon im Jugendalter ihre ersten Taten.

2.3.3 Zwang und Gewalt

Viele Täter üben sowohl durch körperliche als auch durch psychische Gewalt einen enormen Druck auf ihre Opfer aus, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Halsbeck (2007, 17) konstatiert in diesem Zusammenhang ein Pro­blem dieses Kriteriums, da sexueller Missbrauch ebenso völlig ohne Zwang und Gewalt vorkommen kann.

Kinder werden in den meisten Fällen so erzogen, dass sie auf Erwachsene hö­ren müssen, selbst wenn es um Dinge geht, die nicht ihren Vorstellungen ent­sprechen. So kann es zum Beispiel passieren, dass Kinder auf ihren Babysitter hören, wenn er sich an ihnen vergehen will, ohne dass dieser in irgendeiner Weise körperliche oder psychische Gewalt anwenden muss, da ihnen Gehor­samkeit anerzogen wurde. Als alleiniges Definitionskriterium kann Zwang und Gewalt demnach keinen Bestand haben.

2.3.4 Folgen

Insbesondere klinische Definitionen gehen von den Folgen sexuellen Miss­brauchs aus, da sie faktisch und nachweislich vorhanden sind (vgl. Halsbeck 2007, 17). Allerdings birgt dieses Definitionskriterium die Gefahr Kinder aus­zuschließen, die keine offensichtlichen und unmittelbaren Folgen eines sexuel­len Missbrauchs aufweisen. Moggi (2005, 94) macht darauf aufmerksam, dass sich beim Opfer Langzeitfolgen erst Jahre nach einer Tat einstellen können. Außerdem ist Russel der Auffassung, dass nicht jeder sexuelle Missbrauch traumatisch sei. Es gäbe Kinder, deren Psyche fähig ist, weniger intensiven se­xuellen Missbrauch „ohne bedeutende Beeinträchtigung der seelischen Ent­wicklung zu verarbeiten “ (Russel 1986, 42, zit. nach Bange 2002a, 51). Weni­ger bedeutende Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung soll nicht damit gleich gesetzt werden, dass ein weniger intensiver sexueller Missbrauch über­haupt keine Folgen hat, sondern dass diese eventuell so gering sind, dass sie nicht auffallen oder mit dem sexuellem Missbrauch nicht eindeutig in Zusam­menhang gebracht werden können.

Eine ausschließlich an den Folgen orientierte Definition, spricht allerdings den Kindern einen sexuellen Missbrauch ab, die über ausreichende Bewältigungs­möglichkeiten verfügen, um nicht unter sichtbaren Folgen leiden zu müssen.

2.3.5 Altersgrenze

Das Kriterium einer Altersgrenze scheint ebenfalls problematisch zu sein, um den sexuellen Kindesmissbrauch von der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Männer abzugrenzen. Einige Untersuchungen berücksichtigen lediglich sexuel­len Missbrauch, der vor dem 14. Lebensjahr stattfand, andere Studien ziehen die Altersgrenze bei 16 oder 18 Jahren (vgl. Bange 2002a, 51).

Außerdem ist zu beachten, dass das physiologische Alter eines Menschen nicht seinem sexuellen, psychischen und kognitiven Entwicklungsstand entsprechen muss. So gibt es Mädchen, die mit 15 Jahren gemessen an ihrem Alter sehr ver­antwortungsvoll mit Sexualität umgehen und dementsprechend sexuell aktiv sind. Wiederum andere erleben mit 18 Jahren noch keine sexuellen Kontakte zu anderen Personen, da sie sich selbst nicht reif genug für sexuelle zwischen­menschliche Interaktionen fühlen.

Es ist unschwer zu erkennen, dass einzelne Definitionskriterien nicht ausrei­chen, um sexuellen Missbrauch in seiner Ganzheit zu erfassen. Im folgenden Abschnitt finden sich konkrete Definitionen von sexuellem Missbrauch, die mehrere Ansätze miteinander kombinieren. Allerdings ist eine einheitliche De­finition keine Garantie für Grenzfälle, in denen es extrem schwer fallen würde zu beurteilen, ob ein sexueller Missbrauch vorliegt oder nicht.

2.4 Konkrete Definitionen: sexueller Missbrauch

Nach dem ich verschiedene Klassifizierungen und Kriterien zum Phänomen des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen ausdifferenziert habe, werden nachfolgend einige konkrete Definitionen vorgestellt. Anhand dieser Definitionen werde ich Probleme bei der Identifizierung der eben genannten Tat anführen, um nochmals zu verdeutlichen, wie schwierig sich die exakte in­haltliche Beschreibung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendli­chen gestaltet.

2.4.1 Definitionen einiger Autoren/-innen

Deegener kombiniert oben aufgeführte Kriterien, wonach er sexuellen Kindes­missbrauch wie folgt definiert:

Diese Gewaltform umfasstjede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind auf Grund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlichen Unter­legenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren und verweigern zu können. Die Missbraucherinnen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Ko­operation und Geheimhaltung zu veranlassen (Deegener 2005a, 38).

Diese Definition wird vielen vorher angeführten Kriterien gerecht, allerdings bezieht sie sich lediglich auf Kinder. Dies soll nicht bedeuten, dass es den se­xuellen Missbrauch an Jugendliche nicht gibt. Obwohl das Machtgefalle mit zunehmendem Alter des Opfers geringer wird, ist es dennoch vorhanden. Eine weitere Definition von sexuellem Missbrauch ist bei Gerdtz zu finden, in der auch jugendliche Opfer berücksichtigt werden:

Sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene oder äl­tere Jugendliche ist eine sexuelle Handlung des Erwachsenen mit einem Kind, dass aufgrund seiner emotionalen und intellektuellen Entwicklung nicht in der Lage ist informiert und frei zu entscheiden, ob es dieser sexuellen Handlung zu­stimmen will. Dabei nützt der Erwachsene die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Erwachsenen und Kindem/Jugendlichen aus, um das Kind zur Koope­ration zu überreden oder zu zwingen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur Ge­heimhaltung, die das Kind zu Sprachlosigkeit, Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit verurteilt. (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 1999, 7, zit. nach Gerdtz 2003, 12)

Selbst in dieser Definition ist eine konsequente Einhaltung, dass es sich sowohl bei den Opfern, als auch bei den Tätern um Kinder und Jugendliche handeln kann, nicht gelungen. In vielen wissenschaftlichen Definitionen wird der Miss­brauch als Phänomen unter Erwachsenen und Kindern angesehen. Viele Werke beinhalten einen Missbrauch an Jugendlichen erst gar nicht und behandeln le­diglich den Sachverhalt des Kindesmissbrauchs.

Meines Erachtens ist neben der eindeutigen Identifizierung von sexuellen Handlungen die Bestimmung eines eindeutigen Personenkreises, sowohl auf Seiten der Täter als auch auf Seiten der Opfer, für die Begriffsbestimmung das größte Problem. Viele Autor/innen schreiben wie Gerdtz (2003, 11) im Zusam­menhang mit sexuellem Missbrauch über Kinder, deren Vertrauen in einer Missbrauchssituation von Erwachsenen ausgenutzt wird oder die von wesent­lich älteren Tätern sexuelle Gewalt erfahren. Nicht berücksichtigt werden Fälle, bei denen Kinder und Jugendliche selber Täter sind, obwohl dieser Personen­kreis einen hohen Täteranteil im Bereich des sexuellen Missbrauchs aufweist (vgl. Klehm 2003, 65). Diese einseitige Sichtweise kann zu einer gefährlichen Verzerrung des Täterbildes führen, die der Präventionsarbeit kontraproduktiv entgegenstehen würde. In Kapitel 5 Prävention werde ich vertiefter auf diesen Themenaspekt eingehen.

2.4.2 Juristische Definition

Da sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland per Gesetz unter Strafe steht, finden sich sämtliche Definitionen zu diesem Phänomen im Strafgesetzbuch. Alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung stehen im 13. Abschnitt unter den Paragraphen 174-184g des STGB (vgl. Kindhäuser 2010, 662ff.), die auch den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gesetzgebung regeln. Das Rechtsgut, welches durch die Paragraphen 174-184g geschützt werden soll, ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Unter sexueller Selbstbestimmung versteht Kindhäuser (2010, 662) die Freiheit eines jeden Menschen, über Ort, Zeit, Form und Partner sexuellen Verhaltens frei entscheiden zu können. Verlet­zungen der Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechts werden von Betroffenen als besonders schwerwiegender Angriff auf die Menschenwürde empfunden und verursachen oftmals nachhaltige schädliche Folgen für die seelische und soziale Integrität dieser Menschen (vgl. Fischer 2008, 1144). Alle Zuwider­handlungen gegen dieses Recht sind sexueller Missbrauch an Menschen.

Die Straftaten des 13. Abschnitts im StGB lassen sich in sechs Gruppen mit spezifisch akzentuierter Schutzrichtung unterteilen, wobei sich die Paragraphen 174, 176, 176 a, b, 180, 182 und 184f auf Delikte gegen die sexuelle Entwick­lung in der Jugend beziehen (vgl. Kindhäuser 2010, 662f.). An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass sich die Paragraphen 176, 176 a und b explizit auf die Schutzgruppe Kinder und nicht auf Jugendliche beziehen:

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vor­nimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß [sic!] es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vorneh­men lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, [...]
3. auf ein Kind durch Schriften (§11 Abs.3) einwirkt, um es zu sexuellen Hand­lungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellun­gen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch ent­sprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen ver­spricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. (Kindhäuser 2010, 669f.)

Die Paragraphen 176a und 176b definieren den schweren sexuellen Missbrauch an Kindern und den sexuellen Missbrauch an Kindern mit Todesfolge. Diese Paragraphen sind in genannter Reihenfolge eine Steigerung des Paragraphen 176. Die Steigerung besteht aus mehreren Faktoren, wie die Penetration des kindlichen Körpers, eine gemeinschaftliche Täterschaft, die gesundheitsschädi-

gende Einwirkung nach der Tat und im Falle des Paragraphen 176 b der von der Tat verursachte Tod des Kindes (vgl. Kindhäuser 2010, 672 ff.).

Mit diesen Paragraphen ist der sexuelle Missbrauch an Kindern und dessen Strafmaß rechtlich fundiert. Die Altersgrenze für die Kindheit wird hier mit 14 Jahren festgelegt. Dagegen befasst sich der § 174 mit Schutzbefohlenen, also mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die einer Person zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis­ses untergeordnet sind, sowie mit leiblichen oder angenommenen Kindern und Jugendlichen (vgl. Kindhäuser 2010, 663 f.).

Der Paragraph 180 reglementiert die Förderung sexueller Handlungen Minder­jähriger, zu dessen Personengruppe alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jah­ren gehören. Definitorisch gesehen besteht die Förderung sexueller Handlun­gen aus einer Vermittlung des Opfers an dritte Personen (vgl. Kindhäuser 2010, 681 ff.).

Die folgende Vorschrift schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung jugendlicher Personen unter 18 Jahren und stützt sich dabei auf die Unfähigkeit des Opfers gegenüber einer erwachsenen Person das wis­sentliche Einverständnis zu sexuellen Handlungen abzugeben:

§182 Sexueller Missbrauch an Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder an einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ebenso wird eine Person über achtzehn Jahre bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlun­gen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jah­ren dadurch missbraucht, dass sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar. (Kindhäuser 2010, 686)

Die letzten Paragraphen, die den sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugend­lichen definitorisch erfassen und gesetzlich regeln sind in den §§ 184-184f zu finden. Im Paragraph 184 „Verbreitung pornographischer Schriften“ schützen einige Punkte Kinder und Jugendliche vor dem Kontakt mit pornographischen Schriften. Paragraph 184b definiert die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften, wobei sich Paragraph 184c im gleichen Sachverhalt auf jugendpornographische Schriften bezieht. Letztlich regelt Para­graph 184f diejugendgefahrdende Prostitution, bei der eine Sittlichkeitsgefähr­dung der Jugendlichen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld der Prostitu­tion vorhanden sein muss (vgl. Kindhäuser, 689 ff.). Die jugendgefährdende Prostitution bezieht sich lediglich auf die örtliche Nähe zwischen dem Aktions­feld der Prostitution und dem Jugendlichen, es bedeutet also nicht die Prostitu­tion des Jugendlichen an sich.

Um die Paragraphen in ihrem gesamten Ausmaß hinsichtlich des Schutzes der Kinder und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch zu verstehen, ist es wich­tig die Bedeutung von „sexuellen Handlungen“ im juristischen Sinne zu ken­nen. Demnach sind sexuelle Handlungen Verhaltensweisen:

die mit dem eigenen oder an einem fremden Körper vollzogen werden; verbale Äußerungen oder das Vorzeigen von Darstellungen sind nicht einschlägig. Ge­nerell mehrdeutige Handlungen (z.B. gynäkologische Untersuchungen, Turn­übungen) sind situationsbezogen zu interpretieren. (Kindhäuser 2010, 697).

Fischer (2008, 1306) ergänzt, dass es bei äußerlich ambivalenten Handlungen auf die Motivation des Täters ankommt. Dabei ist das Urteil über die Motivati­on auf einen objektiven Betrachter angewiesen.

Leider ist der Begriff der sexuellen Handlung im juristischen Sinne sehr weit gefasst, sodass alle Verhaltensweisen die mit oder an einem Körper vollzogen werden in Frage stehen, sexuell motiviert zu sein. Oftmals kommt es also auf die Interpretation der am Prozess beteiligten Juristen, Sachverständigen und Zeugen an, wenn es darum geht, sexuell grenzwertiges Verhalten einzuordnen.

2.5 Handlungsformen des sexuellen Missbrauchs

Trotz vieler Definitionen und Kriterien bleibt in grenzwertigen Situationen weiterhin unklar, welches konkrete Verhalten als sexueller Missbrauch zu be­werten ist. In nahezu jeder Definition ist die sexuelle Handlung ein Kriterium für den Missbrauch. Dabei stellt sich an dieser Stelle wiederholt die Frage, ob anzügliche Bemerkungen oder unangenehme Blicke und Berührungen als sexu­eller Missbrauch aufgefasst werden können. Im Folgenden werden die Fragen, wann sexueller Missbrauch beginnt und welche konkreten Formen sich dafür benennen lassen, näher betrachtet.

Bange (1992, 102 ff.) sieht den Beginn für sexuellen Missbrauch in hands-off- Handlungen, die ohne Körperkontakt einhergehen. Darunter fallen Exhibitio­nismus, das Vorführen pornographischer Materialien, das Zeigen des nackten Körpers sowie das Betrachten des nackten Körpers des Kindes oder des Ju­gendlichen, sofern es der Befriedigung sexueller Bedürfnisse des Täters dient. Für die meisten Autoren ist die „sexuelle Bedürfnisbefriedigung“ ein wesentli­cher Bestandteil ihrer Definition, wie auch bei Deegener (2005a, 38). Demnach stellt das Baden eines Vaters mit seinem Kind keine Missbrauchssituation dar, solange dieser die Situation nicht für sexuelle Bedürfnisse ausnutzt. Die Gren­ze zwischen notwendigen und förderlichen Körperkontakten zu einem Kind, die durch liebevolle Zärtlichkeit gekennzeichnet sind und der sexuellen Aus­beutung, die lediglich der Bedürfnisbefriedigung des Täters dient, ist oftmals fließend und schwer zu erkennen.

Demzufolge liegen nichtjedem grenzüberschreitendem Verhalten Erwachsener sexuell motivierte Handlungen zugrunde. Eine von vielen Kindern als grenz­überschreitend empfundene Handlung ist der Begrüßungs- oder Abschiedskuss durch Verwandte und Bekannte. Ein solches Verhalten ist, wenn es gegen den Willen des Kindes geschieht sicherlich als Grenzverletzung zu betrachten, je­doch nicht als sexueller Missbrauch zu definieren, da die Motivation selten ei­ner sexuellen Bedürfnisbefriedigung entspricht (vgl. Koch/Kruck 2000, 8).

Laut Enders (2001, 29) beginnt sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendli­chen bei heimlichen, vorsichtigen Berührungen, verletzenden Redensarten und Blicken und reicht bis hin zu oralen, vaginalen oder analen Vergewaltigungen und sexuellen Foltertechniken. Enders wertet also auch Blicke und Worte zu den Formen sexuellen Missbrauchs. Nach Koch und Kruck (2000, 9) lassen sich diese Handlungen im grenzwertigen Bereich des beginnenden sexuellen Missbrauchs um folgende Verhaltensweisen erweitern:

- Der Erwachsene zeigt dem Kind seine Genitalien oder seinen nackten Körper
- Der Erwachsene erregt sich am Anblick des nackten Kindes
- Beobachtungen des Kindes beim Ausziehen, Baden, Waschen, auf der Toilette
- Küssen des Kindes auf intime Weise
- Unangemessene sexuelle Aufklärung des Kindes, die nicht dem kindlichen Interesse entspricht, sondern dem exhibitionistischen und/oder voyeuristischen Bedürfnis des Erwachsenen dient.

Damit diese Handlungsformen als sexueller Missbrauch zu werten sind, scheint die sexuelle Motivation im Verhalten des Erwachsenen eine wichtige Voraus­setzung zu sein.

3 Historischer Abriss

Sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ist kein aktuelles Phäno­men sondern vermutlich schon so alt wie die Menschheitsgeschichte selbst (vgl. Deegener 2005b, 42; vgl. Trube-Becker 2005, 45). Dieses Kapitel soll keinen exakten chronologischen Verlauf dieser Problematik darstellen, sondern einen Einblick in verschiedene zeitliche Epochen bieten, um zu erkennen, wel­che Rolle sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Ge­schichte eingenommen hat. Dabei ist es für mich von großer Wichtigkeit abzu­klären, wie man zu welcher Zeit mit sexuellem Missbrauch umgegangen ist. Wie lange gibt es den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen? Welche Einstellung vertrat damals die Gesellschaft und die Gesetzgebung zum Wohl des Kindes, welches es zur heutigen Zeit unter allen Umständen zu schüt­zen gilt? Der wohl früheste Hinweis auf sexuellen Missbrauch von Männern an kleinen Kindern findet sich auf einer etwa 5000 Jahre alten Tontafel der Sumerer1 auf der steht: „(Der Gott) Enlil sprach zur (Göttin) Ninlil von Beischlaf. Sie will nicht. Meine Vagina ist zu klein. Sie versteht den Beischlaf nicht. Meine Lip­pen sind zu klein. Sie versteht nicht zu küssen“ (Deegener 2005b, 43). Diese Schrifttafel bezeugt nach Rush (1991, 49f.) die Weigerung eines in Sumer le­benden Mannes eine „Frau“ zu heiraten, die erst drei Jahre alt war. Selbstverständlich kann nicht wirklich von einer Frau die Rede sein, da es sich in Anbetracht des Alters um ein junges Kind handelt. Diese und ähnliche Schriften lassen den Schluss zu, dass sexueller Missbrauch an Kindern zur gän­gigen Praxis derjüngeren Menschheitsgeschichte gehörte.

Zu damaligen Zeiten war es kein Verbrechen derart junge Kinder sexuell zu missbrauchen. Die heiligen Schriften, die den Menschen als Gesetz und Rich­tungsweiser dienten, begünstigten sexuelle Beziehungen zwischen Männern und sehr jungen Mädchen sowohl in der Ehe als auch in außerehelichen Bezie­hungen und in der Sklaverei. So befand der Talmud2, dass ein Mädchen im Al­ter von drei Jahren und einem Tag durch Geschlechtsverkehr verlobt werden könne (vgl. Trube-Becker 2005, 45). War das Mädchen jünger, galt es nicht als Verbrechen, wenn der Mann nach dem dritten Geburtstag des Kindes nochmals den sexuellen Kontakt suchte (vgl. Rush 1991, 50). Nach Ansicht der Kirchen­väter erhielt ein Kind durch die vaginale Penetration die eheliche Reife (vgl. Trube-Becker 2005, 49). Deegener (2005b, 43) führt ergänzend biblische Text­stellen an, in denen zu lesen ist, dass ein Mann, der ein noch nicht verlobtes Mädchen ohne die Zustimmung dessen Vaters vergewaltigte, dieses heiraten musste und einen festgelegten Brautpreis zu zahlen hatte.

Die Vergewaltigung eines Kindes wurde damit einer Sachbeschädigung gleich­gesetzt, bei dem der Schädiger dem Geschädigten einen Gegenwert zahlen musste. Das Kind wurde in diesem Zusammenhang in keiner Weise als emotio­nal beschädigt und damit als Opfer gesehen. Durch den erstmaligen Ge­schlechtsverkehr sei der Wert des Kindes gemindert, sodass der Missbraucher dazu verpflichtet war das Kind zu heiraten. Trube-Becker (2005, 45) merkt an, dass Verlobungen durch Geschlechtsverkehr und Hochzeiten im Alter von drei Jahren und einem Tag auf eine sehr alte semitische Überlieferung zurück ge­führt werden.

Dem Gesetz nach war zu dieser Zeit die Vergewaltigung eines Mädchens ein Eigentumsdelikt zugunsten der Männer und nicht ein Verbrechen gegen die se­xuelle Selbstbestimmung des Opfers. Seelische und körperliche Verletzungen der Opfer fanden in der Gesetzgebung keine Berücksichtigung (vgl. Deegener 2005, 43b).

[...]


1 Jahrtausende altes Volk im ehemaligen Land Sumer in Mesopotamien

2 die heilige Schrift des Judentums

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Handlungsmöglichkeiten im schulischen Kontext bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung präventiver Maßnahmen
Hochschule
Universität zu Köln
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
86
Katalognummer
V171910
ISBN (eBook)
9783640916818
ISBN (Buch)
9783640918133
Dateigröße
1874 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt
Arbeit zitieren
Sven Grigo (Autor:in), 2010, Handlungsmöglichkeiten im schulischen Kontext bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung präventiver Maßnahmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171910

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