Die Europäische Union und das Privatrecht

Die Ziele der Europäischen Union


Hausarbeit, 2004

21 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1:
A. Europäische Gemeinschaft Kohle und Stahl
B. Europäische Atomgemeinschaft
C. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
D. Die Gemeinschaften

Aufgabe 2:
A. Einheitliche Europäische Akte
B. Vertrag von Maastricht
C. Verträge von Amsterdam und Nizza

Aufgabe 3:
A. Negative Harmonisierung
I. Warenverkehrsfreiheit
II. Arbeitnehmerfreizügigkeit
III. Niederlassungsfreiheit
IV. Dienstleistungsfreiheit
V. Kapital- und Zahlungsverkehr
B. Positive Harmonisierung
I. Verbrauchervertragsrecht
1. Widerruf von Haustürgeschäften
2. Missbräuchliche Vertragsklauseln
3. Verbrauchsgüterkauf
4. Reisevertrag
II. Elektronischer Geschäftsverkehr
III. Produkthaftung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgaben

1. Skizzieren Sie kurz die bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften verfolgten Ziele.

2. Welche Zielsetzungen sind später hinzugetreten?

3. Nennen Sie Beispiele, wie sich diese Ziele im Privatrecht der Europäischen Union niedergeschlagen haben.

Aufgabe 1:

Die europäischen Gemeinschaften gehen aus drei verschiedene Gründungsverträge hervor. Die Motivation zur Gründung dieser Zusammenschlüsse warjeweils unterschiedlich, was dazu führte, dass sie verschiedene Zielsetzungen verfolgten.

A. Europäische Gemeinschaft Kohle und Stahl

Die wurde EGKS 1952 gegründet um in Europa dauerhaft den Frieden zu sichern. Einerseits sollte die Schwerindustrie, die im wesentlichen zur Waffenproduktion genutzt wurde, der Kontrolle einer gemeinsamen, mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Behörde unterstellt werden. Außerdem sollte Deutschland in eine Gemeinschaft mit Frankreich eingebunden werden, zu deren Beitritt auch weitere Staaten eingeladen wurden.[1] Auf diesen Wegen sollte erneute militärische Auseinandersetzungen für immer ausgeschlossen sein. Neben Deutschland und Frankreich übertrugen Italien und die Benelux­Staaten ihre Hoheitsgewalt auf diesem Sektor der sogenannten Hohen Behörde.[2]

B. Europäische Atomgemeinschaft

Im Zuge der Römischen Verträge 1957 wurde von den Mitgliedstaaten der EGKS die EAG (Euratom) gegründet. Sie zielte darauf ab eine gemeinsame Verfügungsbefugnis über die friedliche Nutzung der Kernenergie zu schaffen. Zudem sollte es auch eine gemeinsame Aufsicht über die Forschung im Bereich der Atomenergie und die Entwicklung und Verbreitung von den damit zusammenhängenden Technologien führen.[3]

C. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Die EWG, die auch Inhalt der Römischen Verträge war, hatte dagegen das Ziel, Wohlstand zu schaffen und zu mehren. Dies sollte durch eine Zoll- und Wirtschaftsunion erreicht werden. Besonders die Bundes­republik Deutschland hatte Interesse daran, einen einheitlichen Markt zu errichten. Dadurch sollte das Wachstum im Bereich der Exportindustrie noch weiter gefördert werden.[4]

D. Die Gemeinschaften

Die drei Gründungsverträge sollten allerdings nur erste Schritte auf dem Weg zur mittelfristigen Einführung eines föderativ strukturierten Europas sein.[5] Der Grundgedanke war eine stetige Entwicklung, in der Stück für Stück Ziele erfüllt und neue gesetzt werden sollten.

Aufgabe 2;

Neue Ziele wurden überwiegend bei Vertragsrevisionen in die Gründungsverträge aufgenommen.

A. Einheitliche Europäische Akte

Neu Zielsetzungen traten erst mit der EEA von 1987 hinzu, nachdem in den sechziger Jahren die Politik des leeren Stuhls geherrscht hatte, welche eine Blockadepolitik darstellte. Die Europäische Akte war die erste große Änderung der Gründungsverträge.[6] Die Kompetenzen der Gemeinschaften wurde ausgedehnt. Bisher nicht erfasste Bereiche wie die Regionalpolitik, Umweltschutz, Forschung und technologische Entwicklung wurden durch die Mitgliedsstaaten der EG zugewiesen. Zudem sollten die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten weiter vertieft werden, um so die Grundlagen für eine Europäische Union zu schaffen. Die wichtigste Neuerung war allerdings derArt. 8aEWGV (jetztArt. 14 EG). Hiernach sollte bis 1992 ein Binnenmarkt geschaffen werden. Darunter versteht man gem. Art. 14 Abs. II EG den freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Zudem wurde erstmals in Art. 100a EWGV (jetzt Art. 95 III EG) der Verbraucherschutz als Grundgedanke der Gemeinschaften erwähnt.[7]

B. Vertrag von Maastricht

Im Maastricht-Vertrag von 1992 wurde nun das Ziel der Schaffung einer Europäischen Union umgesetzt. Dabei bildeten die drei Gemeinschaften, die weiterhin fortbestanden, die erste Säule der Union neben der GASP und der JPZS. Die EWG wurde terminologisch in EG umbenannte. Zudem wurde auch das Vorhaben derVerwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion in den EG- Vertrag aufgenommen.[8] Die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten sollte koordiniert werden. Dies wurde in den Art. 98 ff. EG festgeschrieben. Die Währungsunion nach Art. 105 ff. EG zielte auf Schaffung eines europäischen Zentralbanksystems und auf die Einführung einer einheitliche Währung ab. Außerdem wurden wiederum die Kompetenzen der Gemeinschaften erweitert. Die Art. 129 und 129a EGV (jetzt Art. 152 und 153 EG) führten den Gesundheits- und den Verbraucherschutz endgültig auf Gemeinschaftsebene ein.[9]

C. Verträge von Amsterdam und Nizza

Beide Verträge brachten keine neuen Ziele. Durch den Vertrag von Amsterdam erfolgte eine Neunummerierung und Umbenennung der Verträge. In Nizza stand die Umstrukturierung der Gemeinschaftsorgane im Vordergrund, da die Effizienz nach dem Beitritt weiterer Staaten gefährdet ist.

Aufgabe 3;

Die wichtigsten Ziele, die in das europäische Privatrecht umgesetzt wurden, sind der Gesundheits- und Verbraucherschutz und die Zoll- und Wirtschaftsunion, mit der Ausrichtung, nach Art. 14 EG einen Binnenmarkt zu schaffen. Dies soll zu einem freien Wettbewerb für alle Teilnehmer führen[10] und könnte durch eine Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten erreicht werden. Die Europäische Union kann hierzu zwei Wege einschlagen. Sowohl durch negative als auch durch positive Harmonisierung.

A. Negative Harmonisierung

Negative Harmonisierung bedeutet das Verbot von nationalem Recht. Auf Grund der unmittelbaren Geltung und des Anwendungs­vorrangs des EG-Vertrags kann nationales Recht durch das Primärrecht der EG aufgehoben werden. Dadurch können im Bereich der Wirtschaftsunion nationale gesetzliche Schranken und Behinderungen des Marktes abgebaut werden, um gerade einen freien Verkehr im Sinne des Art. 14 EG zu ermöglichen. Dieser Prozeß wird als Marktöffnung bezeichnet.[11] Hierzu sind besonders die Grundfreiheiten zu nennen. Sie sollen einen freien Wettbewerb und Markt­gleichheit gewähren und den dazu notwendigen einheitlichen rechtlichen Rahmen in den Mitgliedsstaaten entstehen lassen.

I. Warenverkehrsfreiheit

Besonders der Warenverkehr hat in der Privatwirtschaft eine erhebliche Bedeutung. Daher hat auch gerade diese Grundfreiheit eine herausragende Stellung. Geregelt ist sie in den Art. 23 ff. EG. Hier sind besonders die Art. 25 und 28 EG zu nennen. Jegliche Art von Zöllen und Einfuhrbeschränkungen[12] oder Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung sind hiernach verboten. Damit soll bezweckt werden, dass alle Produkte innerhalb der Gemeinschaft überall die gleichen Zugangsmöglichkeiten und Absatzchancen bekommen. Dies soll zu einem freien Markt führen, der den Wettbewerb noch mehr fördert. Verboten sind nicht nur Zölle und Einfuhrbeschränkungen sondern auch Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung. Hierunter fallen alle Auswirkungen, die zwar nicht ausdrücklich die gleiche Wirkung entfalten, aber faktisch den gleichen Erfolg haben. Sonst könnte auf diesem Weg die Warenverkehrsfreiheit umgangen werden. Allerdings gelten die Art. 23 ff. EG nicht unumschränkt. Der EuGH schränkt sie in der Cassis de Dijon-Entscheidung soweit ein, dass Hemmnisse hingenommen werden müssen, die notwendig sind um zwingende Erfordernisse zu erfüllen.[13]

[...]


[1] Streinz, Europarecht, Rn. 15.

[2] Emmert, Europarecht, § 3 Rn. 14.

[3] Nicolaysen, Europarecht I, S. 28.

[4] Arndt, Europarecht, S.12.

[5] Hobe, Europarecht, Rn. 18.

[6] Streinz, Europarecht, 34.

[7] Staudenmayer, RIW, 1999, S. 733 f.

[8] Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 752.

[9] Emmert, Europarecht, § 5 Rn. 18 f.

[10] Wolfgang Kahl in CR-Kom., Art. 14 Rn. 20.

[11] Reich, Europäisches Verbraucherschutzrecht, S. 40 ff.

[12] Bleckmann, Europarecht, Rn. 1494.

[13] EuGH, Slg. 1979, S. 649 Rn. 8.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Union und das Privatrecht
Untertitel
Die Ziele der Europäischen Union
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Europäisches Privatrecht
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V171980
ISBN (eBook)
9783640915835
ISBN (Buch)
9783640916191
Dateigröße
426 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Formatierung des Fließtextes in ca. 5cm breiter Spalte - daher insgesamt ca. 8-10 Seiten tatsächlicher Text (ohne Literatur)
Schlagworte
Europäische Union, Ziele, Privatrecht, Zivilrecht, EU, EG, EWG, Einheitliche Europäische Akte, Vertrag von Maastricht, Vertrag von Amsterdam, Vertrag von Nizza, Verbraucherschutz, negative Harmonisierung, positive Harmonisierung
Arbeit zitieren
Sebastian Homeier (Autor:in), 2004, Die Europäische Union und das Privatrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171980

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