Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau


Essai Scientifique, 1996

23 Pages


Extrait


Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau1 Sabine Schleichert

"Vorderösterreich", von Wien oder Innsbruck aus gesehen die Lande jenseits des Arlbergs, war Bestandteil von Oberösterreich, das 1565-1665 von einer eigenen habsburgischen Linie mit Sitz in Innsbruck regiert wurde.2 Im Unterschied zu Vorarlberg und "Schwäbisch- Österreich", die direkt der Innsbrucker Regierung unterstellt waren, existierte für die weiter entfernt liegenden Teile mit der vorderösterreichischen Regierung im elsässischen En- sisheim eine eigene Mittelinstanz, die sich gegenüber Innsbruck zu verantworten hatte. Dieser zuletzt genannte Teil, gelegentlich bezeichnet als "Vorderösterreich im engeren Sinn" oder "Alt-Vorderösterreich", umfaßte die österreichischen Territorien im Breisgau und Elsaß, außerdem die Reichslandvogteien Hagenau und Ortenau, die sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts im Besitz des Erzhauses Habsburg befanden. Das Territorium war etwa so groß wie Württemberg, erreichte aber nie dessen räumliche und verwaltungsmäßige Ge- schlossenheit.3

Sei es, daß die Habsburger sich mehr für die finanzielle Nutzung der Lande als für deren Verwaltung interessierten, sei es, daß das Oberrheingebiet aus ihrer Perspektive ohnehin zur Peripherie zählte: viele Herrschaften, Ämter und Hoheitsrechte wurden immer wieder an lokale Adelsgeschlechter oder benachbarte Fürstenhäuser verpfändet und verliehen. Was Österreich in diesen "Dominien" blieb, war die mittelbare Herrschaft, insbesondere das Recht auf Steuereinnahmen und Musterung. Die eigentliche Verwaltung einschließlich der niederen und hohen Gerichtsbarkeit war Sache des Pfandinhabers. Gerade für die Frühneu- zeit blieben nur wenige Gebiete, die als Kameralherrschaften unmittelbar unter habs- burgischer Verwaltung standen.4 Damit lag die Hochgerichtsbarkeit in Vorderösterreich, die hier naturgemäß besonders interessiert, nicht in einer Hand, sondern bei den verschiedensten Obrigkeiten aus Ritterschaft, Prälatenstand und Städten.5 Je nach dem Wortlaut der Pfand- verschreibungen beanspruchte der Landesherr aber auch in den Gebieten mittelbarer Herr- schaft das Recht der Vermögenskonfiskation in Hexen- und allen anderen Malefizprozes- sen. Diese Territorien können daher bei einer Behandlung der vorderösterreichischen Hexenprozesse nicht außer Acht gelassen werden.

Das Land war katholisch. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zählte die Gegenreformation zu den Kernpunkten oberösterreichischer Politik.6 Die Bewahrung und Stärkung des katho- lischen Glaubens wurde nicht nur von den vorderösterreichischen Beamten und Amtsträgern verlangt, sondern auch von neuangesiedelten Orden im Land intensiv betrieben. Die Je- suiten orientierten sich vor allem auf das höhere Schulwesen und die Universitäten, die Kapuziner kümmerten sich mehr um die niederen Volksschichten und begegnen auch im Zusammenhang mit Hexenprozessen gelegentlich.7 Gerade in der Landvogtei Hagenau und im Elsaß dürfte es durch die Nähe zu den protestantischen Reichsstädten auch zu konfessio- nellen Spannungen gekommen sein. Ein direkter Zusammenhang zwischen den gegenrefor- matorischen Bestrebungen der Erzherzöge und den in Vorderösterreich geführten Hexen- prozessen ist bisher allerdings nicht erkennbar.

Der Erzherzog und die oberösterreichische Regierung äußerten sich nur in sehr wenigen Fällen direkt zu vorderösterreichischen Prozessen. Aus Tiroler und Vorarlberger Vergleichs- material ergibt sich, daß sie bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts Hexenprozessen grund- sätzlich eher vorsichtig gegenüberstanden. 1540 wurde der Glaube an Zauberei generell kritisiert, 1578 der Wahrheitsgehalt der Besagungen bezweifelt; mehrfach mahnte man behutsames Vorgehen bei Zaubereiverdächtigungen an.8 Seit etwa 1600 ist ein Wandel der Auffassungen zu bemerken. Erzherzog Maximilian äußerte, Anfang des 17. Jahrhunderts, mehrfach sein Erstaunen über die allgegenwärtigen Verbrechen der Hexen; er wie auch sein Nachfolger Leopold betonten die Wichtigkeit des gerichtlichen Vorgehens gegen diese.9 Dem wurden bei Bedarf auch etwaige Rücksichten gegenüber Angehörigen herausgehobe- ner sozialer Schichten hintangestellt: auf entsprechende Nachfragen der untergeordneten Instanzen befahlen die Innsbrucker ausdrücklich die Verhaftung mehrerer, in Verdacht geratener Ensisheimer Hofsverwandter sowie einer elsässischen Adligen.10 Allerdings vergaß man dabei niemals ganz die Notwendigkeit, die Verfahrensvorschriften zu beachten und einzuhalten.11 Die vorsichtigere Haltung gewann nach dem Tode Erzherzog Leopolds seit den dreißiger Jahren des 17. Jahrhunderts endgültig die Oberhand. Erst jetzt ging man auch mit einer allgemeingültigen Regelung über rein reaktive Meinungsäußerungen zu konkreten Prozessen hinaus. Auf Anforderung der oberösterreichischen Regierung erstellte ihr Kammerprokurator Dr. Volpert Mozel12 1637 eine "Instruction vnd Conclusiones, mit was Vmbstenden die Hexen Persohnen constituiert werden khinden", die sich im wesentli- chen an der Constitutio Criminalis Carolina orientierte und die strenge Beachtung der formalen Prozeßvorschriften forderte.13 Diese Instruktion wurde mit hoher Wahrscheinlich- keit an alle untergeordneten Behörden weitergeleitet und ihre Einhaltung in den folgenden Jahren von der Regierung mehrfach angemahnt; sie konnte aber für vorländische Prozesse kaum noch Bedeutung erlangen, weil dort die Zeit der Hexenverfolgungen weitestgehend vorbei war.14 In diesen Zusammenhang gehört auch ein ungewöhnlich scharfer Verweis an die vorderösterreichische Stadt Villingen, unter deren Gerichtsbarkeit sich 1641 die letzte große Prozeßwelle in den österreichischen Vorlanden ereignete. Das Schreiben macht deutlich, daß nach Ansicht der oberösterreichischen Regierung die Prozesse auf Unförm- lichkeiten im Verfahren beruhten und sie nicht gewillt war, derart eigenmächtige Vor- gehensweisen weiter zu dulden.15

Die Regierung Ensisheim war zwar näher am Ort des Geschehens, reagierte aber wie die oberösterreichische Regierung nur auf Einzelfälle, sofern ihr diese aufgrund besonderer Umstände zur Kenntnis kamen. Insgesamt nahm sie ebenso selten wie Innsbruck direkten Einfluß auf die Führung der Prozesse. Antworten auf Anfragen aus den Ämtern beschränken sich gelegentlich auf den Hinweis, die lokalen Beamten sollten nach dem Rat der Rechts- gelehrten verfahren; in keinem Fall ist ein Interesse erkennbar, den Fall an sich zu ziehen oder die Kompetenzen der Amtleute einzuschränken.16 Auch die Ensisheimer Regierung hielt allerdings das Laster der Zauberei grundsätzlich für ein so schwerwiegendes, daß es zu verfolgen sei. Im Falle eines Jungen aus der Landvogtei Hagenau, der Hexerei gestanden und auf etliche Personen besagt hatte, bat die vorderösterreichische Kammer im Jahre 1607 den Erzherzog, seine zügige Hinrichtung zu befehlen, um weitere hohe Kosten durch den längeren Haftaufenthalt zu vermeiden; gleichzeitig bat sie aber um Befehl zur Fortsetzung der Prozesse gegen die übrigen Verdächtigen - was zwangsläufig mindestens ebenso hohe Kosten nach sich ziehen mußte.17 Eine bremsende Tendenz ist allenfalls dort erkennbar, wo Bürger den lokalen Amtleuten Unverhältnismäßigkeit der Mittel und Amtsmißbrauch im Zusammenhang mit Hexenprozessen vorwarfen. So bezichtigte etwa ein der Oberschicht zuzurechnender Bürger der bollweilerischen Pfandherrschaft Weilertal in den Vogesen den dortigen Amtmann, der Hexenprozeß gegen seine Frau sei letztlich eine Racheaktion gegen ihn selbst, und drohte mit Klage; die Regierung reagierte mit dem Bemerken, der Amtmann solle in dem Verfahren seine Befugnisse nicht überschreiten und sich an die Vorschriften halten.18

Insgesamt kann man von keiner der beiden Regierungen behaupten, sie hätte größeren Einfluß auf die Führung der vorländischen Hexenprozesse ausgeübt oder als zentrale, leitende Instanz fungiert. Die Hauptverantwortlichen sind daher eine weitere Ebene tiefer zu suchen. Bei den Städten und Adelsherrschaften, die zwar landsässig waren, aber über eigene Hochgerichtsrechte verfügten, versteht sich das von selbst. Sie führten die Prozesse aus eigener Kompetenz und hätten jeden Beeinflussungsversuch als Eingriff in ihre Privilegien betrachtet. Doch auch die Amtleute der unmittelbaren österreichischen Herrschaften handelten weitestgehend aus eigenem Ermessen. Bisher ist nicht einmal sicher, ob die in den österreichischen Kameralherrschaften gefällten Malefizurteile tatsächlich in Ensisheim bestätigt werden mußten, wie gelegentlich behauptet wird.19

Auf dieser Ebene ist aber immerhin durchgängig erkennbar, daß die lokalen Beamten ebenso wie die Führungsgremien der Städte nicht nur die Verfolgungsbegehren der Bevöl- kerung aufgenommen und in offizielle Ermittlungen umgeformt haben. Sie haben darüber hinaus aktiv zur Ausweitung der Prozesse beigetragen, indem sie Besagungen an benachbar- te Obrigkeiten weitergaben bzw. anderswo um die Mitteilung etwaiger Besagungen gegen eigene Untertanen baten. Das konnten Gebiete sein, die gleichfalls unter österreichischer Landeshoheit standen, etwa von Waldkirch nach St. Peter oder von Ammerschweier nach Breisach; ebenso konnte dies aber auch "fremde" Territorien betreffen, wenn etwa der Amtmann von Oberbergheim im Elsaß sich im lothringischen St. Pilt nach verwertbaren Besagungen erkundigte. Amtshilfe wurde, aktiv, in beiden Richtungen geleistet, gelegent- lich mit der Bemerkung, der Fortpflanzung der lieben Justitia dienen zu wollen.20 Die österreichischen Amtleute der Ortenau kritisierten 1608 die Reichsstadt Offenburg, daß diese zu lasch in der Verfolgung der Hexen vorgehe, obwohl dort in demselben Jahr elf Hexen verbrannt worden waren.21 Die lokalen Amtsträger waren zweifellos durch die engeren Kontakte mit der Bevölkerung besser über deren Verfolgungsbegehren informiert als die weiter oben in der Hierarchie stehenden Beamten; dies mag ein Grund sein, warum sich viele von ihnen so für die Verfolgung von Hexen einsetzten.

Was der vorderösterreichischen Regierung hingegen nicht entging, waren die der Ver- urteilung und Hinrichtung folgenden Auseinandersetzungen um die Vermögenskonfiskati- on. Das unter chronischer Finanzschwäche leidende Haus Habsburg betonte, abweichend von der allerdings unklaren Formulierung in der Carolina, immer wieder den grund- sätzlichen Anspruch des Landesherrn auf die Konfiskation des gesamten Vermögens der Verurteilten, das diesem wegen der Schwere des crimen laesae majestatis divinae verfallen sein müsse.22 Gelegentlich klingt es fast so, als wäre die Vermögenseinziehung das einzige, was die Beamten an Hexenprozessen interessierte, wenn sie von den Verfahren Kenntnis erhalten hatten und sich nach dem Stand der Dinge erkundigten.23 In konkreten Fällen hat man allerdings wesentlich flexibler gehandelt und die lokalen Gebräuche ebenso berück- sichtigt wie die Zahl, den Verwandtschaftsgrad, Vermögen und Alter der Hinterbliebenen. Die oberösterreichische Regierung riet 1577 dem Erzherzog, bei den derzeit leider sehr zunehmenden Hexenprozessen in den Vorlanden folgendermaßen zu verfahren: in den Fällen, in denen Kinder unter den Hinterbliebenen seien, sollten diesen aus Gnade zwei Drittel des Erbes zugestanden und der dritte Teil als Strafe eingezogen werden. Bei erwach- senen Erben wären zwei Drittel zu konfiszieren und ein Drittel den Erben zu überlassen, und wenn es nur weitläufige Verwandte oder diese reiche Leute seien, solle man es beim Landesbrauch belassen und alles einziehen.24 Verschiedene Städte wie z.B. Freiburg waren auch per Privileg von der Vermögenskonfiskation befreit. Die Verfahrenskosten und ein Strafgeld zur Anerkennung der hohen landesfürstlichen Obrigkeit mußte immer gezahlt werden, wobei letzteres in Freiburg beispielsweise 10 Pfund Rappen betrug, in elsässischen Fällen 50 Gulden.25 Über die Verwendung der Konfiskationsgelder entschied der Erzherzog. Manche kamen als Gnadengelder den Beamten zugute, manche wurden für bestimmte Vorhaben wie den Bau eines Kapuzinerklosters im elsässischen Thann zur Verfügung gestellt.26

Eine Einrichtung gab es dennoch, die in Sachen Hexenprozesse aus allen Teilen der Vor- lande konsultiert wurde und damit als zentrale, leitende Institution fungieren konnte: die Freiburger Juristenfakultät. Ob ihre Rechtsgutachten tatsächlich einen signifikanten Einfluß auf die Entwicklung der Hexenverfolgung in Vorderösterreich ausübten, wäre noch genauer zu untersuchen. Erkennbar ist jedenfalls, daß die Gutachter zunächst eine sehr vorsichtige Linie vertraten und erst im Laufe der Zeit zunehmend deutlich für eine scharfe Prozeßführung plädierten.

Die Überlieferung bis 1600 ist noch relativ schmal, es gibt nur ein halbes Dutzend Gut- achten von Johann Heinrich Tucher und Lazarus Wendelstein.27 Vor allem Tuchers Äuße- rungen lassen deutlich erkennen, daß er Besagungen und Gerüchte nicht als hinreichende Indizien für die Verhängung der Folter betrachtete.28 Eine deutliche Akzentverschiebung ergab sich aber etwa seit der Jahrhundertwende. Wortführer der neuen Linie war Friedrich Martini, zunächst in Ingolstadt und danach von 1589 bis 1630 als Professor des Kirchen- rechts in Freiburg tätig.29 In seinem Traktat "De jure censuum", erschienen in Freiburg 1604, plädierte er für die Verhängung der Todesstrafe allein auf Grundlage des Teufelspaktes, mit der Begründung, die Verleugnung Gottes sei eine viel schrecklichere Sünde als der Scha- denzauber und daher auch mindestens ebenso schwer zu strafen.30 Deutlicher noch zeigt sich die Verschärfung in der Beurteilung der Indizien, denn nun sollten zwei oder drei Besagun- gen als hinreichend für die Anwendung der Folter gelten, insbesondere dann, wenn weitere Indizien hinzutraten.31 1618 erhob in Waldkirch eine Frau Beleidigungsklage gegen jeman- den, der öffentlich behauptet hatte, sie stehe im Hexenbuch, sei also in früheren Verfahren besagt worden. Martini erklärte in einem Gutachten, die Klage sei nicht zulässig, weil die Behauptung wahr sei und der Tatbestand der Beleidigung daher nicht gegeben. Gleichzeitig erklärte er, die Indizien würden für die Aufnahme von Ermittlungen wegen Hexereiverdacht gegen die Klagende ausreichen - der Eintrag im Hexenbuch implizierte schon beinahe eine Schuldvermutung.32 Martini war nicht der einzige Freiburger, der diese Auffassung vertrat. Beinahe gleichlautend findet sie sich auch in Gutachten der Professoren Thomas Metzger und Sigismund Wittum, die sich beide in ihren Hexengutachten ausdrücklich als Schüler Martinis bezeichneten. Beide hatten in Ingolstadt studiert, während Martini noch dort lehrte, und beide wurden schließlich seine Kollegen in Freiburg.33

Metzger beispielsweise schrieb 1603 in einem Gutachten: die Äußerung einer Verdächtigen während der Freiburger Prozeßwelle dieses Jahres, man werde einen Haufen Arme ver- brennen und dann nachlassen, wenn es an die Reichen ginge, beinhalte ein stillschweigen- des Geständnis der eigenen Schuld und berechtige zur Folter. Wittum erklärte 1613, der Ausnahmecharakter des Hexereiverbrechens hebe die üblicherweise notwendige Erbringung klarer Beweise vor der Folteranwendung auf, ebenso wie die Anforderungen an die Taug- lichkeit der Zeugen geringer sein müßten. Insgesamt entsteht der Eindruck einer ausgesprochen harten Haltung der Freiburger Juristen, die mindestens bis zum Abflauen der Prozeßwellen um 1630 beibehalten wurde.34

Betrachtet man die Chronologie der vorderösterreichischen Hexenprozesse,35 so entspricht sie über weite Strecken dem von Midelfort entworfenen Muster für die katholischen Terri- torien Südwestdeutschlands.36 Mindestens seit den siebziger Jahren des 15. Jahrhunderts gibt es Hinweise auf Verfahren, die teilweise vor geistlichen, teilweise aber auch schon vor weltlichen Instanzen geführt wurden. Bei dem im "Hexenhammer" erzählten Fall von Waldshut 1479 spielte auch der Teufel als Bündnispartner der Hexe schon eine Rolle. Vor dem Hintergrund einer großräumigen Teuerungs- und Hungerkrise muß dann die Häufung der Verfahren um 1545/46 auffallen. An mehreren Orten - alle im südlichen Schwarz- waldraum - kam es dabei schon zu kleineren Prozeßwellen mit mehreren Betroffenen, und das Hexenstereotyp liegt in den Geständnissen schon größerenteils ausformuliert vor.37

Doch erst eine Generation später, ab 1570, war ein Wendepunkt erreicht, der die bisherigen Einzelfälle zu einem massenhaften Phänomen werden ließ. Daß die Verfolgungen tatsäch- lich eine bisher nicht dagewesene Entwicklung und neue Qualität darstellten, war den Zeitgenossen wohl bewußt. Chronikalische Quellen wie die Colmarer Chronik und die Kleine Thanner Chronik bringen die einzigen Stellen, in denen sie überhaupt ausführlicher auf Hexerei eingehen, zum Jahr 1572. In der Kleinen Thanner Chronik findet sich dazu der aufschlußreiche Kommentar: "unter währender dieser Zeit [gemeint ist die Zeit zwischen 1572 und 1620] seynd dergleichen Executiones so gemein gewesen, (...) daß man glaubte, daß je mehr und mehr verbrennt wurden, je mehr dergleichen Hexen und Zauberin gleich- sam aus der Aschen hervor kriechten."38 Manche Passagen in den Prozeßakten dieser Zeit zeugen von der Ratlosigkeit der Gerichte, wie mit dem neuen Phänomen umzugehen sei, wenn etwa die Stadt Laufenburg zwei der Hexerei beschuldigte Frauen und deren Be- schuldigerin zusammen in ein Gefängnis sperren ließ, in der Hoffnung, so der Wahrheit näher zu kommen. Die Stadt Türkheim forderte von Habsburg den Ersatz der Prozeßkosten mit der Begründung, man sei in der Verfolgung von Hexen unerfahren gewesen und habe deshalb des Rates der Rechtsgelehrten bedurft.39

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Chronologie der Hexenprozesse in Vorderösterreich.

Die Vergleichsdaten für das katholische Südwestdeutschland aufsummiert aus der Tabelle bei Midelfort, Witch Hunting (wie Anm. 1), S. 201-230; die so gewonnenen Daten weichen, vielleicht aufgrund unter- schiedlicher Bewertung der Fälle mit unklarer Anzahl der Betroffenen, von seiner eigenen Aufsummierung a.a.O. S. 32 ab.

Mit ähnlichen Schwankungen wie bei Midelfort für den südwestdeutschen Raum angegeben, bleibt die Zahl der Exekutionen von 1570 bis 1630 auf durchgängig hohem Niveau von 100 bis über 250 Hinrichtungen pro Jahrzehnt.40 Während dieser Hochphase der Verfolgungen muß offenbar ein großer Teil der Kriminalprozesse, die in den einzelnen Herrschaften geführt wurden, zu den Hexenprozessen gezählt werden. In Villingen beispielsweise sind von 1584 bis 1625 21 Hinrichtungen nachgewiesen, von denen 16 als Verbrennungen stattfanden und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Antworten auf Hexerei, Zauberei, allenfalls noch Sodomie darstellten. Ähnlich enthält das Ensisheimer Malefizprotokoll für die Zeit von 1551 bis 1622 überwiegend Prozesse wegen Hexerei.41

Die für die beiden Jahrzehnte nach 1630 nachgewiesenen Hexenverfolgungen beschränken sich weitgehend auf die beiden breisgauischen Städte Villingen und Bräunlingen.

[...]


1. Verf.in bereitet zur Zeit eine Dissertation über das Thema vor. Es liegt bislang keine Gesamtdarstellung der vorderösterreichischen Hexenprozesse vor, wohl aber eine ganze Anzahl von Studien zu einzelnen vorderösterreichischen Städten und Regionen: Eugen Balzer: Die Bräunlinger Hexenprozesse, in: Alemannia 38 (1910), S. 1-42; Wilhelm Beemelmans, Der Hexenprozess gegen die Großmutter des Dichters Jakob Balde, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 59 = NF 20 (1905), S. 359-388; Ingeborg Hecht: In tausend Teufels Namen. Hexenwahn am Oberrhein, Freiburg 1977; Werner Huger: Von Hexen, Zauberern und dem Prozeß zu Villingen, in: Jahreshefte des Geschichts- und Heimatvereins Villingen 5 (1980), S. 14-20; J. Klélé: Hexenwahn und Hexenprozesse in der ehemaligen Reichsstadt und Landvogtei Hagenau, Hagenau 1893; H.C. Erik Midelfort: Witch Hunting in Southwestern Germany 1562-1684, Stanford 1972; Rodolphe Reuss: La sorcellerie au seizième et au dix-septième siècle particulièrement en Alsace, Paris 1871; Sully Roecken/Carolina Brauckmann: Margaretha Jedefrau, Freiburg 1989; Heinrich Schreiber: Die Hexenprozesse zu Freiburg im Breisgau, Offenburg, in der Ortenau und Bräunlingen auf dem Schwarzwalde, Freiburg 1836; August Stöber: Die Hexenprozesse im Elsaß, besonders im 16. und im Anfange des 17. Jahrhunderts, in: Alsatia. Jahrbuch für elsässische Geschichte, Sage, Sitte und Sprache [6] (1856/1857), S. 265-338; Franz Volk: Hexen in der Landvogtei Ortenau und Reichsstadt Offenburg, Lahr 1882; Hillard v. Thiessen: Die Endphase der Hexenverfolgung in Freiburg im Breisgau (1632-1677), Magisterarbeit Freiburg o.J.; Karl Maier: Hexenprozesse im Landgericht Appenweier, in: Die Ortenau 74 (1994), S. 360-388; Edmond Bapst: Les Sorcières de Bergheim, Paris 1929; François Lechner: Sept procès de sorcellerie à Haguenau en 1627 et 1628, in: Cercle généalogique d'Alsace. Bulletin (1988) Nr. 82, S. 471-478; Nr. 83, S. 531-536.

2. Zur Territorialgeschichte Vorderösterreichs vgl. Friedrich Metz (Hrsg.): Vorderösterreich. Eine geschichtliche Landeskunde, 2. erw. und verb. Aufl. Freiburg 1967; Hans Maier/Volker Press (Hrsg.): Vorderösterreich in der frühen Neuzeit, Sigmaringen 1989 Otto Stolz: Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande (Quellen und Forschungen zur Siedlungs- und Volkstumsgeschichte der Oberrheinlande, Bd. 4), Karlsruhe 1943.

3. Die gemeinsame Unterstellung unter die Regierung Ensisheim rechtfertigt es, für diese Untersuchung über den heutigen südwestdeutschen Raum hinauszugreifen und Elsaß und Hagenau mit einzubeziehen.

4. Vgl. die Karten in Franz Quarthal/Georg Wieland: Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805 und die Beamten in Verwaltung, Justiz und Unterrichtswesen (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts Freiburg i.Br., Bd. 43), Bühl 1977.

5. Wolfgang Leiser: Strafgerichtsbarkeit in Süddeutschland (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 9), Köln/Wien 1971; Clausdieter Schott: Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg i.Br. (Beiträge zur Freiburger Wissenschafts- und Universitätsgeschichte, Bd. 30), Freiburg 1965; Georg Schindler: Verbrechen und Strafen im Recht der Stadt Freiburg im Breisgau von der Einführung des neuen Stadtrechts bis zum Übergang an Baden (1520-1806) (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau, Bd. 7), Freiburg 1937; Rud[olf] Maier: Das Strafrecht der Stadt Villingen in der Zeit von der Gründung der Stadt bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts, Diss. Freiburg o.J. [1913].

6. Dieter Speck-Nagel: Die vorderösterreichischen Landstände im 15. und 16. Jahrhundert, Diss. Tübingen 1991, Teil 1, S. 415-450; Franz Gfrörer: Die katholische Kirche im österreichischen Elsass unter Erzherzog Ferdinand II., in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 49 = NF 10 (1895), S. 481-524; Anton Schindling: Die katholische Bildungsreform zwischen Humanismus und Barock, in: Maier/Press (wie Anm. 2), S. 137-176, hier S. 164f.; Wolfgang Hans Stein: Formen der österreichischen und französischen Herrschaftsbildung im Elsaß im 16. und 17. Jahrhundert, in: Maier/Press, Vorderösterreich (wie Anm. 2), S. 301.

7. Heinz Noflatscher: Deutschmeister und Regent der Vorlande. Maximilian von Österreich (1558-1618), in: Maier/Press, Vorderösterreich (wie Anm. 2), S. 93-130, hier S. 117f.; William Monter: Ritual, Myth and Magic in Early Modern Europe (Pre-Industrial Europe 1350-1850, Bd. 4), Brighton 1983, S. 80f.

8. TLA Innsbruck, Causa Domini, Bd. 5, fol. 278v, 284v, 292v, 298r; vgl. Fritz Byloff: Hexenglaube und Hexenverfolgung in den österreichischen Alpenländern (Quellen zur deutschen Volkskunde, Bd. 6), Berlin/Leipzig 1934, S. 39; Joseph Hirn: Erzherzog Ferdinand II. von Tirol. Geschichte seiner Regierung und seiner Länder, Bd. 1, Innsbruck 1885, S. 515f.

9. HStA Stuttgart, B 17, Bd. 8, fol. 264r-265r (1616); ADHR Colmar, 1 C 276/24, Nr. 2 (1621); TLA Innsbruck, Causa Domini, Bd. 24, fol. 7r (1630). Joseph Hirn: Erzherzog Maximilian der Deutschmeister. Regent von Tirol, hrsg. und mit einem Nachwort versehen von Heinrich Noflatscher, Bozen 1981 (Erstauflage Innsbruck 1915), Bd. 2, S. 66-73.

10. TLA Innsbruck, Ambraser Memorabilien, V 120, fol. 50-53 (1613); TLA Innsbruck, Oberösterreichische Hofkanzlei-Kopialbücher, Ausgangene Schriften in Regimentssachen, 1613, fol. 337v-338r, 605r-606r, 785v-786r, 954r-955v; 1618, fol. 43v-44r; TLA Innsbruck, Hofregistratur, Akten Einlauf Regimentssachen, 1613 April 26; ADHR Colmar, 1 C 280/3, Nr. 2-4 (1616); ADHR Colmar, 1 C 280/6, Nr. 2 und 3 (1621); TLA Innsbruck, Sammelakten, Reihe B, Abt. XVI, Lage 4, Nr. 9 (1624). Vgl. Beemelmans, Hexenprozess (wie Anm. 1).

11. TLA Innsbruck, Ambraser Memorabilien, V 120, fol. 38-49; TLA Innsbruck, Von der Römisch Kaiserlichen Majestät, Bd. 6, fol. 437r-437v (1598; der Fall wurde von Byloff, Hexenglaube (wie Anm. 8), S. 60 fälschlich so dargestellt, als hätte sich die Bevölkerung gegen die Eröffnung von Hexenprozessen gewehrt); TLA Innsbruck, Causa Domini, Bd. 24, fol. 474v (1629); Bd. 27, fol. 108r (1637); StA Augsburg, Vorderösterreichische Literalien, Bd. 655, fol. 277r-278v (1630).

12. Zu Mozel vgl. Herbert Klein: Die älteren Hexenprozesse im Land Salzburg, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 97 (1957), S. 17-50, hier S. 42f.

13. TLA Innsbruck, Causa Domini, Bd. 27, fol. 120v-125v. Zur Entstehungsgeschichte TLA Innsbruck, Hofregistratur, Akten Einlauf, 1637 Oktober 5; Oberösterreichische Hofkanzlei-Kopialbücher, Ausgangene Schriften, 1637, fol. 863v-864r.

14. Ein Exemplar liegt beispielsweise im Stadtarchiv Horb, A 308. Ein Hinweis auf die Versendung der Instruktion auch in TLA Innsbruck, Causa Domini, Bd. 28, fol. 616v (1645).

15. HStA Stuttgart, B 17, Bd. 8, fol. 467v-468r. Hinweise auf die Villinger Verfolgungswelle finden sich in BA Außenstelle Frankfurt, FSg. 2/1-F, 41/2827; Tagebücher des Abtes Georg Gaisser von St. Georgen, in: F.J. Mone (Hrsg.): Quellensammlung der badischen Landesgeschichte, Bd. 2, Karlsruhe 1854, S. 378f., 386, 391-395.

16. ADHR Colmar, 1 C 378/8, Nr. 2 (1618).

17. TLA Innsbruck, Allgemeines Leopoldinum, Kasten C, Nr. 134.

18. ADHR Colmar, 1 C 259/8 (1613).

19. Leiser, Strafgerichtsbarkeit (wie Anm. 5), S. 181, 190-192; Karl Josef Seidel: Das Oberelsaß vor dem Übergang an Frankreich. Landesherrschaft, Landstände und fürstliche Verwaltung in Alt-Vorderösterreich (1602-1638) (Bonner Historische Forschungen, Bd. 45), Bonn 1980, S. 181.

20. Zum Beispiel GLA Karlsruhe, Best. 79, Nr. 3390, fol. 86r-90v (1601); Günther Haselier: Geschichte der Stadt Breisach am Rhein, Bd. 1, Breisach 1969, S. 311f. (1603); Heinrich Schreiber: Feen und Hexen, in: ders. (Hrsg.): Taschenbuch für Geschichte und Altertum in Süddeutschland, Freiburg 1846, S. 3-222, hier S. 215 (1603).

21. Midelfort, Witch Hunting (wie Anm. 1), S. 127; Karl Friedrich Vierordt: Geschichte der Reformation im Großherzogthum Baden, Bd. 2, Karlsruhe 1856, S. 126; Volk, Hexen (wie Anm. 1), S. 53-57. Vgl. den ähnlichen Vorwurf der Hagenauer Landvogteibeamten gegen die Stadt Hagenau im Jahre 1616: Klélé, Hexenwahn (wie Anm. 1), S. 60f.

22. Vgl. Leiser, Strafgerichtsbarkeit (wie Anm. 5), S. 197-199.

23. ADHR Colmar, 1 C 382/54, Nr. 2 (1590); ADHR Colmar 1 C 377/43, Nr. 1 (1621). Ähnlich die oberösterreichische Regierung: HStA Stuttgart, B 17, Bd. 8, fol. 279r-v, 289r-v, 302r-v (1617), 345r (1618).

24. TLA Innsbruck, Ferdinandea, Faszikel 24 (1577 Sept. 5). Außerdem TLA Innsbruck, Ambraser Memorabilien V 120, fol. 102-105 (1610/1611); vgl. Byloff, Hexenglaube (wie Anm. 10), S. 68. Die pauschale Angabe etwa bei Schindler, Verbrechen (wie Anm. 5), S. 138f., es sei immer zu Vermögenseinziehungen gekommen, kann daher so nicht aufrechterhalten werden.

25. TLA Innsbruck, Ferdinandea, Faszikel 24 (1577 Sept. 5). Roecken/Brauckmann, Margaretha (wie Anm. 1), S. 224f.

26. Zu Thann HStA Stuttgart, B 17, Bd. 8, fol. 367r (1620). Zu einem Zivilprozeß über Hexenkonfiskationen, der durch die Bitte eines Beamten um ein Gnadengeld ausgelöst wurde, GLA (Generallandesarchiv) Karlsruhe, Best. 65, Nr. 142. Die Gnadengelder fungierten als eine Art Ausgleich für die spät und unregelmäßig erfolgenden Zahlungen des regulären Lohns; vgl. Seidel, Oberelsaß (wie Anm. 19), S. 171; Josef Hirn: Erzherzog Maximilian der Deutschmeister, hrsg. und mit einem Nachwort versehen von Heinrich Noflatscher, Bd. 2, Bozen 1981, S. 10.

27. Zu Tucher vgl. Heinrich Schreiber: Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau, Bd. 2, Freiburg 1868, S. 351f.; Hermann Mayer (Hrsg.): Die Matrikel der Universität Freiburg i.Br. von 1460-1656, Bd. 1, Freiburg 1907, S. 431f.; Hirn, Erzherzog Maximilian (wie Anm. 9), Bd. 1, S. 475f. Zu Wendelstein vgl. Schreiber, a.a.O., S. 348f., 366f.; Mayer, a.a.O., S. 468; Götz Frhr. von Pölnitz (Hrsg.): Die Matrikel der Ludwig-Maximilians-Universität Ingolstadt - Landshut - München. Teil 1: Ingolstadt. Bd. 1: 1472-1600, München 1937, Sp. 937.

28. Schott, Rat und Spruch (wie Anm. 5), S. 218-221.

29. Zu Martini vgl. Helmut Wolff: Geschichte der Ingolstädter Juristenfakultät 1472- 1625 (Ludovico Maximilianea, Forschungen, Bd. 5), Berlin 1973, S. 129f., 159, 269, 328; Schreiber, Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität (wie Anm. 27), S. 367f.; Mayer, Matrikel (wie Anm. 27), S. 639; Prantl: Friedrich Martini, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 20, 1884, ND Berlin 1970, S. 508f.; Friedrich Martini, in: Heinrich Wilhelm Rotermund (Hrsg.): Fortsetzung und Ergänzungen zu Christian Gottlieb Jöchers allgemeinem Gelehrten-Lexiko, Bd. 4, Bremen 1813, Sp. 847f.; Karl von Prantl: Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität in Ingolstadt, Landshut, München, 2 Bde., München 1872, ND Aalen 1968, Bd. 1, S. 256f., 315, 335, 419f.; Bd. 2, S. 354, 493.

30. Friedrich Martini: De jure censuum, seu annuorum redituum, (...) cui (...) ad calcem adnexa est nova carolin. constitution. 109. & 218. in praxi frequentissimarum interpretatio, Freiburg 1604. Dieselbe Argumentation in einem Gutachten zu Triberger Hexen 1603: StadtA Freiburg, Best. B 5 III C 6 Nr. 3, Cons. 41, fol. 614r-619v. Vgl. Midelfort, Witch Hunting (wie Anm. 1), S. 61f.

31. Es konnte bisher nicht rekonstruiert werden, worauf Martinis Haltung in der Hexenfrage basiert. Die Ingolstädter Juristenfakultät, an der er zuerst lehrte, vertrat jedenfalls eine wesentlich gemäßigtere Haltung. Die von dort bekannten Gutachten erkannten zwar an, daß es sich bei Hexerei um ein schweres Verbrechen handelte, plädierten aber generell für Vorsicht gegenüber Besagungen und angeblichen Hexenstigmata. Vgl. Wolff, Geschichte (wie Anm. 29), S. 241-243; Joseph Schrittenloher: Aus der Gutachter- und Urteilstätigkeit der Ingolstädter Juristenfakultät im Zeitalter der Hexenverfolgungen, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 23 (1963), S. 315-353.

32. GLA Karlsruhe, Best. 79, Nr. 3390, fol. 60r-61r, 67r-68v. Vgl. zu einem ähnlich scharfen Gutachten StadtA Rheinfelden, Nr. 104 (1618).

33. Zu Metzger vgl. Schreiber, Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität (wie Anm. 27), S. 369-371; Mayer, Matrikel (wie Anm. 27), S. 623; Pölnitz, Matrikel (wie Anm. 27), Sp. 1152. Zu Wittum vgl. Schreiber, a.a.O., S. 352; Mayer, a.a.O., S. 634; Pölnitz, a.a.O., Sp. 1177. Beide zusammen gaben einen Sammelband mit Rechtsgutachten in Kriminalfällen heraus, der mehrere Gutachten zur Hexerei enthält. Thomas Metzger: Consilia criminalia et resolutiones omnium fere quaestionum praecipuarum, circa materiam de captura et tortura reorum occurentium (...). Quibus accesserunt, consilia quaedam criminalia (...) Sigismundi Wittum (...), Freiburg 1618.

34. Aus der Freiburger Theologenfakultät ist bisher nur ein Gutachten zu einem Fall von 1751 bekannt. Es führte zu dem bemerkenswerten Resultat, daß die Beschuldigte hingerichtet wurde - 90 Jahre nach der letzten Hexenhinrichtung im Breisgau. UA Freiburg, B 35, Nr. 32, S. 26.

35. Die folgenden Statistiken beruhen auf Auswertungen einer von Verf.in aufgebauten Datenbank (Paradox für Windows auf dem PC), die einen Großteil der einschlägigen Literatur und der vorderösterreichischen Archivalien verwertet.

36. Vgl. Midelfort, Witch Hunting (wie Anm. 1), S. 31-33, 71-76.

37. Jacob Sprenger/Heinrich Institoris: Der Hexenhammer (Malleus Maleficarum), München 1982, Bd. 2, S. 49f.; Emil Müller: Die Hexe von Waldshut, in: Oberländer Chronik (Heimatblätter des Südkurier), 1966, Nr. 299 (Waldshut 1479, hier falsch auf 1579 datiert). - Sebastian Burkart: Geschichte der Stadt Rheinfelden bis zu ihrer Vereinigung mit dem Kanton Aargau, Aarau 1909, S. 240f. (Breisach 1545); GLA Karlsruhe, Best. 79, Nr. 3387, fol. 5r-v (Neuenburg 1545); Schreiber, Hexenprozesse (wie Anm. 1), S. 13-15 (Freiburg 1546); StadtA Rheinfelden, Nr. 104 (Rheinfelden 1545). Vgl. auch Malachias Tschamser: Annales oder Jahrs-Geschichten der Baarfüseren oder Minderen Brüdern S. Franc. ord. insgemein Conventualen genannt, zu Thann, 1724, ND Colmar 1864, Bd. 2, S. 109.

38. Kleine Thanner-Chronik oder Jahr-Büchlein von (...) [der] Stadt Thann, Mülhausen 1855, S. 42; außerdem Andreas Waltz (Hrsg.): Sigmund Billings Kleine Chronik der Stadt Colmar, Colmar 1891, S. 78f.

39. TLM Ferdinandeum Innsbruck, FB 1195, Beilage Nr. 41 (1572); Reuss, Sorcellerie (wie Anm. 1), S. 182f. (1576).

40. Die Statistik enthält noch erhebliche Unsicherheiten. So beruhen beispielsweise die beiden frühen Spitzen der 1570er und 1580er Jahre zum Teil auf quellenmäßig bisher nicht anderweitig gesicherten pauschalen Angaben zeitgenössischer Flugblätter und sind vermutlich überhöht. Die Angaben zu den Hexenprozessen im Elsaß beruhen für die Zeit von 1572 bis 1620 über weite Strecken auf der Chronik von Tschamser, Annales (wie Anm. 37). Auch nach 1620 sollen Prozesse geführt worden sein, doch ist die Quellenlage für die spätere Zeit wesentlich schlechter. Vgl. Reuss, Sorcellerie (wie Anm. 1), S. 191f.; Christine Heider: Un procès de sorcellerie à Thann en 1623, in: Amis de Thann (1990), Nr. 5, S. 4-6.

41. Vgl. M. Merklen: Ensisheim, jadis ville libre-impériale et ancien siège de la régence archiducale des pays anterieurs d'Autriche ou Histoire de la ville d'Ensisheim, Bd. 2, Colmar 1841, S. 114; Maier, Strafrecht (wie Anm. 5), S. 55f. Zur Häufigkeit von Hinrichtungen in verschiedenen Städten vgl. die Tabelle bei Gerd Schwerhoff: Köln im Kreuzverhör. Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn/Berlin 1991 (Diss. Bielefeld 1989), S. 468

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau
Université
University of Tubingen  (Institut für Geschichtliche Landeskunde)
Auteur
Année
1996
Pages
23
N° de catalogue
V17199
ISBN (ebook)
9783638218290
Taille d'un fichier
466 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Autorin ist Berufsgenealogin und Historikerin.
Mots clés
Hexenprozesse, Vorderösterreich, Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau, Hexen, Hexenverfolgung, Frühneuzeit, Thema Hexenverfolgung
Citation du texte
Sabine Schleichert (Auteur), 1996, Hexenprozesse in Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau, Ortenau, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17199

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