Kriminalität in der Frühen Neuzeit


Term Paper (Advanced seminar), 2001

35 Pages, Grade: 1,0


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Inhalt

I. Einleitung
I.1 Problemstellung
I.2 Vorbemerkungen
I.3 Forschungsstand
a) Literatur
b) Quellenlage

II. Erscheinungsformen von Kriminalität in gesellschaftlichem Wertesystem und sozialer Wirklichkeit
II.1 Angriffe auf die Ehre
II.2 Gewalt
II.3 Sittlichkeitsdelikte und Kindsmord
II.4 Eigentumsdelikte
II.5 Bandenkriminalität
II.6 Hexerei, Ketzerei und Religionsdelikte

III. Wechselwirkung zwischen Gesellschaft und Kriminalität
III.1 Entstehung von Delinquenz
a) Ursachen
b) Kriminelle Karrieren
III.2 Reaktion der Umwelt auf abweichendes Verhalten
a) Resozialisierung und Prävention
b) Ausgrenzung und Stigmatisierung
III.3 Im Namen des Volkes: Öffentliche Bewältigung
a) Manifestation der Herrschaft
b) Beteiligung der Bevölkerung

IV. Zusammenfassung

V. Anhang
V.1 Abkürzungen
V.2 Literaturverzeichnis
a) Quellen
b) Literatur

Kriminalität in der Frühen Neuzeit

I. Einleitung

I.1 Problemstellung

Das Böse ist immer und überall; Verbrechen hat es schon immer gegeben und wird es immer geben. Dennoch entsteht ein Problem, wenn man sich mit Kriminalität beschäftigen will. Was Kriminalität ist, ist eine Frage der Definition. Kriminalität entsteht dadurch, daß man ein bestimmtes Verhalten als kriminell definiert. Doch einfach festzustellen, was normativ verboten ist, scheint wenig geeignet für die Betrachtung einer Epoche, in der die Strafrechtspflege noch weitgehend gewohnheitsrechtlichen Mustern folgte,[1] und zudem in einzelnen Fällen noch Differenzen zwischen der sozialen Anschauungen und den Buchstaben des Gesetzes deutlich hervortreten. Einen Anhaltspunkt bietet immerhin die Justiziabilität; kurz gesagt: kriminell ist, was bestraft wurde.[2] Da auch ein Blick auf den Strafvollzug geworfen werden soll - denn dieser war als fester Bestandteil des öffentlichen Lebens Alltagserlebnis in der Frühen Neuzeit - soll diese zugegeben nicht sehr präzise Definition als Richtschnur dienen.

Untersuchungsgegenstand soll also die Kriminalität in der Gesellschaft sein, d.h. die kriminelle Handlung und die Reaktion darauf, soweit sich diese in der Öffentlichekit abspielte.

I.2 Vorbemerkungen

Von Interesse sind zunächst die verschiedenen Deliktsformen, wie sie immer wieder in Erscheinung getreten sind, und als typische Verbrechen im Mitteleuropa des 16. und 17. Jahrhunderts bezeichnet werden können. Dabei sollen jedoch die Bandenkriminalität, soweit es sich um entlassene Lansknechte als Folge eines Krieges handelt, und die Hexerei nur kurz und auch nur der Vollständigkeit halber Erwähnung finden, obwohl, oder gerade weil diese Deliktstypen eine in mehrfacher Hinsicht herausgehobene Stellung in der historischen Rückschau einnehmen. Auf diejenige Bandenkriminalität, die sich aus einer (in diesem Fall meist städtischen) Subkultur entwickelt hat, soll dagegen ein Blick geworfen werden. Im übrigen stehen die alltäglich erlebten Vergehen und Verbrechen im Vordergrund, wobei es einerseits einen Kernbestand an Delikten gibt, der die Zeiten überdauert hat und auch heute noch der Starfverfolgung unterliegt, wie z.B. Tötungs- und Eigentumsdelikte, andererseits aber auch zeitbedingte Straftatbestände, wie die Sittlichkeits- oder Religionsdelikte.

Zuerst stellt sich die Frage wie sich die verschiedenen Tatbestände in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, vor allem aber im Wertesystem der gemeinen Leute wiederfanden, und natürlich wie die Alltagsrealität mit Blick auf kriminelle Verhaltensweisen aussah. Ferner lohnt ein Blick auf das Vor- und das Nachspiel einer Starftat: die Ursachen von Kriminalität einerseits, und die Exekution andererseits. Der Strafvollzug war ein öffentliches Ereignis. Heute ist nur das Gerichtsverfahren öffentlich, alles andere entzieht sich den Blicken der Öffentlichkeit. In der hier zu betrachtenden Zeit war es genau umgekehrt,[3] wobei die Öffentlichkeit nicht nur eine Zuschauerrolle einnahm.

I.3 Forschungsstand

a) Literatur

Die Forschung konzentriert sich dabei hauptsächlich auf die Auswertung von Gerichtsakten. Am weitesten fortgeschritten ist die Erforschung der Hexenprozesse sowie das Phänomen der Räuberbanden, die in Gestalt von Söldnerheeren, welche Ende eines Krieges arbeitslos geworden waren, das Land mit Raubzügen heimsuchten. Doch sind auch kriminelle Verhaltensweisen und Deliktstypen des Alltags, sozusagen aus der Mitte der Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten entdeckt worden. Bislang war die Verbrechensgeschichte als Teilgebiet der Rechtsgeschichte mehr oder weniger auf die Erforschung der normativen Reaktionen ausgerichtet,[4] hat sich aber seit den 80er Jahren, auch unter dem Einfluß der britischen und französischen[5] Forschungen auf diesem Gebiet eine Wende hin zu einer sozialhistorisch-kriminologischen Betrachtungsweise vollzogen.[6] Seit dieser Zeit sind mehrere in der Regel regionalgeschichtlich angelegte Fallstudien entstanden, die sich meistens auf die - statistisch und einzelfallbezogene - Auswertung von Gerichtsakten und Verhörsprotokollen aus dem Spätmittelalter und der frühen Neuzeit stützen. Während sich die englischen Forscher zunächst stark auf quantitative Methoden stützten,[7] wendeten sich die deutschen Historiker eher analytisch-hermeneutischen Verfahren zu.[8] Interessenschwerpunkt ist dabei der Zusammenhang von Krminalität, Gesellschaft und den ordnungspolitischen Instrumentarien, die in diesem Rahmen zum Einsatz kamen.[9] Der Blick auf die Kriminalität läßt deutlich die gesellschaftlichen Widersprüche und Konflikte in der Abfolge historischer Zeiten erkennen.[10]

b) Quellenlage

Neben solchen Werken sollen hier noch ergänzend Alltagsquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel das Buch Weinsberg, oder die berühmten Eulenspiegelgeschichten.

Die Quellenlage ist allerdings durchaus problematisch. So sind Kriminalstatistiken[11], die aufgrund von Auswertungen der überlieferten Gerichtsakten erstellt wurden, und hier zitiert werden, mit allen Fehlerquellen behaftet, unter denen auch die heute geführten Kriminalstatistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik und die Verurteiltenstatistik der Gerichte) leiden. Hinzu kommen zusätzliche Unsicherheiten, die die Überlieferungsdichte betreffen.

Grundlage für statistische Auswertungen sind die Gerichtsakten und Verhörsprotokolle. Von Interesse für die Erforschung von Kriminalität im Rahmen des alltäglichen Lebens sind aber auch Steckbriefe, die seit 1555 bekannt sind,[12] sowie die Rechtsgutachten, die seit Beginn des 17. Jahrhunderts von den Gerichten bei den Rechtsfakultäten der Universitäten eingeholt wurden.[13] Was den Strafvollzug angeht, so kommen noch die Rechnungen der Nachrichter hinzu.[14]

II. Erscheinungsformen von Kriminalität in gesellschaftlichem Wertesystem und sozialer Wirklichkeit

Die alltägliche Kriminalität war äußerst vielschichtig. Gewalt- und Eigentumsdelikte waren (und sind) damals wie heute Straftaten, wenn sich auch in der sozialen ein Wandel vollzogen zu haben scheint. Ein noch auffälligerer Wandel in der sozialen Anschauung ist bei Ehrverletzungsdelikten und Sittlichkeitsverbrechen eingetreten. Bei letzteren kann man heute schon nicht mehr von Straftaten oder gar Verbrechen reden. Heute wie damals strafbar ist der Kindsmord; doch war dies im 16. Jahrhundert ein wesentlich häufiger auftretendes Verbrechen.[15]

II.1 Angriffe auf die Ehre

Auffällig ist beispielsweise der hohe Stellenwert der Ehre, die zwar häufig angegriffen, dafür aber umso nachdrücklicher verteidigt wurde. Das Ansehen entschied über die Stellung in der Gesellschaft.[17] Ein ruinierter Ruf konnte fatale Folgen haben. Waren konnten nicht mehr verkauft werden, Dienstleistungen wurden von ehrlosen Menschen nicht mehr angenommen. Ein Ortswechsel bot kaum Abhilfe; schließlich war der Bauer an seinen Hof, der Handwerkermeister an seine Zunft gebunden. Ehre war somit ein soziales Kapital, das darüber entschied, ob ein Mensch sozial aufstieg oder stigmatisiert wurde.[18] In einer Gesellschaft aber, die dem Ehrbegriff und der persönlichen Wertschätzung ein so großes Gewicht gab, war eine Beleidigung ein Vergehen, welches nicht mit einem Achselzucken abgetan werden konnte, weil es letztlich einen Angriff auf die Existenz darstellen konnte. Den schwersten Verleumdungen („Dieb“, „Schelm“, „Hure“, „Hexe“) mußte schon wegen der darin enthaltenen Verdächtigung sofort entgegengetreten werden.[16]

So finden sich in den Gerichtsakten vielfach Beleidigungsprozesse,[19] die im 16. Jahrhundert geradezu inflationär waren.[20] Zur Strafe, meist Geldstrafe, mußte zwingend der Widerruf des ehrverletzenden Angriffs kommen. Doch vielfach bediente man sich des ursprünglichsten menschlichen Konfliktlösungsmechanismus: der Gewalt. In den höheren Gesellschaftsschichten wurde dies in der vornehm-distanziert ritualisierten Form des Duells ausgetragen, wobei natürlich dringend erforderlich war, die Standesunterschiede zu beachten, ebenso wie bei den „einfachen Leuten“, die sich, weniger vornehm, ursprünglichen menschlichen Instinkten folgend, geprügelt haben.

Auf der anderen Seite wurde das ausgeprägte Ehrgefühl für das Strafensystem genutzt: Neben Lebens- und Leibesstrafen kamen die verschiedensten Ehrenstrafen zur Anwendung, von denen die bekannteste Strafart der Pranger sein dürfte.[21]

II.2 Gewalt

Dies offenbart zugleich eine Einstellung zur Gewalt: Es genügte wenig, um Gewalttätigkeiten zu provozieren, die dann umso brutaler und heftiger ausfielen. Den überlieferten obrigkeitlichen Berichten zufolge waren Tätlichkeiten an der Tagesordnung, die an Häufigkeit und Heftigkeit nichts zu wünschen übrig ließen.[22] Gewalt war als Mittel zur Konfliktbewältigung, wenn nicht sogar als normale Umgangsform akzeptiert,[23] obwohl Körperverletzung - Totschlag erst recht - gesetzlich eine Straftat darstellte. Die Obrigkeit war daher auch bemüht, Prügeleien in der gebührenden Art und Weise abzustrafen und allzu eifrige Krawallbrüder zur Rechenschaft zu ziehen. Das soziale Umfeld hingegen war schnell bereit, Gewalttätigkeiten zu entschuldigen oder zu verzeihen.

Aus dem Jahre 1612 ist anläßlich eines Totschlags überliefert, wie die dörfliche Gemeinschaft bemüht war den Täter vor der Obrigkeit in Schutz zu nehmen und vor dem Henker zu bewahren.[24] Zwei junge Leute hatten nach einem Wirtshausbesuch einen Totschlag begangen. Nicht nur die Verwandtschaft eines der Täter setzten sich für diesen und gaben ein juristisches Gutachten in Auftrag, welches die Tat mit der Trunkenheit des Angeklagten zu entchuldigen suchte. Auch der zuständige Amtmann versuchte durch den Gang der Untersuchungen und ein Leumundszeugnis den Täter vor der Todesstrafe zu bewahren. Allerdings beharrten die Landesherren auf der Einhaltung der Gesetze, und nach der Carolina blieb nur das Todesurteil. In diesem Fall hat sich letztlich die Obrigkeit durchgesetzt.

Als Reaktion auf Beleidigungen waren Handgreiflichkeiten gerechtfertigt, mit Alkoholeinfluß wurden sie entschuldigt.[25]

Auch läßt sich eine Diskrepanz zwischen normativer und sozialer Anschauung ersehen. Vor Gericht machte sich dies darin bemerkbar, daß die Mitbürger des angeklagten Raufboldes massiv bei den Richtern für ihren Verwandten, Bekannten oder Nachbarn eintraten, um eine möglichst milde Strafe für ihn zu erreichen, während auf der anderen Seite die ortsfremde Obrigkeit die Richter zu hartem Durchgreifen drängt. Und dennoch: die Gewaltbereitschaft war ausgesprochen hoch, die Art der Austragung äußerst brutal. So wurden Vergehen gegen Leib und Leben bis hin zum Totschlag letzten Endes doch noch relativ milde bestraft, was in einer Gesellschaft nicht ungewöhnlich erscheinen kann, in der Gewalt als alltägliches Mittel zur Wiederherstellung der persönlichen Ehre angesehen wurde.[26]

Aus dem Jahre 1608 ist ein Totschlagsverfahren bekannt, das mit einem Urteil, oder man muß fast schon sagen mit einem Vergleich endete, und im ganzen doch sehr an die Kompensationsstrafen[27] des Frühmittelalters erinnert. Ein Ehepaar wurde vom Malefizgericht des Totschlags schuldig gesprochen, der Fall dann aber an das zuständige Amt zurückverwiesen. Das Amt führte einen Vergleich mit den Klägern (also nicht etwa einem Staatsanwalt, sondern - wie in alten germanischen Stammesrechten üblich- der Verwandtschaft der Getöteten) herbei. Der Täter erstattete der Familie des Opfers die Gerichtskosten und zahlte dieser eine Strafe von 200 Gulden. Weiterhin verpflichtete er sich, jedes Jahr am Tag des Verbrechens eine Messe für die Erschlagene lesen zu lassen.[28]

Gründe für die Rechtfertigung von Gewaltanwendung sind in der Werteordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft zu suchen. Im (vor allem dörflichen) Alltag diente Gewalt zur Verteidigung von Eigentum und Ehre, da dies das materielle sowie das soziale Kapital der gesellschaftlichen Existenz dargestellte und eine sofortige Klärung angezeigter erschien als sich auf den oft lückenhaften Schutz der Strafverfolgung verweisen zu lassen.[29] Denn Eigentum und Ehre wurden als ranghöhere Werte angesehen.[30]

Als Beispiel mag ein wohlhabender Bauer aus dem Hunsrück in den 1640er dienen:[31] Simon Bonsch hatte im Jahre 1643 verbale Beschimpfungen unverzüglich mit Gewalttätigkeiten beantwortete. Die Zeugen, die der Schlägerei beiwohnten, schienen diese auch nicht als Ehrenrühriges empfunden zu haben und auch der Amtsrichter, der mit diesem Fall befaßt wurde, rechnete die Gewaltätigkeiten schlicht gegeneinander auf. 1649 hatte derselbe Simon Bonsch gemeinsam mit seiner Frau einen Jungen verprügelt und aufs Übelste zugerichtet, als dieser fünf Äpfel von einem den Bonschs gehörenden Baum zu stehlen versuchte. Bonsch kam mit einer geringen Geldbuße davon.

Eine Konsequenz aus der Einstellung zur Gewaltanwendung soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden: Es ist kaum anzunehmen, daß alle Fälle von Vergehen gegen Personen vor Gericht landeten. Da hier schon allein deswegen von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen werden muß als bei anderen Delikten (vor allem Eigentumsdelikten), müssen alle nachträglich erstellten Kriminalststistiken in dieser Hinsicht, abgesehen von anderen Fehlerquellen, relativiert werden.

II.3 Sittlichkeitsdelikte und Kindsmord

Nahm man Schlägereien als natürlichen Ausbruch ursprünglicher menschlicher Instinkte hin, so geschah dies keineswegs in Fragen von Sitte und Moral, zumindest nicht von seiten der Oberschicht.[32] Unzucht oder Prostitution[33] trugen nicht gerade zum Ansehen einer Frau - denn Frauen waren hier mehr im Blickpunkt der Öffentlichkeit[34] - bei. Uneheliche Geburten, außereheliche Affairen oder Prostitution machten die betroffene Frau unterschiedslos zur Hure, zur unehrenhaften Person außerhalb der Gesellschaft, die aus der Stadt verwiesen oder ins Frauenhaus[35] abgeschoben wurde.[36] Einer unehelichen Mutter drohten neben kirchlichen und staatlichen Strafen auch Verstoßung aus der Familie, Entlassung aus dem Dienst oder Heiratsunfähigkeit.[37]

[...]


[1] Zum Anteil des Gewohnheitsrecht vgl. auch Schwerhoff, Devianz in der alteuropäischen Gesellschaft, in: Zeitschrift für historische Forschung 19 (1992), S.385-414, S.393.

[2] Ebenso, wenn auch umständlicher formuliert: Valentinitsch, Fahndungs-, Gerichts- und Strafvollzugsakten als Quellen zur Alltagsgeschichte, in: Pickl/Feigl, Methoden und Probleme der Alltagsforschung im Zeitalter des Barock, Wien 1982, S.69-82, S.70.

[3] Seit der Einführung des Inquisitionsverfahrens gab es keine öffentlichen Sitzungen mehr (v.Dülmen, Theater des Schreckens, 4. Aufl. München 1995, S.24).

[4] Vgl. Schwerhoff, Devianz, S.388.

[5] Hervorzuheben ist hier die Annales-Schule, der die historische Kriminaologie das Gewicht verdankt, das sie in den letzten Jahrzehnten erlangt hat (Blasius, Kriminologie und Geschichtswissenschaft, in: Geschichte und Gesellschaft 14 (1988), S.136-149, S.144).

[6] Vgl. Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, Bonn 1991, S.17 und insbesondere S.24 ff.

[7] Vgl. neben Blasius, S.142 auch Schwerhoff, Devianz, S.397/398.

[8] Vgl. Blasius, S.142/143.

[9] Vgl. Blasius, S.146 und speziell zur Sozialdisziplinierung und Ordnungspolitik, Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S.24-33.

[10] Blasius, S.138.

[11] Zu den Fehlerquellen vgl. Wettmann-Jungblut, „Stelen in rechter hungersnodtt“Diebstahl, Eigentumsschutz und strafrechtliche Kontrolle, in: v.Dülmen, Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle, Frankfurt a.M. 1990, S.133-177, S.138.

[12] Vgl. Valentinitsch, S.74 f.

[13] ebd., S.76.

[14] ebd., S.79.

[15] Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vergehen gegen die Obrigkeit werden weitgehend ausgeklammert, ebenso wie die zur Genüge erforschten Hexenprozesse oder die Sonderform der Bandenkriminalität als Folge eines Krieges.

[16] Beleidigungen wurden als „Gewalt mit Worten“ mit unter die Gewaltdelikte gerechnet, vgl. Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S.270 ff.; zum Ehrbegriff und dessen Verteidigung: ebd., S.312 ff.

[17] Vgl. dazu Rummel, Verletzung von Körper, Ehre und Eigentum, in: Blauert/Schwerhoff, mit den Waffen der Justiz, S.86-114, S.88 und S.110; ähnlich für Lippe ab 1650: Frank, Dörfliche Gesellschaft und Kriminalität, Paderborn 1995, S.243 und S.333 ff.

[18] Vgl. Hoffmann, Nachbarschaften als Akteure und Instrumente der sozialen Kontrolle, in: Schilling, Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, Frankfurt a.M. 1999, S.195.

[19] Vgl. Wettmann-Jungblut, S.143: In einer dort angeführten Amtsgerichtsstatistik (Klettgau 1605-12) sind 45,5% der abgeurteilten Delikte Verbalinjurien. In der Statistik fehlen allerdings die vor dem Malefizgericht abgeurteilten Delikte.

[20] Hoffmann, S.195.

[21] Vgl. v.Dülmen, S.63 ff., der vor allem auf die Bedeutung der Ehre im Strafensystem und das zahlenmäßige Verhältnis zur Todesstrafe (Tabelle, S.63) eingeht.

[22] Rummel, S.86.

[23] Vgl. Schwerhoff, Devianz, S.403.

[24] Schilderung bei Rummel, S.95-103.

[25] Frank, S.243, konstatiert als Hauptauslöser für Gewalttätigkeiten: verletzte Ehre und Alkohol. Vgl. auch Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S.294 ff., der übermäßigen Alkoholkonsum in über der Hälfte der Fälle als Grund, wenn auch nur als Entschuldigung konstatiert; ebd. zur Ehre als Ursache auf S.315 ff.

[26] Vgl. Wettmann-Jungblut, S.145. Dort wird auch der im folgenden wiedergegebene Fall geschildert.

[27] Vgl. Schuhmann, Der Scharfrichter, Kempten 1964, S.9-10: Totschlag wurde im Vergleich zu anderen Delikten (z.B. Diebstahl erstaunlich milde bestraft. Kompensationsstrafen nehmen aber im Verlauf des Spätmittelalters immer mehr ab und bilden zu Beginn der Neuzeit schon die Ausnahme.

[28] Auch v.Dülmen (S.45) gibt beispielhaft einen Totschlagsfall aus Nürnberg im Jahre 1578 wieder. Auf Bitten des Umfeldes wurde der zum Tode verurteilte Bauer begnadigt und des Landes verwiesen, wobei er mit seinem Hab und Gut die Geschädigen zufriedenstellen mußte.

[29] Rummel, S.88.

[30] Rummel, S.89. Oder wie Blasius, S.138, mit Anspielung auf den behaupteten Klassenkampfcharakter der auf dem Weg zum Kapitalismus befindlichen frühneuzeitlichen Gesellschaft sagt: „Überlagerung der Heiligekit des menschlichen Lebens durch die Heiligkeit des Eigentums“ und hier einen „Aktionsraum des Rechts auf dem weitem Feld gesellschaftlicher Ungerechtigkeit“ sieht.

[31] Ausführliche Schilderung bei Rummel, S.89-93.

[32] Frank (S.322) weist darauf hin, daß zwischen der Sichtweise der Obrigkeit und der (ländlichen) Bevölkerung eine Diskrepanz bestand. Die Bevölkerung teilt die strengen Moralvorstellungen nicht. Im Gebiet von Lippe wurden derartige Delikte dann auch fast ausschließlich „ex officio“ angezeigt (ebd. S.326).

[33] Eine genaue Begriffsbestimmung ist hier nicht notwendig, denn für den spätmittelalterlichen / frühneuzeitlichen Menschen (Mann) gab nur drei Arten von Frauen: Ehefrauen, Jungfrauen und Huren (Schuster, S.23). Somit wurden alle außerehelichen Beziehungen zwischen den Geschlechtern mit Prostitution gleichgesetzt.

[34] Vgl. auch Behringer, Mörder, Diebe, Ehebrecher, in: v.Dülmen, Verbrechen, Strafe und soziale Kontrolle, Frankfurt 1990, S.85-132, S.102; während der Anteil der Frauen an der Gesamtkriminalität nach den von Behringer angeführten Statistiken etwa zwischen einem Viertel und einem Drittel liegt (ebenso im europäischen Vergleich: Ulbricht, Von Huren und Rabenmüttern, Köln 1995, S.18), beträgt er bei den Sittlichkeitsdelikten über 50% (Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S.178 ermittelt für Köln 38,5%, bzw. einen Frauenanteil an der Gesamtkriminalität von 16,1%). Auch bei der Hexerei war der Frauenanteil höher, allerdings war der Anteil der Hexereidelikte in der Verbrechensstatistik wesentlich geringer als das hohe Interesse der Wissenschaft vernuten läßt. Laut Behringer lag er bei 1,5%.

Siehe aber auch Schuster, Hinaus oder ins Frauenhaus, in: Blauert/Schwerhoff, Mit den Waffen der Justiz, Frankfurt 1993, S.17-31, Abschnitt II (S.18 ff.) zur unterschiedlichen Sichtweise von männlicher und weiblicher Sexualität.

Eine Folge ist die stärkere Kontrolle durch die Umwelt, der vor allem ledige Frauen unterlagen. (vgl. Ulbricht, S.15).

[35] Das Frauenhaus (Bordell) müßte an dieser Stelle aufhorchen lassen. Denn obwohl Huren gesellschaftlich nicht nur geächtet, sondern auch bestraft wurden, gab es in den Städten sog. Frauenhäuser, also geduldete Prostitution. Durch Urteile, die eine „Sünderin“ wahlweise der Stadt verweis, oder aber ins Frauenhaus schickte, wurden diese Frauenhäuser sogar von Seiten der städtischen - Frauenhäuser waren städtische Erscheinungen - Oberschicht gefördert. Dazu ausführlich Schuster (S.18), der sogar die These aufgestellt hat, daß die spätmittelalterliche bzw. frühneuzeitliche Justiz durch zweifelhafte Gewaltinstrumente „unzüchtige Frauen“ zur Prostitution zu zwingen. Zum Frauenhaus vgl. auch Günther, Sittlichkeitsdelikte in den Policeyordnungen der Reichsstädte Frankfurt a.M. und Nürnberg, in: Härter, Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, Frankfurt a.M. 2000, S.121-148, S.134.

[36] Schuster, S.23.

[37] Schuhmann, S.12.

Excerpt out of 35 pages

Details

Title
Kriminalität in der Frühen Neuzeit
College
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"  (Historisches Seminar)
Course
Hauptseminar Alltag in der Frühen Neuzeit
Grade
1,0
Author
Year
2001
Pages
35
Catalog Number
V17258
ISBN (eBook)
9783638218726
File size
453 KB
Language
German
Keywords
Kriminalität, Frühen, Neuzeit, Hauptseminar, Alltag, Frühen, Neuzeit
Quote paper
Christian Vogel (Author), 2001, Kriminalität in der Frühen Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17258

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