Das Recht auf Kurzberichterstattung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

34 Pages, Note: 13


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht
I. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern
1. Ausschließliche Gesetzgebung
2. Konkurrierende Gesetzgebung
3. Rahmengesetzgebung
4. Zusammenfassung
II. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)
1. Der Begriff Rundfunk
2. Gewährleistungsumfang
3. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
4. Eingriffe in die Rundfunkfreiheit
5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Allgemeine Gesetze als Schranke (Art. 5 Abs. 2 GG)
b) Wechselwirkungstheorie
c) Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)
III. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
2. Sachlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
a) Der Begriff Beruf
b) Berufsausübungsfreiheit
3. Eingriffe in die Berufsfreiheit
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
IV. Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG)
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Der Eigentumsbegriff
b) Gewährleistungsumfang
3. Rechtfertigung von Eingriffen
V. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
1. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich
2. Eingriff
3. Rechtfertigung von Eingriffen
VI. Ergebnis

C. Die gesetzlichen Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag
I. Berechtigte Fernsehsender und Unentgeltlichkeit der Berichterstattung
II. Eintrittsgelder und Aufwandsentschädigung
III. Höchstdauer und „nachrichtenmäßige“ Berichterstattung
IV. Zusammenfassung

D. Das Urteil des BVerfG zur Kurzberichterstattung
I. Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung
II. Rundfunkfreiheit
III. Berufsfreiheit
IV. Eigentumsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung
V. Fazit

E. Praktische Bedeutung des Rechts auf Kurzberichterstattung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Bereits lange vor der Fußballweltmeisterschaft 2002 wurde sowohl in den Medien als auch in vielen Teilen der Bevölkerung immer und immer wieder darüber diskutiert ob es sein könne, dass die Spiele der Welt- meisterschaft nur noch im sog. Pay-TV zu sehen sein sollen und nicht mehr für alle Haushalte frei empfangbar sind. Die Befürchtung zu diesem Zeitpunkt, dass sich die Gesellschaft zu einer Zweiklassengesellschaft entwickeln könnte war groß. Die Folge wäre gewesen, dass nur noch Haushalte mit dem nötigen hohen Einkommen in der Lage gewesen wä- ren an solchen sportlichen Großereignissen teilzuhaben, während weite Teile der Bevölkerung davon ausgegrenzt worden wäre. Ein weiterer Anlass für die Diskussion über das Recht auf Kurzberichterstattung wa- ren die Pläne von SAT.1 die Sendezeit der Fußballshow „ran“ auf 20.15 Uhr zu verlegen und eine vorherige Berichterstattung auch in Ausschnit- ten, also Kurzberichten, zu unterbinden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die ARD in ihrer Nachrichtensendung „tagesschau“ keine Berichte mehr von den Spielen der Fußball-Bundesliga zeigen dürften. Wie wir inzwi- schen wissen, sind beide Vorhaben letztlich gescheitert. Dennoch ist durch diese Diskussionen vor allem das Recht auf Kurzberichterstattung immer mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.

Im Folgenden wird es darum gehen, wie diese Entwicklung aus verfas- sungsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Dabei wird auch auf die Rege- lungen des Rundfunkstaatsvertrages, der Grundlage für ein duales Rund- funksystem in der Bundesrepublik Deutschland ist, einzugehen sein. Du- ales Rundfunksystem bedeutet, dass öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk nebeneinander existieren. Ebenso interessant für diese Prob- lematik ist die Entscheidung des BVerfG vom 17. Februar 19981. In der eben genannten Entscheidung geht es vor allem um das Recht der Kurzberichterstattung.

B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht

Zu untersuchen wird in diesem Abschnitt sein, wer für das Recht auf Kurzberichterstattung überhaupt die Regelungskompetenz hat. Ist dies der Bund oder sind es die Länder? Ebenso muss es in diesem Abschnitt um einige Grundrechte gehen die im Zusammenhang mit dem Recht auf Kurzberichterstattung relevant sind. Diese sind die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) und auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Allerdings liegt der Schwerpunkt in der Rundfunkfreiheit.

I. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern

Bei der Gesetzgebungskompetenz ist grundsätzlich zu beachten, dass mehrere Rechtsbereiche vom Recht auf Kurzberichterstattung betroffen sind. In erster Linie ist das das Rundfunkrecht. Dies ist aber nicht ausschließlich betroffen, denn das Recht auf Kurzberichterstattung tangiert auch Bereiche des Urheberrechts, das allgemeinen Privatrechts und nicht zuletzt auch das Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht.2

Grundsätzlich wird den Ländern durch Art. 30, 70 Abs. 1 GG die Rege- lungskompetenz im Bereich des Rundfunkrechts zuerkannt sofern sie nicht dem Bund zusteht. In Art. 30 GG wird allgemein die Befugnis staatlichen Handelns geregelt. Art. 70 Abs. 1 GG regelt dagegen die Ge- setzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. In soweit kann Art. 70 Abs. 1 GG als lex specialis zu Art. 30 GG angesehen werden.3 Die in Art. 70 GG angesprochenen Gesetze sind Gesetze im formellen Sinne, d.h. sie sind auf dem Wege der parlamentarischen Gesetzgebung entstanden. Daher werden auch sog. Maßnahmegesetze von Art. 70 ff. GG erfasst. Beispiele sind Plan-, Vollzugs- oder Organisationsgesetze. Es handelt sich also um Regelungen die in Gesetzesform erlassen wurden.4 Nicht anwendbar sind die Art. 70 ff. GG hingegen auf untergesetzliches Recht5, also z.B. Rechtsverordnungen und Satzungen, da sie keine Gesetzte im formellen Sinne darstellen.6

1. Ausschließliche Gesetzgebung

Nach Art. 71 GG hat der Bund für einige Bereiche die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Er kann aber nach Art. 71 Hs. 2 GG die Län- der zu Regelung ermächtigen. Der Katalog des Art. 73 GG umfasst nichts über das Rundfunksrecht. Dies wurde auch vom BVerfG in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 so gesehen als es einen Bund-Länder-Streit über die damalige Rundfunkordnung zu entscheiden hatte. In diesem Urteil wurde vom BVerfG gesagt, dass nur der sendetechnische Bereich von Art. 73 Nr. 7 GG eingeschlossen wird.7 Daraus folgt, dass die Regelungs- kompetenz für die Rundfunkrecht zumindest nicht nach Art. 73 zuguns- ten des Bundes zu sehen ist.

2. Konkurrierende Gesetzgebung

Des Weiteren könnte der Bund durch konkurrierende Gesetzgebung von der der Art. 72 GG spricht, zur Regelung befugt sein. Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet nach Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG, dass die Länder solange befugt sind Regelungen zu treffen bis der Bund von dem ihm zustehenden Recht zur Regelung von Sachfragen der Art. 74 und 74a GG Gebrauch gemacht hat. Genau wie bei der ausschließlichen Gesetzge- bung hat auch der Bund nach den Art. 74 und 74a GG keine Regelungs- kompetenz für das Rundfunkrecht.

3. Rahmengesetzgebung

Schließlich könnte der Bund nach Art. 75 GG durch die darin geregelte Rahmengesetzgebung ermächtigt sein über das Rundfunkrecht Regelun- gen zu treffen. Die Fälle in denen der Bund ermächtigt ist solche Rah- mengesetze zu erlassen sind in Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 GG aufge- führt. Wie auch bereits zuvor ist darin nichts von Regelungen über Rund- funk erwähnt. Der Bund ist demnach auch nach Art. 75 GG nicht ermächtigt Regelungen über das Rundfunkrecht und folglich auch das Kurzberichterstattungsrecht zu treffen. Daraus resultiert, dass dazu die Länder befugt sein müssen.

4. Zusammenfassung

Allerdings bleibt im Zusammenhang mit dem Recht auf Kurzberichter- stattung zu beachten, dass davon mehrere Rechtsbereiche berührt werden (s.o.). Aus diesem Grund soll auch erwähnt werden dass nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung hat sobald es um Fragen des Wirtschaftsrechts geht. Ebenso ist es bei Regelungen des bürgerlichen Rechts gelagert. Hier hat der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Der Schwerpunkt der Kurzbe- richterstattung liegt allerdings im Rundfunkrecht. Genau hierauf kommt es bei einem mehrfachen Sachbezug aber laut BVerfG an.8 Die Gesetzge- bungskompetenz für das Kurzberichterstattungsrecht liegt somit bei den Ländern.9 Dies wurde auch vom BVerfG im Urteil vom 17. Februar 199810 so entschieden.

Für das Recht auf Kurzberichterstattung ist nicht nur wichtig, wer dir Regelungskompetenz für dafür notwendige Gesetze hat, sondern auch ob und inwieweit auch Grundrechte betroffen sind bzw. jemand durch sie besonders geschützt wird. Zum einen können in diesem Zusammenhang die Grundrechte von Rundfunkanstalten betroffen sein. Andererseits wird man sich auch über Grundrechte Gedanken machen müssen, die Veran- stalter von sportlichen Großereignissen und kulturellen Veranstaltungen vor ungerechtfertigten Eingriffen schützen sollen. Auf der Seite der Rundfunkanstalten muss es um die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gehen, mit dem begonnen wird. Später folgen dann auf der Seite der Veranstalter die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Eigentumsfrei- heit (Art. 14 GG) und zuletzt dann die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG)

II. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)

Das Recht auf Kurzberichterstattung könnte man aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG herleiten. Darin ist eine Gewährleistung der Rundfunkbericht- erstattung enthalten. Doch was ist Rundfunk und wie weit geht diese Gewährleistung?

1. Der Begriff Rundfunk

Rundfunk zeichnet sich dadurch aus, dass er an eine unbegrenzte Anzahl von Personen gerichtet ist, und die Übermittlung von Gedankeninhalten auf dem Wege von drahtlosen aber auch Drahtgebundenen Medien erfol- gen kann. Allerdings muss diese Übertragung durch physikalische Wel- len erfolgen. Aus diesem Grund ist auch Hörfunk und Fernsehen über Kabel von der Rundfunkfreiheit erfasst.11 Heute werden zum Rundfunk auch Dienste wie Videotext, Pay-TV sowie Anruf- und Zugriffsdienste via Internet gezählt.12

2. Gewährleistungsumfang

Die Rundfunkfreiheit wird aber nach dem Urteil des BVerfG zum Saar- ländischen Rundfunkgesetz nicht in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat gesehen, sondern der Rundfunk soll die Meinungsbildung breiter Bevölkerungsschichten fördern. Die Rundfunkfreiheit ist demnach ein Freiheitsrecht. Der Gesetzgeber ist demnach dazu verpflichtet durch materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen dafür zu sorgen, dass die Rundfunkanstalten gegen Einflüsse von Außen, also auch Ein- griffen durch den Staat, geschützt werden.13 Gewährleistet muss in die- sem Rahmen auch schon die Beschaffung der Informationen werden.14 Dieser Gewährleistungsumfang erstreckt sich dann letztlich bis zur Verbreitung von Nachrichten wobei alle wesentlichen Zwischenschritte, wie. z.B. Einsatz von Kameras, Tonbandgeräten, Mikrofonen etc. sowie Übertragungseinrichtungen, ebenfalls mit in der Rundfunkfreiheit erfasst werden.15 Diese Regelung sehe ich auch als absolut notwendig an. Würde man den Einsatz von Kameras etc. nicht in den Schutzbereich der Rund- funkfreiheit mit aufnehmen, so könnte zumindest theoretisch die Rund- funkfreiheit dadurch untergraben werden, dass Einrichtungen wie Kame- ras oder Tonbandgeräte bei der Berichterstattung nicht zugelassen wer- den.

3. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)

Art. 5 GG ist nach dem Text des Grundgesetzes ein „Jedermann-Grund- recht“, d.h. jede natürliche Person kann Träger dieses Grundrechts sein.16 Weiterhin kämen nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen Trä- ger von Grundrechten sein können. Voraussetzung dafür ist allerdings dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar sein müssen.17 Nach dem Text des Art. 19 Abs. 3 GG muss es sich um eine inländische juristische Person handeln.18 Zunächst werden aber nur inländische juristische Personen des Privatrechts als grund- rechtsberechtigt.19 Bei denen des öffentlichen Rechts muss das im Einzel- fall entschieden werden.20 Diese Frage ist aber im Zusammenhang mit dem Recht auf Kurzberichterstattung von besonderer Bedeutung, da ein Teil des Rundfunks auch von öffentlich-rechtlichen Anstalten betrieben wird und auch diese unter Umstände vom Kurzberichterstattungsrecht Gebrauch machen wollen. Grundsätzlich sind sie nicht grundrechtsbe- rechtigt, da sie zum Bereich des Staates zu zählen sind, und der Staat nicht schutzbedürftig gegen sich selbst ist. In Ausnahmefällen werden Institutionen durch den Staat geschaffen, die dann ihrem Wirken nach dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Dies trifft auch für öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten zu, was eine bedeutende Rolle für das Recht auf Kurzberichterstattung spielt.21 Die Grundrechtsträgerschaft von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde schon im ersten Rund- funkurteil22 des BVerfG bestätigt. Allerdings war zu dieser Zeit der Aus- schlaggebende Punkt die Finanzierung des Rundfunks. Das BVerfG war der Überzeugung dass auf Grund der hohen finanziellen Belastung für Rundfunkveranstalter deren Zahl im Vergleich zu Anbietern von Print- medien relativ gering bleiben werde. Aus genau diesem Grund sah es das BVerfG als notwendig an, dass der Rundfunk von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden sollte, die durch Gesetz ge- schaffen werden. Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollten wenn überhaupt nur noch einem sehr geringen Einfluss ausgesetzt sein.23

Sind genügend Frequenzen vorhanden und wurde eine private Rundfunk- anstalt nach den gesetzlichen Vorgaben zugelassen, so spricht nichts mehr gegen eine Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkfreiheit auch durch private Rundfunkanbieter.24 Neben den Anstalten können auch de- ren Mitarbeiter Grundrechtsträger sein, jedoch nur in einer Rechtsposi- tion gegenüber dem Staat die den Anstaltsauftrag und -grundrecht gleich gelagert ist. Eine eigene von der Anstalt unabhängige Gewährleistung gegenüber dem Staat ist nicht gegeben.25

Grundsätzlich keine Berechtigung zur Ausübung dieses Grundrechts ha- ben hingegen die Landesmedienanstalten, da diese keine Rundfunkveran- stalter sind. Allerdings können Landesmedienanstalten durch die Rund- funkfreiheit der jeweiligen Bundesländer also deren Landesverfassungs- recht genießen wobei dies keine zwingende Bindung an das Bundesver- fassungsrecht darstellt. Voraussetzung dafür ist dass die Landesmedien- anstalten selbst als Rundfunkveranstalter auftreten. Ein Beispiel für eine solche landesverfassungsrechtliche Regelung ist die Bayerische Landes- zentrale für Neue Medien.26

Der einzelne Bürger kann nur dann Träger des Grundrechts der Rund- funkfreiheit sein, wenn er selbst als Rundfunkveranstalter auftritt. Will er hingegen den Rundfunk nur als Quelle für Informationen benutzen, die allen frei zugänglich ist, so ist das nicht mehr unter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GG zu fassen sondern unter die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.27

4. Eingriffe in die Rundfunkfreiheit

Ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit kann prinzipiell durch jede Hand- lung gegeben sein, die die Rundfunkanstalten in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigen. Ein besonders plausibler Eingriff ist gegeben wenn der Staat versucht die Auswahl oder der Inhalt des Programms zu beeinflus- sen.28

5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ein Schutz der Grundrechte wird aber nicht ohne Einschränkungen gewährleitstet. Allerdings müssen solche Eingriffe dann durch das Verfassungsrecht zu rechtfertigen sein.

a) Allgemeine Gesetze als Schranke (Art. 5 Abs. 2 GG)

In Art. 5 Abs. 1 GG wird keines der aufgeführten Grundrechte schran- kenlos gewährleistet.29 Diese Schranken werden in Art. 5 Abs. 2 GG ge- nannt, die dafür sorgen dass eine Einbindung des Art. 5 GG in die all- gemeine Rechtsordnung30 stattfindet. Die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG sind allgemeine Gesetze, die Bestimmungen zum Schutz der Jugend und schließlich das Recht der persönlichen Ehre. Diese Schranken wer- den auch als Schrankentrias bezeichnet.31 Die größte Bedeutung der drei Schranken kommt den allgemeinen Gesetzen zu.32 Die beiden anderen Schranken werden als Unterfall der allgemeinen Gesetze gefasst.33 Aus diesem Grund ist vor allem interessant was unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist. Mit dieser Frage hat sich auch der Erste Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 in der sog. Lüth-Entschei- dung beschäftigt.34 Laut dem BVerfG versteht man unter allgemeinen

[...]


1 BVerfG, Urteil v. 17.02.1998, E 97, 228.

2 Janßen, S. 4.

3 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 3 zu Art. 70.

4 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 11 zu Art. 70.

5 BVerfG, Beschluss v. 15.07.1908, E 55, 7/21; Pieroth, in: JP, Rn 2 zu Art. 70.

6 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 13 zu Art. 70.

7 BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, E 12, 205/225.

8 BVerfG, Beschluss v. 28.11.1973, E 36, 193/203; Petersen, S. 43.

9 Schoch, JZ 2002, 800 f.

10 BVerfG, Urteil v. 17.02.1998, E 97,228.

11 Pieroth/Schlink, § 13 II 4 Rn 573; Jarass, in: JP, Rn 36 zu Art. 5.

12 Manssen, § 16 Rn 334; Münch - Staatsrecht II, Rn 387; Paschke, § 4 Rn 230 ff.

13 BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, E 57, 295/320; Wendt, in: MüK I, Rn 46 zu Art. 5; Manssen, § 16 Rn 336.

14 BVerfG, Beschluss v. 14.07.1994, E 91, 125/134 f.; Wendt, in: MüK I, Rn 45 zu Art. 5.

15 Pieroth/Schlink, § 13 II 4 Rn 574.

16 Jarass, in: JP, Rn 41 zu Art. 5; Manssen, § 16 Rn 337.

17 BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, E 31, 314/321 f.; BVerfG, Beschluss v. 02.05.1967; E 21, 362/368.

18 Jarass, in: JP, Rn 41 zu Art. 5; Manssen, § 16 Rn 337.

19 Krebs, in MüK I, Rn 35 zu Art. 19.

20 BVerfG, Beschluss v. 02.05.1967, E 21, 362/368 f.

21 Tettinger, in: Sachs 3, Rn 24 zu Art. 12.

22 BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, E 12, 205/261 f.

23 BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, E 12, 205/261.

24 Bethge, in: Sachs 3, Rn 110 f. zu Art. 5; Wendt, in: MüK I, Rn 50 zu Art. 5.

25 Bethge, in: Sachs 3, Rn 109 zu Art. 5.

26 Bethge, in: Sachs 3, Rn 113 f. zu Art. 5.

27 Bethge, in: Sachs 3, Rn 114 zu Art. 5.

28 Manssen, § 16 Rn 352; BVerfG, Beschluss v. 13.01.1982, E 59, 231/258 ff.

29 Bethge, in: Sachs 3, Rn 136 zu Art. 5.

30 BVerfG, Urteil v. 05.06.1973, E 35, 202/223.

31 Bethge, in: Sachs 3, Rn 136 zu Art. 5 GG.

32 Pieroth/Schlink, § 12 Rn 585.

33 Manssen, § 16 Rn 354.

34 BVerfG, Urteil v. 15.01.1958, E 7, 198/209 f.

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Das Recht auf Kurzberichterstattung
Université
University of Regensburg  (Lehrstuhl für Öffentliches Recht)
Cours
Seminar Grundfragen des Medienrechts
Note
13
Auteur
Année
2003
Pages
34
N° de catalogue
V17344
ISBN (ebook)
9783638219365
Taille d'un fichier
540 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit befasst sich mit dem Recht auf Kurzberichterstattung aus Sicht des Verfassungsrechts Die Benotung setzt sich aus der schriftlichen Arbeit und einem Referat zusammen.
Mots clés
Recht, Kurzberichterstattung, Seminar, Grundfragen, Medienrechts
Citation du texte
Matthias Reitner (Auteur), 2003, Das Recht auf Kurzberichterstattung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17344

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