Die globale Energiewende gilt als eines der zentralen Projekte zur Bewältigung der Klimakrise. Überall auf der Welt entstehen Windparks, Solaranlagen und Wasserstofffabriken – scheinbar neutrale technologische Entwicklungen im Dienste des Klimaschutzes. Doch die Energiewende findet nicht im luftleeren Raum statt. Sie ist geprägt von tiefen globalen Ungleichheiten, kolonialen Kontinuitäten und geopolitischen Machtinteressen.
Ein besonders prägnantes Beispiel hierfür ist die besetzte Westsahara. Seit 1975 hält das Königreich Marokko große Teile dieses Gebiets völkerrechtswidrig besetzt, während die ursprüngliche Bevölkerung, die Sahrauis, seit fünfzig Jahren überwiegend in Flüchtlingscamps in der algerischen Wüste lebt. Unter dem Deckmantel des Klimaschutzes errichtet Marokko derzeit in der Westsahara Windparks, Solaranlagen und Fabriken zur Produktion von als ‚grün‘ vermarktetem Wasserstoff – unter Beteiligung deutscher Konzerne wie Siemens Energy. Das Königreich inszeniert sich damit als Vorreiter der Energiewende und erhält international Anerkennung. Die Sahrauis, denen dieses Land gehört, profitieren jedoch nicht davon.
Farhana Sultana hat für dieses Phänomen den Begriff der Climate Coloniality geprägt: Die Klimakrise ist demnach keine historisch neue Herausforderung, sondern die Fortschreibung kolonialer Ausbeutungsverhältnisse unter ökologischen Vorzeichen. Diese strukturelle Diagnose konkretisierte sich im Herbst 2025 und Winter 2026 auf dramatische Weise: So verabschiedete der UN-Sicherheitsrat am 31. Oktober 2025 die Resolution 2797, die den marokkanischen Autonomieplan zur alleinigen Grundlage weiterer Verhandlungen erklärt und feststellt, „dass wahre Autonomie unter marokkanischer Souveränität die praktikabelste Lösung darstellen könnte“ (UNSC 2025). Drei Monate später, am 30. Januar 2026, folgte die EU mit einer gemeinsamen Pressemitteilung. Darin übernahm sie diese Position und bekräftigte den marokkanischen Autonomieplan als Grundlage für alle Gespräche (EU 2026). Damit folgten jene Institutionen, an die sich die sahrauische Zivilgesellschaft noch appellativ gewandt hatte, offiziell der Sprachregelung der Besatzungsmacht.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wer dieses Unrecht überhaupt benennen und sichtbar machen kann.
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- Leo Rheinsberg (Autor), 2026, Die Konstitution von Gegenexpertise, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1737983