Aus der Fülle von Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem im Jahre 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) im Bezug auf die Brandstiftungsdelikte insgesamt stellen, soll im Rahmen der vorliegenden Ausarbeitung vor allem auf die Frage eingegangen werden, inwieweit der Betrug bzw. der Versicherungsmissbrauch zu Lasten des Feuerversicherers eine zu ermöglichende Tat im Sinne des § 306b II Nr. 2 Alt. 1 StGB darstellen kann.
Dabei sollen dem Leser zunächst in kompakter Form die Änderungen im Bereich der Brandstiftungsdelikte durch das 6. StrRG vor Augen geführt werden. Dies scheint nötig, um die im Anschluss zu erörternde Argumentation des BGH zur Auslegung der Vorschrift verständlich zu machen und den Ansatz, den einige Stimmen in der Literatur, die eine Auslegung der Absichtsmerkmale bzw. eine Einschränkung der Auslegung der Vorschriften insgesamt fordern, nachvollziehbar zu gestalten.
Im Anschluss hieran soll eine ebenfalls kurze, übersichtliche Darstellung des Regelungsinhalts des § 306b II Nr. 2 Alt. 1 insgesamt folgen, die vor allem die subjektiven Voraussetzungen der Norm aufzeigt. Da die Anforderungen, die hinsichtlich der Bestimmung des subjektiven Tatbestandes der besonders schweren Brandstiftung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht gestellt werden, vielfach in der Hauptproblematik der Ausarbeitung (Versicherungsbetrug bzw. -missbrauch als Ermöglichungstat) aufgehen dürften, sollen an dieser Stelle nur schematisch die verschiedenen Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Im Weiteren wird dann speziell auf die Probleme einzugehen sein, die der Versicherungsbetrug (§ 263 I, III S.2 Nr. 5) bzw. der Versicherungsmissbrauch (§ 265) im Rahmen des § 306b II Nr. 2 Alt. 1 aufwirft.
Im Bezug auf den Versicherungsbetrug stellt sich dabei vor allem die Frage des Verhältnisses zwischen besonders schwerer Brandstiftung in Ermöglichungsabsicht einerseits, und der Strafrahmenbestimmungsregel des besonders schweren Falls des Betruges andererseits. Auf Seiten des Versicherungsmissbrauches soll die Frage im Mittelpunkt stehen, ob auch dieser, als regelmäßig gleichzeitig mit der Brandstiftung vollendeter Tatbestand, eine zu ermöglichende Tat i.S.d. § 306b II Nr. 2 Alt. 1 sein kann. Dabei soll in die jeweilige Diskussion stets mit einfließen, worin die Unrechtssteigerung zu sehen ist, die das enorme Strafmaß rechtfertigen soll. Hier wird in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich argumentiert.
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Ausarbeitung
A. Einleitung
B. Kurzer Überblick über das 6. StrRG von 1998 und die Änderungen im Bereich der Brandstiftungsdelikte
Insbesondere: Die Veränderung des Wortlauts des
Tatbestands der Brandstiftung in Ermöglichungsabsicht
C. Allgemeine Darstellung des § 306b II Nr. 2 Alt. Die Besonders schwere Brandstiftung in Ermöglichungsabsicht
D. Versicherungsbetrug (§ 263 I, III S. 2 Nr. 5) als zu ermöglichende Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 Alt.
1. Die Ansicht der Rechtsprechung
2. Ansichten im Schrifttum
a) Die Einschätzung des BGH im Ergebnis teilende Auffassungen
b) Die der Einschätzung des BGH im Ergebnis widersprechende Stimmen
3. Lösungsmöglichkeiten und Wertung der Argumentation
4. Ergebnis
E. Versicherungsmissbrauch (§ 265) als zu ermöglichende Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 Alt.
1. Die Rechtsprechung des BGH seit In-Kraft-Treten des 6. StrRG bis ins Jahre
2. BGHSt 51, 236
3. Ansichten im Schrifttum
4. Lösungsmöglichkeiten und Wertung der Argumentationen
5. Ergebnis
Literaturverzeichnis
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