Am 17. September 2007 erging das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz in Sachen Microsoft, das weit reichende Konsequenzen für den Softwarehersteller hat. Die eine Folge ist, dass Microsoft von nun an sein PC-Betriebssystem Windows in zwei Versionen anbieten muss (eine mit und eine ohne den Windows Media Player). Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der zweiten Folge des Urteils, der sog. „Interoperabilitätsverfügung“. Microsoft wurde verpflichtet, bestimmte Schnittstelleninformationen offen zu legen. Das Unternehmen beherrscht seit langem den Markt für PC-Betriebssysteme. Es weigerte sich jedoch, die Schnittstelleninformationen zu seinem PC-Betriebssystem Windows 2000 Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt für Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme zur Verfügung zu stellen. Diese waren somit nicht in der Lage, Produkte herzustellen, mittels derer eine Kommunikation zu Rechnern mit Windows 2000 möglich war. Lediglich die Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme von Microsoft konnten mit dem neuen Betriebssystem interagieren. Die Europäische Kommission warf Microsoft vor, die Dialogfähigkeit zwischen den besagten Produkten bewusst einzuschränken und stellte einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme fest. In ihrer Entscheidung vom 24. März 2004 gab sie dem Unternehmen auf, die vollständige Interoperabilität zwischen den fremden Arbeitsgruppenserverbetriebssystemen und dem eigenen PC-Betriebssystem herzustellen. Microsoft sollte die dazu erforderlichen Schnittstelleninformationen seinen Wettbewerbern zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz im letzten Jahr bestätigt.
Die Interoperabilitätsverfügung erging im Rahmen der Essential Facility Doctrine und ist in die Linie der Rechtssachen Magill und IMS Health einzuordnen, welche die Missbräuchlichkeit von Lizenzverweigerungen zum Gegenstand hatten. Das Urteil zum Fall Microsoft weist zahlreiche rechtliche Besonderheiten auf, von denen vorab zwei genannt werden sollen: Zum einen rückt es die Geltung des Innovationswettbewerbs im Spannungsfeld zwischen den Rechten des geistigen Eigentums und dem Europäischen Kartellrecht in den Mittelpunkt der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Zum anderen räumt das Urteil dem Konsumentenschutz bei der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung ein.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
A. ALLGEMEINES
I. TECHNISCHER HINTERGRUND
1. ERKLÄRUNG DER TECHNISCHEN BEGRIFFE
2. BEDEUTUNG VON SCHNITTSTELLEN IN DER COMPUTERINDUSTRIE
II. RECHTSCHARAKTER VON SCHNITTSTELLENINFORMATIONEN
III. BISHERIGE PROBLEMATIK DER SCHNITTSTELLENOFFENLEGUNG
B. DIE INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG IN MICROSOFT CORP./KOMMISSION
I. RECHTSGRUNDLAGE
II. DIE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG
III. DER ERFORDERLICHE GRAD AN INTEROPERABILITÄT
IV. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
1. Unerlässlichkeit
2. Ausschaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem Zweitmarkt
3. Verhinderung eines neuen Produktes
4. Die fehlende objektive Rechtfertigung
C. ANALYSE DER INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG
I. DIE SCHNITTSTELLENPROBLEMATIK IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN KARTELLRECHT UND RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS
1. Geistiges Eigentum
a. Förderung von Innovation durch Anreiz- und Belohnungsfunktion
b. Privilegierung des Geistigen Eigentums im Missbrauchrecht
2. Europäisches Kartellrecht – Der Schutzzweck des Artikel 82 EG
3. Verhältnis von Kartellrecht und geistigem Eigentum
II. DIE AUßERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE IM FALL MICROSOFT
1. Die wesentliche Einrichtung
2. Unerlässlichkeit der Offenlegung von Schnittstelleninformationen
3. Ausschluss wirksamen Wettbewerbs auf dem Zweitmarkt
4. Das neue Produkt
a. Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher
b. Ursachen für die Modifikation des Prüfungsmaßstabs
aa. Differenzierung der Marktsituationen
bb. Neues Produkt als unpassendes Kriterium im Fall Microsoft
5. Fehlende objektive Rechtfertigung
III. WEITERE AUßERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE IN DER RECHTSSACHE MICROSOFT ?
1. Abbruch von Lizenzbeziehungen
2. Aspekte des Leistungswettbewerbs
a. Leistung innerhalb der Schnittstelleninformationen
b. Marktmachttransfer als Missbrauchselement
aa. Marktmachteinsatz in den Grenzen des Leistungsschutzes
bb. Marktmachttransfer durch leistungsfremde Mittel
IV. INNOVATIONSWETTBEWERB UND INNOVATIONSMISSBRAUCH
1. Interessenabwägung
a. Betroffene Interessen
aa. Das Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens
bb. Konsumentenwohlfahrt
cc. Interessen der Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt
dd. Schutz des Wettbewerbs
b. Innovationswettbewerb und Schutz des geistigen Eigentums
aa. Vorrang des geistigen Eigentums
bb. Grenze zum Innovationsmissbrauch
2. Differenzierter Ansatz
V. DAS DISKUSSIONSPAPIER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
D. STELLUNGNAHME UND AUSBLICK
I. DER MODIFIZIERTE PRÜFUNGSMAßSTAB
II. EIGENE BEURTEILUNG DER INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG
III. AUSWIRKUNGEN AUF KÜNFTIGE SCHNITTSTELLENOFFENLEGUNGSPROBLEMATIKEN
E. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz in Sachen Microsoft aus dem Jahr 2007, wobei der Fokus auf der sogenannten „Interoperabilitätsverfügung“ liegt. Zentral ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung von Schnittstelleninformationen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen als Missbrauch gemäß Art. 82 EG gewertet werden kann und wie hierbei das Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und geistigem Eigentum zu bewerten ist.
- Grundlagen der Interoperabilität und ihre Bedeutung in der Computerindustrie.
- Anwendung der Essential Facility Doctrine auf Schnittstelleninformationen.
- Die Modifikation des Kriteriums „neues Produkt“ bei der Missbrauchsprüfung.
- Interessenabwägung im Innovationswettbewerb unter Berücksichtigung der Konsumentenwohlfahrt.
- Implikationen für künftige kartellrechtliche Offenlegungspflichten.
Auszug aus dem Buch
IV. Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Das Europäische Gericht Erster Instanz unterstellte den Schutz der Schnittstelleninformationen durch Rechte des geistigen Eigentums. Vor diesem Hintergrund wies es darauf hin, dass es zur Kernsubstanz dieser Rechte gehört, dass sein Inhaber Andere von ihrer Nutzung ausschließen kann. Daher könne eine Lizenzverweigerung an einem geistigen Schutzrecht nicht per se einen Missbrauch nach Art. 82 EG darstellen. Die Weigerung eines Schutzrechtsinhabers, Dritten eine Lizenz zu erteilen, könne lediglich unter außergewöhnlichen Umständen einen Machtmissbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen. Microsoft argumentierte, dass die Verweigerung der Schnittstelleninformationen nicht die Kriterien erfülle, die der Europäische Gerichtshof in seinen Essential Facility-Entscheidungen Magill und IMS Health aufgestellt hatte, um die Missbräuchlichkeit einer Lizenzverweigerung festzustellen.
Abgeleitet aus diesen Fällen prüfte das Europäische Gericht Erster Instanz folgende außergewöhnliche Umstände: Die Verweigerung müsste zunächst eine Ware oder Dienstleistung betreffen, die unerlässlich für eine bestimmte Tätigkeit auf einem benachbarten Markt ist; dadurch müsste ein wirksamer Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen werden; die Weigerung müsste das Entstehen eines neuen Produktes verhindern, für das es eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher gibt und schließlich dürfte sie nicht objektiv gerechtfertigt sein.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Einführung in den Rechtsstreit Microsoft und die zentrale Thematik der Interoperabilitätsverfügung.
A. ALLGEMEINES: Darstellung des technischen Kontextes von Schnittstellen und ihrer ökonomischen Bedeutung.
B. DIE INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG IN MICROSOFT CORP./KOMMISSION: Analyse der Rechtsgrundlage und der Kriterien der Kommission für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung.
C. ANALYSE DER INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG: Kritische Untersuchung der Urteilsbegründung im Hinblick auf das Kartellrecht, den Schutz geistigen Eigentums und den Innovationswettbewerb.
D. STELLUNGNAHME UND AUSBLICK: Eigene Bewertung der Verfasserin zur Zukunftsfähigkeit des modifizierten Prüfungsmaßstabs.
E. FAZIT: Zusammenfassende Einordnung des Urteils als bedeutende kartellrechtliche Leitentscheidung.
Schlüsselwörter
Microsoft, Interoperabilitätsverfügung, Kartellrecht, Art. 82 EG, Schnittstelleninformationen, geistiges Eigentum, Essential Facility Doctrine, Innovationswettbewerb, marktbeherrschende Stellung, Konsumentenwohlfahrt, Wettbewerbsbeschränkung, Zwangslizenz, Informatikrecht, Missbrauchskontrolle, Diskussionspapier.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit analysiert kritisch das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz zur Interoperabilitätsverfügung gegen Microsoft und beleuchtet die kartellrechtlichen Implikationen der Schnittstellenverweigerung.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Hauptthemen sind das europäische Kartellrecht, der Schutz geistigen Eigentums, die Essential Facility Doctrine sowie der Innovationswettbewerb in dynamischen Hochtechnologiemärkten.
Was ist die primäre Forschungsfrage der Arbeit?
Es wird untersucht, unter welchen außergewöhnlichen Umständen die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und wie das Spannungsfeld zwischen Immaterialgüterschutz und Wettbewerb gelöst werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden juristischen Analyse der Rechtsprechung (insbesondere Microsoft, Magill, IMS Health) sowie einer umfassenden Auswertung der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit analysiert?
Der Hauptteil befasst sich mit der Prüfung des Missbrauchs durch Microsoft, der Bedeutung von Netzwerkeffekten, der Definition der „wesentlichen Einrichtung“ sowie der Frage der objektiven Rechtfertigung für die Verweigerung.
Welche Schlagworte charakterisieren diese Publikation?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Kartellrecht, Interoperabilität, Microsoft-Fall, Essential Facility Doctrine und Innovationsmissbrauch definiert.
Wie bewertet die Verfasserin die Rolle des „neuen Produkts“ bei der Missbrauchsprüfung?
Die Autorin begrüßt die im Urteil angedeutete Abkehr von einer starren Fixierung auf das Kriterium eines „neuen Produktes“ und befürwortet eine flexiblere Handhabung, die den tatsächlichen Schaden für den Wettbewerb und die Verbraucher in den Vordergrund stellt.
Warum ist das Urteil zur Microsoft-Interoperabilitätsverfügung als „richtungweisend“ zu betrachten?
Es gilt als richtungweisend, da es erstmals die Bedeutung der Konsumentenwohlfahrt explizit in die Missbrauchsprüfung nach der Essential Facility Doctrine einbezieht und zeigt, wie mit marktbeherrschenden Stellungen in dynamischen digitalen Märkten kartellrechtlich umgegangen werden kann.
- Arbeit zitieren
- Livia Wagner (Autor:in), 2008, EuG, Urteil vom 17.09.2007, T-201/04 – Microsoft Corp./Kommission, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174000