Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Rechnungslegung nach US-GAAP – Aktiva: Umlaufvermögen/ Wertpapiere
1. Einführung
1.1 Gliederung der Aktivseite gemäß US-GAAP
1.2 Allgemeine Grundsätze zum Bilanzansatz von Vermögensgegenständen
1.3 Grundlagen der Bewertung von Vermögensgegenständen
1.3.1 Die Bewertung zu Anschaffungskosten
1.3.2 Die Bewertung zu Herstellungskosten
1.4 Bewertung von durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände
2. Umlaufvermögen
2.1 Flüssige Mittel – Cash and cash equivalents
2.2 Forderungen – Receivables
2.2.1 Entstehung der Forderung
2.2.2 Bewertung von Forderungen
2.2.3 Ausweis von Forderungen
2.2.4 Angaben in den notes
2.3 Vorräte – Inventories
2.3.1 Ausweis der Vorräte
2.3.2 Bewertung der Vorräte
2.4 Rechnungsabgrenzungsposten – Prepaid expenses
3. Langfristige Auftragsfertigung – Long-Term Construction-Type Contracts
4. Wertpapiere – Securities
4.1 Zu Handelszwecken gehaltene Wertpapiere – Trading securities
4.2 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere – Held-to-maturity securities
4.3 Zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere – Available-for-sale securities
4.4 Umgliederung im Bereich der Wertpapiere
4.5 Angaben in den notes
B. Rechnungslegung nach US-GAAP – Aktiva: Anlagevermögen/ Sonderthemen der Bilanzierung
1. Sachanlagen – Property, plant and equipment
1.1 Gliederung und Bewertung
1.2 Folgebewertung
1.2.1 Lineare Abschreibung
1.2.2 Degressive Abschreibung
1.2.3 Digitale Abschreibung
1.2.4 Abschreibung nach Leistungseinheiten
1.2.5 Außerplanmäßige Abschreibung
1.3 Angaben im Jahresabschluss bzw. in den notes
2. Immaterielle Vermögensgegenstände – Intangible Assets
2.1 Bilanzausweis
2.2 Bewertung bei Zugang und Folgebewertung
2.3 Firmenwert – Goodwill
2.4 Software
2.5 Angaben in den notes
3. Bilanzielle Sonderthemen
3.1 Leasing
3.1.1 Leasingverträge aus der Sicht des Leasingnehmers
3.1.2 Leasingverträge aus der Sicht des Leasinggebers
3.2 Derivate Finanzinstrumente
3.2.1 Definition von Derivaten
3.2.2 Bewertung von Derivaten
3.2.3 Bilanzielle Behandlung von Sicherungszusammenhängen
3.2.4 Angaben in den notes
3.3 Latente Steuern – Deffered taxes
3.3.1 Berechnung der latenten Steuern
3.3.2 Ergebnisdifferenzarten
3.3.3 Ausweis latenter Steuern in der Bilanz
C. Literaturverzeichnis
A. Rechnungslegung nach US-GAAP – Aktiva: Umlaufvermögen/ Wertpapiere
1. Einführung
1.1 Gliederung der Aktivseite gemäß US-GAAP
Im Rahmen der US-GAAP existiert keine Empfehlung über Gliederungsschemata oder Postenbezeichnungen. Nur einige wenige Detailvorschriften existieren, die z.B. vorschreiben, Umlaufvermögen (current assets) und Anlagevermögen (non current assets) getrennt auszuweisen.
Trotz des Fehlens verbindlicher Gliederungs- und Benennungsvorschriften gibt es zumindest übliche Gliederungsprinzipien.
Hierzu gehören die Grundsätze
- der Klarheit und Übersichtlichkeit,
- der Darstellungsstetigkeit und Vergleichbarkeit und
- der Wesentlichkeit.
In der Praxis haben sich Bilanzierungsschemata entwickelt, die jedoch branchenspezifisch abweichen. Und auch wenn in den US-GAAP Gliederungs- und Benennungsvorschriften fehlen, existieren entsprechende Mindestanforderungen für alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde einzureichen haben. Dies sind neben allen börsennotierten Unternehmen auch alle Unternehmen, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Bilanzsumme 5 Millionen US-Dollar übersteigt. Die entsprechende Mindestanforderung in Bezug auf die Bilanzgliederungen ist in Regulation SX, Art. 5-02, enthalten.
Anders als im deutschen Recht ist die Aktivseite US-amerikanischer Bilanzen in umgekehrter Reihenfolge gegliedert. Zuerst kommen die Vermögensgegenstände mit der größten Liquiditätsnähe. Danach folgen die weiteren Positionen nach dem Maßstab abnehmender Liquidität.[1]
1.2 Allgemeine Grundsätze zum Bilanzansatz von Vermögensgegenständen
Grundsätzlich gelten alle die Gegenstände als Vermögen im Sinne der US-GAAP, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es handelt sich um Ressourcen, die aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit in die Verfügungsgewalt des Unternehmens gelangt sind,
- sie führen wahrscheinlich zu einem Vermögenszufluss,
- ihr Wert ist zuverlässig zu bestimmen.
Positionen, die sämtliche genannten Voraussetzungen erfüllen, unterliegen einem Aktivierungsgebot. Fehlen einzelne oder mehrere Voraussetzungen, so besteht Aktivierungsverbot.
Als Vermögensgegenstände bilanziert werden müssen:
- alle körperlichen Vermögensgegenstände
- alle Zahlungsmittel, unabhängig von der Währung
- Rechte auf Beteiligungen an anderen Unternehmen
- Rechte auf Zahlungen, wie z.B. Forderungen
- Im Voraus geleistete Zahlungen für den Erwerb von Gegenständen oder sonstiger Rechte
Vermögensgegenstände dürfen erst dann aktiviert werden, wenn sie in das Eigentum des bilanzierenden Unternehmens übergegangen sind. Somit sind, wie im deutschen Recht, schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren.[2]
Bezüglich der Eigentumsfrage gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form principle). Dies bedeutet, dass ein Vermögensgegenstand immer dann aktiviert werden muss, wenn er zum wirtschaftlichen Eigentum eines Unternehmens gehört. Auch wenn Dritte aus Gründen der Absicherung ein rechtliches Eigentum an Vermögensgegenständen besitzen ist für die Frage der Aktivierung das wirtschaftliche Eigentum entscheidend.[3]
1.3 Grundlagen der Bewertung von Vermögensgegenständen
Im Rahmen der US-GAAP werden Aktiva zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung grundsätzlich mit den sogenannten Anschaffungskosten (historical cost) bzw. den Herstellungskosten (cost of conversion) bewertet. Als Tendenz ist jedoch zu erknnen, dass immer stärker aktuelle Markt- oder Zeitwerte (fair value) zum Ansatz kommen. Dieser Tendenz folgend kann es dabei auch zu einem Ausweis nicht realisierter Gewinne kommen.[4]
1.3.1 Die Bewertung zu Anschaffungskosten
Grundsätzlich werden alle Vermögensgegenstände, die käuflich erworben werden, zum Zeitpunkt der Anschaffung mit ihren Anschaffungskosten bewertet.
Entstehen Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen, die erst nach längerer Zeit betriebsbereit sind (qualifying assets), so besteht für diese Kosten eine Aktivierungspflicht. Als Finanzierungskosten gelten hierbei die Fremdkapitalzinsen, die Kosten der Kapitalaufnahme und weitere Nebenkosten.[5]
Der Aktivierungszeitraum für diese Finanzierungskosten beginnt, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Herstellung des qualifizierten Vermögensgegenstandes hat begonnen,
- es wurde dafür eine Zahlung geleistet,
- die Zahlung führt tatsächlich zum Entstehen von Fremdkapitalkosten.
Der Aktivierungszeitraum für Finanzierungskosten endet mit der endgültigen Fertigstellung des betreffenden Vermögensgegenstandes.[6]
1.3.2 Die Bewertung zu Herstellungskosten
Im Rahmen der US-GAAP existieren relativ klare Vorstellungen vom Inhalt der Herstellungskosten für unfertige und fertige Erzeugnisse des Vorratsvermögens.
Die Herstellungskosten für Gegenstände des Vorratsvermögens lassen sich wie folgt ermitteln:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Schema zur Ermittlung der Herstellungskosten nach US-GAAP
Das Ansatzverbot von Kosten der Unterbeschäftigung meint, dass Gemeinkosten nur in dem Umfang auf die Produkte verteilt werden dürfen, wie sie im Rahmen einer normalen Beschäftigung zu verteilen wären.
Grundsätzlich hat die Berechnung der Herstellungskosten gem. US-GAAP im Vergleich zu den Regelungen des HGB den Vorteil, dass durch das Fehlen diverser Aktivierungswahlrechte eine einheitlichere Bewertung vorzunehmen.[7]
1.4 Bewertung von durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände
Werden Vermögensgegenstände getauscht (nonmonetary transaction), so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Tauschpartner gleichwertige Güter austauschen. Ein Gewinn wird nur beim Tausch ungleicher Güter realisiert, ein Verlust auch, wenn gleichartige Güter getauscht werden. Vermögensgegenstände gelten als gleichartig, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen, in die gleiche Produktgattung fallen und im Unternehmen in der gleichen Sparte eingesetzt werden.
Bewertet werden die Güter zum Zeitwert. Sind die Zeitwerte der Tauschobjekte unterschiedlich, aber in gleicher Weise objektiv zu ermitteln, so bewertet der Erwerber das von ihm erworbene Gut jeweils mit dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes. Dieses Vorgehen begründet sich durch die Überlegung, dass im Falle des Verkaufs gegen Entgelt der hingebende Tauschpartner eben diesen Zeitwert in Geld für ein Tauschobjekt erhalten würde.
Ist der Zeitwert eines der beiden Tauschobjekte objektiver festzulegen, weil z.B. eines der Tauschobjekte an einer Börse gehandelt wird, so wird dieser Zeitwert für beide Vermögensgegenstände angesetzt.
Werden gleichartige Güter getauscht, so darf grundsätzlich kein Gewinn realisiert werden, sehr wohl aber ein entstehender Verlust. Das erworbene Gut wird nur mit dem Buchwert des hingegebenen Guts bewertet, da sonst ein Gewinn realisiert werden würde. Das erhaltene Unternehmen muss das Gut zum Zeitwert des hingegebenen Guts bewerten.
Gewinne werden beim Tausch gleichartiger Güter nur dann realisiert, wenn ein Unternehmen zum Ausgleich eines Wertunterschiedes dem anderen Unternehmen neben der Hingabe des Tauschobjekts eine Zuzahlung in Geld leistet.
Hierbei werden zwei Konstellationen unterschieden:
1. Die Zuzahlung entspricht 25% oder weniger des gesamten Tauschwertes
2. Die Zuzahlung entspricht mehr als 25% des gesamten Tauschwertes
Im ersten Fall wird gem. US-GAAP weiterhin von einem Tausch gleichartiger Güter ausgegangen, aufgrund der Tatsache, dass jedoch eine Zuzahlung in Geld erfolgt, muss der Zuzahlungsempfänger einen erzielten Gewinn anteilig realisieren. Dabei ist der Anteil der Zuzahlung an der gesamten Gegenleistung maßgeblich. Enthält die gesamte Gegenleistung 10% Zuzahlung in Geld, wird der Gewinn nur zu 10% realisiert.
Im zweiten Fall wird aufgrund des Anteils der Zuzahlung an der gesamten Gegenleistung nicht mehr davon ausgegangen, dass die Güter gleichartig sind, da hier anscheinend eine hohe Wertdifferenz vorliegt. In diesem Fall wird der Tausch grundsätzlich gleichartiger Güter wie ein Tausch ungleichartiger Güter behandelt mit der Konsequenz, dass Gewinne der beiden Tauschpartner vollständig realisiert werden.[8]
2. Umlaufvermögen
Umlaufvermögen wird definiert als das Vermögen, von dem erwartet wird, dass es im Zeitraum einer gewöhnlichen Geschäftsumschlagsperiode zu Geld oder durch Verkauf bzw. Verbrauch untergeht.
Für die Unterscheidung, ob ein Vermögensgegenstand dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, ist die sogenannte Geschäftsumschlagsperiode (operating cycle) maßgeblich. Unter diesem Begriff wird die Zeit verstanden, die in einem Unternehmen benötigt wird, um einen investierten Geldbetrag zurückzugewinnen. Liegt die Dauer des gewöhnlichen operating cycle unter einem Jahr, so wird ein Jahr als Unterscheidungskriterium zwischen Anlage- und Umlaufvermögen betrachtet.
Das Umlaufvermögen setzt sich aus flüssigen Mitteln, Forderungen, Vorräten und Rechnungsabgrenzungsposten zusammen.[9]
2.1 Flüssige Mittel – Cash and cash equivalents
Die Position “Flüssige Mittel” umfasst zwei Gruppen von Vermögensgegenständen. Zum einen werden hier alle Kassenbestände und Positionen des Buchgeldvermögens aufgeführt (cash). Zum anderen wird der Wert der sogenannten „cash equivalents“ dargestellt. Zu diesen Positionen gehören alle kurzfristigen, hochgradig liquiden Anlagen, die eine maximale Fälligkeit von drei Monaten aufweisen und die innerhalb dieses Zeitraums in einen heute bereits bekannten Geldbetrag umgewandelt werden können. Als cash equivalents gelten Schatzwechsel, Geldmarktpapiere und Schuldtitel sowie Geldmarktfonds. In den notes müssen Zusammensetzungen der cash equivalents sowie ihre Laufzeiten ausgewiesen werden.
Bewertet werden flüssige Mittel grundsätzlich zum Nennwert. Hält das Unternehmen Geldvermögen in fremden Währungen, so sind diese Positionen im Jahresabschluss mit den Stichtagkursen zu bewerten, auch wenn dies zum Ausweis unrealisierter Gewinne führt.
Ist ein Bankkonto einer Unternehmens, das nach US-GAAP bilanziert, am Abschlussstichtag überzogen und unterhält das Unternehmen bei der gleichen Bank auch positives Bankvermögen mit einer entsprechenden Fristigkeit, so ist eine Saldierung der beiden Positionen geboten.
In der Bilanz nach US-GAAP wird zwischen frei verfügbaren flüssigen Mitteln, Mitteln die sofort und ohne sachliche Beschränkung verfügbar sind und Mitteln, die ihrer Verwendung beschränkt sind unterschieden. Sind Mittel nicht frei verfügbar, so müssen sie gesondert ausgewiesen werden.[10]
2.2 Forderungen – Receivables
Forderungen sind Ansprüche gegen Dritte, die diese durch Sach- oder Geldleistungen zu tilgen haben. Forderungen können kurz-, mittel- oder langfristig sein. Für ihre Zuordnung zum Umlaufvermögen bzw. zu den Finanzanlagen ist entscheidend, ob ihre Laufzeit den Zeitraum von einem Jahr bzw. den eines längeren operating cycle übersteigt.
2.2.1 Entstehung der Forderung
Im Rahmen der Rechnungslegung darf gem. US-GAAP eine Forderung erst dann aktiviert werden, wenn der Umsatzprozess vollendet ist. Damit ist gemeint, dass eine Ware liefernde oder eine Dienstleistung erbringende Unternehmen erst dann eine Forderung ausweisen darf, wenn es seine Vertragspflichten erbracht hat.
2.2.2 Bewertung von Forderungen
Forderungen werden nach US-GAAP mit dem voraussichtlichen Geldeingang bewertet. Dieser Wertansatz entspricht dem Rechnungsbetrag sowie ggf. einem erwarteten Skonto- oder sonstigen Preisminderungsabzug.
Forderungen, die über einen Fremdwährungsbetrag lauten, sind am Bilanzstichtag stets mit dem Abschlussstichtagkurs zu bewerten. Dabei auftretende Gewinne oder Verluste sind erfolgswirksam auszuweisen.
Die Abzinsung einer Forderung kommt nur dann in Betracht, wenn die Laufzeit der Forderung 12 Monate übersteigt.
Uneinbringliche Forderungen dürfen nicht in der Bilanz aktiviert werden. Ist der Eingang einer Forderung als unwahrscheinlich anzusehen, so ist der Wert der Forderung zu berichtigen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Wertminderung hinreichend exakt festgestellt werden kann und es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Grund für die Wertminderung tatsächlich eintritt. Auch in der US-Rechnungslegung sind Forderungen in diesem Zusammenhang stets einzeln zu bewerten.
Wohl ist es aber gestattet, bei einer Vielzahl wertgeringer Forderungen die Einzelwertberichtigung pauschal anhand von Erfahrungswerten vorzunehmen. Dabei sind drei Verfahren zulässig:
- Percentage-of-sales approach:
Der Forderungsbestand wird anhand eines auf Erfahrungswerten und der Beurteilung der aktuellen Situation beruhenden Prozentsatzes von Umsatz wertberichtigt.
- Percentage-of-receivables approach:
Der Forderungsbestand wird anhand eines auf Erfahrungswerten und der Beurteilung der aktuellen Situation beruhenden Prozentsatzes von den Forderungen wertberichtigt.
- Aging schedule:
Die Wertberichtigung der Forderung wird auf Basis von Erfahrungswerten und der Beurteilung der aktuellen Situation differenziert nach dem Alter der Forderungen durchgeführt.
[...]
[1] Vgl. Buchholz, Internationale Rechnungslegung (2003), S.113.
[2] Vgl. Schildbach, US-GAAP (2002), S.67f.
[3] Vgl. Buchholz, Internationale Rechnungslegung (2003), S.130f.
[4] Vgl. Buchholz, Internationale Rechnungslegung (2003), S.129f.
[5] Vgl. Schildbach, US-GAAP (2002), S.89f.
[6] Vgl. Kpmg (Hrsg.), Rechnungslegung (1999), S.25f und Grünberger, Grünberger, US-GAAP (2003), S.26f.
[7] Vgl. Schildbach, US-GAAP (2002), S.91f. und Kpmg (Hrsg.), Rechnungslegung (1999) S.27.
[8] Vgl. Schildbach, US-GAAP (2002), S.109ff und Kpmg (Hrsg.), Rechnungslegung (1999) S.26f und Grünberger, Grünberger, US-GAAP (2003), S.27ff.
[9] Vgl. Kpmg (Hrsg.) (1999) S.31f.
[10] Vgl. Kpmg (Hrsg.) (1999) S.32f.