Sterbehilfe / Sterbebegleitung - "Behandlungsabbruch" in Deutschland: Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung

Eine ethisch-rechtliche Diskussion zur Zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung


Seminararbeit, 2010

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen

1 Einführung

2 BGH Urteil 2 StR 454/09

3 Begriffsbestimmungen zur Willensbekundung
3.1 Selbstbestimmung
3.2 Einwilligung
3.3 Patientenverfügung

4 Formen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung
4.1 Passive Sterbehilfe
4.2 Aktive Sterbehilfe
4.3 Assistierter Suizid
4.4 Palliativmedizin
4.5 Hospizarbeit

5 Diskussion unter moralisch rechtlichen Aspekten
5.1 Argumente für die Sterbehilfe im Sinne der Zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung
5.2 Argumente gegen die Sterbehilfe im Sinne der Un- zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

Vorwort:

Die in der Öffentlichkeit und Politik geführte Diskussion um Sterbehilfe und damit um die Zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung ist hochaktuell und wird zum Teil kontrovers geführt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 25.06.2010, dass der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist und schafft eine Neubewertungsgrundlage in der Rechtsprechung. Er greift somit der seit Jahren geführten Debatte um Sterbehilfe, Sterbebegleitung und den im Deutschen Bundestag zu verhandelnden Gesetzentwürfen voraus.

Der Autor der Arbeit wird die Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe, insbesondere deren unterschiedliche Formen und Begriffsdefinitionen, für die zuführende Diskussion berücksichtigen. Einleitend wird besonders auf die Bedeutung von Würde und Selbstbestimmung im Zusammenhang mit dem Sterben eingegangen. Seit 1992 arbeitet der Autor dieser Arbeit im Rettungsdienst und setzt sich aktiv mit den Themen des schützenswerten Lebens, Gesundheit, Würde, Integrität sowie Selbstbestimmung auseinander. Klesczewski (2010) bezeichnet in diesem Zusammenhang den medizinisch- technischen Fortschritt als den Fortschritt der Medizin, der „nicht nur ein Heil, sondern auch ein Fluch“ sei. Die ethischen Probleme der Diskussion um Zulässigkeit oder Unzulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung sind vielseitig. Wie die Diskussionen zeigen, ist die Legitimation der Tötung mit dem Glauben und den Werten vieler Menschen nicht vereinbar.

Eine Diskussion zur Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Patientenverfügung kann nur unter medizinischen, ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Ausgehend vom gesellschaftlichen Wandel von Sterben und Tod und der jungen Disziplin der ganzheitlichen Palliativmedizin wird eine neue gesamtgesellschaftliche Sterbekultur gefordert.

Magdeburg, im Oktober 2010 Heiko Schumann

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die Hausarbeit spiegelt eine Recherche der rechtlichen, medizinischen und ethischen Situation über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung verbunden mit den Begriffen Sterbehilfe und Sterbebegleitung in Deutschland wieder.

In dieser Recherche sind sowohl Online Recherchen als auch Bibliotheksrecherchen eingeflossen. Es fanden Fachzeitschriften, Bücher, Gesetzestexte, Stellungnahmen und Studien Berücksichtigung. Auf der Grundlage dieser Recherche erfolgte die Bearbeitung der Fragestellung. Der 2. Punkt bezieht sich auf das BGH Urteil 2010 - 2StR 454/09 als Grundlage dieser Aufgabenstellung. Daran anschließend erfolgt im Punkt 3 die Erörterung der Bedeutung der Willensbekundung als Rahmenbedingung des heutigen Sterbens. Im Punkt 4 werden die Begrifflichkeiten zur Sterbehilfe und Sterbebegleitung recherchiert und eingegrenzt. Dieser Punkt reflektiert ebenso die Bedeutsamkeit der Palliativmedizin und Hospizarbeit, da ethische und moralische Diskussionsschwerpunkte ohne diesen Querbezug undenkbar sind. Im Punkt 5 wird eine Reflektion über die in den letzten Jahren geführte ethisch rechtliche Diskussion zu moralisch und rechtlicher Zulässigkeit oder Unzulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung bei Schwerkranken geführt. Abschließend erfolgt im Punkt 6 eine Bewertung der Ergebnisse der geführten Diskussion im Sinne des Würde- und Autonomieanspruches der Menschen.

2 BGH Urteil 2010 - 2StR 454/09

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - die bisherige Rechtsprechung zum Thema der Sterbehilfe geändert (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Erstmals wird der Begriff des Behandlungsabbruches anstelle der aktiven und passiven Sterbehilfe verwendet. Der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme im Zustand schwerster Krankheit ist nicht ausgeschlossen, wenn der Patient mit dem Abbruch einverstanden ist. Eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten darf weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Wichtig ist die Orientierung an den verfassungsrechtlichen Grundwerten, denen alle Entscheidungen am Lebensende verpflichtend sind. Dies bedeutet, dass kein medizinischer Eingriff ohne Patienteneinwilligung erfolgen darf, auch wenn die Unterlassung oder der Behandlungsabbruch zum Tode führen (Höfling 2010).

Durch das Patientenverfügungsgesetz von 2009 wird sichergestellt, dass entsprechende Festlegungen einer validen Patientenverfügung i.S.v. § 1901a BGB im Vorhinein für Konstellationen späterer Entscheidungsunfähigkeit getroffen werden können (Höfling 2010).

Die Wiederaufnahme einer künstlichen Ernährung ist ein rechtswidriger Angriff gegen die körperliche Integrität (BGH 2010 - 2StR 454/09). Nach geltender Rechtsauffassung wird keinem das Recht gewährt, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen und eigenmächtig in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (ebd.).

Die Rechtfertigung für die Tötungshandlung ergibt sich allein aus dem anerkannten Willen, also der Einwilligung des Betroffenen, welcher durch die Betreuer geltend gemacht wird (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Eine direkt auf die Lebensbeendigung abzielende Handlung ist im Unterschied zu bislang entschiedenen Fällen des BGH nicht als Unterlassen, sondern als aktives Tun anzusehen (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Unter dem Gesichtspunkt der „Sterbehilfe“ ist von der Rechtsprechung bisher kein Fall anerkannt worden (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Maßstäbe für die gesetzliche Neuordnung sind das garantierte Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Ablehnung medizinischer und ggf. lebenserhaltender Behandlung und Maßnahmen ohne Rücksicht auf ihre Erforderlichkeit, als auch der von der Verfassung gebotene Schutz des menschlichen Lebens, der in den strafrechtlichen Normen der §§ 212, 216 StGB seine Bedeutung findet (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Entgegen der verbreiteten Auffassung kommt es nicht darauf an, ob der Arzt aktiv (Abschaltung des Beatmungsgerätes) oder passiv (unterlassen der Antibiotikabehandlung) handelt (Höfling 2010).

Betreuungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeiten sind auf Meinungsdivergenzen zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem beschränkt § 1904 Abs. 2 und 4 BGB (ebd.).

Die §§ 1901 a ff. BGB enthalten Regelungen zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betreuten (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Das juristische Kategorisieren der Sterbehilfe in passive, aktiv-indirekte, aktivdirekte Sterbehilfe, Hilfe beim Sterben, Hilfe zum Sterben usw. führt nicht selten bei Ärzten, Pflegenden und Betroffenen zu unverständlichem Stimmen- und Meinungsgewirr (Höfling 2010).

Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung muss die Neuregelung, die mit dem Ziel der Orientierungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wurde, berücksichtigt werden (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Die passive Sterbehilfe setzt auf der Grundlage der Differenzierung der bisherigen Meinung stets ein Unterlassen im Rechtssinn § 13 StGB voraus, dem zufolge ist aktives Handeln im natürlichem Sinne der §§ 212, 216 StGB stets als rechtswidriges Tötungsdelikt strafbar (BGH 2010 - 2StR 454/09). Die Abgrenzung zwischen der strafbaren Tötung §§ 212, 216 StGB und erlaubter Sterbehilfe kann nicht nach Maßgabe einer Unterscheidung von passivem und aktivem Handeln bestimmt werden (ebd.).

Der Senat hält nicht länger an den orientierten Kriterien von Tun und Unterlassen für die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter und rechtswidriger Herbeiführung des Todes fest (BGH 2010 - 2StR 454/09).

In der Vergangenheit ist der Umgang mit der Wirklichkeit z.B. das Abschalten eines Beatmungsgerätes in ein normativ verstandenes Unterlassen mit dem Ziel, dieses Verhalten als passive Sterbehilfe rechtlich legitimieren zu können, zu Recht auf Kritik gestoßen (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Die Umdeutung des aktiven Tuns in ein normatives Unterlassen wird dem auftretenden Problem nicht gerecht. Ein "Behandlungsabbruch" erschöpft sich nicht in bloßer Untätigkeit, sondern in einer Vielzahl von aktiven und passiven Handlungen, deren Einordnung in die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien problematisch ist (ebd.).

Es ist sinnvoll und erforderlich die Beendigung von ärztlichen Maßnahmen und Behandlungen unter einem normativ wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruches zusammenzuführen (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Wenn ein Patient das Unterlassen einer Behandlungsmaßnahme verlangen kann, ist dies gleichermaßen auch auf die Beendigung einer nicht gewollten Behandlung anzuwenden, unabhängig davon ob dies durch Unterlassen oder aktives Tun umzusetzen ist (Höfling 2010).

Der Begriff der Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung, -begrenzung oder - abbruch hat nur in engen Grenzen einen systematischen und strafrechtlich legitimierten Sinn und setzt voraus, dass die Person lebensbedrohlich erkrankt ist (BGH 2010 - 2StR 454/09).

Die Entscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofes beruht auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung zu der Patientenverfügung der §§ 1901a-c ff. BGB.

3 Begriffsbestimmungen zur Willensbekundung

Im Fokus der ethischen und rechtlichen Debatte über Selbstbestimmung, Patientenverfügung und Einwilligung, welche in den letzten Jahren sehr eng mit der politischen Debatte verknüpft war, stehen Fragen, die die Würde und Autonomie des Patienten betreffen. Ebenso wichtig sind die Fragen nach der Fürsorgepflicht von Ärzten und Angehörigen. Teilweise überschneiden sich die Diskussionen mit denen über die Sterbehilfe.

3.1 Selbstbestimmung

Der Selbstbestimmungsgedanke prägt und gestaltet unser Leben, er ist die Basis für die Freiheit und die Unabhängigkeit. Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung umfasst, jeder medikamentösen, operativen oder sonstigen Behandlungs- und Pflegemaßnahme zuzustimmen oder diese abzulehnen (Höfert & Meißner 2008).

Auf der Grundlage des Grundgesetzes (GG) Art. 1 und Art. 2 basiert die Patientenautonomie und das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Höfert & Meißner 2008). Es zu achten und zu schützen ist bindend (ebd.). Entscheidungsfähige Patienten können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden, sie haben das Recht auf eine angemessene Betreuung, schmerzlindernde Behandlung und können den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen (Höfert & Meißner 2008).

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe / Sterbebegleitung - "Behandlungsabbruch" in Deutschland: Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung
Untertitel
Eine ethisch-rechtliche Diskussion zur Zulässigkeit humanitär motivierter Lebensverkürzung
Hochschule
Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Magdeburg
Veranstaltung
Ethik und Recht im Gesundheitswesen
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
22
Katalognummer
V174575
ISBN (eBook)
9783640950911
ISBN (Buch)
9783640951352
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Quellenverzeichnis: 29 Einträge
Schlagworte
Sterbehilfe, Sterbebgleitung, Behandlungsabbruch, Lebensverkürzung, Formen der Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, aktive Sterbehilfe, assistierter Suizid, Palliativmedizin, Hospitzarbeit, Patientenverfügung, Einwilligung, Selbstbestimmung, Unzulässigkeit der Sterbehilfe, Zulässigkeit der Sterbehilfe, BGH Sterbehilfe, BGH Abbruch lebenserhaltener Behandlung, Patientenwille, Rechtsprechung Sterbehilfe, BGH - 2StR 454/09, Abbruch ärztlicher Maßnahmen, Entscheidung am Lebensende, Tod, Patientenverfügungsgesetz, Entscheidungsunfähigkeit, Selbstbestimmungsrecht, körperliche Unversehrtheit, Betreuungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeiten, Lebensendphase, Sterbeprozess, Hospiz, Diskussion Sterbehilfe
Arbeit zitieren
Heiko Schumann (Autor:in), 2010, Sterbehilfe / Sterbebegleitung - "Behandlungsabbruch" in Deutschland: Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174575

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