'Recht auf Entwicklung' und 'Neue Internationale Wirtschaftsordnung'

Ein neues Paradigma für Entwicklungshilfe?


Hausarbeit, 2011

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGEN

1 EINLEITUNG

2 ENTSTEHUNG UND INHALT PER KONZEPTE
2.1 Historischer Kontext
2.2 Inhalt
2.2.1 Rechtauf Entwicklung
2.2.2 Neue Internationale Wirtschaftsordnung

3 VERGLEICH DER KONZEPTE
3.1 Entwicklungsbegriff
3.1.1 Mehrdimensionalität
3.1.2 Bedürfnisorientierung
3.1.3 Verteilungsgerechtigkeit
3.1.4 Partizipation
3.2 Internationale Wirtschaftsordnung
3.2.1 Rechtauf Entwicklung
3.2.2 Neue Internationale Wirtschaftsordnung
3.3 Entwicklungshilfe
3.3.1 Begründung von Entwicklungshilfe
3.3.2 Verhältnis zwischen Geber und Nehmer

4 FAZIT

LITERATUR

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die gegenwärtige Form von Entwicklungshilfe[1] (EH) verfehlt in vielen Fällen ihr eigentliches Ziel, ökonomische, soziale, kulturelle und politische Verbesserungen in den Empfängerländern zu fördern. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. So verfolgen Geberländer via EH oftmals eigene politische und ökonomische Ziele, die in Kon­flikt zu den Interessen der Nehmerländer stehen. Außerdem messen Industrielän­der EH in ihren Haushalten nur eine untergeordnete Bedeutung bei und verfehlen seit Jahrzehnten das Ziel, den Anteil von EH am Brutto-Inlands-Produkt (BIP) si­gnifikant zu erhöhen (siehe OECD, 2010).

Eine Ursache dieser Probleme ist das der EH-Praxis zugrundeliegende Verhältnis zwischen Geber- und Nehmerländern. Industrieländer geben EH nahezu freiwillig und können deshalb über Art und Umfang sowie über die an EH geknüpften Bedin­gungen relativ frei entscheiden. Entwicklungsländer[2] erhalten die Ressourcen dementsprechend als eine Art Geschenk. Tomohisa Hattori erkennt in dieser Schenkungspraxis ein Mittel der Machtausübung, da sie eine moralische Überle­genheit der Geberländer erzeuge und damit seit der Kolonialzeit bestehende Hier­archien mit anderen Mitteln festschreibe (Hattori, 2003). Diese Praxis schränkt Freiheit und Planungssicherheit der Entwicklungsländer stark ein, denn die Ent­scheidung über den Umfang und Bedingungen von EH ist weitgehend den politi­schen Eliten der Industrieländer überlassen.

Eine Antwort auf diese Probleme könnte darin bestehen, EH nicht als freiwillige Gabe des Nordens zu verstehen, sondern als festen Anspruch des Südens. Dadurch wird der Norden vom Spender, der frei entscheiden kann, ob und wie viel er spen­det, zum Träger einer Pflicht, deren Nichterfüllung sanktioniert wird. Der Süden dagegen wird vom Spendenempfänger zum Träger eines Rechtsanspruchs auf EH.

Die moralische Begründung dieses Anspruchs ist aufgrund der vielfältigen kolonia­len und neokolonialen Ausbeutung des Südens durch den Norden offensichtlich. Um dem Anspruch rechtliche Bindungskraft zu verleihen bedarf es dagegen einer völkerrechtlichen Grundlage. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit sich dafür das Recht auf Entwicklung sowie die Neue Internationale Wirtschaftsordnung (NIWO) eignen.

Das Recht auf Entwicklung ist heute weitgehend als Menschenrecht anerkannt. Die aus den 1970er-Jahren stammende Idee einer NIWO wird dagegen von vielen Au­toren als weitgehend gescheitert angesehen (siehe z.B. Arndt, 1982). Dies bedeutet aber nicht, dass heute keine Debatte über die Veränderung der Weltwirtschaft ge­führt wird, sondern eher, dass sich die Bezeichnungen für diese Debatte geändert haben. Die globalen Ungleichheiten etwa in den Bereichen Ernährung und Gesund­heit, aber auch in Bezug auf Einkommen, Arbeitsbedingungen oder Umweltschutz zeigen, dass der Nord-Süd-Gegensatz keineswegs an Aktualität eingebüßt hat.

Nach einem kurzen Abriss des historischen Entstehungsprozesses und zentraler inhaltlicher Aspekte wird die eigentliche Fragestellung behandelt: Welche Implika­tionen auf Entwicklungshilfe haben die Konzepte Recht auf Entwicklung und Neue Internationale Wirtschaftsordnung, insbesondere auf das Verhältnis zwischen Ge­bern und Nehmern? Zu diesem Zweck wird zuerst gezeigt, welches Verständnis von Entwicklung und von der Beschaffenheit der internationalen Ökonomie den beiden Konzepten zugrunde liegt. Im Anschluss wird verglichen, welche konkreten Aussagen zu EH sie enthalten und was darüber hinaus aus ihnen abgeleitet werden kann. Abschließend wird untersucht, ob sich aus den gesammelten Erkenntnissen ein grundlegender Unterschied zur bisherigen EH-Praxis feststellen lässt.

2 EntstehungundlnhaltderKonzepte

Im folgenden Kapitel werden der Entstehungsprozess sowie zentrale inhaltliche Aspekte der Konzepte NIWO und Recht aufEntwicklung umrissen.

2.1 Historischer Kontext

In den 1960er Jahren verändert sich das Gewicht der UN-Debatten zunehmend von Fragen des Ost-West-Konflikts zu Fragen des Nord-Süd-Gegensatzes. 1964 wird durch Gründung der „United Nations Conference On Trade and Development (UNCTAD)" innerhalb der UN ein Forum für entwicklungs- und handelspolitische Fragen und insbesondere die Probleme des Südens geschaffen. Dabei wird eine grundlegende Veränderung des internationalen Wirtschaftssystems als unerläss­lich erachtet (vgl. UNCTAD, 2002a). Bis zur Verabschiedung der Resolutionen zur Errichtung einer NIWO durch die Generalversammlung dauert es jedoch noch zehn Jahre. Die Kräfteverhältnisse innerhalb der UN erlauben es lange Zeit nicht, diese Forderung in größerem Rahmen zu stellen. Erst die Ölkrise 1973 ist „der eigentli­che Auslösefaktor" (Matthies, 1980: 21) der breiten Diskussion über eine Reform der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Da sie auf drastische Weise die bis dahin unterschätzte Handlungsfähigkeit des Südens gegenüber dem Norden de­monstriert, kann sie als „politisch-psychologische(s) Schlüsselerlebnis" (Matthies, 1980: 21) hin zu einem selbstbewussteren Auftreten der Entwicklungsländer ge­sehen werden. Diese berufen in der Folge die sechste Sondersitzung der UN­Generalversammlung ein, die sich mit Rohstoffpreisen und Entwicklungsfragen beschäftigt. Dort werden 1974 die Resolution zur Errichtung einer NIWO (Resolution 3201, siehe UN, 1993) sowie ein dazugehöriger Aktionsplan (Resoultion 3202, siehe UN, 1974) verabschiedet.

Zeitlich parallel und eng verwoben mit den Diskussionen um eine NIWO verläuft die UN-Debatte um das Recht auf Entwicklung, dessen Grundlage ein Vortrag des senegalesischen Verfassungsrichters und späteren Vizepräsidenten des IGH, Keba M'Baye aus dem Jahr 1972 ist. Anfangs stößt dieses Thema auf starke Ablehnung insbesondere von Seiten der Industrieländer (vgl. Bennigsen, 1989: 21ff.). Dennoch verabschiedet die Generalversammlung 1979 eine Resolution, in der das Recht aufEntwicklung als Menschenrecht bezeichnet und allen Nationen ein Recht auf gleiche Entwicklungschancen zugesprochen wird (siehe UN, 1979). In der Fol­gezeit wird die Bedeutung dieses Rechts in mehreren internationalen Dokumenten betont, z.B. in der 1982 von der Organisation für Afrikanische Einheit verabschie­deten sogenannten „Banjul-Charta". Das wohl bedeutendste Dokument zum Recht auf Entwicklung ist die von der Generalversammlung der UN verabschiedete „Er­klärung zum Recht auf Entwicklung ", die in weiten Teilen als Grundlage für die vorliegende Arbeit dient. 146 Staaten votieren 1986 für die Annahme dieser Erklä­rung, acht mehrheitlich europäische Industriestaaten, darunter die BRD, enthalten sich und einzig die USA stimmen dagegen (vgl. Bennigsen, 1989: 26).

2.2 Inhalt

Als Grundlage für die spätere Interpretation wird im Folgenden ein kurzer Über­blick über zentrale inhaltliche Eckpunkte der beiden Konzepte gegeben.

2.2.1 RechtaufEntwicklung

Der Umfang des Rechts auf Entwicklung ist sehr umstritten. Auch bezüglich der Form des Rechts gibt es unterschiedliche Auffassungen, deshalb lohnt ein kurzer Abriss der Diskussion über Art, Nutznießer und Begründung dieses Rechts.

a) Umfang

Die Erklärung der Generalversammlung nennt das RechtaufEntwicklung ein

„unveräußerliches Menschenrecht, kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, in einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen" (UN, 1986: Art. 1(1)).

Im nächsten Kapitel werden daraus resultierende konkrete Forderungen unter­sucht.

b) Rechtsform und Rechtssubjekt

Das Recht auf Entwicklung zeigt große Unterschiede zu den klassischen Menschen­rechten, da es kein individuelles, sondern ein Kollektivrecht ist. In der heute weit verbreiteten Unterteilung des tschechischen Juristen Karel Vasak werden solche

Rechte als „dritte Generation" von Menschenrechten (siehe Vasak, 1984) bezeich­net. Neben dem Recht auf Entwicklung zählen dazu z.B. das Selbstbestimmungs­recht der Völker, das Recht auf saubere Umwelt oder das Recht aufWasser.

Die Zuordnung des Rechts auf Entwicklung zur dritten Generation von Menschen­rechten bedeutet nicht, dass es sich ausschließlich um ein Recht von Gemeinschaf­ten handelt. Rechtssubjekte sind „alle Menschen und Völker" (UN, 1986: Art. 1(1)), neben der kollektiven existiert also auch eine individuelle Dimension. Dieser Dop­pelcharakter wird von vielen Rechtswissenschaftlern als Problem aufgefasst, da er, so die Argumentation, die Möglichkeit biete, individuelle Menschenrechtsverlet­zungen in Entwicklungsländern unter Verweis auf das kollektive Recht auf Ent­wicklung zu rechtfertigen (vgl. Ghai, 1993: 348).

Außerdem wird vielfach die Annahme vertreten, Menschenrechte können per de- finitionem nur Menschen zugute kommen und keinen Kollektiven wie Völkern oder Staaten. Statt von einer kollektivrechtlichen Dimension des Menschenrechts zu sprechen, bezeichnen einige Juristen das Recht deshalb als völkerrechtliches Prinzip (vgl. Odendahl, 1997: 218ff.).

c) Begründung

Worauf sich das Recht auf Entwicklung gründet, ist sehr umstritten. Grob kann zwi­schen vier Begründungszusammenhängen unterschieden werden (vgl. Bennigsen, 1989: 41ff.): Forderungen nach sozialer Gerechtigkeit bzw. materieller Gleichheit, Entschädigungen für (neo-)koloniale Ausbeutung, das Solidaritätsprinzip sowie geltendes Recht. Einige Juristen lehnen die drei erstgenannten Aspekte ab mit der Begründung, diese seien rein moralischer Natur und juristisch nicht haltbar (vgl. ebd.: 43). Diese Autoren favorisieren deshalb eine Begründung durch geltendes Recht, etwa durch Rückgriff auf die Charta der UN oder die Statute anderer inter­nationaler Organisationen wie FAO, UNESCO, WHO, ILO oder WHO, die für alle Unterzeichnerstaaten bindendes Völkerrecht darstellen. Eine Begründung durch positives Recht widerspricht jedoch dem Menschenrechtscharakter, da die Besonderheit von Menschenrechten darin besteht, über positivem Recht zu stehen.

2.2.2 Neue Internationale wirtschaftsordnung

Die Forderung nach Errichtung einer NIWO basiert auf der Erkenntnis, die beste­hende Ordnung sei im Wesentlichen auf die Interessen der Industrieländer ausge­richtet und verhindere deshalb „eine gleichmäßige und ausgewogene Entwicklung der internationalen Gemeinschaft" (UN, 1993: para 1). Die neue Ordnung dagegen sollte auf „Gerechtigkeit, souveräner Gleichheit, wechselseitiger Abhängigkeit, dem gemeinsamen Interesse und der Zusammenarbeit aller Staaten unabhängig von ihrem Wirtschafts- und Gesellschaftssystem" (UN, 1993: Präambel) beruhen. Kon­krete Forderungen sind dabei:

a) Gleichberechtigung

Alle Staaten sollen auf internationaler Ebene gleichberechtigt sein. Da die Mitspra­chemöglichkeiten von Entwicklungsländern in internationalen Organisationen wie IWF und Weltbank zur Zeit der Formulierung des Konzepts (und in weiten Teilen noch heute) sehr eingeschränkt sind, führt dies z.B. zur Forderung nach einer Re­form dieser Organisationen (vgl. UN, 1993: para 2).

b) Souveränität:

Kein Staat darf in seiner Souveränität eingeschränkt werden, weder durch andere Staaten noch durch private Akteure. Besondere Betonung wird dabei auf die Macht über Bodenschätze, die Regulierung transnationaler Unternehmen sowie das Recht aufVerstaatlichung gelegt (vgl. UN, 1993: para 4e-g).

c) Solidarität

Alle Staaten sollen sich untereinander solidarisch verhalten. Dies beinhaltet insbe­sondere die Pflicht, benachteiligten Staaten und Völkern Hilfe zu leisten, ohne dar­an politische oder militärische Bedingungen zu knüpfen (vgl. UN, 1993: para 4k).

3 Vergleich der Konzepte

Das Recht auf Entwicklung ist ein Menschenrecht, das NIWO-Konzept dagegen eine Art Handlungsanweisung. Dieser substanzielle Unterschied erschwert einen Ver­gleich der beiden Konzepte.

[...]


[1] Die heute häufig verwendete Bezeichnung Entwicklungszusammenarbeit suggeriert ein gleichbe­rechtigtes Miteinander und leugnet damit die existierende Geber-Nehmer-Dichotomie. Deshalb wird in dieser Arbeit bewusst am Begriff Entwicklungshilfe festgehalten. Dabei stellt sich die Frage, welche Leistungen EH einschließt. Zur Beantwortung der Fragestellung ist eine Beschränkung auf finanzielle Hilfe ausreichend, die Ergebnisse lassen sich jedoch weitgehend auch auf sonstige mate­rielle sowie technische Hilfe ausweiten.

[2] Die vorliegende Arbeit untersucht Begründungen von EH und bezeichnet dabei diejenigen Länder als „Entwicklungsländer" oder „Länder des Südens", die Empfänger von EH sind. Der Autor ist sich bewusst, dass dem Begriff „Entwicklungsland" ein bestimmtes Verständnis von Entwicklung zugrunde liegt, welches keineswegs allgemein anerkannt ist (siehe z.B. Escobar (1988: 428-443). Bei der Beantwortung der Fragestellung stellt dies jedoch kein Hindernis dar.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
'Recht auf Entwicklung' und 'Neue Internationale Wirtschaftsordnung'
Untertitel
Ein neues Paradigma für Entwicklungshilfe?
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
24
Katalognummer
V175187
ISBN (eBook)
9783640960309
ISBN (Buch)
9783640960217
Dateigröße
448 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
recht, entwicklung, neue, internationale, wirtschaftsordnung, paradigma, entwicklungshilfe
Arbeit zitieren
Xaver Keller (Autor:in), 2011, 'Recht auf Entwicklung' und 'Neue Internationale Wirtschaftsordnung', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175187

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: 'Recht auf Entwicklung' und 'Neue Internationale Wirtschaftsordnung'



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden