Die vorliegende Arbeit untersucht das „Recht auf Entwicklung“ und die „Neue In-ternationale Wirtschaftsordnung“ in Bezug auf Entwicklungshilfe (EH). Diese bei-den Konzepte, die im allgemeinen EH-Diskurs eine eher untergeordnete Rolle spie-len, sind Ergebnisse der Auseinandersetzungen, die in den 1960er und 1970er-Jahren innerhalb der Vereinten Nationen zwischen Industrie- und Entwicklungs-ländern stattgefunden haben und heute in anderen Formen fortexistieren. Die Ar-beit untersucht, welche Auffassung von EH in die beiden Konzepte eingegangen ist und ob sich diese von der momentanen EH-Praxis unterscheidet. Insbesondere wird überprüft, ob die beiden Konzepte eine Verpflichtung der Industrieländer zu EH-Leistungen beinhaltet und ob sich aus ihnen Veränderungen im Verhältnis zwischen Geber- und Nehmerländern ableiten lassen.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 ENTSTEHUNG UND INHALT DER KONZEPTE
2.1 HISTORISCHER KONTEXT
2.2 INHALT
2.2.1 RECHT AUF ENTWICKLUNG
2.2.2 NEUE INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSORDNUNG
3 VERGLEICH DER KONZEPTE
3.1 ENTWICKLUNGSBEGRIFF
3.1.1 MEHRDIMENSIONALITÄT
3.1.2 BEDÜRFNISORIENTIERUNG
3.1.3 VERTEILUNGSGERECHTIGKEIT
3.1.4 PARTIZIPATION
3.2 INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSORDNUNG
3.2.1 RECHT AUF ENTWICKLUNG
3.2.2 NEUE INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSORDNUNG
3.3 ENTWICKLUNGSHILFE
3.3.1 BEGRÜNDUNG VON ENTWICKLUNGSHILFE
3.3.2 VERHÄLTNIS ZWISCHEN GEBER UND NEHMER
4 FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das "Recht auf Entwicklung" und die "Neue Internationale Wirtschaftsordnung" im Kontext der Entwicklungshilfe (EH). Das primäre Ziel ist es zu analysieren, ob diese Konzepte eine Verpflichtung der Industrieländer zur Leistung von EH beinhalten und ob sie eine grundlegende Veränderung im asymmetrischen Geber-Nehmer-Verhältnis bewirken können.
- Kritische Analyse der Entwicklungshilfepraxis und der Geber-Nehmer-Dichotomie.
- Historische Entstehung und inhaltliche Ausgestaltung von "Recht auf Entwicklung" und NIWO.
- Vergleichende Untersuchung der zugrundeliegenden Entwicklungsverständnisse und Wirtschaftsordnungs-Konzepte.
- Prüfung der Eignung beider Ansätze als völkerrechtliche Grundlage für Entwicklungshilfeleistungen.
- Bewertung des Einflusses der Konzepte auf das faktische Machtgefälle zwischen Nord und Süd.
Auszug aus dem Buch
2.2.1 Recht auf Entwicklung
Der Umfang des Rechts auf Entwicklung ist sehr umstritten. Auch bezüglich der Form des Rechts gibt es unterschiedliche Auffassungen, deshalb lohnt ein kurzer Abriss der Diskussion über Art, Nutznießer und Begründung dieses Rechts.
a) Umfang
Die Erklärung der Generalversammlung nennt das Recht auf Entwicklung ein „unveräußerliches Menschenrecht, kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, in einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen“ (UN, 1986: Art. 1(1)).
Im nächsten Kapitel werden daraus resultierende konkrete Forderungen untersucht.
b) Rechtsform und Rechtssubjekt
Das Recht auf Entwicklung zeigt große Unterschiede zu den klassischen Menschenrechten, da es kein individuelles, sondern ein Kollektivrecht ist. In der heute weit verbreiteten Unterteilung des tschechischen Juristen Karel Vasak werden solche Rechte als „dritte Generation“ von Menschenrechten (siehe Vasak, 1984) bezeichnet. Neben dem Recht auf Entwicklung zählen dazu z.B. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Recht auf saubere Umwelt oder das Recht auf Wasser.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Einführung in die Problematik der gegenwärtigen Entwicklungshilfe und Darstellung der Forschungsfrage bezüglich der beiden Konzepte.
2 ENTSTEHUNG UND INHALT DER KONZEPTE: Darstellung des historischen Kontextes der UN-Debatten und inhaltliche Einführung in das "Recht auf Entwicklung" sowie die "NIWO".
3 VERGLEICH DER KONZEPTE: Detaillierte Gegenüberstellung der Konzepte hinsichtlich Entwicklungsbegriff, Vorstellungen zur internationalen Wirtschaftsordnung und Auswirkungen auf die Entwicklungshilfe.
4 FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der Eignung der Konzepte für eine Neuordnung des Geber-Nehmer-Verhältnisses und Ausblick auf ihre Bedeutung für die heutige Politik.
Schlüsselwörter
Recht auf Entwicklung, Neue Internationale Wirtschaftsordnung, NIWO, Entwicklungshilfe, Nord-Süd-Konflikt, Menschenrechte, Kollektivrecht, Entwicklungszusammenarbeit, Geber-Nehmer-Verhältnis, internationale Wirtschaftsordnung, Ressourcenverteilung, UN-Resolutionen, globale Ungleichheit, politische Ökonomie, Souveränität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, inwieweit das "Recht auf Entwicklung" und die "Neue Internationale Wirtschaftsordnung" (NIWO) das aktuelle System der Entwicklungshilfe beeinflussen oder rechtlich neu definieren könnten.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Arbeit behandelt die Machtverhältnisse zwischen Industrieländern (Geber) und Entwicklungsländern (Nehmer), die völkerrechtliche Verankerung von Entwicklungshilfeansprüchen sowie die theoretischen Grundlagen internationaler Entwicklungskonzepte.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Prüfung, ob die genannten Konzepte eine reale Verpflichtung der Industrieländer zur Entwicklungshilfe begründen und ob sie geeignet sind, das bestehende asymmetrische Geber-Nehmer-Verhältnis grundlegend zu verändern.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Es handelt sich um eine politikwissenschaftliche Analyse, die auf einer theoretischen Aufarbeitung und einem inhaltlichen Vergleich relevanter UN-Dokumente und wissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Einordnung, eine detaillierte inhaltliche Darstellung der zwei Konzepte und einen systematischen Vergleich, der Aspekte wie Partizipation, Verteilungsgerechtigkeit und Wirtschaftsstruktur abdeckt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit lässt sich vor allem durch Begriffe wie Nord-Süd-Konflikt, Menschenrechte, Kollektivrecht, NIWO und internationale Wirtschaftsordnung definieren.
Warum wird das "Recht auf Entwicklung" als Kollektivrecht bezeichnet?
Im Gegensatz zu klassischen individuellen Menschenrechten bezieht sich das Recht auf Entwicklung nicht nur auf Einzelpersonen, sondern auf Gemeinschaften, Völker und Staaten, weshalb es als Menschenrecht der "dritten Generation" eingeordnet wird.
Welche Rolle spielen die Industrieländer in der betrachteten NIWO-Debatte?
Die Arbeit stellt fest, dass die Industrieländer zwar im Kontext der NIWO angesprochen werden, jedoch keine expliziten, rechtlich einklagbaren Verpflichtungen zur Entwicklungshilfe anerkennen, wodurch die Hilfe oft weiterhin den Charakter einer freiwilligen Schenkung behält.
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- Xaver Keller (Autor), 2011, 'Recht auf Entwicklung' und 'Neue Internationale Wirtschaftsordnung', Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175187