Das Transportrecht ist eine Rechtsmaterie mit ausgeprägten internationalen
Bezügen. Güter werden seit jeher grenzüberschreitend transportiert.1 In der EU kommt
hinzu, dass angesichts des Abbaus von Beschränkungen für Transportleistungen (vgl
Art 51 I, 70ff EGV) zunehmend europäische Verkehrsunternehmen auf den
verschiedenen Binnenmärkten tätig werden.2
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Transportverträgen, die einen
Auslandsbezug aufweisen, und der Bestimmung des für sie maßgeblichen Rechts.
Zunächst ist auf Begriffe im Transportrecht einzugehen (II.). Sodann ist wegen der
hohen Dichte an internationalem Einheitstransportrecht allgemein auf die Bedeutung
von IPR in diesem Rahmen einzugehen (III.). Danach ist exemplarisch anhand des
Straßentransportrechts zu untersuchen, wie weit das Einheitsrecht reicht und wo es der
Anwendung von IPR noch bedarf (IV.). Für die Transportverträge, bei denen das
anzuwendende Recht mittels IPR bestimmt werden muss, ist im Anschluss die
kollisionsrechtliche Behandlung unter derzeitiger Rechtslage (Art 27, 28 EGBGB)
sowie künftiger Rechtslage (Art 3, 5 Rom I-VO3) darzustellen, zu vergleichen und zu
bewerten (V.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse (VI.).
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Begriffe
- III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht
- IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport
- 1. Überblick
- 2. Vorrang und Limitierung
- 3. Geltungsbereich (ex lege)
- a) Entgeltlicher Beförderungsvertrag
- b) Güter
- c) Fahrzeuge
- d) Grenzüberschreitender Transport
- e) Huckepacktransport (Art 2 CMR)
- f) Geltung kraft Vereinbarung
- 4. Tragweite der CMR
- 5. Spezielle Kollisionsnormen
- 6. „Regelungslücken“
- IV. Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug
- 1. Derzeitige Rechtslage
- a) Überblick
- b) Subjektive Anknüpfung (Art 27 EGBGB bzw Art 3 EVÜ)
- aa) Grundsätzliches
- bb) Art der Rechtswahl
- cc) Gegenstand der Rechtswahl
- dd) Schranken der Rechtswahlfreiheit
- c) Objektive Anknüpfung (Art 28 EGBGB bzw Art 4 EVÜ)
- aa) Grundsätzliches
- bb) Güterbeförderungsverträge (Art 28 IV EGBGB)
- aaa) Anwendungsbereich
- bbb) Anknüpfungsmerkmale
- ccc) Anwendungsergebnisse
- ddd) Ausweichklausel (Art 28 V EGBGB)
- eee) Von Art 28 IV 1 EGBGB nicht erfasste Fälle
- fff) Anwendbares Recht
- ggg) Beschränkungen
- cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge
- 2. Rechtslage ab dem 17. Dezember 2009
- a) Überblick
- b) Mitgliedstaaten (Art 1 IV 1 Rom I-VO)
- c) Subjektive Anknüpfung (Art 3 Rom I-VO)
- aa) Grundsätzliches
- bb) Art der Rechtswahl
- cc) Schranken der Rechtswahlfreiheit
- d) Objektive Anknüpfung (Art 5 Rom I-VO)
- aa) Grundsätzliches
- bb) Güterbeförderungsverträge (Art 5 I Rom I-VO)
- aaa) Anwendungsbereich
- bbb) Anknüpfungsmerkmale
- ccc) Anwendungsergebnisse
- ddd) Ausweichklausel (Art 5 III Rom I-VO)
- eee) Anwendbares Recht
- fff) Beschränkungen
- cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge
- 3. Ausblick und Bewertung
- 1. Derzeitige Rechtslage
- VI. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug zu untersuchen. Dabei wird der Fokus auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts gelegt, sowohl unter derzeitiger als auch unter künftiger Rechtslage. Der Beitrag befasst sich mit der Bedeutung des Internationalen Privatrechts (IPR) im internationalen Transportrecht, beleuchtet die Geltung und Tragweite des Einheitsrechts im Straßentransport und analysiert die Kollisionsnormen des EGBGB und der Rom I-VO im Detail.
- Die Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht
- Die Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport
- Die Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug unter derzeitiger Rechtslage
- Die Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug unter künftiger Rechtslage
- Der Vergleich der Kollisionsnormen des EGBGB und der Rom I-VO
Zusammenfassung der Kapitel
- I. Einleitung: Der Beitrag stellt die Thematik des Transportrechts mit internationalem Bezug vor und skizziert den Aufbau der Arbeit.
- II. Begriffe: Hier werden wichtige Begriffe des Transportrechts definiert, wie z. B. der Transportvertrag im Sinne des Beitrags.
- III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht: Dieses Kapitel behandelt die Relevanz des IPR im Kontext von internationalem Transportrecht.
- IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport: Das Kapitel analysiert die Geltung und den Anwendungsbereich des Einheitsrechts im internationalen Straßentransport, insbesondere das CMR-Übereinkommen.
- V. Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug: Dieses Kapitel behandelt die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug unter derzeitiger Rechtslage (Art 27, 28 EGBGB) sowie unter künftiger Rechtslage (Art 3, 5 Rom I-VO).
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit zentralen Themen des internationalen Transportrechts, insbesondere der Kollisionsrechtlichen Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug. Wichtige Schlüsselwörter sind daher das Internationale Privatrecht (IPR), Transportvertrag, Einheitsrecht, CMR-Übereinkommen, EGBGB, Rom I-VO, subjektive Anknüpfung, objektive Anknüpfung, Rechtswahl und Ausweichklausel.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt das Internationale Privatrecht (IPR) bei Transportverträgen?
Das IPR bestimmt, welches nationale Recht auf einen Transportvertrag anzuwenden ist, wenn dieser einen Auslandsbezug aufweist und kein Einheitsrecht greift.
Was ist das CMR-Übereinkommen?
Die CMR ist ein internationales Einheitsrecht für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Gütern, das Vorrang vor nationalen Kollisionsnormen hat.
Was ändert sich durch die Rom I-Verordnung?
Seit Dezember 2009 ersetzt die Rom I-VO die alten Regelungen des EGBGB und vereinheitlicht die Bestimmung des anzuwendenden Rechts für vertragliche Schuldverhältnisse in der EU.
Wie erfolgt die objektive Anknüpfung bei Gütertransporten?
Mangels Rechtswahl gilt oft das Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Übernahme- oder Ablieferungsort befindet.
Können Vertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen?
Ja, die subjektive Anknüpfung (Rechtswahlfreiheit) ist ein Grundprinzip, allerdings gibt es bei bestimmten Verträgen wie der Personenbeförderung Einschränkungen.
- Citation du texte
- Benjamin Wölm (Auteur), 2009, Die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175715