Die internationale Erfahrungstarifierung in der von Lebensversicherungsunternehmen geführten betrieblichen Vorsorge

Multinational Pooling


Fachbuch, 2011

149 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Problemstellung
1.3 Zielformulierung
1.4 Vorgehensweise

2 Entstehung und Aufbau der internationalen betrieblichen Vorsorge
2.1 Entwicklung der betrieblichen Vorsorge auf nationaler Ebene
2.1.1 Hinweise zu den staatlichen Vorsorgesystemen
2.1.2 Folgen der demographischen Veränderungen auf die Entwicklung der nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen
2.1.3 Unterschiede zwischen den nationalen betrieblichen Vorsorge- lösungen
2.2 Finanzielle Aspekte der nationalen Vorsorgesysteme
2.2.1 Der Alters-Sparprozess
2.2.2 Die betriebliche Vorsorge geführt von den Lebensversicherungs- unternehmen
2.2.2.1 Die materielle Versicherungsaufsicht
2.2.2.2 Rückstellungen
2.2.2.3 Solvenzaufsicht
2.3 Entwicklung der betrieblichen Vorsorge auf internationaler Basis
2.3.1 Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf die nationale betriebliche Vorsorge
2.3.2 Vorgaben der Konzerne für die "internationale" betriebliche Vorsorge
2.3.3 Forderungen zur Transparenz
2.3.4 Internationale Rahmenverträge
2.4 Entwicklung der internationalen Versicherungsgruppen
2.4.1 Versicherungsnetzwerke und ihre Zielsetzungen
2.4.1.1 John Hancock
2.4.1.2 Swiss Life
2.4.1.3 Insurope
2.4.1.4 Generali
2.4.1.5 ING (Internationale Nederlanden Groep)
2.4.1.6 Allianz
2.4.1.7 Winterthur
2.4.1.8 Gerling
2.4.1.9 AIG (American International Group)
2.4.2 Internationale Zusammenarbeitsverträge

3 Struktur der internationalen Rahmenverträge
3.1 Administrative Abwicklung
3.1.1 Vertragsabwicklungen auf nationaler Ebene, Versicherungsgarantien
3.1.2 Organisatorischer Überblick auf internationaler Ebene
3.1.3 Internationale Einnahmen- und Ausgabenrechnung
3.1.3.1 Positionen der internationalen Einnahmen- und Ausgabenrechnung
3.1.3.2 Hinweise zu einzelnen Positionen
3.2 Arten der internationalen Abrechnungssysteme
3.2.1 Stoploss-Deckung
3.2.2 Verlustvortrags-System
3.2.3 Gewinn- und Verlustvortrags-System
3.2.4 Rückversicherungs-Systeme
3.2.5 Spezialfälle
3.2.6 Aktuelle Entwicklungen
3.3 Tarifstrukturen
3.3.1 Übergang zur Tariffreiheit
3.3.2 Fehlende Grundlagen für Tarifansätze der Risikobeiträge

4 Versicherungsaspekte der internationalen Rahmen- verträge
4.1 Versicherungsgarantien
4.1.1 Zusätzliche, die nationalen Versicherungsverträge überlagernde Garantien
4.1.1.1 Erleichterte Aufnahmebedingungen
4.1.1.2 Abzüge bei Auflösung von nationalen Versicherungsverträgen
4.1.1.3 Risiken bei Ein- oder Ausschluss von nationalen Versicherungs verträgen
4.1.1.4 Risiken bei Kündigung des Rahmenvertrages
4.1.1.5 Katastrophenrisiken
4.1.2 Versicherungstechnische Handhabung bei fehlenden statistischen Grundlagen
4.2 Technische Aspekte und Gefahren der Abrechnungssysteme
4.2.1 Risiken innerhalb der internationalen Versicherungsgruppen
4.2.2 Vertragswerke zur Regelung der Risiken und des Zahlungsverkehrs innerhalb der internationalen Versicherungsgruppen
4.2.1.1 Nationale Lebensversicherungsunternehmen als Träger exklusiv der eigenen versicherten Risiken
4.2.1.2 Nationale Lebensversicherungsunternehmen als Träger weiterer Risiken
4.2.1.3 Zusammenarbeitsverträge im Netzwerk
4.2.3 Bestimmung der Risikobeiträge
4.2.3.1 Unsicherheiten bei der Berechnung der Risikobeiträge
4.2.3.2 Risikobeiträge und ihre darin enthaltenen Margen
4.2.4 Fehlende aufsichtsrechtliche Vorgaben
4.3 Vorzunehmende Abklärungen

5 Markt-Deregulierungen, Solvenzkapitalanforderungen und deren Einfluss auf die künftige internationale betriebliche Vorsorge
5.1 Deregulierungen in Europa und Solvabilität I
5.1.1 Hinweise zur Entwicklung der EU-Lebensversicherungs-Richtlinien
5.1.1.1 Die erste Richtlinie
5.1.1.2 Die zweite Richtlinie
5.1.1.3 Die dritte Richtlinie
5.1.2 Solvenzvorschriften (Solvabilität I)
5.1.2.1 Reformen Solvenzkapitalanforderung
5.1.2.2 Wettbewerb und "Solvabilität I"
5.1.2.3 Fehlende Zielerreichung mit Solvabilität I
5.2 Neue Solvenzvorschriften (Solvabilität II)
5.2.1 Die Drei-Säulen-Struktur
5.2.2 Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR)
5.2.3 Erfahrungen
5.2.4 Standardformel versus Internes Modell
5.3 Auswirkungen auf die internationale betriebliche Vorsorge
5.3.1 Einfluss auf die nationalen Versicherungsverträge für die betrieb liche Vorsorge
5.3.1.1 Ausgangslage
5.3.1.2 Grundsätzliche Hinweise zu Solvabilität II
5.3.1.3 Bestandesentwicklungen
5.3.1.4 Risikoprozess bei den aktiven Versicherten
5.3.1.5 Kapital- oder Rentenbezug und laufende Renten
5.3.1.6 Kostenprozess
5.3.1.7 Vertragsauflösungen
5.3.1.8 Mindestquotenregelung
5.3.1.9 Auswirkungen auf die nationalen Versicherungsverträge
5.3.2 Einfluss auf die Gestaltung von internationalen Rahmenverträgen
5.3.2.1 Ausgangslage
5.3.2.2 Hinweise zu besonderen Risiken
5.3.2.3 Spezialsituationen bei der Internationalen Erfahrungstarifierung

6 Überprüfung der internationalen Rahmenverträge unter Beachtung von Solvabilität II
6.1 Spezielle aufsichtsrechtliche Aufgaben
6.2 Rechtliche Aspekte zu den Formen internationaler Rahmen- verträge
6.2.1 Das Bonus/Malus-System
6.2.2 Das Abrechnungsprinzip auf der Basis der Rückversicherung
6.2.3 Fazit zum rechtlichen Aspekt
6.3 Versicherungstechnische Aspekte in den internationalen Rahmenverträgen
6.3.1 Grundsätzliches
6.3.2 Ausfallrisiko von Rückversicherungsunternehmen
6.3.2.1 Umfang des Risikos
6.3.2.2 Bestimmung der Faktoren mit Einfluss auf das Ausfallrisiko Rückversicherungsunternehmen
6.3.2.3 Parameteransätze durch Abstellen auf sinnvolle Daten
6.3.2.4 Erfahrungen beim schweizerischen Swiss Solvency Test
6.3.3 Solvabilität II - Ausfallrisiko im Zahlungsverkehr
6.3.3.1 Ausfallrisiken von Partnergesellschaften
6.3.3.2 Bestimmung der Faktoren mit Einfluss auf das Ausfallrisiko Netzwerkpartner
6.3.3 Fazit zum versicherungstechnischen Aspekt

7 Mögliche Folgen von Solvabilität
7.1 Auswirkungen von Solvabilität II
7.1.1 Rechte der Versicherungsunternehmen
7.1.2 Auswirkungen wegen Vorgaben zur 1. Säule von Solvabilität II
7.1.3 Auswirkungen wegen Vorgaben zur 2. Säule von Solvabilität II
7.1.4 Auswirkungen wegen Vorgaben zur 3. Säule von Solvabilität II
7.1.5 Fazit
7.2 Weitere Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde
7.2.1 Ausgangslage
7.2.2 Analyse von kurzfristigen Wertschwankungen bei Kapitalanlagen
7.2.3 Konzepte für Analysen auf monatlicher Basis
7.2.4 Interventionsschwellen
7.2.5 System-Risiken und "Domino-Effekte"

8 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
8.1 Geschichtlicher Rückblick
8.2 Aktuelle rechtliche und versicherungstechnische Aspekte
8.2.1 Rechtliche Vorgaben der Aufsichtsbehörden
8.2.2 Auflagen an die nationalen Lebensversicherungsunternehmen
8.2.3 Chancen und Risiken für internationale Versicherungsgruppen

Anhang 1 Hinweise zur Bestimmung und Kontrolle des Risiko- beitrages

Anhang 2 Literaturhinweise

Anhang 3 Glossar

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Mit der Sozialpolitik und dem damit verbundenen Begriff der sozialen Sicherung werden summarisch gesellschaftliche Institutionen zusammengefasst, die im Wesentlichen Einkommens- oder Sachleistungen im Alter, bei Krankheit, bei Arbeitslosigkeit und aus weiteren möglichen sozialen Gründen bereitstellen.

Die nach dem 2. Weltkrieg einsetzende starke Produktivität führte dazu, dass die soziale Sicherung weltumspannend zu einem zentralen Hilfsmittel zur Einkom- mensverteilung wurde. Heute besitzen fast alle Länder wenigstens im Ansatz Institutionen, die soziale Sicherungsleistungen erbringen. Diese Institutionen funktionieren in den Ländern gut, in denen die Wirtschaft floriert. Über viele Jahre erlaubte die wirtschaftliche Situation in der westlichen Welt, voran den USA und Europa, eine qualitativ hochstehende soziale Sicherung. In den meisten Ländern jedoch, besonders denjenigen der Dritten Welt, liegt selbst eine minimale soziale Sicherung noch weit zurück.

Wenn in Europa von Sozialpolitik gesprochen wird, versteht man üblicherweise das europäische Sozialmodell4. Dieses beinhaltet nicht nur den traditionellen Begriff des Sozialen, sondern auch die wirtschaftlichen und umweltbedingten Bereiche. Weisen alle drei Bereiche, Soziales, Wirtschaft und Umwelt, ein poli- tisch gleiches Gewicht auf, wird von einem erfolgreichen, langfristig garantierten Sozialmodell gesprochen. Ein Teilbereich der sozialen Sicherung in der west- lichen Welt bilden die staatlichen und die betrieblichen Vorsorgesysteme5. Unter letzteren sind die seitens Unternehmungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern im Alter, bei Tod, Invalidität und Krankheit - in Ergänzung zu staat- lichen, weitgehend im Umlagesystem finanzierten Sozialversicherungen - zuge- sagten finanziellen Leistungen zu verstehen. In den industrialisierten Ländern sind diese Leistungen zugunsten von Mitarbeitenden gut ausgebaut. Eine spezi- elle Entwicklung nimmt dabei die betriebliche Vorsorge für Mitarbeitende in Gross-Unternehmungen (Konzernen), deren Hauptsitzen, deren Tochtergesell- schaften und Niederlassungen ein, welche ihre Tätigkeitsgebiete im Industrie- oder Dienstleistungssektor auf mehrere Länder ausgedehnt haben. Man spricht bei diesen Konzernen von der betrieblichen Vorsorge auf internationaler Ebene und versteht dabei die Form der grenzüberschreitenden Verbindung nationaler betrieblicher Vorsorgen. Geregelt wird die internationale Komponente in Ver- tragswerken, welche die nationalen Versicherungsverträge für die betriebliche Vorsorge überlagern. Diese Vertragswerke werden als internationale Rahmen- verträge6 bezeichnet.

1.2 Problemstellung

Im Zusammenhang mit neuen Anforderungen an die Lebensversicherungsbranche ergeben sich Fragen zu den internationalen Rahmenverträgen für die betriebliche Vorsorge für Mitarbeitende von Konzernen, welche über Tochtergesellschaften und Niederlassungen in mehreren Ländern tätig sind. Die Fragen betreffen rechtliche und finanzielle Auswirkungen aufgrund geplanter oder neuer, in den letzten Jahren aufgenommener gesetzlicher Vorschriften, voran überarbeiteter oder neuer aufsichtsrechtlicher Gesetzgebungen.

Im Besonderen sind nach geplanten oder bereits erfolgten neuen Formulierungen in den Aufsichtsgesetzgebungen Fragen zu den Testrechnungen für die neue Solvabilität II, in der Schweiz unter dem Begriff "Schweizer Solvenztest (SST)", letztere im Gegensatz zur Europäischen Union bereits frühzeitig gesetzlich verankert, aufgekommen. Bei der Behandlung der Fragen werden bisher kaum beachtete Probleme bei der Bestimmung der Eigenmittelunterlegung für die Lebensversicherungsunternehmen erkannt.

Dabei zeigte sich, dass über den, dieser Publikation zugrunde liegenden Problemkreis, d.h. über den internationalen Bereich der betrieblichen Vorsorge, wenig Kenntnis vorhanden ist. Zwar bieten Lebensversicherungsgruppen in der Anwerbung zur Führung der betrieblichen Vorsorge via Broschüren und Internet grenzüberschreitende Dienstleistungen und Versicherungsgarantien an, doch bestehen keine Veröffentlichungen, welche eine rasche Einarbeitung in diesen Themenkreis ermöglichen und aus welchen die Entwicklungen bis hin zu den heute vorhandenen internationalen Dienstleistungen und abgegebenen Garantien ersichtlich sind. Oft kann nur auf frühere, teilweise auch unvollständige Akten- notizen von Absprachen zurückgegriffen werden. Unterlagen für das Aufsetzen von vertraglichen Bedingungen für die Zusammenarbeit unter Lebensversiche- rungsunternehmen zur Erfüllung der internationalen Rahmenverträge mit dem darin enthaltenen Kernelement der internationalen Erfahrungstarifierung, d.h. der Erstellung einer internationalen Einnahmen- und Ausgabenrechnung über die zu einem Konzern gehörenden betrieblichen Vorsorgepläne, fehlen weitgehend. Auch über einzelne Ereignisse, als Folge der, in internationalen Rahmen- verträgen aufgenommenen Dienstleistungen und Garantien, bestehen keine Informationen. Die betroffenen Netzwerke und die ihnen angeschlossenen natio- nalen Lebensversicherungsunternehmen nehmen zudem keinen Erfahrungsaus- tausch vor. Es erfolgt in diesem Teilbereich der betrieblichen Vorsorge nur eine Berichterstattung über die nationalen Versicherungsverträge7 nicht aber über die internationalen Aspekte an die Versicherungsaufsichtsbehörden.

1.3 Zielformulierung

Primäres Ziel dieser Publikation ist, interessierten Personen einen Überblick zu geben über die Entwicklung der internationalen Rahmenverträge, wie sie verschiedene Lebensversicherungsgruppen vor wenigen Jahrzehnten in innovati- ver Art und Weise erarbeitet und angeboten hatten, wie sie anschliessend (in beschränktem Umfang) veränderten Marksituationen angepasst wurden und ins- besondere welche Vertragsformen heute bestehen. Es gilt im Besonderen aufzu- zeigen, welche Problemkreise und neuartigen Chancen und Risiken in der betrieblichen Vorsorge für Konzerne und ihre Mitarbeitenden entstanden sind resp. entstehen können. Interessant ist, wie Konzerne, ihre Berater und die Lebensversicherungsbranche damit umgehen, wie beide versuchen ihre Chancen maximal zu nutzen.

Neben der Information über die Entwicklung der internationalen Rahmenverträge wird als weiteres, nicht minder wichtiges Ziel, auf die aktuellen Fragen zu internationalen Aspekten der betrieblichen Vorsorge im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Angesprochen werden rechtliche Rahmenbedingungen und die vorgesehenen Richtlinien zu Solvabilität II sowie die daraus entstehenden möglichen finanziellen Konsequenzen.

Zum rechtlichen Aspekt gehören Überlegungen, inwieweit die internationalen Rahmenverträge der vorhandenen, oder je nach Land geplanten neuen Aufsichtsgesetzgebungen allenfalls widersprechen und welche Vorkehrungen bei Feststellung von Widersprüchen oder unsicheren rechtlichen Auslegungen ergriffen werden können.

Zum finanziellen Aspekt werden Überlegungen angestellt, inwieweit die internationalen Rahmenverträge unter Beachtung von Solvabilität II mit den drei Säulen, Solvenzkapitalanforderung (SCR), Qualitative Aufsicht (SQA) und Offenlegungsvorschriften, und der aktuellen starken Wettbewerbssituation für die nationalen Lebensversicherungsunternehmen noch sinnvoll oder mindestens tragbar sind. Eingehendere Hinweise zur finanziellen Tragbarkeit, die zufolge teilweise fehlenden statistischen Grundlagen und weiteren Unsicherheiten nur abgeschätzt werden kann, werden zur leichteren Lesbarkeit im Anhang 1 "Hinweise zur Bestimmung und Kontrolle der Risikobeiträge" aufgeführt

1.4 Vorgehensweise

Nach der Einleitung wird im 2. Kapitel Einblick gegeben in die Entwicklung der nationalen und insbesondere der internationalen betrieblichen Vorsorge. Grund- lage der Informationen bilden unter anderem intern vorhandene Abspracheproto- kolle von Lebensversicherungsunternehmen mit Netzwerken resp. deren Zentral- stellen für die Koordination der internationalen Dienstleistungen8. Beleuchtet werden die Sicht und die Zielsetzungen der Konzerne einerseits und der Lebens- versicherungsunternehmen andererseits, mit welchen aus diversen rechtlichen Vorschriften die Konzerne idealerweise zusammenzuarbeiten haben. Idealer- weise deshalb, weil Lebensversicherungsunternehmen, welche durch eigene Tochtergesellschaften oder Niederlassungen direkt oder indirekt via Partner- gesellschaften über viele Länder hinweg tätig sind, Zahlungsausgleiche aufsichts- und steuerrechtlich, mit Ausnahme von wenigen Ländern mit restriktiven Ein- schränkungen für den Geldtransfer, weitgehend problemlos durchführen können.

Die Struktur der internationalen Rahmenverträge und ihre administrativen und technischen Abwicklungen werden im 3. Kapitel behandelt. Es werden die übli- chen Abrechnungssysteme beschrieben, wie sie die, in diesem Segment tätigen- den Lebensversicherungsgruppen, die Netzwerke, anboten resp. heute anbieten. Im Speziellen wird ein Hinweis auf kundenspezifische Dienstleistungen und Ver- sicherungsgarantien gegeben, welche nicht unmittelbar aus vorhandenen Werbe- Informationen der Lebensversicherungsunternehmen hergeleitet werden können.

Im 4. Kapitel werden die Überlagerung von nationalen Prämiensätzen und Leis- tungsgarantien einerseits mit internationalen Ansätzen für Dienstleistungen, Garantien und Abrechnungssystemen (internationale Einnahmen- und Ausgaben- rechnungen) andererseits angesprochen. Diese Überlagerungen können zu kommerziell unverständlichen oder unerwünschten Ergebnissen führen. Die Lebensversicherungsgruppen (Netzwerke) sehen in der Entwicklung der interna- tionalen betrieblichen Vorsorge Chancen, gehen dabei aber auch neue Risiken ein. Es gilt, die versicherungstechnischen Aspekte auszuleuchten, Gefahren zu beschreiben und aufzuzeigen, wie ihnen die Lebensversicherungsunternehmen begegnen.

Das 5. Kapitel ist den Marktentwicklungen als Folge der Deregulierungen9 im Ver- sicherungswesen in Europa, überlagert durch neue Regulierungsvorschriften10, gewidmet. Es wird versucht, aufgrund der aktuellen Entwicklung abzuschätzen, inwieweit die vorhandenen Versicherungsprodukte mit den, in Rahmenverträgen festgehaltenen zusätzlichen Garantien und Dienstleistungen im Bereich der inter- nationalen betrieblichen Vorsorge, weiterhin sinnvoll sind. Dabei wird auch auf die Konkurrenzsituation unter den national und international tätigenden Lebensversi- cherungsunternehmen und im Besonderen unter den Netzwerken als Versiche- rungsgruppen von zusammengeschlossenen nationalen Lebensversicherungs- unternehmen eingetreten.

Das 6. Kapitel behandelt spezielle aufsichtsrechtliche Aufgaben im Rahmen von Solvabilität II. Dabei sind bei denjenigen nationalen Lebensversicherungsunter- nehmen, die Partnergesellschaften sind in einem Netzwerk und dabei zusätz- liche, über die nationalen Verpflichtungen hinausgehende Garantien in internatio- nalen Rahmenverträgen für die betriebliche Vorsorge abgegeben haben, die wichtigsten rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekte und Risiken zu hinterfragen. Die Aufsichtsbehörden müssen sich im Klaren sein, wie die interna- tionalen Rahmenverträge aus rechtlicher und versicherungstechnischer Sicht zu werten sind.

Besondere geschäftspolitische und weitere technische Aspekte werden im 7. Kapitel angesprochen. Es gilt, nicht nur spezielle Geschäftsfelder der Versiche- rungsunternehmen unter den neuen Gesetzesvorschriften zu analysieren und gegebenenfalls weitere, als notwendig erachtete zusätzliche Anweisungen zu erlassen, sondern unter besonderer Beachtung der aktuellen Marktsituation resp. wirtschaftlichen Krise auch auf Gefahren und mögliche Mängel oder neue Risiken hinzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anweisungen gemäss den vorgegebenen Zielen von Solvabilität II prinzipienbasiert bleiben und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit befolgen. Spezielle Vorsicht ist geboten, dass durch die neuen Aufgaben der Aufsichtsbehörden diese durch den Erlass von Anweisungen nicht zu einer Art Mitunternehmer der Versicherungsunter- nehmen werden. Dennoch haben die Aufsichtsbehörden je nach Entwicklung der Finanzmärkte und dem Einfluss auf die Bilanzen, voran das Eigenkapital, sich mit Interventionen zu befassen. Wichtig ist, dass sie frühzeitig zweckmässige Mass- nahmen ausarbeiten und so wissen, wann und wie sie - prioritär zum Schutz der versicherungsnehmenden Personen - einzuschreiten haben.

Das 8. Kapitel dient der Zusammenfassung und hält die Kernelemente der neuen Gesetzgebungen und der damit verbundenen Änderungen, sowie speziell der noch offenen Probleme fest. Betroffen davon sind die Aufsichtsbehörden und die von ihr zu überwachenden nationalen Lebensversicherungsunternehmen.

Für die Aufsichtsbehörden bedeuten die neuen Vorschriften, voran diejenigen zu Solvabilität II, verschiedene grundlegende Neuerungen in ihrem Aufgabenbereich. Gefordert sind dabei die Mitarbeitenden der Aufsicht.

Für die Versicherungsunternehmen ziehen die neuen gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien teilweise unumgängliche organisatorische Veränderungen nach sich. Die Risikoüberwachung und die Abschätzung einer genügenden Gewinn- kraft zur risikogerechten Verzinsung von bereitzustellenden Eigenmitteln stehen dabei im Vordergrund. Im Besonderen gilt es, Teilbestände des Versicherungs- portefeuilles, wie die internationalen Rahmenverträge, welche einen Einfluss auf die nationale betriebliche Vorsorge und deren Gewinnkraft haben, genau zu ana- lysieren. Ziel sollte sein, dass jedes Teilportefeuille mit seiner Gewinnerwartung seinen Beitrag zur Verzinsung der unter Solvabilität II zu stellenden Eigenmittel leistet, dass Quersubventionen unter den verschiedenen, von nationalen Lebens- versicherungsunternehmen geführten Geschäftsfeldern ausbleiben.

2 Entstehung und Aufbau der internationalen betrieblichen Vorsorge

2.1 Entwicklung der betrieblichen Vorsorge auf nationaler Ebene

Die betriebliche Vorsorge, d.h. die den arbeitnehmenden Personen zugesagten Leistungen im Alter, bei Tod, Invalidität und Krankheit, wurde in verschiedenen Ländern durch Arbeitgeber zeitlich vor der Inkraftsetzung der eigentlichen staatlichen Sozialversicherungssysteme aufgebaut. Sie lässt sich bis ins vorletzte Jahrhundert zurückverfolgen, wobei ursprünglich in freiwilliger Form durch die Arbeitgeber Leistungsgarantien bei Unfällen, oftmals auch nur bei Arbeitsunfällen, gewährt wurden. Schrittweise erfolgten Gesetzesbestimmungen für unfall- und krankheitsbedingte Arbeitausfälle11. Später folgten Leistungszusagen bei Tod unabhängig der Ursache, bei Krankheit und Invalidität, sowie Kapitalzahlungen oder Renten bei Pensionierung. Für die letzteren wurden Mittel individuell je Mitarbeitenden angespart, über viele Jahre jedoch ausschliesslich, oder zumindest weitgehend, nur beim Rücktritt im Schlussalter verwendet. Freizügig- keitsleistungen bei Dienstaustritten wurden erst in angemessener Höhe gewährt, als der Gesetzgeber hiezu Mindestvorschriften erlassen hatte.

Die betriebliche Vorsorge entstand somit in vielen Ländern vor der Einführung von staatlichen Sozialversicherungen. Letztere wurden meist erst nach dem zweiten Weltkrieg eingeführt, auf- und/oder ausgebaut. Vor der eingehenden Behandlung der betrieblichen Vorsorge erscheint es sinnvoll, einzelne Hinweise auf die staatlichen Vorsorgesysteme, welche in fast allen Ländern heute als erste Säule der Vorsorgesysteme bezeichnet werden, zu geben.

2.1.1 Hinweise zu den staatlichen Vorsorgesystemen

Die staatlichen Vorsorgesysteme12, meist als "erste Säulen" bezeichnet, sind fast ausnahmslos bei ihrer Inkraftsetzung mit einem obligatorischen Beitritt für arbeitnehmende Personen erklärt worden. Arbeitgeber werden dabei verpflichtet, einen wesentlichen Teil der notwendigen Finanzierung zu übernehmen. Den ersten Säulen liegen stets ausgeprägte Solidaritätsgedanken zugrunde. In allen Staaten basieren noch heute die Systeme auf hohen Solidaritäten zwischen

- Geschlechtern,
- jungen und alten Menschen,
- ledigen und verheirateten, mittlerweile ergänzt durch partnerschaftlich zusam- menlebenden Menschen,
- kinderlosen und kinderreichen Familien,
- ärmeren und reicheren Schichten unserer Gesellschaft.

Als Folge dieser hohen Solidaritätskomponenten tragen die länderweise unterschiedlich hohen und verschiedenartigsten staatlichen Systeme einen gemeinsamen Charakterzug: die weitgehende Finanzierung nach dem Umlagesystem oder Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die stets aktive Bevölkerung (Arbeitgeber und arbeitnehmende Personen) unmittelbar mit ihren Beitragszahlungen für die nicht aktive resp. die nicht mehr aktive Bevölkerung in einem festgesetzten Rahmen finanziell aufzukommen hat. Vereinzelt kennen staatliche Sozialversicherungssysteme zur Sicherstellung von Leistungszahlungen zusätzlich eine minimale Kapitalbildung. Sie erlaubt, Beiträge nicht sofort anpassen zu müssen, wenn durch Schwankungen die Leistungen an die versicherten arbeitnehmenden Personen höher ausfallen wie vorgesehen.

Aufgrund der festgestellten demographischen Veränderungen, insbesondere der steten Erhöhung der Lebenserwartung im letzten Jahrhundert, sahen sich die staatlichen Sozialversicherungssysteme zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert. Diese Entwicklung wird auch im 21.Jahrhundert weiter anhalten, es werden immer weniger aktive Personen die nicht-aktiven zu unterstützen haben. Im Rückblick13 können wir zur Kenntnis nehmen, dass um 1900 die Lebens- erwartung in Zentraleuropa für einen Mann bei Geburt bei rund 50 Jahren lag. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts setzte eine eklatante Verbesserung fast in einem steten Rhythmus ein, indem etwa um das Jahr 1925 für Männer die Marke von 60 Jahren Lebenserwartung überschritten wurde. Einzig in der Periode 1916- 1920 wurde der stete Anstieg durch die damalige verheerende Grippeepidemie unterbrochen. Anfangs der 50er Jahre wurde bereits die Schwelle von 70 Jahren Lebenserwartung erreicht. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hingegen verlangsamte sich die Erhöhung der Lebenserwartung. Während in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts somit die Lebenserwartung für Männer um rund 20 Jahre stieg, ergab sich in der zweiten Hälfte ein Anstieg von etwas weniger wie 10 Jahre auf eine Lebenserwartung von Männern auf gegen 80, in einzelnen Ländern bereits über 80 Jahre. In andern Teilen der Welt, voran in Asien mit China und Indien, ist eine noch stärkere Erhöhung der Lebenserwartung festzustellen, allerdings bei einer, gegenüber Europa noch weit tieferen Lebenserwartung in der Mitte des letzten Jahrhunderts14.

Die zunehmende Lebensdauer verbunden mit sinkenden Fruchtbarkeitsraten (mit Ausnahme von einzelnen Ländern, u.a. in Afrika) verändert weltweit die Alters- pyramide. Das Verhältnis zwischen Personen im erwerbstätigen Alter und Personen im Ruhestand wird sich vor allem in Europa ungünstig entwickeln und die staatlichen Vorsorgesysteme (erste Säulen) so belasten, dass deren Finanzierung kaum mehr von den Erwerbstätigen möglich sein wird. Hoch- rechnungen lassen den Schluss zu, dass in Europa Mitte des 21sten Jahrhunderts einer erwerbstätigen Person nahezu eine Person im Rentenalter, sofern der aktuelle Rentenbeginn im Alter unverändert beibehalten wird, gegen über stehen wird15. Eine Beibehaltung der aktuellen Rücktrittsalter und Leistungen der staatlichen Sozialversicherungen im 21. Jahrhundert nach dem Umlageverfahren muss deshalb als gegenüber nachfolgenden Generationen unverantwortliches Nichtstun bezeichnet werden. So würden die zurzeit vorhandenen Umlagesysteme eine minimale Existenzsicherung in der westlichen Welt mit ihrer hohen Produktivität nicht mehr beinhalten können, geschweige denn ausreichen, um auch nur einigermassen das Leben der nicht mehr aktiven Bevölkerung zu finanzieren.

In allen Ländern Europas befassen sich Aufsichtsbehörden, Aktuare und weitere Experten laufend mit dem Problem der zunehmenden Lebenserwartung. Studien voran in Grossbritannien belegen, dass die Entwicklung der Zunahme der Lebenserwartung im 20. Jahrhundert stets unterschätzt wurde16. Aus diversen weiteren Studien, welche neben der demographischen Entwicklung auch Abschätzungen über den sozialen Wandel, die Erwerbs-, d.h. Voll-, Teilzeit- beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten, die durchschnittlichen Wachstumsraten der realen Bruttoinlandprodukte je Erwerbstätigenden aufzeigen, kann ent- nommen werden, dass die demographische Entwicklung in Europa somit zu einem zentralen Problem im ersten Viertel des aktuellen Jahrhunderts werden wird. Je länger die europäischen Länder am Generationenvertrag festhalten, bei welchem die erwerbstätige Bevölkerung die Existenzsicherung oder gar die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung der nicht aktiven Bevölkerung zu finanzieren hat, desto wahrscheinlicher wird es, dass die Generation der Jungen den Generationenvertrag eines Tages nicht mehr einhalten wird. Die Erwerbstätigen werden, trotz vorhandenen Betragsbemessungsgrenzen17, irgendwann nicht mehr bereit sein, mit ihren Beiträgen die laufenden Altersrenten zu finanzieren, ohne zu wissen, ob und in welcher Höhe ihre eigene künftige Rente gesichert ist. Alternative Lösungsmöglichkeiten der Finanzierung auch der staatlichen Vorsorgesysteme dürfen nicht nur Gegenstand von Diskussionen bleiben, sondern es sind konkrete Umsetzungen durch andersartige Finanzierungssysteme, andere Beitragsquellen und fiskalisch geförderte Anreize zu mehr Eigenverantwortung vorzunehmen.

Im Besonderen erscheint es dringlich, dass sich diejenigen Länder, deren Rentner weitgehend über den Generationenvertrag resp. über das Umlageverfahren ihre finanziellen Einkünfte von der aktiven Bevölkerung erhalten, mit der weiteren Entwicklung von nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren befassen.

Grundsätzlich ist der Anpassungsbedarf in den Industrieländern, insbesondere in Europa, erkannt, doch vermögen auch die weiterhin steigenden Defizite in verschiedenen Sozialversicherungen in EU-Ländern die Politik (noch) nicht bewegen, im Rahmen der Ideen zum europäischen Sozialmodell18 auch grössere Änderungen an den staatlichen Sozialversicherungssystemen vorzunehmen. Vor allem betrifft dies Anpassungen bei den nationalen Alterssicherungssystemen, deren Leistungen und Finanzierungen an die demografische Entwicklung (steigende Lebenserwartung verbunden mit zunehmenden Kosten aufgrund von Krankheiten im Alter, u.a. Pflegeversicherung19 ), ohne dabei künftigen Generationen übermässige finanzielle Lasten aufzuerlegen, z.B.:

- Definition der Existenzsicherung20 als erste Säule mit Finanzierung über das Umlageverfahren, wobei neben den üblichen lohnabhängigen Beitragssystemen auch andere, neue Finanzierungsquellen heranzuziehen sind,
- Definition des flexiblen Rücktrittsalters, d.h. Festlegen von Regelungen betreffend Leistung und Finanzierung angesichts der wachsenden Vielfalt des Übertrittes von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand, und aufgrund neuster Kenntnisse über den Vermögensstand je Altersgruppen
- Ausarbeitung neuer Solidaritäten21, insbesondere direkte Solidaritäten unter den Rentenbezügern.

2.1.2 Folgen der demographischen Veränderungen auf die Entwicklung der nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen

Seit der Einführung der staatlichen Sozialversicherungssysteme wird die betriebliche Vorsorge als die zweite der sogenannten drei Säulen der Altersvorsorge22 resp. der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bezeichnet. Die dritte Säule beinhaltet die private Vorsorge, welche ausschliesslich auf freiwilliger Basis erfolgt, allerdings oft unterstützt durch finanzielle Anreize durch die Staaten. Die drei Säulen haben seit ihrer zeitlich verschobenen Inkraftsetzungen in den verschiedenen Ländern weltweit eine stark unterschiedliche Bedeutung erlangt. Diese unterschiedliche Bedeutung ergab sich insbesondere auch in europäischen Ländern, nachdem der Aufbau der staatlichen Sozialversicherungssysteme nationalen Besonderheiten bei der Absicherung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge folgte.

Die vorhandenen betrieblichen Vorsorgesysteme - heute in vielen Ländern, wie erwähnt, als zweite Säule bezeichnet - wurden im Anschluss an die Inkraft- setzung der staatlichen Sozialversicherungssysteme vorerst auf freiwilliger Basis durch Arbeitgeber weitergeführt und entsprechend den finanziellen Möglichkeiten ausgebaut. Rasch führten Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden noch keine Vorsorge geboten hatten, ebenfalls - freiwillig - eine betriebliche Vorsorge ein. Diese Freiwilligkeit, gefördert durch staatliche fiskalische Anreize, basierte auf den Zielsetzungen einer innerbetrieblichen Personalpolitik. So konnte z.B. durch Gewähr einer, die staatliche Altersrente ergänzenden attraktiven finanziellen Unterstützung (z.B. in Funktion der Dienstjahre im Betrieb) die eigentliche Betriebstreue gefördert werden. Die treuen Mitarbeitenden konnten je nach Leistungsversprechen ihres Arbeitgebers mit einem gewissen Lebensstandard auch im Alter rechnen.

Im Laufe der Jahrzehnte wurde bei der betrieblichen Vorsorge in einzelnen Ländern Europas die Freiwilligkeit durch gewisse obligatorische Systeme mit Mindestleistungen bei Alter, Tod oder Invalidität sowie beim Wechsel der Arbeitsstelle abgelöst. Obligatorische, über die erste Säule der Sozial- versicherung hinausgehende Systeme entstanden in einer frühen Phase in den nordischen Ländern Europas sowie in der Schweiz23 oder im Fürstentum Liechtenstein. In weiteren Länder, wie z.B. Deutschland, ohne eigentliche gesetzliche Anforderungen an Mindestleistungen in der betrieblichen Vorsorge, haben Unternehmungen im Zug des wirtschaftlichen Aufschwungs nach dem zweiten Weltkrieg schrittweise ein Auf- und Ausbau zu heute gut ausgebauten betrieblichen Vorsorgelösungen vollzogen.

Daneben gab und gibt es noch heute Länder (z.B. Frankreich, Italien) in denen die staatlichen Sozialversicherungssysteme, d.h. erste Säulen, was die Leistungen betrifft, stark ausgebaut sind. Die betriebliche Vorsorge ist in diesen Ländern heute zwar auch bekannt, nicht aber generell für alle arbeitnehmenden Personen so ausgebaut, dass von einer Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nach Pensionierung oder bei Krankheit und Invalidität gesprochen werden kann.

Als Folge der unter obiger Ziffer 2.1.1 geschilderten demographischen Entwick- lung mit negativen Einflüssen auf die staatlichen Sozialversicherungssysteme ist davon auszugehen, dass die betriebliche Vorsorge auch im aktuellen Jahrhundert weiter an Gewicht gewinnen wird. Dies ist auch in der EU erkannt und löste in verschiedenen Ländern Diskussion um die Aufsicht und Überwachung der betrieblichen Altersvorsorge aus24. Die Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Wirtschaftskraft nicht in eine länger dauernde Stagnation, eine Rezession oder gar eine Deflation abfällt. Im aktuellen Zeitpunkt mit den feststellbaren Unterdeckungen in selbstständigen Personalvorsorgeeinrichtungen hingegen sind auch neue Mängel in der Überwachung der betrieblichen Altersvorsorge zu erkennen. Sie werden die Aufsichtstätigkeiten der kommenden Jahre mass- geblich beeinflussen25.

2.1.3 Unterschiede zwischen den nationalen betrieblichen Vorsorge- lösungen

Die Entwicklungen des Aufbaus von betrieblichen Vorsorgeplänen weltweit in den einzelnen Ländern, vor allem aber auch in europäischen Ländern verliefen völlig unterschiedlich; dies aus folgenden wesentlichsten Gründen:

Die nationalen staatlichen Sozialversicherungssysteme (erste Säulen) und die nationalen steuerrechtlichen Systeme (insbesondere diejenigen zur Förderung der betrieblichen und der privaten Vorsorgelösungen) sind in ihrer Ausgestaltung extrem unterschiedlich.

Noch auf viele weitere Jahre hinaus dürften keine Bemühungen angegangen werden, die staatlichen Sozialversicherungs- und Steuersysteme schrittweise zu vereinheitlichen. Insbesondere sind in der EU, trotz des Ausrufens des Jahres 2006 zum Europäischen Jahr der Mobilität für arbeitnehmende Personen, keine entsprechenden Bestrebungen erkennbar. Obwohl in verschiedenen anderen Teilbereichen des Marktes einheitliche Vorschriften erlassen und in den einzelnen Ländern schrittweise umgesetzt werden, scheinen im Bereich der Sozialversiche- rungen und der Steuersysteme auch Sprachbarrieren und mangelnde Informa- tionen über die Situation in den Mitgliedstaaten Hindernisse für Vereinheit- lichungen darzustellen26. Als Folge dieser national unterschiedlich ausgeprägten Sozialversicherungssysteme und unterschiedlichen Steuersysteme werden auch die nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen mit freiwilligen oder obligato- rischen Komponenten nicht vereinheitlicht werden können. Sie werden durch ihre Koordination mit nationalen Systemen, voran als Ergänzung zu den nationalen Sozialversicherungen, weiterhin unterschiedlich ausgestaltet bleiben.

Für international tätigende Konzerne ist es daher heute weder möglich noch sinnvoll, eine über alle, in den verschiedenen Ländern für sie tätigenden Mitarbeitenden einheitliche, moderne betriebliche Vorsorgelösung in Kraft zu setzen, wie dies als Zielsetzung des Öfteren von, für das Personal verantwortlichen Mitarbeitenden an Konzernhauptsitzen geäussert wurde resp. wird.

Anmerkung:

Die Versicherungsrichtlinien der dritten Generation, im Besonderen die Lebens- versicherungsrichtlinie 92/96/EWG27, welche ab 1993 im EU-Versicherungs- binnenmarkt eingeführt wurde, bewirkten, dass die EU einen der wettbewerbs- fähigsten Versicherungsmärkte der Welt erhielt. Auf der Grundlage einer, in einem der Mitgliedstaaten erteilten Zulassung können Versicherungsunter- nehmen in der gesamten EU ohne jede Preiskontrolle oder vorherige Mitteilung der Konditionen (mit Ausnahme der Pflichtversicherung) Versicherungsprodukte vertreiben. Nach diesem System des "europäischen Passes" können die von den

Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats zugelassenen Versicherungsunter- nehmen ihre Produkte in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt (z.B. per Telefon oder Internet) oder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft vermarkten. Die Versicherungsunternehmen könnten so nun- mehr die betriebliche Vorsorge für Mitarbeitende von einem in mehreren EU- Ländern tätigenden Konzern an einer Örtlichkeit führen. Trotz dieser Möglichkeit haben Konzerne von solchen zentralen Dienstleistungen der Lebensversiche- rungsunternehmen kaum Gebrauch gemacht. Neben der nach wie vor unum- gänglichen Anpassung an nationale staatliche Sozialversicherungs- und Steuer- systeme vermag auch die weitere Gesetzgebung wie z.B. die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Lebensversicherungsunternehmen Ausschlag sein, dass Konzerne die betriebliche Vorsorge für ihre Mitarbeitenden weiterhin auf nationaler Ebene, d.h. vor Ort in den einzelnen Tätigkeitsländern, führen.

2.2 Finanzielle Aspekte der nationalen Vorsorgesysteme

2.2.1 Der Alters-Sparprozess

Im Gegensatz zur Finanzierung der ersten Säule, der staatlichen Vorsorge- systeme nach dem Umlagesystem mit je nach Land vorgegebenen beschränkten Rückstellungen, basiert man bei den nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen, sofern sie als Fortführung der gewohnten Lebenshaltung sich eindeutig von der ersten Säule (Existenzsicherung) abgrenzen, im Normalfall auf dem Sparprozess für die Altersleistungen. Man spricht dabei vom Kapitaldeckungsverfahren, auch wenn in einzelnen Ländern zur Finanzierung von Altersleistungen nur Altersgut- schriften28, d.h. keine eigentlichen versicherungstechnischen Deckungskapitalien, vorgesehen sind.

Für die Tätigkeiten der betrieblichen Altersversorgung bestehen in der EU geson- derte oder zusätzliche Richtlinien. Die EU-Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass den Einrichtungen für die betriebliche Vorsorge die Option der Abdeckung biometrischer Risiken und eine Beschränkung des Kapitalmarktrisikos durch einen garantierten Kapitalerhalt angeboten werden müssen, wenn Arbeit- geber und Arbeitnehmende dies vereinbaren29. Zusätzlich enthält die Richtlinie Vorschriften über Zulassungsvoraussetzungen und über Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den versicherten Mitarbeitenden eines Betriebes. Ähnliche Richtlinien bestehen auch in der Schweiz, wobei der garan- tierte Kapitalerhalt, Kapitalanlagevorschriften sowie die Auskunftspflichten zwin- gende Vorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen sind30.

Der Alters-Sparprozess sieht eine weitgehende, aber nicht immer vollständige Vorfinanzierung künftiger Leistungen resp. die Rückstellung von Mitteln für die Zahlung künftiger Leistungen vor. Bezeichnet wird dieser Sparprozess als Kapitaldeckungsverfahren. Weitgehend besteht die Ansicht, dass dieses System resistenter sei gegenüber der Finanzierung nach dem Umlagesystem, d.h. unab- hängiger von der demographischen Entwicklung wie beim Umlagesystem. Es gibt aber seit Ende der 1990er Jahre zum Kapitaldeckungsverfahren wiederum auch kritische Stimmen, insbesondere in Deutschland im Rahmen der Auseinanderset- zungen um die Agenda 2010 und weitere Reformvorschläge im sozialen Bereich. Die Kritik basiert nach wie vor auf der Mackenroth-These31, wonach aller Sozial- aufwand immer aus dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden muss.

Das Kapitaldeckungsverfahren hat sich aber dennoch durchgesetzt resp. wurde in den meisten europäischen Ländern laufend weiter gefördert. Dabei werden meist individuell für den einzelnen versicherten Arbeitnehmer Mittel für die Alters- leistungen zurückgestellt. Daneben gibt es auch Systeme, in denen für eine be- stimmte Gruppe von arbeitnehmenden Personen Mittel gesamthaft, d.h. während der Aufschubszeit bis zum individuellen Eintritt der Pensionierung, geäufnet werden. Zusätzlich können beim Kapitaldeckungsverfahren - in den meisten Ländern steuerlich begünstigt - auch Mittel geäufnet werden, um der voraus- sichtlichen weiteren Erhöhung der Lebenserwartung Rechnung zu tragen.

Rückstellungen von finanziellen Mitteln als Finanzierung künftiger Leistungen können je nach Land in organisatorisch unterschiedlicher Art erfolgen. Die drei bekanntesten Varianten sind:

- Pensionsrückstellungen, d.h. nach aktuariellen Grundsätzen berechnete direkte Rückstellung von Mitteln in der Unternehmung,
- Rückstellungen in der Form von selbständigen Pensionskassen, je nach Land unter der Organisationsform des Vereins, der Genossenschaft, der Unterstüt- zungskasse oder der Stiftung anzutreffen,
- Rückstellungen bei Lebensversicherungsgesellschaften.

2.2.2 Die betriebliche Vorsorge geführt von den Lebensversicherungs- unternehmen

Die Lebensversicherungsunternehmen erkannten früh, dass sich mit den Versicherungen der nationalen betrieblichen Vorsorge und der Finanzierungsart nach dem Kapitaldeckungsverfahren gut Geld verdienen liess. Dass die Lebensversicherungsunternehmen einer strengen Aufsichtskontrolle unterstehen und dabei verschiedene gesetzliche und andere Vorgaben zum Schutz der versicherten Personen zu erfüllen haben, wurde zwar oft als erschwerend zur Gewinnung der Führung und Versicherung von betrieblichen Vorsorgelösungen für die Mitarbeitenden von Konzernen gewertet, hatte aber auch gewichtige Vorteile. Im Folgenden wird auf einige wenige wichtige Aspekte zur betrieblichen Vorsorge, geführt von Lebensversicherungsunternehmen, hingewiesen.

2.2.2.1 Die materielle Versicherungsaufsicht

Über eine längere Zeitperiode nach dem 2. Weltkrieg bestand in den meisten Ländern, insbesondere in Zentraleuropa, die sogenannte materielle Versiche- rungsaufsicht32. Sie basierte auf den Vorgaben zum Schutz der Versicherten und bedeutete eine strenge präventive Kontrolle von versicherungstechnischen Grundlagen (Sterbetafeln und Ansatz für den technischen Zins) und allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie reichte bis hin zum direkten Eingreifen durch die Aufsichtsbehörden in den Geschäftsbetrieb einer Versicherungsunternehmung, notfalls sogar bis hin zum Verfügen einer Liquidation. Ein Geschäftsplan mit dem Beschrieb der anzuwendenden Prämientarife, Beitragsrückvergütungen oder Überschüsse, allgemeinen Versicherungsbedingungen, usw. musste vor dessen Anwendung der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Zudem galt es, die Kapitalanlagevorschriften zur Bedeckung des Deckungs- stockes, in einzelnen Ländern früher auch als Sicherungsfonds, heute als gebundenes Vermögen, bezeichnet, zu erfüllen. Weitgehend wurden für alle Lebensversicherungsunternehmen in einem Land die gleichen Grundlagen vorgeschrieben, was bis zu einem gewissen Grad den echten Preiswettbewerb verhinderte und zugleich die für die Versicherungswirtschaft typische Kartell- bildung begünstigte. Von der strengen aufsichtsrechtlichen Kontrolle waren insbesondere die zentraleuropäischen Länder betroffen, während in Grossbritan- nien und danach in Holland frühzeitig die Solvenzaufsicht - ohne Tarif- und Bedingungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde - im Vordergrund stand.

2.2.2.2 Rückstellungen

Die nationalen Lebensversicherungsunternehmen, welche die betrieblich Vorsorge in der Form der Versicherungslösung durchführten, unterstanden und unterstehen teilweise noch heute einer strengen Versicherungsaufsicht, die von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet ist. Im Gegensatz zu anderen Lösungen wie Pensionsrückstellungen oder Formen von selbständigen Pensionsfonds hat ein nationaler Lebensversicherungsunternehmen jederzeit die vollen versicherungstechnischen Rückstellungen zu garantieren.

Diese versicherungstechnischen Rückstellungen für künftige den versicherten Mitarbeitenden versprochenen Vorsorgeleistungen basierten mindestens auf den gleichen vorsichtigen Grundlagen wie sie für die Bestimmung der Prämien zu verwenden sind. Der Begriff "mindestens" erfolgt deshalb, weil verschiedene Lebensversicherungsunternehmen gemäss den von ihnen vorgegebenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen vorsehen, diese Rückstellungen zu verstärken, um einer künftigen voraussichtlichen weiter steigenden Lebenserwartung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu den minimalen versicherungstechnischen Rückstellungen bewirkten, dass die nationalen Lebensversicherungsunter- nehmen im Vergleich mit anderen organisatorischen Einheiten (Pensionsrück stellungen, Pensionsfonds, Pensionskassen) bei der Führung der betrieblichen Vorsorge etwas teurer erscheinen. Diese Vorgaben beinhalten eine Garantie zugunsten der versicherten Personen, indem Unterdeckungen bei den versiche- rungstechnischen Rückstellungen nicht zulässig und Sanierungsmassnahmen zulasten von Arbeitgebern und Mitarbeitenden deshalb nicht zu erwarten waren resp. zu erwarten sind.

2.2.2.3 Solvenzaufsicht

Im Laufe der Jahre erfolgte schrittweise die Umstellung auf die Solvenzaufsicht33. Analog zur Bankenaufsicht wurde auch bei den Versicherungsunternehmen die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Höhe von Eigenmitteln zur Stär- kung der Sicherheit, die Leistungsversprechen auch jederzeit erfüllen zu können, eingeführt. Ziel ist, dass jedes Versicherungsunternehmen über genügend Eigen- mittel verfügt zur Aufrechterhaltung seiner ständigen Zahlungsfähigkeit.

Unter dem, vom Europäischen Parlament und vom Rat in 2002 beschlossenen Begriff "Solvabilität I" liess sich mit einer einfachen Formel34 bestimmen, wie hoch die Eigenmittel sein mussten. In den meisten Ländern entfiel die materielle Aufsicht35 als Folge dieser Umstellung auf die Solvenzaufsicht. In der Folge konnten die Lebensversicherungsunternehmen eigene Tarifeingaben, basierend auf anerkannten versicherungstechnischen Grundlagen, individuellen Kosten- parametern und weiteren speziellen Bedingungen zur Anwendung bringen. Die Versicherungsaufsicht genehmigt somit nicht vorweg Tarife und allgemeine Ver- sicherungsbedingungen, sondern wird erst einschreiten, wenn versicherte Perso- nen oder Dritte sie auf Missstände hinweisen. In dieser Form funktioniert in der westlichen Welt seit einigen Jahren der eigentliche Wettbewerb zur Führung und Versicherung der nationalen betrieblichen Vorsorgepläne.

Die Bereitstellung von Eigenmitteln hatte aber auch eine problematische Kompo- nente. Eigenmittel werden nicht, oder nur in beschränktem Umfang, von den ver- sicherten Personen gestellt, sondern hauptgewichtig von Dritten (Aktionäre, institutionelle Anleger, etc.). Diesen sind entsprechende Zinsen gutzuschreiben, welche dem Risiko der Beanspruchung der Eigenmittel für den Erhalt der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen. Dies wiederum bedeutet, dass die privat- wirtschaftlich geführte betriebliche Vorsorge von Lebensversicherungsunter- nehmen entsprechend gewinnbringend aufzubauen ist. Von verschiedenen politi- schen Vertreterinnen und Vertretern - speziell in der Schweiz - wird diese Gewinnerwirtschaftung zugunsten derjenigen Dritten, welche die Mittel zur Verfü- gung stellen, oft kritisiert, da sie die betriebliche Vorsorge als integralen Bestand- teil der Sozialversicherung mit hohen Solidaritäten werten. Die damit verbunde- nen politischen Forderungen wie

- Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen
- Mindestbeteiligung der Versicherten an den von Lebensversicherungsunternehmen erwirtschafteten Gewinnen (bekannt unter den Begriffen Mindestbeitragsrückerstattung, Mindestquote, Legal Quote)
- Vorschriften zur Höhe der Eigenmittel für den Betrieb dieses Geschäftsbereiches erscheinen in sich oftmals widersprüchlich, was wiederum Investoren (u.a. Aktionäre) irritiert.

2.3 Entwicklung der betrieblichen Vorsorge auf internationaler Basis

2.3.1 Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf die nationale betriebliche Vorsorge

Auf der Basis der starken wirtschaftlichen Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg begann eine verstärkte Expansion der Konzerne, vorwiegend Industriekonzerne, in neue geographische Gebiete. In den 50er Jahren im letzten Jahrhundert erachteten erste Konzerne die Inkraftsetzung und Führung von nationalen betrieblichen Vorsorgeplänen als wertvolles Angebot bei der Rekrutierung und Anstellung von qualifizierten Mitarbeitenden. Das Angebot beinhaltete Leistungen in angemessener Höhe für die Ereignisfälle Rücktritt (im Alter), Krankheit oder Invalidität resp. Tod zugunsten der Hinterbliebenen. Dabei wurde verstanden, dass bei Eintreten eines Ereignisses von einer "Fortführung der gewohnten Lebenshaltung", ein in der schweizerischen Gesetzgebung36 mehrfach genutzte Bezeichnung betreffend Ansatz der Höhe von versicherten Leistungen, gespro- chen werden kann.

Als die Europäische Gemeinschaft sich zu formieren begann und bereits am 25. März 1957 in Art. 3 der römischen Verträge (Treaty of Rome) die Aufhebung der Hindernisse des freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs37 stipu- lierte, glaubten vor allem amerikanische Konzerne die Zeit gekommen, wenigs- tens für ihre europäischen Niederlassungen und Tochtergesellschaften einen zentral geführten europaweiten Vorsorgeplan in Kraft setzen zu können. In Diskussionen mit Lebensversicherungsunternehmen wurde versucht, diese Idee zu realisieren.

Als Folge von Einschränkungen bei der grenzüberschreitenden direkten Versi- cherungstätigkeit (z.B. nationale, teilweise strenge Vorschriften für die Kapital- anlagen38 ), der bereits oben erwähnten unterschiedlichen staatlichen Sozialversi- cherungssysteme, der Eigenheiten der nationalen Kontrollorgane für die betrieb- liche Vorsorge und insbesondere als Folge der national verschiedenartigen fiskalischen Regelungen wurde die Realisierung der erwähnten Idee eines zentral geführten europaweiten Vorsorgeplan von verschiedenen Seiten, Lebensversicherungsunternehmen wie teilweise auch nationalen Beraterorganisationen, verworfen und nicht weiter verfolgt.

Angedacht wurde in der Folge, dass wenigstens eine Gleichbehandlung, d.h. möglichst gleichwertige Leistungen für alle Mitarbeitenden eines Konzerns, vor- gegeben und realisiert werden könnte. Diese Idee der Gleichbehandlung basierte auf der Tatsache, dass immer mehr Mitarbeitende eines Konzerns von einer Geschäftsstelle zu einer andern versetzt wurden und vermehrt Mitarbeitende im Alter nicht unbedingt in dem Land verbleiben, in welchem sie zuletzt gearbeitet hatten. Auch diese, sozial sehr verständliche Idee einer, die betriebliche Vorsorge betreffende Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden war wohl zu ehrgeizig und wurde bald fallengelassen.

2.3.2 Vorgaben der Konzerne für die "internationale" betriebliche Vorsorge

Trotz der zuvor kurz angesprochenen, nicht realisierbaren Ideen und Zielsetzungen für die nationalen betrieblichen Vorsorgepläne sind verschiedene Vorgaben festgehalten worden, welche die Konzerne in der betrieblichen Vorsorge in den einzelnen Ländern zugunsten ihrer Mitarbeitenden umsetzen wollten.

In Diskussionen zwischen Konzernen, ihren Beratern und nationalen Lebensversicherungsunternehmen konnten, wenn mindestens zwei Vorsorgepläne in zwei verschiedenen Ländern betroffen und bei, zur gleichen Versicherungsgruppe (Netzwerk) gehörenden Lebensversicherungsunternehmen versichert waren, zur Erfüllung von Teilen dieser Konzerngrundsätze zusätzliche Dienstleistungen oder Garantien erreicht werden, wie z.B.

- erleichterte Aufnahmebedingungen für die Deckung der Risiken Tod, Krankheit und Invalidität,
- höhere obere Grenzwerte für die Todes- und Invaliditätsdeckungen der Mitarbeitenden,
- verlustfreier grenzüberschreitender Transfer von Sparguthaben oder versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungskapitalien) bei Versetzung von Mitarbeitenden von einem Land in ein anderes,
- Reduktion oder Verzicht des nationalen Lebensversicherungsunternehmens auf zins- oder kostenbedingte Abzüge bei Auflösung von nationalen Versicherungsverträgen,
- Information zu Prämien und Versicherungsleistungen eines abgelaufenen Jahres über alle nationalen betrieblichen Vorsorgepläne,
- Zusicherung, neue nationale Versicherungsverträge erst nach Vorlage an und Prüfung durch den Konzern abzuschliessen.

Dieses Angebot der Aufnahme von Dienstleistungen und Garantien in die natio- nalen Vertragsbedingungen ohne Folgen auf die nationalen Prämientarife, d.h. ohne Erhöhung derselben, bewirkte, dass den, einem Versicherungs-Netzwerk angehörenden Lebensversicherungsunternehmen durch die Konzerne die Vor sorgepläne für seine Mitarbeitenden in einzelnen Ländern zur Verwaltung und Versicherung in zunehmendem Masse übertragen wurden. Von Eigenlösungen in Form selbständig geführter Vorsorgepläne, in der Form der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Pensionskasse, des Pensionsfonds39 oder von zentral geführten Vorsorgelösungen wurde definitiv abgesehen. Die Versicherungs- Netzwerke optimieren dabei die Anliegen eines, in mehreren Ländern tätigenden internationalen Konzerns zugunsten dessen Mitarbeitenden mit den, auf nationa- len Ebenen zu beachtenden (gesetzlichen) Randbedingungen. So konnten die einem Versicherungs-Netzwerk angehörenden nationalen Lebensversicherungs- unternehmen sich zunehmender Geschäfte zu guten Prämientarifen, rasch wach- senden versicherungstechnischen Rückstellungen und, zufolge des zentralen Kontaktes mit einer Zentralstelle eines Konzern, grösseren Einsparungen in der Anwerbung und der laufenden Betreuung der Versicherungsverträge erfreuen.

2.3.3 Forderungen zur Transparenz

Trotz zusätzlicher Dienstleistungen kannte ein Konzern meist nur gerade die jeweils momentanen Aufwendungen für die betriebliche Vorsorge für die Mitarbeitenden seiner Niederlassungen oder Tochtergesellschaften. Weitgehend fehlte den Konzernen, welche bei einer Expansion meist andere Probleme vorrangig zu bewältigen hatten, der Einblick in die nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen und insbesondere in die Kosten für die Dienstleistungen40. Nicht abschätzbar waren zudem die möglichen langfristigen finanziellen Konsequenzen nach erfolgtem Eintritt in nationale Versicherungsverträge.

Aufgrund steigender Aufwendungen für die nationalen betrieblichen Vorsorge- lösungen wie auch der vorhandenen, vorerst auf buchhalterische Vorjahresdaten beschränkten Information durch die Versicherungsgesellschaften begannen sich im Laufe der Jahre bei Konzernen Befürchtungen einzustellen, in Verpflichtungen eingetreten zu sein, welche langfristige unliebsame Verbindlichkeiten, d.h. künf- tige hohe finanzielle Aufwendungen - beim Kapitaldeckungsverfahren - nach sich ziehen können. So entstand bereits gegen Ende der 50er Jahre bei ersten Konzernen resp. ihren Beratern die Forderung, die Transparenz in Form der jährlichen Aufstellung über Prämien- und Leistungszahlungen durch Angaben zu

- den Zinsgutschriften,
- den Verwaltungs- und Abschlusskosten, allenfalls bezahlten laufenden Provisionen,
- den Beitragsrückerstattungen und
- den versicherungstechnischen Rückstellungen der nationalen Lebensversicherungsunternehmen zu ergänzen. Zudem hatten die Lebensversicherungsunternehmen die einzelnen Positionen zu begründen oder zu kommentieren.

Die zunehmende Verstärkung der Konkurrenzsituation in den nationalen Märkten erwirkte, dass die, einem Versicherungsnetzwerk angehörenden nationalen Lebensversicherungsunternehmen auch auf diese Anliegen eintraten und zufolge des Umfanges des Geschäftes zusätzlich eine leichte bis teilweise stärkere pauschale Erhöhung der nationalen Beitragsrückerstattungen, in einzelnen Ländern als Überschüsse bezeichnet, gewährten. Begründet wurde diese Erhöhung der Beitragsrückerstattungen mit der Unterstützung, welche ein Konzern beim Abschluss und der laufenden Verwaltung von nationalen Versicherungsverträgen für seine Mitarbeitenden gewährt. Die nationalen Lebensversicherungsunternehmen haben ihre Versicherungsverträge entsprechend ergänzt und eine, gegenüber den nationalen Offenlegungsvorschriften41 erhöhte Transparenz zugunsten der Konzerne frühzeitig damit sichergestellt.

2.3.4 Internationale Rahmenverträge

Die nationalen betrieblichen Vorsorgelösungen mit den, nach den jeweiligen nati- onalen Usanzen und gesetzlichen Vorgaben geführten Versicherungsverträgen, ergänzt mit den oben erwähnten zusätzlichen Dienstleistungen, gerieten Anfang der 60er Jahre erneut in die Kritik der Konzerne und der von Ihnen beigezogenen Beratungsfirmen. Die damalige materielle Versicherungsaufsicht42 versuchte den Konkurs eines Versicherungsunternehmens grundsätzlich auszuschliessen, so- dass keine externen Kosten für die Versicherten und den Steuerzahler entstehen können. Vorgeworfen wurde dabei, dass über Absprachen, verbunden mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Tarifregelungen in der Form der materiellen Versicherungsaufsicht vor allem in den kontinentaleuropäischen Ländern, nach wie vor zu hohe Zins-, Kosten- und Risikomargen den nationalen Lebensversi- cherungsunternehmen verbleiben.

In den, im Anschluss an diese Vorwürfe folgenden Diskussionen entstand die Idee, die bisherigen zusätzlichen Dienstleistungen nicht in den nationalen Versi- cherungsverträgen zu regeln, sondern sie in zusätzlichen, die nationalen Versi- cherungsverträge überlagernden Vertragswerken zusammenzufassen. Zusätzlich wurde gefordert, die Nachweise zu den nationalen bezahlten Prämien, den Leis- tungen, etc. durch eine internationale Abrechnung, d.h. eine Form einer "grenz- überschreitenden" Abrechnung, zu ersetzen. Dabei hat die Zentralstelle der Lebensversicherungsgruppe (Netzwerk), welche die Daten der nationalen versi- cherten Vorsorgelösungen zusammenfasst, einem Konzern resp. einer vom Kon- zern bezeichneten zentralen Stelle Rechenschaft über alle Details der, bei seinen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sich in Kraft befindenden betrieb- lichen Vorsorgepläne abzugeben und in der Folge nicht wie ursprünglich ange- dacht, die nationale Beitragsrückerstattung zu erhöhen, sondern allfällig nicht genutzte Gewinnmargen dem Konzern zurückzuerstatten.

Mit dieser internationalen Abrechnung und den damit verbundenen Informationen seitens der nationalen Lebensversicherungsunternehmen wurden folgende Konzern-Ziele verfolgt:

- Information an den Konzern über die nationalen Vorsorgelösungen für die Mitarbeitenden bei seinen Tochtergesellschaften und Niederlassungen. Die Informationen haben umfassende Angaben zu den Prämien, den Zinsgut- schriften, den Versicherungsleistungen, den Verwaltungskosten, den versiche- rungstechnischen Rückstellungen, den nationalen Überschüssen resp. Bei- tragsrückerstattungen und zu weiteren Details der Abwicklung der nationalen Versicherungsverträge zu enthalten. Dabei fallen neu auch die Erbringung von Begründungen und Nachweisen an zu einzelnen Positionen, insbesondere zu den Kapitalanlagen (gebundenes Vermögen) resp. den durch das nationalen Lebensversicherungsunternehmen gutgeschriebenen Zinserträgen, zu den administrativen Kosten, und zu den, an allenfalls vorhandene Berater bezahlte Courtagen oder Provisionen.
- Kenntnis über die langfristigen Verbindlichkeiten, d.h. insbesondere die künftigen voraussichtlichen finanziellen Aufwendungen für die den Mitarbeitenden abgegebenen Leistungsversprechen, vorwiegend der Altersleistungen, verbunden mit Hinweisen auf die national üblichen Vorsorgelösungen.
- Risikoausgleich unter den verschiedenen nationalen Versicherungsverträgen und dabei weitgehende Rückerstattung von den seitens der Lebensversiche- rungsunternehmen erwirtschafteten Zins-, Kosten- und Risikogewinnen. Als Folge des Risikoausgleiches, mit welchem Verluste bei einzelnen nationalen Versicherungsverträgen durch Gewinne bei anderen, falls vorhanden, ausge- glichen werden können und der erwähnten Rückerstattung von Gewinnen wird bei der internationalen Abrechnung von internationaler Erfahrungstarifierung gesprochen.

Zentrales Element der internationalen Erfahrungstarifierung, englisch als "multi national experience rating" bezeichnet, mit der periodischen, meist jährlichen Zusammenfassung der Daten der verschiedenen nationalen betrieblichen Vorsorgepläne resp. der Versicherungsverträge in der Form einer "grenzüberschreitenden" Abrechnung verbunden mit dem zuvor erwähnten Risikoausgleich bildete die "internationale Einnahmen- und Ausgabenrechnung".

In der englischen Sprachregelung entstand für die Summe der internationalen Produkte und Dienstleistungen der Begriff "Multinational Pooling"43, welcher auch bei deutsch abgehaltenen Diskussionen verwendet wurde. "Multinational Pooling" beinhaltet die umfassende Information über die nationalen Vorsorgelösungen, über die gegenseitigen grenzüberschreitenden Risiko- resp. Schadenausgleichs- zahlungen von einer nationalen betrieblichen Vorsorge zu einer anderen des gleichen Konzerns und den Saldo der Abrechnung. Letzterer kann positiv oder negativ ausfallen.

"Multinational Pooling" in seiner ersten ursprünglichen Form beinhaltete die Rückerstattung eines allfälligen positiven Saldos als entsprechende Erhöhung der geschäftsplanmässig vorgesehenen nationalen Beitragsrückerstattungen. Unter "geschäftsplanmässig vorgesehen" werden die im Geschäftsplan eines Lebens- versicherungunternehmens definierten Beitragsrückerstattungen verstanden, welche stets auf den nationalen Versicherungsvertragsgesetzen und ergänzen- den Vorschriften von Bestimmungen44 basieren. Die nationalen Beitragsrück- erstattungen werden somit vorerst so bestimmt, wie wenn kein überlagerndes Vertragswerk, kein internationaler Rahmenvertrag und somit keine internationale Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgesehen wäre. Die erwähnte Erhöhung der nationalen Beitragsrückerstattungen, eine Erhöhung, welche gegenüber der unter obiger Ziffer 2.3.3. erwähnten im Durchschnitt substantiell höher ausfiel, widersprach den seinerzeitigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften in einigen Ländern, welche damals, d.h. in den 60er Jahren, die materielle Aufsicht gesetz- lich verankert hatten. Die nationalen Aufsichtsbehörden werteten dieses Vorge- hen als Bevorzugung einzelner Versichertenkreise gegenüber anderen. Zudem musste den versicherten Mitarbeitenden erklärt werden, warum von einer zur vorangegangenen Abrechnungsperiode als Folge unterschiedlich eingetretener Schadensituationen die Beitragsrückerstattungen höher oder tiefer ausfallen können. Dabei stiess man oft auf Unverständnis. Dies speziell dann, wenn von einem Jahr zum andern der nationale Überschuss resp. die Beitragsrückerstat- tung tiefer ausfiel, weil eine in einem andern Land sich befindende Vorsorge einen schlechten Schadenverlauf auswies und deren Verluste durch Gewinne bei den Vorsorgeplänen mit tiefer Schadenquote zu decken waren.

Die zuvor erwähnte Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften zur materiellen Kontrolle (präventive Prüfung und Genehmigung von Prämientarifen, Rückstel- lungen, nationalen Beitragsrückerstattungen durch die nationalen Aufsichtsbe- hörden) und die Reaktionen der, in den einzelnen Ländern für die Personalvor- sorge verantwortlichen Mitarbeitenden eines Konzerns führten dazu, dass die Lebensversicherungsunternehmen eine Umstellung vollzogen. Die umfassende Transparenz und die finanziellen Konsequenzen erfolgten neu ausschliesslich gegenüber einem Konzern resp. der vom ihm bezeichneten konzerninternen Stelle. Dies bedeutete im finanziellen Bereich eine Abkehr von der Erhöhung der nationalen Beitragsrückerstattungen zugunsten einer direkten Rückvergütung eines positiven Saldos an den Konzern. Dieser Saldo wurde in der Folge als "International Dividend" oder in Anlehnung an den Begriff der Erfahrungstari- fierung als "Overall Experience Credit" bezeichnet. Seit Beginn der 70er Jahre im letzten Jahrhundert wurden alle zusätzlichen Dienstleistungen, die Transparenz verbunden mit einer allfälligen Beitragsrückerstattung, in einem und nur einem Vertragswerk zwischen dem Versicherungs-Netzwerk und dem Konzern geregelt.

Damit entstand ein Vertragswerk, welches seither unverändert als internationaler Rahmenvertrag bezeichnet wird. Dabei gewannen die erwähnten englischen Begriffe für diesen Rahmenvertrag und für die weiteren darin enthalten Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung, sie wurden auch in andern Sprachen entsprechend verwendet.

2.4 Entwicklung der internationalen Versicherungsgruppen

2.4.1 Versicherungsnetzwerke und ihre Zielsetzungen

Diejenigen Lebensversicherungsunternehmen, welche erste internationale Rahmenverträge mit Konzernen zu Beginn der 60er Jahre abschliessen konnten, erkannten, dass sich auf dieser Grundlage das Geschäftsvolumen erhöhen liess und Marktanteile zugewonnen werden können. Zwar war es nicht möglich, die gleich guten Margen wie bei einem rein national abgeschlossen Versicherungsvertrag für die betriebliche Vorsorge als Gewinnbeitrag für das Lebensversicherungsunternehmen zu erhalten, doch rechneten die Lebensversicherungsunternehmen sich durch ihr Entgegenkommen mit erhöhter Transparenz, neuartigen Garantien und einer Rückerstattung von nicht benötigten Margen an Konzerne weitere Geschäftsmöglichkeiten oder Kostenvorteile aus:

+ Imageverbesserung auf breiter Basis als fortschrittlich geltendes Lebensversicherungsunternehmen und damit Gewinn neuer Kunden.
+ Reduktion der Kostenbeiträge je Versicherungsnehmer zur Bedeckung der Kosten der Grundstrukturen (u.a. Informatik) bei stark zunehmendem Porte- feuille.
+ Einsparung von Abschlusskosten als Folge der beim Konzern durchgeführten zentralen Anwerbung der verschiedenen nationalen Vorsorgepläne.
+ Reduktion der Stornorate durch die Unterstützung des Konzerns, die nationa- len Vorsorgepläne für das Lebensversicherungsunternehmen in Kraft zu halten.
+ Erhöhung der Abschlüsse von individuellen Lebensversicherungspolicen, vor allem an Kadermitarbeitende der Konzerne.

In einem kurzen Überblick, auch mit teilweisen Informationen zu deren Entste- hung oder Weiterentwicklung, werden die wichtigsten Versicherungs-Netzwerke genannt, welche den Geschäftsbereich der betrieblichen Vorsorge über den internationalen Vertriebs- und Dienstleistungskanal ausbauten. Neben den im Folgenden genannten Versicherungs-Netzwerken gibt es weitere, welche sich zeitlich später formierten und demzufolge nicht über ähnlich grosse Portefeuilles an internationalen Rahmenverträgen verfügen dürften. Sie werden hier nicht spe- ziell aufgeführt, doch können ihre Auftritte, Dienstleistungen und Produkte im Internet über den Suchbegriff "multinational pooling" abgerufen werden.

2.4.1.1 John Hancock

Als erstes US-Lebensversicherungsunternehmen erkannte die Lebensversiche- rungsgesellschaft John Hancock in den USA zu Beginn der 60er Jahre im letzten Jahrhundert die Chance, durch die Aufnahme von internationalen Dienstleistun- gen Grosskunden (Konzerne) in den USA dazu bewegen zu können, primär ihre grossen US-Vorsorgepläne John Hancock zur Versicherung und Führung zu übertragen. Die internationalen Dienstleistungen hatten zwar keinen direkten Zusammenhang mit dem Geschäft der betrieblichen Vorsorge in den USA, doch suchten US-Konzerne um Unterstützung für den Aufbau und die Führung der betrieblichen Vorsorgelösungen für ihre Mitarbeitenden in Ländern ausserhalb der USA. John Hancock bot diese Unterstützung an, sicherte sich damit primär das US-Geschäft mit grossen Konzernen, und konnte zudem das eigene Lebens- versicherungsportefeuille durch Rückversicherung der Risiken, welche nationalen Lebensversicherungsunternehmen ausserhalb der USA zugehalten wurden, aus- bauen.45

Eine internationale Dienstleistung resp. die Unterstützung des Aufbaus und der Führung der betrieblichen Vorsorgepläne vor Ort in den einzelnen Ländern aus- serhalb der USA konnte John Hancock selbst nicht in der Qualität erbringen, wie es die US-Konzerne erwarteten. John Hancock beschloss zufolge fehlender eigener Einheiten, in Partnerschaften mit nationalen Lebensversicherungsunter- nehmen zu treten. Dabei versuchte John Hancock als Partner die national grössten und/oder ältesten Lebensversicherungsunternehmen zu gewinnen.

Es gelang, mit verschiedenen renommierten nationalen Lebensversicherungsunternehmen Zusammenarbeitsverträge abzuschliessen. Diese Lebensversicherungsunternehmen waren fähig und willens, sowohl die Anforderungen von John Hancock an das "multinational pooling" zu erfüllen, wie auch der Forderung von John Hancock zur Abgabe von Risiken via Rückversicherung mit in ihrem Tätigkeitsland domizilierten versicherten US-Bürgern Folge zu leisten.

In den ersten Jahren konnten trotz aller Anstrengungen nur wenige US-Konzerne als Kunden gewonnen werden. John Hancock hat die Strategie des "multinational pooling" und die Zusammenarbeit mit nationalen Lebensversicherungsunter- nehmen trotzdem durchgehalten und geprägt. Der Erfolg stellte sich Anfang der 70er Jahre ein und führte zu stetig zunehmenden Abschlüssen von internationa- len Rahmenverträgen, vorerst mit US-Konzernen, später auch mit europäischen.

Noch heute ist das "John Hancock Insurance Network" aktiv und erfolgreich mit den internationalen Produkten und Dienstleistungen (multinational experience rating) unter dem Begriff IGP (International Group Programm).

2.4.1.2 Swiss Life

Das grösste und älteste schweizerische Lebensversicherungsunternehmen ist Swiss Life, damals bei der Entstehung des "multinational pooling" unter dem Firmennamen Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, kurz "Schweizerische Rentenanstalt", bekannt. Den Netzwerk-Zielsetzungen entspre chend war für John Hancock die Schweizerische Rentenanstalt Wunschpartner für die Schweiz.46

Die Schweizerische Rentenanstalt war damals bereits in mehreren Ländern Europas (u.a. Deutschland, Frankreich, Holland und Belgien) direkt tätig. Als eigene strategische Zielsetzung wurde von ihrer damaligen Führung, auch auf- grund von Anfragen von einzelnen Konzernen und Brokern, vorgegeben, interna- tionale Produkte und Dienstleistungen selbst und direkt anzubieten. Denkbar war und geprüft wurde eine Partnerschaft mit John Hancock nur unter der Bedingung, dass alle bestehenden Rentenanstalt-Einheiten in Europa als Partner für das IGP (International Group Programm) auftreten können. Anvisiert wurde zudem, dass den von John Hancock geforderten Rückversicherungen mit, in den genannten Ländern domizilierten versicherten US-Bürgern als eine weitere Gegenleistung für die Partnerschaft nicht stattgegeben werden muss. Diese Bedingungen und Zielsetzungen der Schweizerischen Rentenanstalt wiederum entsprachen nicht den Zielsetzungen von John Hancock, somit wurde eine begonnene Zusammen- arbeit nach nur wenigen Monaten wieder beendet.

Durch rasche Gründungen weiterer Einheiten (Grossbritannien, Spanien, Italien) und dem Eintreten in Partnerschaften mit nationalen, meist mittelgrossen, aber gut verankerten Lebensversicherungsunternehmen entstand das RentenanstaltNetzwerk, welches bald ausschliesslich unter dem Namen "Swiss Life Network" auftrat und für internationale Rahmenverträge den Begriff "Master Cover Contract (MCC)" verwendete und ihn prägte.

Auch dem Swiss Life Network war kein früher Erfolg beschieden. Nach dem Abschluss des ersten internationalen Rahmenvertrages im Jahre 1960 gelang es, bis gegen Mitte der 60er Jahre nur gerade 4 Rahmenverträge abzuschliessen. Auch Swiss Life hat sich den Herausforderungen gestellt, ist nicht von der gewählten Strategie abgewichen. Wie John Hancock konnte Swiss Life in den 70er Jahren das Netzwerk mit eigenen Versicherungsunternehmen und Partner- gesellschaften in rund 80 Ländern sowie das Versicherungsportefeuille der inter- nationalen betrieblichen Vorsorge auf 270 internationale Rahmenverträge im Jubiläumsjahr 1982 stark ausbauen47.

Das Swiss Life Network, was den Abschluss von internationalen Rahmenverträgen betraf, war in etwa gleich erfolgreich wie John Hancock, auch betreffend die Beziehungen zu amerikanischen Konzernen.

Dies begründete sich einerseits damit, dass im Swiss Life Network zufolge eige- ner Gesellschaften die Dienstleistungen effizient koordiniert werden konnten. Andererseits offerierte das Swiss Life Network den Konzernen zudem neue, über das bisherige "multinational pooling" hinausgehende Garantien, welche allerdings auch bisher nicht bekannte finanzielle Risiken beinhalteten. Insbesondere betraf dies die Garantie, im Kündigungsfall von nationalen Versicherungsverträgen das ungekürzte Deckungskapital (ohne die nationale üblichen Zins- und Kosten- abzüge) auszuzahlen.

2.4.1.3 Insurope

Kurz nach dem Auftritt und ersten Erfolgen der beiden Netzwerke John Hancock und Swiss Life formierte sich eine neues Netzwerk und dem Namen "Insurope" gegen Ende der 60er Jahre. Hier erfolgte die Initiative nicht von einer, das Netz- werk dominierenden Lebensversicherungsgesellschaft oder -gruppe, sondern es ergab sich eine Partnerschaft unter mehreren gleichwertigen Gesellschaften. Die Gleichwertigkeit bezieht sich hier nicht die Grösse und Erfahrung der Lebens- versicherungsunternehmen, sondern auf die partnerschaftliche Zusammenarbeit. U.a. gehörten die damals und noch heute bekannten Gesellschaften Alte Leipzi- ger (D), GAN (F), Baloise (CH) und Fortis (B und Lux) zu diesem Netzwerk.48

Ziel des Insurope Network war, über eine Zentralstelle (in Brüssel, mit heute mehreren weltweit verteilten Büros) die internationalen Dienstleistungen anzubieten und auf diesem Weg in den einzelnen Ländern die Versicherung und Führung der betrieblichen Vorsorge von Konzernen resp. deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften zugesprochen zu erhalten.

Insurope und die in dieser Partnerschaft zusammengeschlossenen nationalen Lebensversicherungsunternehmen haben diese Strategie erfolgreich durchgehalten. Insurope tritt noch heute erfolgreich im Markt auf.

2.4.1.4 Generali

Generali trat als eigentliches Netzwerk mit rund 40 eigenen Gesellschaften und weiteren Partnern im Geschäft mit der nationalen und internationalen betrieb- lichen Vorsorge nach den zuvor genannten Netzwerken auf. Geführt wurde resp. wird dieser Geschäftsbereich von der Generali Worldwide, mit Sitz in Guernsey, einer Tochtergesellschaft der Generali in Triest, Italien. Die internationalen Dienstleistungen werden durch das "Generali Employee Benefits (GEB) Network" angeboten.49

Das GEB-Netzwerk fällt durch innovative Lösungen (u.a. im Bereich vom Transfer von finanziellen Mitteln für die Kapitalanlagen) auf, die sich allerdings nicht immer realisieren lassen.

2.4.1.5 ING (Internationale Nederlanden Groep)

ING wurde in 1991 als Zusammenschluss der Nationale-Nederlanden und der NMB Postbank Group gegründet. In den letzten 15 Jahren entwickelte sich ING zu einer multinationalen Versicherungsgruppe mit verschiedenen internationalen Aktivitäten, darunter auch dem Geschäft der internationalen betrieblichen Vor- sorge. Der Auftritt erfolgt unter dem Begriff ING Employee Benefits Global Net- work. Die Produktpalette beinhaltete Versionen, bei denen das Netzwerk resp. die ihm angeschlossenen nationalen Lebensversicherungsunternehmen bei gros- sen Konzernen nur noch als Verwaltungsgesellschaften für die administrativen Belange der betrieblichen Vorsorge amten. Die Risiken werden dabei umfassend auf Rückversicherer und auf Anfrage sogar auf die versicherungsnehmenden Konzerne zurück übertragen.50

2.4.1.6 Allianz

Unter dem Namen All Net (All Net GmbH) bietet auch die Allianz in einem Verbund mit grossen ausländischen Lebensversicherungsunternehmen wie AEGON (Holland), AGF (Frankreich), RAS (Italien) internationale Rahmenverträge an. Das Netzwerk zeichnet sich dadurch aus, dass bereits kleinste Unternehmungen (mindestens 25 versicherte Mitarbeitende in 2 Ländern und mindestens EUR 10'000 als jährlich Risikoprämie) vom internationalen Programm und von Dienstleistungen des ALL Net profitieren können.51

2.4.1.7 Winterthur

Als direkter Konkurrent von Swiss Life in der betrieblichen Vorsorge in europäischen Ländern erwog auch die Winterthur Versicherungsgruppe in den 60er Jahren internationale Dienstleistungen in ihr Angebot aufzunehmen. Die Winterthur war damals mit direkten Lebensversicherungsunternehmen, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften, in vielen Ländern vertreten und musste keine grossen Anstrengungen für den eigentlichen Aufbau eines grossen Netzwerkes vornehmen. Allerdings gelang es der Winterthur in dieser Zeit kaum, Konzerne vom "multinational pooling" zu überzeugen und damit die Versicherung und Führung der nationalen betrieblichen Vorsorgepläne der Einheiten eines Konzerns in den verschiedenen Ländern zu gewinnen.

Anfang der 70er Jahre änderte die Winterthur ihre Strategie und konzentrierte sich ausschliesslich auf die nationalen Versicherungsmärkte. Begründet wurde dies neben den fehlenden internationalen Vertragsabschlüssen mit der Erkenntnis, dass eben doch die betriebliche Vorsorge ausschliesslich ein lokales Geschäft sei und bleiben werde. Mit diesem Entscheid verlor die Winterthur einige Mitarbeitende mit Fachkenntnissen im internationalen Lebensversicherungsbereich. Sie wechselten in andere Netzwerke.

In den 80er Jahren, als die Winterthur den Erfolg anderer Netzwerke zur Kenntnis nahm, wurden internationale Dienstleistungen in der betrieblichen Vorsorge erneut ins Angebot aufgenommen. Der Erfolg war allerdings beschränkt, denn die Winterthur Versicherungsgruppe wurde bald Opfer von Aufspaltungen und Teil- verkäufen. Dies endete in 2007 mit dem Verkauf der beiden Direktversicherungs- einheiten, der Sachversicherungsgesellschaft (Winterthur) und der Lebensver- sicherungsgesellschaft (Winterthur-Leben) an die französische AXA.

Heute bietet die AXA Winterthur52 in der Schweiz die internationalen Dienstleistungen einerseits des IGP an, ist seit 2003 daher für die betriebliche Vorsorge Partnergesellschaft im John Hancock Insurance Network und anderer- seits seit 2007 auch im MAXIS Global Benefits Network, welches bereits 1998 durch die Kooperation von AXA (Frankreich) und MetLife (USA) gegründet wurde.

2.4.1.8 Gerling

Als Spezialfall kann die damalige Versicherungsgruppe Gerling angefügt werden. Nicht weil diese Versicherungsgruppe erfolgreich wäre, sondern weil sie ein anderes Konzept im Zug der zunehmenden Wettbewerbsituation einzubringen versuchte. Ende der 80er Jahre im letzten Jahrhundert hat auch Gerling die Idee internationaler Rahmenverträge mit der Erstellung internationaler Einnahmen- und Ausgabenrechnungen aufgenommen. Weitgehend sind die Dienstleistungen und Garantien ähnlich wie bei den etablierten Netzwerken. Im Gegensatz zu den andern Netzwerken besteht Gerling nicht aus einem Netzwerk von zusammen- arbeitenden nationalen Lebensversicherungsunternehmen, sondern bietet unter dem Namen FLEX Net den Konzernen die freie Wahl von nationalen Lebensver- sicherungsunternehmen für die betriebliche Vorsorge. Das Ziel dieses Vorgehens ist, einerseits die betriebliche Vorsorge im Stammland Deutschland für einen Konzern resp. seine deutsche Tochtergesellschaft versichern und verwalten zu können und andererseits von den nationalen Lebensversicherungsunternehmen die Rückversicherung zugesprochen zu erhalten für die in den verschiedenen Ländern vorhandenen nationalen Versicherungsverträgen für die Mitarbeitenden der Tochtergesellschaften und Niederlassungen eines Konzerns.53

Ob dieses Konzept erfolgreich ist, wird bezweifelt. Es ist kaum denkbar, dass nationale Lebensversicherungsunternehmen aufgrund des Auftrittes von Gerling bei einem Konzern problemlos sich den Dienstleistungen und Bedingungen eines internationalen Rahmenvertrages unterstellen werden für Versicherungsverträge, welche oft schon bereits früher selbst angeworben wurden.

Nachweisbar bietet dieses Konzept kaum Einsparungen bei den Anwerbekosten, was einen wesentlichen Bestandteil der Systeme der etablierten Netzwerke bildet. Auch die mit diesem Konzept verbundene Form der Rückversicherung beinhaltet Risiken für Gerling, denn nationale Lebensversicherungsunternehmen werden wohl kaum gerne ihre Zustimmung zur Rückversicherung geben, insbe- sondere dann, wenn die betroffenen Versicherungsverträge in der Vergangenheit positive Schadenverläufe aufwiesen. Bei Versicherungsverträgen mit schlechten Schadenverläufen hingegen könnte genau das Gegenteil eintreten, diese werden die nationalen Lebensversicherungsunternehmen wohl recht gerne rückver- sichern und in ein "multinational pooling" gemäss System von Gerling einbrin- gen. Gerling selbst läuft somit Gefahr, durch das selektive Verhalten von natio- nalen Lebensversicherungsunternehmen schlechte Risiken ins Portefeuille auf- zunehmen.

2.4.1.9 AIG (American International Group)

Angesichts der aktuellen Krise der AIG ist zurzeit nicht erkennbar, dass dieses, bis vor wenigen Jahren noch aktive Netzwerk weiterhin bestehende internationale Rahmenverträge pflegt und neue Kunden (Konzerne) anzuwerben versucht. (Der noch bis 2009 vorhandene Auftritt im Internet ist heute nicht mehr abrufbar.)

2.4.2 Internationale Zusammenarbeitsverträge

Für die einem Netzwerk angehörenden nationalen Lebensversicherungsunter- nehmen, unabhängig ob sie zur gleichen Versicherungsgruppe gehören oder als Partner für das "multinational pooling" zusammenarbeiten, musste ein einheit- liches Vertragswerk zur Definition der Art der Zusammenarbeit ausgearbeitet und zugrunde gelegt werden. Dabei galt es sicherzustellen, dass für die, einem Kon- zern für die betriebliche Vorsorge seiner Tochtergesellschaften und Niederlas- sungen gewährten internationalen Dienstleistungen und Garantien, welche prio- ritär die nationalen Vertragsgarantien überlagern oder diese übertreffen, unter Gleichbehandlung aller Partnergesellschaften Folge geleistet wird.

Wichtig ist dabei, dass alle nationalen Lebensversicherungsunternehmen, welche einem Netzwerk angehören, die Sicherheit einer Gleichbehandlung erhalten. Würde ein Netzwerkpartner feststellen, dass er gegenüber einem andern im Falle des Risikoausgleiches anders, d.h. gemäss seiner Interpretation schlechter behandelt, hätte das Netzwerk kaum einen langen, stabilen Bestand.

In die Zusammenarbeitsverträge54 zwischen der das Netzwerk führenden Organisationseinheit (das Netzwerk führendes Lebensversicherungsunternehmen oder eine Netzwerkzentrale) und den angeschlossenen nationalen Lebensver- sicherungsunternehmen, Netzwerkpartner genannt, sind die folgenden Regelun- gen aufzunehmen:

Zusicherung des Netzwerkpartners, nationale Vorsorgepläne resp. die damit verbundenen Versicherungsverträge gemäss dem von der nationalen Versicherungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan anzusetzen und zu verwalten, und damit verbunden

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Genehmigung von allfälligen Massnahmen der Netzwerkzentrale zur Kontrolle der versicherungstechnisch korrekten Abwicklung (auf der Basis der gültigen vorsichtig gewählten nationalen Sterbe- und anderen versicherungstechni- schen Grundlagen) mit dem Ziel, jedem Netzwerkpartner Gewissheit zu geben, dass nicht einer zulasten der anderen eigenseitig profitieren kann.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Verpflichtung, rechtzeitig korrekte buchhalterische und versicherungstechnische Daten des betreffenden nationalen Vorsorgeplanes der Netzwerkzentrale, welche das Netzwerk vertritt, zu liefern und ihr die Erstellung der internationalen Einnahmen- und Ausgabenrechnung zuhanden eines Konzerns (über dessen nationale versicherte Vorsorgelösungen seiner Tochtergesellschaften und Niederlassungen) zu ermöglichen.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zustimmung zur Art der Erstellung und der Abwicklung der internationalen Einnahmen- und Ausgabenrechnung inkl. Bestimmung des Anteils am gesamten Risikobeitrag zur Deckung von allfälligen negativen Saldi dieser Abrechnungen.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zustimmung zum Risikoausgleich und dem damit verbundenen Zahlungs- verkehr, der sich aus der internationalen Einnahmen- und Ausgabenrechnung ergibt.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zustimmung zu den, über die nationalen Versicherungsverpflichtungen hinausgehenden, vom Netzwerk resp. seiner Zentralstelle definierten Garantien zugunsten von Konzernen resp. seinen versicherten Mitarbeitenden uneingeschränkt zu folgen:

- Erleichterung bei Gesundheitsprüfungen für die Versicherung der individuellen Risiken (bei Tod, Krankheit, Invalidität), gegebenenfalls auch Aufhebung jeglicher Gesundheitsprüfungen55, unabhängig der Höhe der versicherten Risikoleistungen.
- Zustimmung der Übernahme von Risikoleistungen bei Tod und Invalidität mit höheren oberen Grenzwerten wie allenfalls im nationalen Geschäfts- plan vorgegeben, gegebenenfalls Aufhebung jeglicher Grenzwerte56.
- Je nach Definition der Dienstleistungen im Rahmen des "multinational poo- ling" teilweiser oder ganzer Verzicht auf national vorgesehene finanzielle Rückbehalte von versicherungstechnischen Rückstellungen im Falle von Vertragskündigungen.
- Zustimmung zu gegebenenfalls von einer Netzwerkzentrale oder von einem Konzern geforderten direkten Rückversicherungen (von Risiken der betrieblichen Vorsorge wie allenfalls auch weiterer Lebensversicherungs- risiken).

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zustimmung des Netzwerkpartners, nationale Versicherungsverträge für die betriebliche Vorsorge mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen eines Konzerns nur nach Vorlage an die Netzwerkzentrale, welche die Zustimmung des betroffenen Konzerns einholt, abzuschliessen oder bei ihnen Anpassungen bei den versicherten Leistungen vorzunehmen, falls das Netzwerk eine solche Zusicherung in seine Angebote aufnehmen will.

3 Struktur der internationalen Rahmenverträge

3.1 Administrative Abwicklung

3.1.1 Vertragsabwicklungen auf nationaler Ebene, Versicherungsgarantien

Bei allen Netzwerken beinhalten, sofern nicht Spezialkonditionen mit den Kon- zernen vereinbart werden, die internationalen Rahmenverträge die Auflage, dass für die betriebliche Vorsorge die, finanzielle Belange betreffende Vertrags- abwicklung auf nationaler Ebene so zu geschehen hat, wie wenn kein solch inter- nationaler Rahmenvertrag existieren würde57. Mit dieser Auflage, die wie erwähnt Bestandteil der internationalen Zusammenarbeitsverträge bildet, stellen die Netzwerke sicher, dass die Mitarbeitenden in den Tochtergesellschaften und Niederlassungen eines Konzerns Sicherheit haben, niemals schlechter gestellt zu werden, wie wenn sie für ihre betriebliche Vorsorge einen eigenen, von weiteren konzerninternen Vertragswerken unabhängigen nationalen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätten.

Dies bedeutet, dass in nationalen Versicherungsverträgen zugrunde gelegte Prämientarife, Leistungsgarantien, Abfindungswerte und Rückstellungen, Beitragsrückerstattungen resp. Überschüsse, usw. ungeachtet des internationalen Rahmenvertrages zur Anwendung gelangen müssen.

Enthält ein internationaler Rahmenvertrag zwischen einem Netzwerk und einem Konzern Elemente, welche sich positiv zu Gunsten dessen Mitarbeitenden bei Tochtergesellschaften oder Niederlassungen auswirken, so wird und soll die nationale Vertragsabwicklung für die betriebliche Vorsorge diesen Elementen Rechnung tragen. Speziell betrifft dies die folgenden beiden Aspekte:

+ Erleichterung bei der gesundheitlichen Prüfung oder eventuell deren Entfallen für die Deckung der zu versichernden Risiken Tod, Krankheit und Invalidität. Dies bedeutet, dass die einem Netzwerk angehörenden nationalen Lebens- versicherungsunternehmen (Netzwerkpartner) der Rekrutierungsart der Mit- arbeitenden durch den Konzern folgen und Anstellungen auch dann nicht erschweren, wenn gesundheitliche Risiken bei einer neu anzustellenden Per- son vorliegen. Zudem wird ein Netzwerkpartner auch die Erhöhungen von versicherten Leistungen vorbehaltlos akzeptieren, unabhängig davon, ob versi- cherte Mitarbeitende zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme hatten oder nicht.
+ Garantie der Erstattung des vollen versicherungstechnischen Rückstellungen im Falle einer Versetzung zu einer anderen Tochtergesellschaft oder Nieder- lassung des gleichen Konzerns. Mitarbeitende Personen, die vom Konzern versetzt werden, haben somit die Gewähr, dass ihre Vorsorge nicht geschmä- lert wird durch national allenfalls übliche oder mögliche Abzüge am Deckungs- kapital.

3.1.2 Organisatorischer Überblick auf internationaler Ebene

Wie erwähnt bietet jedes internationale Netzwerk zusätzlich zu den Dienstleistungen und Versicherungsgarantien auf nationaler Ebene über den internationalen Rahmenvertrages weitere Dienstleistungen und Garantien an.

Die nachstehende einfache Darstellung58 gibt einen Überblick über die organisatorischen Zusammenhänge. Dabei handelt es sich um die ursprüngliche und nach wie vor übliche Form, auch wenn heute erweiterte Vertragsversionen im Markt zur Anwendung gelangen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Graphik 3.1: Organisatorischer Überblick zu den internationalen Rahmenverträgen

Die zusätzlichen Dienstleistungen und Garantien des internationalen Rahmenvertrages überlagern die lokalen Versicherungsverträge. Mit wenigen Ausnahmen, wie unter Ziffer 3.1.1 erwähnt, bewirkt diese Überlagerung eine verbesserte Transparenz über die nationalen Vorsorgepläne beim Konzern. Der Hinweis in der obigen Darstellung auf den Versicherungstyp (Typ A, Typ B, etc.59 )

[...]


4 Der Begriff “europäisches Sozialmodell“ ist ein, vom ehemaligen Kommissionspräsidenten, Jacques Delors, Mitte der 1990er Jahre geprägter popularisierter Begriff. Nicht abschliessend definiert wurde dabei, worin dieses europäische Sozialmodell besteht.

5 Einen guten Überblick über die staatlichen und die betrieblichen Vorsorgesysteme in verschiedenen Ländern bietet das "Employee Benefit Reference Manual - Country Profiles" des Swiss Life Netzwerkes.

6 Die Bezeichnung “internationaler Rahmenvertrag“ im Zusammenhang mit der betrieblichen Vorsorge wurde ausschliesslich von den Lebensversicherungsgesellschaften genutzt, welche unter Zusammenfassung von Risiken durch grenzüberschreitende Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten seit den frühen 70er Jahren im letzten Jahrhundert Schwankungen im Schadenverlauf zu mindern und Kosten einzusparen versuchten.

7 Die Berichterstattungen für die betriebliche Vorsorge sind in den nationalen Gesetzgebungen geregelt und betreffen weitgehend nur die Information über die Abwicklung und Ergebnisse der nationalen Versicherungs- verträge. Sie enthalten Informationen zu den eigentlichen aktiven und passiven Rückversicherungen, nicht aber zur Zusammenfassung von Risiken auf internationaler Basis. (Beispiel Schweiz: Offenlegung der Betriebs- rechnung berufliche Vorsorge, 08.09.2010: http://www.finma.ch/d/beaufsichtigte/versicherungen/betriebsrechnung-bv/Documents/BVG-Offenlegungsbericht- 2009_d.pdf)

8 Hinweise auf interne, von Versicherungsunternehmen gehaltene Dokumente können nicht angefügt werden. Die Hinweise betreffen somit ausschliesslich Unterlagen, welche auch Dritten zur Verfügung stehen.

9 Die Deregulierungen betreffend die weitgehende Marktfreiheit in der Gestaltung von Prämientarifen, in der Annahme von Risiken und in der Art der möglichen Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

10 Neue Regulierungsvorschriften betreffen Solvabilität II und dabei im Besonderen die risikogerechten Eigenmittel- anforderungen an die Lebensversicherungsunternehmen.

11 Beispiel Schweiz: Annahme des eidgenössischen Fabrikgesetzes im Jahre 1877. Es enthält unter anderem Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Grundsatz der kausalen Haftpflicht der Fabrikanten für Berufsunfälle und Berufskrankheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

11 Die staatlichen Sozialversicherungen bilden in den westlichen Industrieländern die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich eng geregelte Vorsorge für wichtige Risiken des Lebens und des Ablebens, die von selbstverwalteten Versicherungsinstitutionen organisiert wird. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird weitgehend nach dem Umlagesystem, d.h. nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten.

13 Vgl.Kupper Josef: Sterblichkeitsforschung im Wandel der Zeit, ETH Zürich, 1980, S. 22 - 28

14 Vgl. CIA World Factbook, Tabelle Lebenserwartung bei Geburt, Messung 18.12.2003 - 18.12.2008 (http://www.nationmaster.com/graph/hea_lif_exp_at_bir_tot_pop-life-expectancy-birth-total-population)

15 Vgl. Sigma Nr. 4/2008, Wirtschaftsstudien der Schweizer Rück, Innovative Finanzierung der Altersvorsorge, S. 6-15

16 Vgl. Pension Institut, Discussion paper Pl-0703, «Facing up to the Uncertainty of Life Expectancy», London, Juni 2008, S. 2-5, 29-33.

17 Ausnahme: Die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kennt keine Beitragsbemessungs- grenze, d.h. die Beiträge sind in Prozenten des Erwerbseinkommens ohne oberen Grenzwert zu entrichten.

18 Vgl. Opinion of European Economic and Social Committee. Social cohesion: Fleshing out a European social model. SOC/237 - CESE 973/2006 EN/o, S. 1-13

19 Die Pflegeversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozial- versicherungssystems

20 Bei der Definition der Anspruchsberechtigten für die Existenzsicherung müssen heute der gesellschaftliche Wandel und damit die Existenz verschiedener Familienformen berücksichtigt werden, und es ist darauf zu achten, dass die Ausgestaltung nicht nur das traditionelle Rollenverständnis begünstigt. Vgl. auch Koch Philipp, Sozialstaat und Sozialpolitik in Deutschland, Existenzsicherung, Referat, 2000 (Abs. 12.1)

21 Vgl. Schweiz. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Die wirtschaftliche Entwicklung von Erwerbstätigen und Personen im Ruhestand., Forschungsbericht 1/2008, Vorwort sowie S. 61-67

22 Vgl. Tepper Jürgen E., Die drei Säulen der Altersvorsorge, inkl. Hinweise zu europäischen und ausser- europäischen Modellen der Alterssicherung, 2003, S. 45-49, 62-68

23 Schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG vom 25.06.1982) und zugehörende Verordnung (BVV2 vom 18.04.1984)

24 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.06.2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Amtsblatt der Europäischen Union L 235 vom 23.09.2003, S. 13-21

25 Vgl. Stellungnahme BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zum Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Berlin, 19.10.2007

26 Vgl. Magazin PUNKT für den EU-Arbeitsmarkt und die Förderung durch den Europäischen Sozialfonds, Berlin, Februar 2006, Editorial

27 Dritte Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG, Abl. EG Nr. L 360/1 vom 9.12.1992

28 Altersgutschriften anstelle von versicherungstechnischen Deckungskapitalien kennt z.B. die schweizerische Gesetzgebung, insbesondere für die obligatorische Komponente der betrieblichen Vorsorge → schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG vom 25.06.1982)

29 Aufgenommen erstmals durch das Europäischen Parlament in den Vorschlag Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Oktober 2000)

30 Vgl. Schweiz. Verordnung vom 9.11.2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO), Art. 76-95, und Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invaliden- vorsorge vom 18.04.1984 (BVV2), Art. 49-59

31 Vgl. Mackenroth Gerhard: Die Reform der Sozialpolitik durch einen deutschen Sozialplan. (Schriften des Vereins für Sozialpolitik NF, Band 4, Berlin 1952, S. 41

32 Vgl. Müller Helmut: Materielle Versicherungsaufsicht - Eine Standortbestimmung. in: 100 Jahre materielle Versicherungsaufsicht in Deutschland, Bonn 2001, S. 155ff

33 Vgl. Versicherungen in Europa heute und morgen, Geburtstagschrift für Georg Büchner, 1991, S. 359-407

34 Siehe z.B. deutsche Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstatt- ungs-Verordnung - KapAusstV), Geltung ab 23.12.1983, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478)

35 Vgl. Schneiter Kurt, Schweiz. Bundesamt für Privatversicherungen: Aufsichtsrecht im Wandel, Vortrag in Zürich 2003, S. 5-7

36 Schweiz. Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982, Art. 1, 97

37 Vgl. Weidenfeld Werner: Der europäische Magnetismus: Fünfzig Jahre Römische Verträge (1957-2007), S. 2 (Art. 2 und 3 der Römischen Verträge)

38 Vgl. Schweiz. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18.04.1984, Art. 49-59

39 Modelle und Anlagemöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge Vgl. http://rentenallee.de/modelle.html

40 Vgl. Single Market News, Nr. 23: Betriebliche Altersvorsorge, Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom Oktober 2000, Spezial-Dossier, Abs.: Kosten der Altersvorsorge

41 Vgl. Schweiz. Bundesamt für Privatversicherungen: Berufliche Vorsorge bei Lebensversicherungsunternehmen, Offenlegung der Betriebsrechnung, 3.11.2008, S. 3-5

42 Vgl. Schweiz. Aufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, Art. 8: Bewilligungsgesuch, lit. f: genehmigungspflichtige Tarife (aufgehoben mit neuem VAG vom 17.12.2004)

43 Vgl. Wootton Ray: Theory and Practice of Multinational Pooling, UK Actuaries, 4.12.1984, S. 2-4, 11-18 26

44 Vgl. Vorschriften für Deutschland: Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung (aktuelle Version MindZV vom 4.04.2008) und Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, Neufassung gültig ab 1.01.2008), sowie für die Schweiz: Aufsichtsverordnung (AVO vom 09.11.2005) über Mindestansätze für Überschüsse (Mindestquote und Ausschüttungsquote) und geplante Revision des Gesetzes zum Versicherungsvertrag (E-VVG). Anmerkung: Auch in den anderen Ländern Europas existieren, mit unterschiedlich hohen Ansätzen, Mindest- vorschriften für die Beitragsrückerstattungen.

45 http://igpinfo.jhancock.com/igpinfo/

46 http://www.swisslife-network.com/slnw/en/home.html

47 Die schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (heute Swiss Life), Broschüre zum Firmenjubiläum: 125 Jahre, Zürich, 1982

48 http://www.insurope.com/MPooling.asp oder http://www.insurope.com/Files/LM-GER-Brochure.pdf

49 http://www.geb.generali.com/gebcom/sezione.do?idItem=1111&idSezione=1110

50 http://www.ingemployeebenefits.com/index.php

51 http://www.allianz.com/en/products_solutions/life_und_health/business_customers/employee_benefits/page1.html

52 http://www.axa-winterthur.ch/De/unternehmen/grossunternehmen/berufliche-vorsorge/Seiten/multinationales- pooling.aspx

53 http://www.hdi-gerling.de/de/industrie/betriebliche_altersversorgung/international/flex_net/index.jsp 33

54 Eingehendere Hinweise zu den Zusammenarbeitsverträgen siehe Abschnitt 4.2.2 (Vertragswerke zur Regelung der Risiken und des Zahlungsverkehrs innerhalb der internationalen Versicherungsgruppen)

55 Die Erleichterung oder die Aufhebung von Gesundheitsprüfungen wird im Vertrieb u.a. auch damit begründet, dass international tätigende Unternehmen selbst ein hohes Interesse an der Anstellung gesunder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hätten, also diese Aufhebung für ein Lebensversicherungsunternehmen kein hohes Risiko darstelle. Vgl.z.B. Swiss Life Multionational Pooling Leaflet, S. 6.

56 Statistische Auswertungen belegen nicht, dass versicherte Personen mit hohen Risikoleitungen höhere Eintritts- wahrscheinlichkeiten der Ereignisfälle aufweisen, also auch diese Zustimmung kein hohes Risiko für Lebens- versicherungsunternehmen darstelle. Auch bei der Herleitung von Sterbetafeln wird der Höhe der individuell versicherten Leistungen nicht Rechnung getragen. Vgl. z.B Blätter DGVFM (2009) 30: S. 189-224 (Herleitung der Sterbetafel DAV 2008 T für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter)

57 Diese Auflage kann aus den Informationen (Broschüren und Internet-Auftritten) der oben erwähnten Netzwerke entnommen werden.

58 Vgl. Graphik 3.1

59 Basierend auf den angebotenen Versicherungsleistungen der unter Ziffer 2.4.1 erwähnten Netzwerke handelt es sich hier um nationale Versicherungsverträge, die alle Risikokomponenten wie Langlebe-, Todesfall-, Invalidität- und Krankheitsrisiken umfassen wie aber auch um Versicherungsverträge, die nur einzelne Risikokomponenten umfassen.

Ende der Leseprobe aus 149 Seiten

Details

Titel
Die internationale Erfahrungstarifierung in der von Lebensversicherungsunternehmen geführten betrieblichen Vorsorge
Untertitel
Multinational Pooling
Veranstaltung
Wirtschaftswissenschaft (Lebensversicherung)
Autor
Jahr
2011
Seiten
149
Katalognummer
V175726
ISBN (eBook)
9783640968565
ISBN (Buch)
9783640968336
Dateigröße
1220 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit betrifft die internationale Erfahrungstarifierung in der von Lebensversicherungsunternehmen geführten betrieblichen Vorsorge, allgemein bekannt unter dem Begriff Multinational Pooling. Sie ist eine leicht gekürzte, aktualisierte Version der im Herbst 2009 eingereichten Dissertation. Die Aktualisierung für die vorliegende Buchversion begründet sich hauptgewichtig in der Weiterentwicklung bei Solvabilität II, die Kürzungen betreffen die versicherungstechnischen Modellvarianten zur der Bestimmung von Risikobeiträgen im Zusammenhang mit der Erfahrungstarifierung.
Schlagworte
erfahrungstarifierung, lebensversicherungsunternehmen, vorsorge, multinational, pooling
Arbeit zitieren
Ernst Schneebeli (Autor:in), 2011, Die internationale Erfahrungstarifierung in der von Lebensversicherungsunternehmen geführten betrieblichen Vorsorge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175726

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