A. Einleitung
Das Internet ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Nachdem es 1991 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde , besitzen mittlerweile knapp 80% aller deutschen Haushalte einen Internetanschluss . Es existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Internet zu verwenden. So können Nutzer auf der ganzen Welt Informationen abrufen, sich verabreden, in sozialen Netzwerken zueinander finden und miteinander in mannigfaltiger Weise Handel betreiben.
Nahezu jedes Unternehmen, welches in irgendeiner Form Produkte anbietet, leitet mittlerweile auch einen „Internetshop“, in welchem die Nutzer zu jeder Zeit ihre Einkäufe tätigen können. Doch es existieren auch Internetseiten, auf denen der Betreiber selbst keine Waren anbietet, sondern seinen Besuchern eine Plattform für deren Handel bietet. Das wohl berühmteste Beispiel hierfür ist eBay.de. Auf dieser Seite werden die Angebote der Nutzer üblicherweise als „Auktion“ durchgeführt, bei welcher nur der Höchstbietende mit dem Anbieter einen Kaufvertrag abschließt. Außerdem kann man seine Produkte auch in Form eines „Sofortkaufs“ oder - seit Mitte 2009 - im Rahmen eines Kleinanzeigenmarktes verkaufen.
Wenn man sich vorstellt, dass allein bei eBay.de täglich ca. 24.000 Bücher und 13.000 Paar Damenschuhe verkauft werden , ist naheliegend, dass bei diesen enormen Mengen an Produkten rechtliche Probleme vorprogrammiert sind. Im Falle von rechtlichen Verstößen kann es sich für den betroffenen Rechteinhaber äußerst schwierig gestalten, die Anbieter der Produkte ausfindig zu machen. Die Anbieter wählen bei der Anmeldung auf solchen Plattformen üblicherweise sog. „Benutzernamen“, die frei erfunden sein können. Erst nach dem Erwerb eines Artikels erfährt der Käufer die „wahre Identität“, wobei diese unter Umständen nur unzureichend oder unregelmäßig vom Betreiber der Plattform überprüft wird (bei eBay.de wird bspw. nach der Anmeldung einmalig ein Brief mit einer Nummer zum Freischalten an die angegebene Adresse verschickt). Aus diesem Grund widmet sich die vorliegende Arbeit der Frage, ob der Betreiber eines Internetmarktplatzes für eventuelle Marken- oder Wettbewerbsverstöße seiner Anbieter haftbar gemacht werden kann. Als Anwendungsbeispiel soll hierbei eBay.de dienen, da diese Plattform – wie oben bereits angedeutet – zu den weltweit führenden zählt und die rechtliche Würdigung ebenso auf Betreiber von anderen Internetmarktplätzen anwendbar ist.
INHALTSVERZEICHNIS
A. Einleitung
B. Allgemeine Haftungsfragen
1. Ablauf eines Angebotes
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Haftungsprivileg des TMG
a) Anwendbarkeit des TMG, § 1 I TMG
в) Zwischenergebnis ó
c) Grundsatz der Verantwortlichkeit, § 71 TMG ó
aa) Eigene oder fremde Informationen? ó
bb) Zwischenergebnis
d) Haftung nach § 10 TMG
e) Zwischenergebnis
f) umfang des Haftungsausschlusses
g) Ergebnis
C. Haftung für Markenverletzungen
1. Ansprüche des Inhabers einer nationalen Marke
a) Anspruchauf Unterlassung, § 14II Nr. 1,V MarkenG
в) Zwischenergebnis
c) Haftung nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme 1ó
aa) Voraussetzungen der Haftung 1ó
bb) Stellungnahme
d) Haftung nach den Grundsätzen der „Störerhaftung"
aa) Wesen der Störerhaftung
bb) Begriff des Störers
cc) Der Internetmarktplatz als Störer
dd) Abwendungsmöglichkeit
ee) Verletzung zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten
e) Zwischenergebnis
f) Anspruchauf Schadensersatz, § 14 VI MarkenG
g) Auskunftsanspruch, § 191 MarkenG
2. Ansprüche des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
3. Ansprüche des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke
4. Ergebnis
D. Haftung für WETTBEWERBSVERSTÖßE
1. Anspruchsgrundlagen
a) Anspruchauf Beseitigung und Unterlassung, § 81 UWG 2ó
в) Haftung nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme
aa) Entwicklung der Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht
bb) „Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht"
cc) Ergebnis
2. Verhältnis zum Markenrecht
E. Fazit
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