Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options und Aktienzusagen


Mémoire (de fin d'études), 2001

94 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anhangverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Begriffsdefinitionen und Begriffsabgrenzungen
2.1 Optionen
2.1.1 Rechtliche Verhältnisse und Risiken
2.1.1.1 Stillhalter
2.1.1.2 Optionsberechtigter
2.1.2 Bewertung von Optionen
2.1.3 Basiswerte von SOP und AZP
2.2 SOP und AZP
2.3 Ausprägungen von SOP
2.3.1 Typen
2.3.1.1 Reale SOP
2.3.1.2 Deferred SOP
2.3.1.3 Virtuelle SOP
2.3.2 Die relevanten Zeitpunkte

3 Internationale Rechnungslegungsstandards
3.1 Regelungen nach US-GAAP
3.2 Regelungen nach IAS
3.3 Exkurs: Das Positionspapier des DRSC
3.3.1 Geschichte und Aufbau des DRSC
3.3.2 Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options des DSR
3.3.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich
3.3.2.2 Behandlung der Gewährung verbilligter Aktien
3.3.2.3 Behandlung bei Vereinbarung eines Barausgleiches
3.3.2.4 Sonstige Regelungen
3.3.2.4.1 Kombinationen aus vorhergehenden Formen
3.3.2.4.2 Anhangsangaben

4 Die Bilanzielle Behandlung nach deutschem Handelsrecht
4.1 Zielsetzung der Bilanzierungsregeln des deutschen Handelsrechts und den GOB
4.2 Ökonomische Analyse der Gewährung von SOP und AZP
4.3 Regelungen zur Behandlung herkömmlicher Optionsrechte
4.4 Der Konflikt im deutschen Handelsrecht in bezug auf SOP
4.4.1 Bilanzansatzmöglichkeiten bei Präferenz der Informationsfunktion des Jahresabschlusses
4.4.2 Ansatzdiskussion bei Präferenz der GOB
4.5 Regelungen für die bilanzielle Behandlung von SOP und AZP
4.5.1 Reale SOP und AZP
4.5.1.1 Möglichkeiten des Bilanzansatzes bei Gewährung
4.5.1.1.1 Einlage durch die Altaktionäre
4.5.1.1.2 Einlage durch die Mitarbeiter
4.5.1.1.3 Erfassung in Aufwand und Kapitalrücklage
4.5.1.1.4 Die juristische Sichtweise
4.5.1.2 Bilanzierung der Verpflichtung und deren Erfüllung
4.5.1.3 Bilanzierung des Risikos und der Sicherungsgeschäfte
4.5.2 Deferred SOP und AZP
4.5.3 Virtuelle SOP und AZP
4.5.3.1 Bilanzansatz
4.5.3.2 Bewertung und Bilanzierung der Verpflichtung
4.5.3.3 Bilanzierung des Risikos und der Sicherungsgeschäfte

5 Die bilanzielle Behandlung im deutschen Steuerrecht
5.1 Zielsetzung des deutschen Steuerrechts
5.2 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
5.3 Steuerbilanzielle Behandlung
5.3.1 Reale SOP und AZP
5.3.1.1 Bilanzansatz- und Bewertungsmöglichkeiten bei der Gewährung
5.3.1.1.1 Der erweiterte Einlagenbegriff des Steuerrechts
5.3.1.1.2 Einlage durch die Altgesellschafter
5.3.1.1.3 Einlage durch den Mitarbeiter
5.3.1.1.4 Generelle Erfassung aufgrund der Zielsetzung des Steuerrechts
5.3.1.1.5 Erfassung in der Kapitalrücklage
5.3.1.2 Abbildung der Verpflichtung und des Risikos
5.3.2 Deferred Options und AZP
5.3.3 Virtuelle SOP und AZP
5.3.3.1 Bilanzansatz und Bewertung
5.3.3.2 Bilanzierung des Risikos und der Sicherungsgeschäfte
5.4 Einflüße durch aktuelle Gesetzesänderungen

6 Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis
1. Monographien
2. Entscheidungen / Erlasse
3. Rechtsquellen
4. Internet

Eidesstattliche Versicherung

Danksagung

Diese Diplomarbeit entstand in Zusammenarbeit mit Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main.

Für die fachliche Unterstützung und die Betreuung sei an dieser Stelle Herrn Robert C. Prätzler herzlichst gedankt.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematik zur Einordnung von Optionspreismodellen

Abbildung 2: Unternehmensinterne Reichweite von variablen Vergütungssystemen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich Gesamtwert und innerer Wert einer Option

Tabelle 2: Entwicklung der Rückstellung bei Korrektur der Vorperioden

Tabelle 3: Entwicklung der Rückstellung bei Erfassung der Wertveränderung in der betreffenden Periode

Tabelle 4: Entwicklung der Rückstellung bei Verteilung der Wertveränderung auf die aktuelle und zukünftigen Perioden

Anhangverzeichnis

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

"Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft e. V. (AGP) bieten rd. 250 Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung in Form von Aktienoptionen an. Die Zahl dürfte in den nächsten Monaten auf rd. 300 Unternehmen steigen, da in vielen Unternehmen die Möglichkeit der Einräumung von Aktienoptionen für ihre Mitarbeiter geprüft wird."[1] Diese Aussage der deutschen Bundesregierung betont, daß viele Unternehmen ihren Mitarbeitern einen Teil deren Gesamtvergütung in Aktienoptionen auszahlen. So hat beispielsweise die Daimler-Chrysler AG im April letzten Jahres ein SOP im Wert von mehr als 600 Mio. DM allein für ihren Vorstand aufgelegt, deren Zuteilung sich bis jetzt nur aufgrund des rapiden Kursverfalls verzögert hat.[2] Insbesondere Unternehmen der Internet-, Technologie-, Medien- und Telekommunikationsbranche setzen dieses Entlohnungsinstrument ein.[3] Dabei nutzen ca. 200 Unternehmen des Neuen Marktes, aber auch ca. 50 Unternehmen, "die größtenteils im Deutschen Aktienindex (DAX) notiert sind"[4], diese in der Bundesrepublik Deutschland immer wichtiger werdende wertorientierte Vergütungsform.[5] Für die Entscheidungsfindung der Unternehmen über eine Entlohnung in Form von SOP oder AZP ist von besonderer Relevanz, welche Auswirkungen diese Entlohnungsvariante sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz nach sich zieht. Während auf internationaler Ebene bereits diverse Regelungen für die bilanzielle Behandlung von SOP und AZP existieren, herrscht diesbezüglich im deutschen Rechtswesen noch weitgehend Unklarheit. Die Brisanz dieser Thematik zeigt sich im Ausland u. a. in einer Untersuchung der Wirtschaftprüfungsgesellschaft Coopers & Lybrand, New York, die ergab, daß bei einer vollen aufwandswirksamen Berücksichtigung der SOP bzw. AZP Wachstumsfirmen mit einer durchschnittlichen Gewinnminderung von 31 Prozent rechnen müssen. In etablierten Unternehmen würde sich diese nur mit ca. 4 Prozent niederschlagen.[6] Aber auch in Deutschland ist die Aktualität dieser Problematik greifbar, wie das Beispiel der Brokat AG demonstriert. Diese mußte einen zusätzlichen Verlust in ihrem nach IAS aufgestellten Abschluß ausweisen, da die Interpretation der in diesem Fall für die Bedingungen des SOP angewendeten deutschen Vorschriften im IAS eine aufwandswirksame Buchung verlangte, deren unerwartete Höhe von 31Mio.DM aus dem enormen Kursanstieg resultierte und somit fast die Hälfte des ausgewiesenen Gesamtverlustes von 77 Mio. DM ausmachte.[7]

Die einer Auflegung von SOP bzw. AZP zugrunde liegende Intention besteht in dem Versuch, den Prinzipal-Agent-Konflikt, der zwischen den Eigentümern des Unternehmens und dem Management existiert, abzuschwächen[8]. Unter dieser Prämisse ist ein SOP bzw. AZP nur dann optimal, wenn der Agent sowohl am Erfolg des Unternehmens profitiert, als auch im Falle des Verlustes Einkommens­einbußen hinnehmen muß.[9] In der Praxis ist gerade diese Optimalitätsbedingung jedoch meist nicht erfüllt, wie das Beispiel der Brokat AG zeigt.

Wie die obigen Ausführungen vermuten lassen, besteht im Bereich der bilanziellen Behandlung von SOP und AZP noch erheblicher Klärungsbedarf. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb verschiedene Abbildungs­möglichkeiten für SOP und AZP in der Handels- und Steuerbilanz untersucht.

1.2 Gang der Untersuchung

Nachdem die Auswirkungen der partiellen Entlohnung durch Aktienoptionen für die Arbeitnehmerseite bereits ausführlich in der Fachliteratur diskutiert wurden, soll sich diese Arbeit auf die Effekte für die Unternehmen konzentrieren. Deshalb werden im folgenden Kapitel zuerst einige wichtige Begriffsdefinitionen und -abgrenzungen vorgenommen. Im dritten Kapitel soll der Blick auf internationale Regelungen und Standards gerichtet werden, die, wie oben bereits ausgeführt worden ist, aufgrund der Globalisierung der Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Zusätzlich soll in einem Exkurs auch der Entwurf eines deutschen Standards vorgestellt werden, der vor kurzem vom DRSC veröffentlicht wurde. Daran anschließend werden im vierten Kapitel die relevanten Regelungen des deutschen Handelsrechts herausgearbeitet und ihre jeweilige Anwendung für die verschiedenen Ausprägungen von SOP und AZP diskutiert. Es werden dabei drei Zeiträume unterschieden, so daß die Erfassung der Gewährung, die Abbildung der Verpflichtung und des eventuell bestehenden Risikos während der Laufzeit und die bilanziellen Auswirkungen, die bei Ausübung oder Verfall der Optionen oder Zusagen entstehen, jeweils einzeln untersucht werden. Danach folgt die Betrachtung der Regelungen des deutschen Steuerrechts. Bedingt durch die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht soll im fünften Kapital insbesondere auf steuerliche Sondervorschriften eingegangen und gleiche Regelungen nur kurz erwähnt werden. Die Arbeit schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung im sechsten Kapitel.

2 Begriffsdefinitionen und Begriffsabgrenzungen

2.1 Optionen

Eine Option ist eine Vereinbarung, die für den Käufer der Option das Recht beinhaltet, einen bei Vertragsabschluß festgelegten Gegenstand zu vereinbartem Preis und Menge in einem zukünftigen Zeitraum oder Zeitpunkt vom Optionsverkäufer zu kaufen oder an diesen zu verkaufen.[10] Der Käufer einer Option wird als Optionsberechtigter, der Verkäufer als Stillhalter bezeichnet. Die Kaufoptionen werden auch Calls, die Verkaufsoptionen Puts genannt. Der Preis, zu dem die Optionen ausgeübt werden können, wird als Basispreis, der zugrunde liegende Gegenstand als Basiswert bezeichnet. Optionen, die innerhalb eines zukünftigen Zeitraumes ausgeübt werden können, werden als amerikanische Optionen, diejenigen, bei denen dies nur an einem zukünftigen Zeitpunkt möglich ist, als europäische Optionen betitelt.[11] Durch den in der Zukunft liegenden Erfüllungstermin sind Optionen als Termingeschäfte zu klassifizieren.[12] Als Termingeschäft wird ein Geschäft dann deklariert, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Bedingungen festgelegt werden, zu denen das zugrunde liegende Geschäft an einem zukünftigen Zeitpunkt erfüllt werden soll.[13] Wie oben bereits erwähnt, kann der Optionsberechtigte vom Stillhalter die Erfüllung des Geschäftes verlangen, während der Stillhalter dieses Wahlrecht nicht besitzt. Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltung werden die Optionen der Untergruppe der bedingten Termingeschäfte zugeordnet.[14] Die Optionen, die zum größten Teil in den SOP Anwendung finden, sind Kaufoptionen amerikanischen Typs, auf die deshalb im folgenden intensiv eingegangen werden soll.[15] Die Position des Stillhalters und des Optionsberechtigten sollen anschließend kurz näher vorgestellt werden und dabei auch auf die rechtliche Verflechtung und die Risiken, die die jeweilige Position beinhaltet, eingegangen werden.

2.1.1 Rechtliche Verhältnisse und Risiken

2.1.1.1 Stillhalter

Der Stillhalter verpflichtet sich durch den Verkauf der Option, die Basiswerte im Falle der Ausübung zum Basispreis an den Optionsberechtigten zu verkaufen.[16] Da er die Entscheidung nicht weiter beeinflussen kann, besteht für ihn im Fall der Ausübung eine Lieferungsverpflichtung. Er muß vor der Lieferung deshalb selbst im Besitz der Basiswerte sein, es sei denn, es wurde ein Barausgleich zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart.[17] In diesem Fall hat der Stillhalter eine Zahlungsverpflichtung. Wenn der Stillhalter die Wertpapiere im eigenen Bestand hat, besteht für ihn bei einer Lieferungs- und Zahlungsverpflichtung das Risiko darin, daß er die Wertpapiere unter dem aktuellen Marktpreis verkaufen muß. Die sich daraus ergebende Differenz kann auch als entgangener Gewinn bezeichnet werden. Anders sieht dies bei einer Lieferungsverpflichtung aus, bei der der Stillhalter Erwerb und Lieferung des Basiswertes nahezu zeitgleich vornimmt, da sein Verlust damit theoretisch unbeschränkt ist und direkt von der Marktpreisentwicklung abhängig ist.[18]

2.1.1.2 Optionsberechtigter

Der Optionsberechtigte zahlt für sein Recht eine Optionsprämie an den Stillhalter. Da eine Ausübung der Option nicht zwingend ist, besteht für den Inhaber einer Option nach der Zahlung der Optionsprämie keine weitere Verpflichtung. Der wirtschaftliche Verlust des Optionsinhabers ist auf die Optionsprämie beschränkt. Aus den vorgenannten Gründen ist die Position des Optionsberechtigten mit keinem weiteren Risiko verbunden.[19]

2.1.2 Bewertung von Optionen

Es wurden mehrere verschiedene Modelle zur Optionspreisberechnung im Laufe der Zeit entwickelt, die beiden wohl bedeutendsten sind das Black & Scholes -Modell und das Binomialmodell von Cox, Ross und Rubenstein.[20] Der Gesamtwert oder Fair Value einer Option setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen. Der innere Wert einer Option berechnet sich aus der Differenz zwischen aktuellem Marktpreis und Basispreis und kann als niedrigsten Wert null annehmen.[21] Der Zeitwert ist hauptsächlich von der Restlaufzeit der Option und der Volatilität des Basiswertes, die ein Maß für die Schwankungsstärke des Preises darstellt, abhängig. Wird der Zeitwert mit einem der beiden oben erwähnten Modelle errechnet, wird ein fiktiver Kursverlauf mitberücksichtigt.[22] Er kann auch als Berichtigungsposten des Basispreises interpretiert werden, der diesen auf den Barwert korrigiert.[23] Vereinfachend formuliert setzt sich der Zeitwert aus den Opportunitätskosten und einem Versicherungsbeitrag, der für die Risikoübernahme gezahlt wird, zusammen. Der Zeitwert verringert sich im Laufe der Zeit tendenziell.

2.1.3 Basiswerte von SOP und AZP

Die SOP und AZP zugrundeliegenden Basiswerte sind Wertpapiere. Dabei umfaßt in diesem Fall der Begriff Wertpapiere einen größeren Bereich als im allgemeinen mit dieser Bezeichnung verbunden wird. Einerseits werden unter dem Begriff die regulären Wertpapiere verstanden. Somit kommen nicht nur die Wertpapiere des eigenen oder verbundenen Unternehmens als Basiswerte eines SOP bzw. AZP in Frage, sondern auch andere, insbesondere Fondsanteile. Zusätzlich können fiktive Wertpapiere allerdings als Basiswerte für Optionen oder Zusagen definiert werden, wenn reguläre Wertpapiere aus rechtlichen o. ä. Gründen nicht erlaubt sind.[24]

2.2 SOP und AZP

Die Grenze zwischen AZP und SOP ist nicht klar zu definieren, da auch Zusagen eines Unternehmens an seine Mitarbeiter den Charakter einer Option besitzen. Dementsprechend wird in der vorliegenden Arbeit die Bewertung der Zusagen mit Hilfe der Optionspreistheorie vorgenommen. Außerdem soll bei der folgenden Beschreibung der Parameter eines SOP bzw. AZP nur in den Fällen explizit auf die AZP eingegangen werden, in denen sich von SOP abweichende Sachverhalte ergeben. Wenn ein Unternehmen einen SOP auflegt, werden vom Unternehmen an die Begünstigten Optionen auf Wertpapiere ausgegeben, die diese innerhalb der Laufzeit des SOP nach Erfüllung aller Anspruchs- und Erfüllungsvoraussetzungen ausüben können bzw. bei AZP ausgeübt werden. In der Regel werden die Optionen den Begünstigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, in der Praxis verzichtet der Mitarbeiter häufig dafür auf ein Teil seines Lohns oder Gehalts.[25]

Der Kreis der Begünstigten richtet sich nach der Intention des SOP. So richten sich SOP, die besonders der Steigerung des Shareholder-Value dienen sollen, fast ausschließlich an die oberen drei Führungsebenen.[26] Sollen die motivierenden Aspekte eines SOP besser ausgenutzt und zusätzlich der Neidfaktor in dem ausgebenden Unternehmen möglichst gering gehalten werden, kann der Kreis der Begünstigten auch auf Angehörige der mittleren und unteren Managementebene erweitert werden.[27]

Mit dem SOP bekommen die Optionsberechtigten das Recht, innerhalb einer festgelegten Laufzeit die als Basiswert vorgesehenen Wertpapiere zu dem vereinbarten Bezugspreis zu erwerben. Sie gliedert sich in der Regel in eine Sperrfrist am Anfang, in der die Begünstigten die Option noch nicht ausüben dürfen und der Anspruch gewöhnlich auch noch verfallbar ist, sowie in einen Ausübungszeitraum am Ende, in dem die Optionen ausgeübt werden können.[28] Oftmals werden aber zusätzlich innerhalb des Ausübungszeitraumes sog. Handelsfenster festgelegt, die bestimmen, wann die Optionen ausgeübt werden dürfen. Dieses soll vor allem insiderrechtliche Probleme vermeiden helfen, die bei leitenden Mitarbeitern auftreten können.[29] Sind die Optionen am Ende der Laufzeit noch nicht ausgeübt, verfallen sie wertlos. Zusätzlich wird häufig in den Bedingungen für ein SOP bzw. AZP eine Haltefrist für die bezogenen Basiswerte nach der Ausübung der Optionen bzw. Zusagen festgelegt.[30]

Der Bezugspreis kann schon bei Auflage des SOP festgelegt oder aber erst während der Laufzeit fixiert werden.[31] Im ersten Fall gibt es drei Möglichkeiten der Preishöhe. Die erste Möglichkeit wäre die Festsetzung des Bezugspreises auf ein Niveau unterhalb des aktuellen Marktpreises. Diese Möglichkeit kollidiert aber mit der Intention von SOP, einen Anreiz für die Begünstigten zu schaffen, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern.[32] Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Bezugspreis oberhalb des aktuellen Marktpreises festzulegen. Allerdings liegt in dieser Möglichkeit die Gefahr, daß der Bezugspreis zu hoch angesetzt wird und damit die motivierende Eigenschaft des SOP einschränkt, da die Kurssteigerung bis zum Erreichen des Bezugspreises ausschließlich den Altaktionären zu gute kommt.[33] Die dritte Möglichkeit ist die Fixierung des Bezugspreises auf dem aktuellen Marktniveau. Diese Möglichkeit wird in der gegenwärtigen Praxis überwiegend angewendet.[34] Für die Fixierung des Bezugspreises innerhalb der Laufzeit des SOP gibt es ebenfalls mehrere Möglichkeiten. „So kann der Ausübungspreis beispielsweise entsprechend den Kapitalkosten oder einer geforderten Mindestrendite periodisch steigen. Dementsprechend erfolgt nur im Falle einer konsequenten Vermehrung des Eigentümerwerts eine zusätzliche Vergütung.“[35] Zusätzlich kann der Bezugspreis am Ausübungsstichtag durch einen Abschlag zum dann herrschenden Marktpreis ermittelt werden. Dieser Abschlag kann dabei aus der Differenz, die sich aus der Performance der Unternehmens im Vergleich zu einem Referenzindex oder –portfolio ergibt, errechnet werden.[36] Eng mit der Berechnung des Bezugspreises innerhalb der Laufzeit des Unternehmens verbunden ist die Vereinbarung von Ausübungsschwellen, um das Argument der willkürlichen Bereicherung der Optionsberechtigten abzuschwächen, da diese meist selbst bei der Festlegung der Bedingungen für einen SOP mitwirken. Ähnlich wie bei dem oben erwähnten Fall ist eine der wichtigsten Ausübungsschwellen die Koppelung der Ausübung an das Erreichen eines entweder absoluten oder eines relativen Performancezieles.[37] Damit kommt der Auswahl des Verfahrens zur Messung der Performance eine zentrale Bedeutung zu.[38]

2.3 Ausprägungen von SOP

2.3.1 Typen

In der Praxis haben sich zahlreiche Variationen von Vergütungssystemen entwickelt, die unter den Oberbegriffen SOP und AZP subsumiert werden können.[39] Deshalb werden diese verschiedenen Ausgestaltungen in den nächsten Abschnitten in für die Untersuchung nach den theoretischen Kriterien dieser Arbeit sinnvolle Gruppen eingeteilt. Nach dieser Systematisierung wird dann auch die handels- und steuerbilanzielle Behandlung dieser Vergütungssysteme diskutiert. Dabei wird als Kriterium für diese Unterscheidung die Art der Verpflichtung für das ausgebende Unternehmen gewählt.

2.3.1.1 Reale SOP

Unter den realen SOP sollen im Rahmen dieser Arbeit diejenigen Programme verstanden werden, in denen dem berechtigten Mitarbeiter Optionen auf Anteile des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens gewährt werden. Dabei kommt es bei Ausübung der Optionen durch den Mitarbeiter zur effektiven Lieferung der optionierten Anteile. Dieser Typ von SOP und AZP wird aufgrund des Basiswertes vorzugsweise von Kapitalgesellschaften, insbesondere von börsennotierten AG, als Entlohnungsinstrument eingesetzt. Für das ausgebende Unternehmen besteht bei den realen SOP bzw. AZP somit eine effektive Lieferungsverpflichtung für eigene Aktien oder für Aktien eines verbundenen Unternehmens. Dieser Typ ist die ursprünglichste Form eines SOP bzw. AZP und die am häufigsten vorkommende Form bei Programmen, die zu einer effektive Lieferungsverpflichtung führen. Der Mitarbeiter trägt allerdings bei einer zusätzlichen Halteperiode nach der Ausübung das Marktpreisrisiko.[40]

2.3.1.2 Deferred SOP

Bei den deferred SOP begibt das Unternehmen Optionen auf fremde Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere, d. h. weder auf eigene noch auf Aktien von verbundenen Unternehmen. Das Motiv, keine eigenen Anteile vom Unternehmen an die Mitarbeiter auszugeben, kann darin begründet sein, daß das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer AG (z. Bsp. einer GmbH) firmiert oder das Stammkapital nicht fungibel genug ist oder nicht ausreicht, um einen SOP oder ein AZP sinnvoll durchzuführen. Entscheidet sich ein Unternehmen für diese Art von SOP, hat es genauso wie bei der realen Variante eine effektive Lieferungsverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern, allerdings an unternehmens- bzw. konzernfremden Wertpapieren. Da damit eine der wichtigsten Charaktereigenschaften von SOP bzw. AZP, die Motivierung der Mitarbeiter durch die Beteiligung an der durch deren Leistung beeinflußbaren Unternehmenswertentwicklung, gemindert wird, spielen diese Programme nur eine untergeordnete Rolle. Allerdings eignet sich dieser Typ gut für den Vermögensaufbau der Mitarbeiter, ein Aspekt, der insbesondere in der gegenwärtigen Debatte um die private Alterssicherung eine zentrale Rolle spielt. Die Bedeutung solcher SOP kann sich damit in Zukunft stark erhöhen. Auch bei diesem Programmtyp trägt der Mitarbeiter das Marktpreisrisiko in einer nachfolgenden Halteperiode.

2.3.1.3 Virtuelle SOP

Möchte oder kann das Unternehmen seinen Mitarbeitern keine Wertpapiere zukommen lassen, kann es zu den virtuellen SOP greifen. Synonym wird auch der Begriff der SAR verwendet. Dabei wird hypothetisch unterstellt, daß an die Mitarbeiter Optionen ausgegeben werden, die sich von den Bedingungen her nicht von denen der realen oder der deferred SOP unterscheiden (fiktive Optionen bzw. Zusagen). Allerdings werden bei Ausübung der Option oder der Zusage nicht die vereinbarten Basiswerte an die Mitarbeiter effektiv geliefert, sondern es findet ein Barausgleich in der Höhe statt, die sich aus der Differenz zwischen aktuellem Marktpreis und Basispreis errechnet.[41] Das ausgebende Unternehmen hat bei diesem Programmtyp keine effektive Lieferungs- sondern eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den berechtigten Mitarbeitern.

2.3.2 Die relevanten Zeitpunkte

Bei allen SOP und AZP gibt es verschiedene Stichtage, im anglo-amerikanischen Raum und im folgenden Dates genannt, die bei den Optionen bzw. Zusagen vor allem als relevante Bewertungszeitpunkte eine wichtige Bedeutung haben, weshalb sie im folgenden kurz erläutert werden sollen.[42]

Der Grant Date bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein SOP gewährt wird. Dabei ist als Zeitpunkt der Stichtag anzunehmen, an dem die vertragliche Verpflichtung wirklich eintritt und damit auch alle Konditionen des Programmes bekannt sind und zugesichert werden.[43] Die bloße Ankündigung oder Veröffentlichung der Absicht des Unternehmens, ein SOP aufzulegen, hat keine rechtliche Bindung, weshalb dieser Zeitpunkt als Bewertungszeitpunkt nicht in Frage kommt.

Als Service Date wird der Zeitpunkt angenommen, zu dem alle Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden.[44] Dabei handelt es sich in der Regel hauptsächlich um die zu erbringende Arbeitsleistung durch den Mitarbeiter. In der Praxis kann es durchaus mehrere Service Dates geben, wenn der Gesamtanspruch des Mitarbeiters in mehrere kleinere Teilansprüche aufgespalten wird und es in den Bedingungen des Programms vorgesehen ist, daß er diese Teilansprüche einzeln und unabhängig voneinander geltend machen kann.[45] Der Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, wird entsprechend als Service Period betitelt.

Der Vesting Date bezeichnet das Datum, an dem der Optionsberechtigte die volle Verfügungsgewalt über das Optionsrecht erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind. In der Praxis fällt dieser Zeitpunkt meistens mit dem Ende der Sperrfrist zusammen, da der Ablauf der Sperrfrist gewöhnlich die letzte Ausübungsbedingung ist.[46] Ab oder an diesem Zeitpunkt muß das ausgebende Unternehmen mit der Ausübung der Option rechnen. Bei einem AZP werden die Zusagen zu diesem Datum fällig und müssen bedient werden. Der Zeitraum bis zum Vesting Date wird entsprechend als Vesting Period bezeichnet.

Als Exercise Date wird das Datum angesehen, an dem die Option durch den Optionsberechtigten ausgeübt wird und das Unternehmen damit seiner Verpflichtung entweder zur Lieferung des Basiswertes oder aber zur Zahlung des Differenzbetrages nachkommen muß. Danach ist der SOP für das ausgebende Unternehmen sowohl von der Verpflichtungs- wie auch von der Risikoseite aus erledigt und eventuelle Wertveränderungen beeinflussen ausschließlich das Privatvermögen des Optionsberechtigten.

Der Measurement Date ist der anglo-amerikanische Pendant zum deutschen Bewertungsstichtag. Der Bewertungsstichtag bezeichnet dabei den Zeitpunkt, der als Ende des Bewertungszeitraumes angenommen wird und ist somit für die Höhe des Wertes eines SOP bzw. AZP ausschlaggebend.

3 Internationale Rechnungslegungsstandards

In diesem Kapitel sollen internationale und nationale Standards vorgestellt und erläutert werden. Dieses wird aus folgenden Gründen als zweckmäßig erachtet. Im Gegensatz zum deutschen Wirtschaftsraum werden SOP und AZP in allen anderen wichtigen Volkswirtschaften der westlich geprägten Welt als Entlohnungsbestandteil der Gesamtvergütung von Mitarbeitern eines Unternehmens eingesetzt und das seit einem längeren Zeitraum und in einem größeren Umfang.[47] Deshalb erscheint es sinnvoll, zuerst international gültige Regelwerke auf mögliche übertragbare Vorschriften zur bilanziellen Behandlung von SOP und AZP zu untersuchen. Ferner können börsennotierte Konzernunternehmen nach §292aHGB einen befreienden Jahresabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, so daß internationale Regelungen Einfluß auf deutsche Jahresabschlüsse nehmen.[48] Außerdem sei hier auf den verpflichtenden Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP für am Neuen Markt notierte Unternehmen hingewiesen, wie es im Regelwerk des Neuen Marktes vorgeschrieben ist.[49] Aus diesem Grund beschäftigen sich auch viele Beiträge in der aktuellen Fachliteratur zuerst mit den international anerkannten Regelungen, bevor versucht wird, Regelungen für den deutschen Wirtschaftsraum aufzustellen und zu begründen. Dabei werden oftmals die internationalen Vorschriften auf ihre Übertragbarkeit auf das deutsche Rechnungslegungsregelwerk untersucht.[50]

3.1 Regelungen nach US-GAAP

Im Regelwerk des US-GAAP gibt es mehrere Vorschriften, die die bilanzielle Behandlung von SOP und AZP zum Inhalt haben. Die erste Regelung war die im Juni 1953 im ARB unter No. 43, Chapter 13B veröffentlichte Vorschrift Compensation involved in Stock Option and Stock Purchase Plans. Diese Regel hat heutzutage allerdings keine große Bedeutung mehr, weshalb von einer Betrachtung abgesehen werden soll.

Im Oktober 1972 wurde die Opinion No. 25 Accounting for Stock Issued to Employees vom APB herausgegeben, die die oben erwähnte Regelung ergänzte und aktualisierte. In der APB Opinion No. 25 wird zwischen compensatory plans und non-compensatory plans unterschieden. Die non-compensatory plans werden grundsätzlich einer normalen Kapitalmaßnahme gleichgestellt, da sie sich konditionell nicht von Optionen unterscheiden, die internen oder externen Dritten angeboten werden.[51] Deshalb unterscheiden sie sich in ihrer bilanziellen Behandlung nicht von der regulärer Optionen. Aus diesem Grund wird auf eine nähere Betrachtung dieser Programme im weiteren abgesehen. Von den non-compensatory-plans abzugrenzen sind die compensatory plans, die einen Entlohnungscharakter haben und somit mehr als den üblichen Abschlag zum Marktpreisniveau als Vergütungsbestandteil beinhalten.[52]

1995 wurde dann das SFAS No. 123 Accounting for Stock-Based Compensation vom FASB veröffentlicht. Zwar sollte das SFAS No.123 die APB Opinion No. 25 ersetzen, allerdings wurde aufgrund des heftigen Protestes nach Veröffentlichung des Entwurfes zum SFAS No. 123 dieses Vorhaben teilweise revidiert. So wurde ein Wahlrecht bei der Bewertung der Optionen in das SFAS No. 123 aufgenommen, das es den Unternehmen ermöglicht, die Optionen entweder nach den neuen Regelungen des SFAS No. 123 oder nach den alten der APB Opinion No. 25 zu bewerten. In allen anderen Bereichen gelten die Vorschriften des SFAS No. 123.[53] Das SFAS No. 123 bezieht sich nur auf SOP, die als compensatory-plans klassifiziert werden können. Nach SFAS No. 123 können alle SOP als eine Entlohnung erbrachter oder noch zu erbringender Dienstleistungen der Mitarbeiter angesehen werden. Deshalb soll der Wert der ausgegebenen Optionen als Personalaufwand erfaßt werden.[54] Die Gegenbuchung erfolgt, analog zu der Ausgabe einer regulären Option, in der Position Kapitalrücklage (paid-in capital). Dabei hat das Unternehmen ein Ausweiswahlrecht, wenn mit den Optionen Arbeitsleistungen entlohnt werden sollen, die sich wenigstens zum Teil auf zukünftige Perioden beziehen.[55] Zum einen kann der gesamte Wert der Optionen in die Kapitalrücklage eingestellt werden. In diesem Fall ist jedoch ein Korrekturposten in Höhe des Teils zu bilden, der sich auf zukünftige Perioden bezieht und der in diesen ratierlich gegen den Personalaufwand aufgelöst wird. Der Korrekturposten wird zu Gunsten des Personalaufwandes gebildet.[56] Zum anderen kann in jeder Periode die Kapitalrücklage um den Betrag erhöht werden, der dem Aufwand aus dem SOP in dieser Periode entspricht.[57] Ist in den Bedingungen des SOP nicht festgelegt, für welchen Zeitraum die Vergütung mit den Optionen erfolgt, so ist als relevante Zeitspanne die Zeit von der Zusage der Optionen bis zum Ende der Sperrfrist anzunehmen.[58]

Der wesentliche Unterschied in der Bewertung der Optionen nach APB Opinion No. 25 und dem SFAS No. 123 liegt darin, daß bei einer Bewertung nach APB Opinion No. 25 die Optionen mit dem inneren Wert bewertet werden, während die Bewertungsregeln des SFAS No. 123 eine Bewertung zum Fair Value, d. h. zum Marktpreis vorsehen.[59] Eine zentrale Bedeutung kommt dabei dem Measurement Date zu.[60] Welcher Zeitpunkt dabei als relevanter Stichtag für den Measurement Date angenommen wird, hängt bei der Bewertung nach APB Opinion No. 25 davon ab, ob der SOP als ein fixer (fixed plans) oder variabler Plan (variable plans) gilt.[61] Nach den Bestimmungen des APB Opinion No. 25 muß für die endgültige Festlegung der Höhe des Personalaufwandes der Basispreis und die Anzahl der zugeteilten Optionen unwiderruflich feststehen. Für fixed plans stehen vom Grant Date an diese zwei Parameter des SOP definitiv fest, da sie nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. Bsp. dem Erreichen eines bestimmten Aktienkursniveaus) abhängig sind.[62] Somit wird der am Grant Date ermittelte Wert aller Optionen als Personalaufwand über den Zeitraum verteilt, in dem die Begünstigten die entsprechenden Arbeitsleistungen erbringen müssen.

Bei den variable plans allerdings können die oben erwähnten beiden Parameter je nach Ausgestaltung des SOP entweder beide oder einzeln noch nicht endgültig beim Grant Date festgelegt werden. Deshalb wird der zu verteilende Personalaufwand von Periode zu Periode so lange immer wieder mit den neuen Parameterwerten geschätzt, bis sie endgültig determiniert werden können.[63] Somit kann es vorkommen, daß der Personalaufwand aus früheren Perioden bei einer Neuberechnung korrigiert werden muß. Zusätzlich wird die Kalkulation des laufenden Personalaufwandes bei den variable plans dadurch erschwert, daß bei einem starken Aktienkursanstieg unter der Voraussetzung, daß der Marktpreis oberhalb des (geschätzten) Basispreises liegt, der innere Wert sehr stark zunimmt.[64]

Aus diesen Gründen, die in der Praxis zu der fast ausnahmslosen Auflegung von fixen SOP geführt hat, wurde im SFAS No. 123 auf eine Unterscheidung zwischen fixen und variablen SOP verzichtet und festgelegt, daß der Grant Date als einziger Bewertungsstichtag in Frage kommt, wenn ein Unternehmen seine Optionen nach dieser Vorschrift bewerten will.[65] Zusätzlich verlangt das SFASNo.123 die Berücksichtigung des Fair Value. Der Fair Value wird dabei im SFAS No. 107 Disclosures about Fair Value of Financial Instruments als fairer Marktpreis definiert.[66] Die Schwierigkeit bei SOP ist allerdings, daß es keinen Marktpreis für diese Optionen gibt, da diese ,zumindest nicht in der Sperrfrist, auf einem Markt frei gehandelt werden können. Deshalb bestimmt das SFASNo.123, daß die Bewertung der Optionen mittels finanzwirtschaftlicher Modelle vorzunehmen ist, die durch Modifikationen an die Besonderheiten von SOP angepaßt werden müssen.[67] So soll z. Bsp. als Laufzeit der Optionen der zu erwartende Zeitraum bis zur Ausübung der Optionen angenommen werden.[68] Außerdem ist ein Abschlag bei der Anzahl der Optionen für Fluktuation und Todesfälle anzunehmen, solange der Bezugsanspruch des Berechtigten verfallbar ist.[69] Eine Anpassung des so ermittelten Wertes der Optionen darf in Folgeperioden nur noch in Bezug auf die Anzahl der Optionen erfolgen, wenn es hier zusätzlich zu dem schon bei der Erstermittlung in Abzug gebrachten Abschlag zu Änderungen kommt.[70] Nach dem Vesting Date ist aber auch diese Korrekturmöglichkeit ausgeschlossen, so daß die nicht ausgeübten Optionen keine Korrektur des Personalaufwandes nach sich ziehen.[71] Die Möglichkeit SOP auch weiterhin nach der APB Opinion No. 25 zu bewerten, wurde vor allem auf Druck von jungen und meist auch kapitalschwächeren Unternehmen in das SFAS No. 123 aufgenommen, da ihnen diese Bewertungsalternative die Möglichkeit gibt, einen für die Anwerbung von qualifizierten Führungskräften nötigen SOP zu begeben, der die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens nicht belastet, wenn die Optionen im Rahmen eines fixed plan und mit einem Basispreis auf Marktpreisniveau aufgelegt werden.[72]

Zusätzlich müssen unabhängig von der gewählten Bewertungsalternative noch zahlreiche Anhangsangaben gemacht werden. So müssen neben der allgemeinen Beschreibung der SOP sowie deren Anzahl und Ausübungsbedingungen noch zahlreiche Details, aufgegliedert nach den einzelnen Programmen, bekannt gegeben werden. Ferner müssen auch die Berechnungsmethoden und die in diese eingeflossenenen Parameterwerte und –annahmen sowie der Gesamtbetrag des verbuchten Personalaufwandes, der auf die SOP entfällt, aufgeführt werden. Wenn sich das Unternehmen zur Bewertung der Optionen nach der APB Opinion No. 25 entschlossen hat, muß es außerdem im Anhang angeben, wie sich eine Bewertung nach SFAS No. 123 auf den Gewinn und den Gewinn pro Aktie ausgewirkt hätte.[73]

3.2 Regelungen nach IAS

In den IAS-Vorschriften finden sich keine expliziten Regelungen zu Bilanzansatz und -bewertung von SOP.[74] Allerdings wird im IAS1 bestimmt, daß in den Fällen, in denen keine spezifischen Vorschriften vorliegen, so verfahren werden soll, daß die gewählte Vorgehensweise im Einklang mit dem Zweck der Bilanzierung nach IAS, der Abbildung der Performance des Unternehmens, steht.[75] So wird als zwingend angesehen, daß SOP mit Entlohnungscharakter bei einer Bilanzierung nach IAS im Personalaufwand abgebildet werden müssen.[76] Für die Gegenbuchung ist es sinnvoll, Vorschriften von Rechnungslegungsregelwerken zu betrachten, die einen ähnlichen Zweck verfolgen wie die IAS. Da US-GAAP dieses erfüllt, bietet sich eine adäquate Behandlung an, so daß die Optionen in die Kapitalrücklage eingestellt werden.[77]

Die Bewertung der Optionen kann unter Beachtung der Zielsetzung des IAS nur auf Basis eines Modells erfolgen, das einen Wert ermittelt, der in seinem Charakter einem Marktwert ähnelt. Deshalb ist eine Bewertung analog der Vorschriften des SFAS No. 123 als IAS-konform anzusehen, so daß eine finanzwirtschaftliche Bewertung auch in den IAS erfolgen kann.[78]

Welche Daten eines SOP im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden müssen, wird durch IAS 19 definiert. Dazu gehören größtenteils dieselben Angaben wie bei US-GAAP. So sind allgemeine Beschreibungen der SOP, genauere Daten zur Anzahl und Ausübungsbedingungen der ausgegebenen Optionen sowie weitere detaillierte Informationen über die einzelnen SOP aufzuführen.[79]

3.3 Exkurs: Das Positionspapier des DRSC

3.3.1 Geschichte und Aufbau des DRSC

Mit der am 17.03.1998 verabschiedeten Satzung wurde der DRSC gegründet.[80] Mit Vertrag vom 03.09.1998 wurde der DRSC vom Bundesministerium der Justiz als privatrechtlich organisierte Standardisierungsorganisation für Deutschland anerkannt.[81] Die gesetzliche Legitimation dafür ist im §342HGB kodifiziert. Um eine größere Flexibilität bei der Weiterentwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen durch einen nationalen Standardsetter und eine bessere Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien zu erreichen, werden einer anerkannten und privatrechtlich organisierten Institution folgende Aufgaben übertragen:[82]

1. „Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien.“[83]

Um oben genannte Aufgaben wahrnehmen zu können, wurde vom DRSC der DSR gegründet, der sich als ungebundenes und frei von Weisungen tätiges Gremium unabhängiger Fachleute versteht.[84] Zur Unterstützung des DSR bei der Entwicklung von Grundsätzen und Standards besteht die Möglichkeit, Arbeitsgruppen zu gründen. Bevor ein Standard oder Grundsatz als solcher veröffentlicht werden kann, muß er zum einen eine Reihe verschiedener interner Gremien, die sich aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern des DRSC zusammensetzen, durchlaufen, zum anderen einer öffentlichen Diskussion mit anschließender öffentlicher Beratung über die Diskussion standhalten.[85] Damit sollen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden, um die Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Justiz zu ermöglichen, da erst mit dieser für die vorgestellten Regelungen eine Vermutung impliziert werden kann, daß diese als Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung angesehen werden können.[86]

3.3.2 Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options des DSR

Das Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options des DSR soll als Entwurf eines zukünftigen Standards dienen und wurde Mitte des Jahres 2000 veröffentlicht. Der Entwurf wurde danach sehr heftig und divergent diskutiert.[87] Obwohl die Standards des DRSC, wie oben schon erwähnt, nach ihrer Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Justiz eigentlich nur für die Konzernrechnungslegung vermuten lassen, daß sie Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind[88], soll das Positionspapier hier vorgestellt werden, da es z. Zt. den einzigen nationalen Beitrag darstellt, der den Charakter eines Rechnungslegungsstandards hat und die Übernahme der in diesem Positionspapier vorgestellten Regelungen in das Regelwerk für den Einzelabschluß wahrscheinlich ist.[89]

3.3.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options (im folgenden Positionspapier genannt) differenziert drei Formen von Entlohnung, „die mit der Ausgabe von Aktien an Organmitglieder und Mitarbeiter verbunden ist und/oder auf den Aktienkurs als Bemessungsgrundlage abstellt.“[90] Diese sind Verträge, die entweder eine Gewährung von verbilligten Aktien des Unternehmens oder aber eine Barvergütung, die sich an der Entwicklung des Aktienkurses orientiert, vorsehen. Außerdem wird noch eine Kombination aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten als dritte Form der Entlohnung unterschieden.[91] Im Positionspapier wird nur die bilanzielle Erfassung dieser aktienkursorientierten Entlohnungsformen behandelt, nicht aber die Folgen dieser Erfassung bezüglich (latenter) Steuern, Auswirkungen auf die Bestimmung des Gewinns je Aktie und die Erfassung der Geschäfte, die die Stillhalterposition des Unternehmens absichern sollen.[92]

3.3.2.2 Behandlung der Gewährung verbilligter Aktien

Das Positionspapier unterscheidet insgesamt fünf verschiedene Vertragsmöglichkeiten für Unternehmen, ihren Mitarbeitern verbilligte eigene Aktien zum Bezug anzubieten. Diese umfassen:

a) die Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien gemäß §192Abs.2 Nr.3AktG (sog. nackte Aktienoptionen) Û Variante A
b) die Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien gemäß §192Abs.2Nr.1AktG (Aktienoptionen in Verbindung mit einer Options- oder Wandelanleihe) Û Variante B
c) die Gewährung von Erwerbsrechten gemäß §71Abs.1Nr.2AktG bzw. §71Abs1Nr.8AktG (Erwerbsrechte auf zurückgekaufte eigene Anteile) Û Variante C
d) die Gewährung von neuen Aktien der Gesellschaft nach §200Abs.4AktG (genehmigtes Kapital) Û Variante D
e) die Gewährung von Erwerbsrechten auf Aktien von Seiten Dritter Û VarianteE.[93]

Im Positionspapier wird von der Arbeitsgruppe Stock Options die Ansicht vertreten, daß bei den Varianten A bis C der Wert der zugewendeten Optionen, bei Variante D der Abschlag auf den aktuellen Marktpreis und bei Variante E das Entgelt, das an den Dritten für die Übernahme des Stillhalterrisikos und für das Erbringen der Dienstleistung gezahlt wird, Aufwand darstellt und damit als Personalaufwand zu erfassen ist, da die Gewährung als Pendant für Arbeitsleistungen der Mitarbeiter erfolgt.[94] Die Gegenbuchung soll in der Kapitalrücklage vorgenommen werden. Dieses Vorgehen soll analog zu der bilanziellen Erfassung der Optionsrechte bei niedrigverzinslichen Options- und Wandelanleihen auf Seiten des Emittenten erfolgen, da die Ausgabe dieser Optionen der Emission von Optionen oder verbilligten Aktien im Zuge eines SOP gleichgesetzt wird.[95] Die Arbeitsgruppe Stock Options geht dabei davon aus, daß die als Gegenleistung erbrachten oder noch zu erbringenden Arbeitsleistungen eine ähnliche mitgliedschaftsrechtliche Vermögensmehrung für die Gesellschaft darstellen wie der Zinsverzicht bei einer niedrigverzinslichen Options- oder Wandelanleihe.[96] Allerdings räumt die Arbeitsgruppe Stock Options ein, daß das Unternehmen keinen Rechtsanspruch auf die zu erbringende Arbeitsleistung des Mitarbeiters hat, was einen Unterschied zum oben genannten Zinsverzicht darstellt. Deshalb soll im Gegensatz zu der Behandlung des Zinsverzichts nur der Teil des Wertes der Optionen oder des Abschlages für die verbilligten Aktien der Kapitalrücklage zugeführt werden, der dem Teil der in der betreffenden Periode erbrachten Arbeitsleistung entspricht.[97] Aus Vereinfachungsgründen wird dabei die Annahme getroffen, daß die Arbeitsleistung in gleichen Anteilen über den betreffenden Leistungszeitraum erbracht wird und damit der Aufwand pro rata temporis verteilt werden kann.[98] Eine Korrektur des schon in der Kapitalrücklage erfaßten Betrages soll weder für den Fall des Erlöschens des Anspruches des Mitarbeiters, durch z.Bsp. Ausscheiden aus dem Unternehmen o. ä., noch für die Wertänderung der Option nach dem Bewertungsstichtag erfolgen.[99] Die erloschenen Ansprüche haben nur Einfluß auf die Höhe des laufenden und des zukünftigen Personalaufwandes.[100]

[...]


[1] Deutscher Bundestag: BT- Drucksache 14/4676: Besteuerung von Aktienoptionen - Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion der F.D.P. (BT-Drucksache 14/4433), 17.11.2000, in: http://dip.bundestag.de/btd/14/046/1404676.pdf, hier: Frage 1.

[2] Vgl. Wetzel, Daniel: Aktienoptionen entzweien Müller und Eichel, in: Die Welt vom 28.02.2001, S. 12.

[3] Vgl. Deutscher Bundestag: BT- Drucksache 14/4677: Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter - Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion der C.D.U./ C.S.U. (BT-Drucksache 14/4428), 17.11.2000, in:

http://dip.bundestag.de/btd/14/046/1404677.pdf , hier: Frage 3.

[4] Deutscher Bundestag: BT- Drucksache 14/4677: a.a.O., hier: Frage 3.

[5] Vgl. Deutscher Bundestag: BT- Drucksache 14/4677: a.a.O., hier: Frage 3.

[6] Vgl. Leendertse, Julia: Aktienoptionen: Angriff auf Managervergütung, in: Wirtschaftwoche heute, 31.10.2000, in:

http://wiwo.de/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,10481_49862,00.html.

[7] Vgl. Leendertse, Julia: a.a.O.

[8] Vgl. Schmidbauer, Rainer: Virtuelle Aktienoptionsprogramme im deutschen Handels- und Steuerrecht sowie nach US-GAAP und IAS, in: Deutsches Steuerrecht 2000, S. 1487-1492, hier: S.1487; Jäger, Axel: Aktienoptionspläne in Recht und Praxis – eine Zwischenbilanz, in: Deutsches Steuerrecht 1999, S. 28-34, hier: S. 28 und Esterer, Fritz und Härteis, Lothar: Die Bilanzierung von Stock Options in der Handels- und Steuerbilanz, in: Der Betrieb 1999, S. 2073-2077, hier: S. 2073.

[9] Vgl. Tigges, Michael: Stock Options: Eine moderne Form der Mitarbeiterbeteiligung, 09.03.2001, in: http://www.bender-zahn-tigges.de/deutsch/gesellschaftsrecht/stockoptions .html.

[10] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: Wertpapiermanagement, 6. Auflage, Stuttgart 1998, S. 267; Obst und Hintner: Geld-, Bank- und Börsenwesen, 40. Auflage, Stuttgart 2000, S. 836 und Esterer, Fritz und Härteis, Lothar: a.a.O., hier: S. 2073.

[11] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 267; Obst und Hintner: a.a.O., S. 836 und Esterer, Fritz und Härteis, Lothar: a.a.O., hier: S. 2073.

[12] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 267.

[13] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 267.

[14] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 267.

[15] Vgl. Dautel, Ralph: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in: Der Betriebs-Berater 2000, S. 1757-1763, hier: S. 1762.

[16] Vgl. Obst und Hintner: a.a.O., S. 836-838.

[17] Vgl. Esterer, Fritz und Härteis, Lothar: a.a.O., hier: S.2073.

[18] Vgl. Obst und Hintner: a.a.O., S. 837.

[19] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 268f.

[20] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., S. 270. Vgl. dazu auch Anlage 1.

[21] Vgl. Obst und Hintner: a.a.O., S. 838 und Schmidbauer, Rainer: a.a.O., hier: S. 1487.

[22] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., hier: S. 270.

[23] Vgl. Steiner, Manfred und Bruns, Christoph: a.a.O., hier: S. 301.

[24] Dies wäre z. Bsp. bei einer festgeschriebenen Aktionärsstruktur der Fall.

[25] Vgl. Dautel, Ralph: a.a.O., hier: S. 1762.

[26] Vgl. Weber, Max: Formen und Ausgestaltungsmöglichkeiten von Stock Options in der internationalen Praxis in: Stock Options, Achleitner, Ann-Kristin und Wollmert, Peter (Hrsg.), Stuttgart 2000, S. 27- 46, hier: S. 34f.

[27] Vgl. Feddersen, Dieter und Pohl, Marcus: Die Praxis der Mitarbeiterbeteiligung seit Einführung des KonTraG, in: Die Aktiengesellschaft 2001, S. 26-33, hier: S. 30f. Vgl. dazu auch Anlage 2.

[28] Vgl. Arbeitsgruppe Stock Options des DSR: Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnliche Entlohnungsformen, 08.06.2000, in: http://www.drsc.de/ger/standards/e-drs/pos-paper_stock.html, hier: Tz. 4.

[29] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 37f und Achleitner, Ann-Kristin und Wichels, Daniel: Stock Option-Pläne als Vergütungsbestandteil wertorientierter Entlohnungssysteme, in: Stock Options, Achleitner, Ann-Kristin und Wollmert, Peter (Hrsg.), Stuttgart 2000, S. 1-25, hier: S. 20.

[30] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 43.

[31] Vgl. Achleitner, Ann-Kristin und Wichels, Daniel: a.a.O., hier: S. 19.

[32] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 38.

[33] Vgl. Achleitner, Ann-Kristin und Wichels, Daniel: a.a.O., hier: S. 19.

[34] Vgl. von Einem, Christoph und Pajunk, Axel: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Stock Options nach deutschem Recht und deren Ausstrahlungswirkung auf die steuerliche und bilanzielle Behandlung, in: Stock Options, Achleitner, Ann-Kristin und Wollmert, Peter (Hrsg.), Stuttgart 2000, S. 85-112, hier: S. 98-100.

[35] Achleitner, Ann-Kristin und Wichels, Daniel: a.a.O., hier: S. 19.

[36] Vgl. Achleitner, Ann-Kristin und Wichels, Daniel: a.a.O., hier: S. 19.

[37] Ein absolutes Performanceziel wäre z. Bsp., daß der Marktpreis des Wertpapiers den Bezugspreis um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt, ein relatives Performanceziel wäre, wenn der Marktpreis des Wertpapiers einen Vergleichsmaßstab (z. Bsp. einen Branchenindex) um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Eine gute Zusammenfassung dieser Problematik bietet: Weber, Max: a.a.O., hier: 40-42.

[38] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 38-42.

[39] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 30.

[40] Vgl. Jacobs, Otto H. und Portner, Rosemarie: Die steuerliche Behandlung von Stock Option- Plans in Deutschland, in: Stock Options, Achleitner, Ann-Kristin und Wollmert, Peter (Hrsg.), Stuttgart 2000, S. 179-211, hier: S. 195f.

[41] Vgl. Weber, Max: a.a.O., hier: S. 33.

[42] Vgl. Arbeitsgruppe Stock Options des DSR: a.a.O., hier: Tz. 4.

[43] Vgl. Arbeitsgruppe Stock Options des DSR: a.a.O., hier: Tz. 4 und Sigloch, Jochen und Egner, Thomas: Bilanzierung von Aktienoptionen und ähnlichen Entlohnungsformen, in: Der Betriebs-Berater 2000, S. 1878-1883, hier: S. 1879.

[44] Vgl. Sigloch, Jochen; Egner, Thomas: a.a.O., hier: S. 1879.

[45] Vgl. Arbeitsgruppe Stock Options des DSR: a.a.O., hier: Tz. 4.

[46] Vgl. Arbeitsgruppe Stock Options des DSR: a.a.O., hier: Tz. 4 und Sigloch, Jochen und Egner, Thomas: a.a.O., hier: S. 1879.

[47] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: Bilanzierung von Stock Options nach internationalen Grundsätzen, in: Stock Options, Achleitner, Ann-Kristin und Wollmert, Peter (Hrsg.), Stuttgart 2000, S. 133-151, hier: S. 134f.

[48] Vgl. HGB 1897, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.1897, veröffentlicht in: RGBl. 1897,S.219 und BGBl. III/FNA 4100-1, in: Handelsgesetzbuch, Stand: 01.07.1998, München 1998.

[49] Vgl. Deutsche Börse AG, Regelwerk des Neuen Marktes, 01.03.2001, in: http://deutsche-boerse.com/INTERNET/EXCHANGE/ex_service.nsf/WebDownloadRegelwerke/0DCE 5AFA E1B6576E412567FC003E0240/$FILE/FWB09-01-03-01.pdf, hier: Abschnitt 2, Nr. 4.1.9 und Nr.7.

[50] Vgl. Rammert, Stefan: Die Bilanzierung von Aktienoptionen für Manager, in: Die Wirtschaftsprüfung, 1998, S. 766-777, hier: S. 767-769 und Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von Stock Options, in: Der Betrieb, 1998, S. 217-223, hier: S.218-222. Die beiden Artikel seien hier nur exemplarisch angeführt, im Schrifttum gibt es noch eine Vielzahl von ähnlich strukturierten Artikeln, die zuerst auf die internationalen Standards blicken.

[51] Vgl. Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S. 767f. und Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 136.

[52] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 136f.

[53] Vgl. Kunzi, Daniel; Hasbargen, Ulrike und Kahre, Burkhard: Gestaltungsmöglichkeiten von Aktienoptionsprogrammen nach US-GAAP, in: Der Betrieb, 2000, S. 285- 288, hier: 285.

[54] Vgl. Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 219; Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S. 768 und Kunzi, Daniel; Hasbargen, Ulrike und Kahre, Burkhard: a.a.O.; hier: S. 285.

[55] Vgl. Rammert, Stefan: a.a.O., S. 768.

[56] Vgl. Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 220;Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S.768 und Wollmert, Peter und Mantzell Judith: a.a.O., hier: S. 137.

[57] Vgl. Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 220 und Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S.768.

[58] Vgl. Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 219 und Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S.768.

[59] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 139-144.

[60] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 139 und Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 219.

[61] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 139.

[62] Vgl. Kunzi, Daniel; Hasbargen, Ulrike und Kahre, Burkhard: a.a.O., hier: S. 285 und Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 137-141.

[63] Vgl. Kunzi, Daniel; Hasbargen, Ulrike und Kahre, Burkhard: a.a.O., hier: S. 285 und Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 139-141. Als Bewertungsstichtag wird dabei regelmäßig der Tag der Ausübung der Option angenommen. Vgl. hierzu auch die beiden vorgenannten Quellen.

[64] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 139-141.

[65] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 142-145.

[66] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 142.

[67] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 142f. und Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S. 220.

[68] Vgl. Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier S. 220.

[69] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 143.

[70] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 143.

[71] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 143.

[72] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 144.

[73] Vgl. Rammert, Stefan: a.a.O., hier: S. 768f.; Pellens, Bernhard und Crasselt, Nils: Bilanzierung von...: a.a.O., hier: S.220f und Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., S. 145.

[74] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 145.

[75] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 145f.

[76] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 146f.

[77] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 146f.

[78] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 146f.

[79] Vgl. Wollmert, Peter und Mantzell, Judith: a.a.O., hier: S. 145-147.

[80] Vgl. DRSC: Aufgaben und Ziele des DRSC / DSR, 21.03.2000, in:

http://www.drsc.de/ger/gasc/tasks.html.

[81] Vgl. DRSC: a.a.O.

[82] Vgl. DRSC: a.a.O.

[83] §342Abs.1Satz1HGB 1897.

[84] Vgl. DRSC: a.a.O.

[85] Vgl. Niehus, Rudolf J.: Die Zukunft der Standards des DRSC, in: Der Betrieb 2001, S. 53-59, hier: S. 53 und DRSC: a.a.O.

[86] Vgl. DRSC: a.a.O. und §342Abs.2HGB 1897.

[87] Vgl. Stellungnahmen zum Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options, 24.02.01, in: http://www.drsc.de/ger/standards/overview/pos2.html.

[88] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Vorbemerkung.

[89] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. A3.

[90] Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier Tz. 1.

[91] Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier Tz. 1.

[92] Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier Tz. 3.

[93] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 2.

[94] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 5; Tz. 12; Tz. 14; Tz.17 und Tz. 19 i. V. m. Tz. A 5.

[95] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 5 i. V. m. A 9.

[96] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. A 9.

[97] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 7 i. V. m. Tz. A11.

[98] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 7 i. V. m. Tz. A11.

[99] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 6 und Tz. 8 i. V. m. Tz.A9.

[100] Vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options: a.a.O., hier: Tz. 8.

Fin de l'extrait de 94 pages

Résumé des informations

Titre
Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options und Aktienzusagen
Université
University of Marburg  (Allgemeine BWL und betriebliche Steuerlehre)
Note
1,7
Auteur
Année
2001
Pages
94
N° de catalogue
V175
ISBN (ebook)
9783638101288
Taille d'un fichier
804 KB
Langue
allemand
Mots clés
Steuern, Stock options, Aktienzusagen, Steuerbilanz, Handelsbilanz, DRSC, IAS, US-GAAP
Citation du texte
Tobias Papenbrock (Auteur), 2001, Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options und Aktienzusagen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175

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