Wettbewerbsrecht und Neue Medien unter besonderer Berücksichtigung des Namensrechtes


Mémoire (de fin d'études), 2002

57 Pages, Note: 1,7


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

I. NEUE MEDIEN
1. Überblick und Definition
2. Electronic commerce (e-commerce)
3. Internet-Domain
4. Stellung der Medien
a) Medien als Wirtschaftsfaktor
b) Medien als Kulturträger
c) Medien als Bildungsträger
d) Informationsfunktion
e) Unterhaltungsfunktion
5. Werbung und Multimedia

II. WETTBEWERBSRECHT
1. Allgemeines Wettbewerbsrecht
1.1 Regelungsgegenstand und Schutzzweck
1.2 Anwendung der §§ 1, 3 UWG
1.2.1 Konkurrentenschutz
1.2.1.1 Behinderungswettbewerb
1.2.1.2 Ausbeutung
1.2.1.3 Rechtsbruch
1.2.2 Verbraucherschutz
1.2.2.1 Irreführung
1.2.2.2 Täuschung
1.2.2.3 Nötigung
1.2.2.4 Belästigung
1.2.2.5 Ausnutzen menschlicher Schwäche
1.2.3 Schutz der Allgemeinheit
1.3 Sanktionen
1.3.1 Unterlassungsanspruch
1.3.2 Beseitigungsanspruch
1.3.3 Schadensersatzanspruch
2. Medienspezifisches Werberecht
2.1 Medienübergreifender Trennungsgrundsatz
2.2 Screen splitting
2.3 Product Placement
2.4 Sponsoring
2.5 Bartering
2.6 Merchandising
3. Internet und Werberecht
3.1 Unverlangte email-Werbung
3.2 Hyperlinks
3.3 Deep-Links
3.4 Metatags
3.5 Internet als Gegenstand der Bewerbung
3.5.1 Festpreis
3.5.2 Pauschaltarif
3.5.3 „Internet umsonst“
3.5.4 Freistunden
3.6 Ausgewählte Rechtsgebiete
3.6.1 Standesrecht
3.6.2 Produktspezifische Werbebschränkungen
3.6.3 Online-Auktionen
3.6.4 Powershopping
3.6.5 Preisangabeverordnung
3.6.6 Besondere Verkaufsplätze
3.7 Gerichtsstand

III. INTERNET-DOMAIN UND NAMENSRECHT
1. Städtenamen als Domain-Namen
2. Firmenbezeichnungen
3. Gattungsbegriffe
4. Natürliche Personen
5. Pseudonyme
6. Spekulationsmarken und –domains
7. Freihaltebedürfnis
8. Prüfung bei Anmeldung einer Internet-Domain

IV. EUROPÄISCHES WETTBEWERBSRECHT
1. Überblick
1.1 Grundlagen
1.2 Wettbewerbsregeln
1.3 Wettbewerbsregeln bei Kohle und Stahl
1.4 Wettbewerbspolitik der EU
2. Europäischer Verbraucherschutz
3. Konkurrenz zwischen europäischem und nationalem Recht
4. Zuständigkeit

V. AUSBLICK

I. NEUE MEDIEN

1. Überblick und Definition

Der Begriff „Neue Medien“ umfasst die Tele- und Mediendienste, die im Bereich elektronischer Dienstleistungen als Kommunikationsmittel angeboten werden. Diese Kommunikation erfolgt über Computer-, Mobilfunk-, Satelliten-, Datenverarbeitungs- und Nachrichtentechnik.

Kommunikation als wesentlicher Bestandteil sozialer Existenz hat sich im Laufe der Zeit in ihrer Form verändert; durch die Digitalisierung, das heißt die Umwandlung von Daten und Sprache in binär kodierte elektronische Signale ist der Möglichkeit zur Kommunikation nahezu keine Grenze mehr gesetzt. Das Internet als Kommunikationsnetz[1] in Form eines weltweiten Verbundes von Computernetzwerken und Rechnern hat dabei heute die bedeutendste Stellung. Im World wide web (www) kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nahezu jedermann die verschiedensten Möglichkeiten der Kommunikation (Sprache, Bilder, Texte) nutzen, das heißt senden und empfangen. Das www hat ein multimediafähiges Netzwerkprotokoll (http)[2] und basiert auf der Programmiersprache HTML[3], die eine kombinierte Darstellung von Text, Bild und Ton auf elektronischem Format erlaubt.

Das Angebot von Tele- und Mediendiensten, die auch „Online-Angebote“ genannt werden, ist durch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)[4] und durch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt worden. Eine Abgrenzung zwischen den Tele- und den Mediendiensten ist erforderlich, weil das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag unterschiedliche Einzelregelungen enthalten (z.B. Impressumspflicht in § 6 II MDStV, Gegendarstellungsrecht in § 10 MDStV). Für Angebote, welche unter das Teledienstegesetz fallen, gelten diese Regelungen nicht. Eine einheitliche Definition dessen, was Tele- und was Mediendienst ist, existiert nicht. Im Zweifel wird es darauf ankommen, welche Zielsetzung der angebotene Dienst hat; während Teledienste die individuelle, interaktive Kommunikation der Nutzer betreffen, sind Mediendienste iSd § 2 I MDStV solche, die an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsangebote enthalten, also neben einer auf einen speziellen Verkehrskreis zugeschnittenen Darstellung auch allgemeine, speziell journalistisch-redaktionell bearbeitete Angebote enthalten.

Das Telekommunikationsrecht ist gegenüber den Tele- und Mediendiensten in § 2 I Teledienstegesetz klar geregelt. Dort heißt es, daß allen elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Für die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste ist die Übermittlung mittels Telekommunikation eine notwendige Existenzvoraussetzung.

Das Telekommunikationsrecht hat eine eigene gesetzliche Grundlage. Es ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt[5]. Das TKG enthält in § 3 weitreichende Definitionen, die seine Anwendung erleichtern.

Im Gegensatz zu der Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten einerseits und den Telekommunikationsdiensten andererseits ist die Abgrenzung zwischen den Tele- und den Mediendiensten und dem Rundfunk weitaus schwieriger. Denn hinsichtlich der Mediendienste richtet sich das Angebot – wie beim Rundfunk – an die Allgemeinheit. Nach § 2 I MDStV geht es bei den Mediendiensten allerdings um an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste, während es sich bei dem im Rundfunkstaatsvertrag (RStV)[6] geregelten Rundfunk um an die Allgemeinheit gerichtete „Darbietungen“ handelt. Beide Medien dienen der Massenkommunikation. Eine Unterscheidung ist dennoch erforderlich, da im Rundfunkrecht der private Veranstalter nach § 20 I RStV zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht bedarf, während Mediendienste – wie bereits erwähnt – zugangsfrei sind.

Durch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz[7] wurde vom Gesetzgeber ein erstes Regelungswerk für die Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Dienste geschaffen.

2. Electronic Commerce (e-commerce)

Der Siegeszug der neuen Technik hatte zur Folge, daß nach einer anfänglichen Skepsis der Nutzer[8] das weltweite Datennetz zunehmend für Geschäftsabschlüsse der verschiedensten Arten verwendet wird.

Die Präsentation von Waren im Internet stellt nach h.M. kein Angebot iSd § 145 BGB, sondern lediglich eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ (invitatio ad offerendum) dar; nach anderer Auffassung liegt ein rechtliches Angebot „ ad incertas personas“ vor[9]. Dem wird man jedoch entgegen halten müssen, daß die Warenpräsentation im Internet allein noch keinen konkreten Rechtsbindungswillen des Verkäufers erkennen lässt, ähnlich der Warenausstellung im Schaufenster eines Kaufhauses. Auch das Internet stellt im übertragenen Sinne ein solches „Schaufenster“ dar, wenn nicht die Umstände der Präsentation auf ein anderes schließen lassen.

Im übrigen gelten auch für den Internet-Kauf die selben rechtlichen Vorschriften (Angebot und Annahme, Einbeziehung der AGB, Gewährleistungsrechte usw.) wie beim alltäglichen Warenkauf im Geschäft.

Problematisch sind damit noch allein jene Vertragsabschlüsse, die durch Gesetz schriftlich erfolgen müssen, also gemäß § 126 BGB der eigenhändigen Namensunterschrift oder des notariell beglaubigten Handzeichens bedürfen.

Zwar hat sich mittlerweile in allen Gerichtsbarkeiten durchgesetzt, daß Schriftsätze iSd § 129 ZPO, die per Telefax oder als PC-Fax (mit eingescannter Unterschrift) übersandt werden, zulässig sind. Doch wird man eine solche im Bereich der Rechtspflege standardisierte Form der Willenserklärung – jedenfalls nicht ohne weiteres – auf den gesamten Bereich des zivilen Vertragsrechts übertragen dürfen[10].

Die technische Entwicklung hat aber auch in diesem Bereich Fortschritte gemacht. Zwecks Gewährleistung der Authentizität einer elektronisch übermittelten Erklärung wurde das System der digitalen Signatur erfunden, das sich jedoch nach bisherigem Erkenntnisstand noch nicht weitreichend durchgesetzt hat[11].

Dies dürfte sich eventuell ändern nach der auf der Basis der europäischen Richtlinie 99/93/EG für elektronische Signaturen vom 13.12.1999 vorzunehmenden Novellierung der derzeitigen gesetzlichen Lage, wodurch folgende Änderungen angestrebt werden:

- Änderung des § 126 BGB, das heißt die schriftliche Form kann grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden (sofern für den Einzelfall nicht ein anderes bestimmt ist),
- Einfügung eines § 126 a BGB, nach dem die Ersetzung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem - neuen – SignG erfordert,
- Einfügung eines neuen § 126 b BGB, wonach als zusätzliche Form die sogenannte Textform eingeführt wird,
- Änderung der ZPO, speziell Einfügung eines § 292 a ZPO, wonach der Anscheinsbeweis für die Echtheit einer in elektronischer Form nach dem SignG abgegebenen Willenserklärung aufgestellt wird.

In diesem Zusammenhang muß auch das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) erwähnt werden, das grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern[12] gilt. Solche Verträge liegen gemäß § 1 Abs. 2 FernAbsG vor, wenn Vertragsanbahnung und –abschluß ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erfolgen (insbesondere durch Briefe, Kataloge, Telefon, Fax, Email, Tele- und Mediendienste). Durch das Gesetz wird der Anbieter verpflichtet, Mindestinformationen und Belehrungen zu erteilen (§ 2 FernAbsG). Außerdem steht dem Verbraucher eine Widerrufsfrist binnen von 2 Wochen zu (§ 3 FernAbsG iVm § 361 a BGB).

3. Internet-Domain

Die einzelnen Nutzer des World wide web werden über eine IP-Adresse[13] zugeordnet, die aus einer Zahlenkombination besteht; alternativ zu dieser „Adresse“ kann auch eine frei wählbare Buchstabenkombination, der sogenannte Domain-Name, gewählt werden.

Dieses System beruht auf der Grundlage der Gliederung des Internets in Namensbereiche (Domains), wobei zwischen der Top Level Domain (TLD) und Second Level Domain unterschieden wird. Erstere, die TLD, ist unterteilt in generische (z.B. .com, .org, .net, .gov) und den nationalen TLDs (.de für Deutschland, .at für Österreich, .be für Belgien). Daneben sind weitere TLD-Gattungen in Planung[14]. Diese TLD sind fest vorgegeben. Demgegenüber ist die Second Level Domain, soweit es den Namensbestandteil betrifft, frei wählbar. Die Internet-Adresse www.rfh-koeln.de stellt also die Top Level Domain „.de“ mit der Second Level Domain www.rfh-koeln dar, wobei der vom Nutzer frei wählbare Namensbereich „rfh-koeln“ ist.

Für die Vergabe der Internet-Domains und IP-Adressen ist in Deutschland die DENIC eG (Deutsches Netzwerk Informations-Center) in Frankfurt am Main zuständig, was, da es nicht auf einer Gesetzesgrundlage beruht, auch umstritten ist[15].

Die Vergabe, die Nutzung, sowie die ledigliche „Inbeschlagnahme“, (also die bloße Reservierung ohne Nutzung) der Second-Level-Domain war bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Domain-Namen können bestehen aus Ziffern und Buchstaben des (lateinischen) Alphabets (ohne Umlaute, Sonderzeichen und Leerräume); die Mindestlänge beträgt 3, die Höchstlänge 63 Zeichen.

Zunächst gab es das Problem der gezielten Reservierung von Namen und Bezeichnungen, welche typischerweise mit einer fremden Firmenbezeichnung oder Marke identisch waren; diese als „Domain-Grabbing“ bezeichnete Unsitte erfolgte aus der Motivation, dem Firmen- oder Markeninhaber später die reservierte Domain zu verkaufen. Der Verkauf einer Domain ist nach den DENIC-Registrierungsbedingungen nämlich ohne weiteres möglich[16].

Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung jedoch durchgesetzt, daß Domain-Namen auch eine Namensfunktion zukommt und „eine Verwechselungsfähigkeit mit dem verwendeten nach § 12 BGB rechtlich geschützten Namen eines Dritten besteht“[17].

4. Stellung der Medien

a) Medien als Wirtschaftsfaktor

Als Wirtschaftsfaktor nimmt die Stellung der Medien eine zunehmende Bedeutung ein. Medien sind wirtschaftliche Werte, die entweder als Waren (Zeitschriften) oder Dienstleistungen (Fernsehen) angeboten werden. Durch die Neuen Medien ist eine Verschärfung der Wettbewerbssituation zwischen den Medienangeboten eingetreten. Der Gesetzgeber ist hierbei in der besonderen Verantwortung, zwischen der wünschenswerten Pluralität an Meinungen einerseits und dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren Praktiken andererseits abzuwägen

b) Medien als Kulturträger

Die kulturelle Versorgung der Bevölkerung ist in erster Linie Aufgabe der Massenmedien, und hier speziell des öffentlich-rechtlichen Medienangebots. Da mit dieser Form des Programmangebots traditionell verhältnismäßig wenige Zuschauer und –hörer erreicht werden, beschränkt sich dieses Angebot auch im wesentlichen auf die öffentlich-rechtlichen Programme.

c) Medien als Bildungsträger

Korrespondierend mit dem kulturellen Programmangebot geht die „Bevölkerungsbildung“ einher: Spezielle Schulfunk-, Gesundheits- und Fernstudienprogramme unterstützen hierbei die herkömmlichen Bildungseinrichtungen. Auch in diesem Bereich liegt der Schwerpunkt bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

d) Informationsfunktion

Neben kulturellen und bildungspolitischen Aspekten ist die Informations- vermittlung der wichtigste Bereich sowohl im öffentlich-rechtlich, wie im privaten Rundfunk. Die Medien haben die Aufgabe, über aktuelle Fragen, Ereignisse und Veranstaltungen zu informieren und eine „Grundversorgung“ der Allgemeinheit sicherzustellen. Da hierin die Gefahr der einseitigen („tendenziösen“) Berichterstattung liegt, ergibt sich eine besondere Verantwortung für die Programmverantwortlichen, die rechtlich nur ganz allgemein und daher unzureichend festgezurrt werden kann. So sind der Schutz der Menschenwürde, der Jugendschutz, das Verbot der Volksverhetzung, der Aufstachelung zum Angriffskrieg und ähnliche Ge- und Verbote nur in ihrer extremen Ausformung sanktioniert; eine Verpflichtung etwa zu objektiver oder ausgewogener Berichterstattung gibt es nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt hier als individuelles Abwehrrecht gegenüber (bewiesen) unwahrer Berichterstattung oder Schmähkritik. Ein wirksames Instrument gegen unterschwellige Beeinflussung, politische Kommentierung, das Weglassen von Nachrichten oder eine aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe von Bildern, Nachrichten oder Texten existiert nicht.

e) Unterhaltungsfunktion

Eine weitere Hauptaufgabe der Medien ist die Unterhaltungsfunktion, die man aus kritischer Sicht wegen ihrer oberflächlichen und zum Teil (je nach Medium) absurden Darbietung als bloße Verdummungsapparatur, aus gewogener Sicht als „Entspannung als Teil des Freiheitsgebrauchs des Menschen“[18] betrachten kann. Angesichts der ungebremsten Nachfrage nach allgemeiner Unterhaltung verbirgt sich hinter dem Unterhaltungsangebot der Medien jedoch ein konkreter ökonomischer Zweck.

Auch im Internet, dem neuen Medium, wächst der Konsum von Unterhaltungsangeboten, die – ähnlich der Boulevardpresse – bereits erste Kritiker auf sich haben aufmerksam werden lassen. Der Dortmunder Kommunikationswissenschaftler Claus Eurich mahnt:

„Das soviel gerühmte Internet steht exemplarisch und herausragend dafür, wie eine grenzenlose Öffnung informationstechnischer Kanäle neben einer unbestritten wachsenden Zahl anspruchsvoller Informationen zu einer Flut von inhaltslosem Wortlärm steigt, den Zugang zu einer Halde öffnet, auf der jeder, auch anonym, seinen Mist abladen kann (...) im Bit-Bombardement bleibt der Gesamtsinn auf der Strecke.“ [19]

5. Werbung und Multimedia

Die elektronische Werbung umfasst sämtliche Maßnahmen, die geeignet und bestimmt sind, der Absatzförderung zu dienen; Dabei muß zwischen den einzelnen Formen elektronischer Werbung nicht notwendigerweise unterschieden werden, da sie alle den gleichen Rahmenbedingungen unterliegen. Formen des Wettbewerbs, die in anderen Ländern der Erde oftmals selbstverständlich sind (z.B. die vergleichende Werbung) sind in Deutschland oftmals verboten. Die juristischen Grenzen des Missbrauchs, die das Wettbewerbsrecht den modernen Techniken des Publizierens setzt, begegnen nicht nur im Bereich der Online-Publikationen (z.B. dem Internet) häufig rechtlichen Bedenken, sondern auch auf dem Gebiet der Offline-Publikationen, insbesondere auf Speichermedien wie der CD-Rom[20]. So stellte sich für Juristen zunächst einmal die Frage, ob spezielle gesetzliche Werbeverbote in den traditionellen Medien auch auf neuartige elektronische Medien angewendet werden können.[21] Heute kann gesagt werden: Ob Computertechnik, Telekommunikation, oder Unterhaltungselektronik: Jeder, der an einer Wettbewerbshandlung beteiligt ist, kann hierfür zur Verantwortung gezogen werden.[22]

Auch außerhalb Deutschlands sind die Bestrebungen erkennbar, verbindliche Richtlinien zu etablieren.[23]

II. WETTBEWERBSRECHT

1. Allgemeines Wettbewerbsrecht

1.1 Regelungsgegenstand und Schutzzweck

Das Wettbewerbsrecht in Deutschland wird geprägt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Zwei der sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze – nämlich die Zugabeverordnung (ZugabeVO) von 1932 und das Rabattgesetz (RabattG) von 1933 – wurden vom Bundestag am 25.07.2001 und nach Zustimmung des Bundesrates am 13.07.2001 aufgehoben.

Die Europäische Union hat zwei Richtlinien zum Werberecht verabschiedet. Mit ihnen verfolgt die EU das Ziel, das Wettbewerbsrecht und damit das Werberecht in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren, um einen Mindeststandard gleicher Marketingbedingungen zu schaffen und grenzüberschreitende Marketingmaßnahmen im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes zu ermöglichen.[24]

Das UWG verfolgt den Zweck, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs durch objektive Verhaltensnormen zu garantieren.[25] Im Gegensatz dazu will das Kartellrecht die Freiheit des Wettbewerbs schützen. Während es also dem Kartellrecht um die Gewährleistung wettbewerblicher Marktstrukturen geht, betrifft das UWG das Verhalten der Teilnehmer im Wettbewerbsgeschehen, insbesondere also auch das Werbeverhalten.

Anerkannter Schutzweck ist heute nicht mehr nur das Interesse der im Wettbewerb untereinander Beteiligten (Konkurrenten), sondern auch das der Angesprochenen, also der Konsumenten und Rezipienten.

Die materiell-rechtlichen Normen des UWG sind in den §§ 1 (Schutz der guten Sitten) und 3 UWG (Irreführungsverbot) enthalten. Der durch § 1 UWG normierte Schutz der guten Sitten soll die geschäftlichen Beziehungen ordnen, ohne jedoch gesinnungsethisches Verhalten zu erzwingen. Der Begriff der guten Sitten verweist mit anderen Worten „nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht auf bestehende Sitten als Beurteilungsmaßstab; es kommt also nicht darauf an, was ist, sondern darauf, was sein soll.“[26]

Anwendungsbereich des UWG sind Handlungen „im geschäftlichen Verkehr“, worunter jede nach außen wahrnehmbare, der Förderung eines Geschäftszweckes (nicht nur des eigenen!) dienende Tätigkeit zählt.[27]. Hoheitliches Handeln oder Maßnahmen privater Tätigkeiten werden nicht vom UWG erfasst.[28] Weiteres Tatbestandsmerkmal ist das Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“. Hierunter ist das subjektive Handeln in Wettbewerbsabsicht und das objektive Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu verstehen.

1.2 Anwendung der §§ 1, 3 UWG

Eine einheitliche Interpretation der Generalklauseln des UWG besteht nicht. Anerkannt ist lediglich, daß das UWG Rechtsschutz in drei Richtungen entfaltet: Es geht um den Schutz der Mitbewerber, der angesprochenen Konsumentenkreise und der Allgemeinheit vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Hierzu sind folgende Fallgruppen von Literatur und Rechtsprechung entworfen worden:

1.2.1 Konkurrentenschutz
1.2.1.1 Behinderungswettbewerb

Hierbei stehen gegen Mitbewerber gerichtete Maßnahmen im Vordergrund, wobei nicht jede Behinderung im weitesten Sinne als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Der normale Geschäftsbetrieb lebt nämlich von dem Bestreben, sich gegenüber dem Konkurrenten zu behaupten und diesen, soweit möglich, in wirtschaftlicher Hinsicht zu übertreffen. Unlauterkeit ist erst dann anzunehmen, wenn dieses Ziel mit Mitteln des physischen oder psychischen Zwanges verbunden wird und vor allem in Boykottmaßnahmen zum Ausdruck kommt. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die den Betroffenen vom Geschäftsverkehr durch einen an einen bestimmten Adressatenkreis gerichteten Aufruf ausschließen sollen; der Boykott ist grundsätzlich sittenwidrig.[29]

1.2.1.2 Ausbeutung

Wird das Ergebnis fremder Leistung in missbilligenswerter Weise und zu dem Zweck ausgenutzt, sich dadurch einen Vorsprung vor seinen Wettbewerbern zu verschaffen, so liegt eine Sittenwidrigkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit vor. Hiervon ist die bloße Nachahmung fremder Leistung zu unterscheiden Die Nachahmungsfreiheit soll die freie technische und geistige Entwicklung gewährleisten – sie ist allerdings vor dem Hintergrund des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes zu sehen. Der Tatbestand der Ausbeutung hat besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Rufausbeutung, die gegeben ist, wenn eine Werbung auf den (guten) Ruf eines anderen in spezifischer Weise Bezug nimmt[30]. Auch das Abwerben und Ausspannen von Mitarbeitern und Kunden kann danach wettbewerbswidrig sein.[31]

1.2.1.3 Rechtsbruch

Wird im nicht-wettbewerbsrechtlichen Bereich eine Rechtsvorschrift verletzt, so kann hierdurch ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG begründet werden, wenn durch die verletzte Vorschrift gleichsam der Schutzbereich des Wettbewerbsrechtes berührt wird[32] ; dann nämlich schafft sich der Rechtsverletzer gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich rechtstreu verhalten müssen, einen sittenwidrigen Vorsprung vor seiner Konkurrenz[33].

1.2.2 Verbraucherschutz
1.2.2.1 Irreführung nach § 3 UWG

Im Mittelpunkt steht die Gewährleistung einer sachgerechten Information durch die Werbung, welche nach der Anschauung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt wird. Betroffen sind sachlich nachprüfbare Angaben, die regelmäßig in Tatsachenbehauptungen enthalten sind; anerkannt ist aber auch, daß in allgemeinen Werturteilen oder Anpreisungen ein sachlicher Aussagekern enthalten sein kann[34]. Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Werbenden[35]. Generell darf die Werbung wesentliche Umstände nicht weglassen[36]. Ob eine Irreführung vorliegt, hängt dabei von der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises ab.[37]

1.2.2.2 Täuschung nach § 1 UWG

Neben der Anwendbarkeit des § 3 UWG bleibt die Anwendung des § 1 UWG unbenommen; die Irreführung im Sinne des § 3 UWG indiziert vielmehr regelmäßig eine Sittenwidrigkeit auch nach § 1 UWG. Die „große Generalklausel“ (§ 1 UWG) hält die Wettbewerbsteilnehmer zum Wahrheitsgrundsatz an. Danach ist übertriebenes Anlocken oder das Versprechen enormer Vorteile gleichfalls wettbewerbswidrig. Ebenso wie die Verschleierung des werblichen Charakters einer Präsentation[38].

[...]


[1] Zu den technischen Seiten des Internets ausführlich: Hage, Markus/Hitzfeld, Timm: „Technische Gestaltung der Kommunikationsnetze“ in: Loewenheim, Ulrich/Koch, Frank (Hrsg.): Praxis des Online-Rechts, 1. Aufl., Weinheim 1998, S. 11 ff. mwN

[2] Hyper-Text Transfer Protocol

[3] Hypertext Markup Language

[4] BGBl. I, S. 1870

[5] BGBl. I, S. 1120

[6] abgedr. in Engel-Flechsig, Stephan/Rossnagel, Alexander (Hrsg.): „Multimedia-Recht“, 1.Aufl., München 1998, S. 106. ff

[7] Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) v. 22.7.1997, BGBl I, 1870

[8] Hauptsächlich wegen Sicherheits- und Datenschutzbedenken

[9] vgl. NJW 2001, Beil. zu Heft 14: Hoffmann, Helmut „Entwicklung des Internetrechts“, S.7

[10] Für den Bereich des kaufmännischen Rechts dürfte solchen Willenserklärungen ein größerer Erklärungswert zugerechnet werden.

[11] Zu den Einzelheiten: Hoffmann in NJW 2001, Beilage zu Heft 14, S. 12 ff.

[12] Definition Verbraucher: Natürliche Personen, soweit sie die Leistung nicht als Gewerbetreibender oder Selbständiger entgegennehmen (vgl. § 13 BGB)

[13] Internet-Protocol oder auch TCP (Transmission Control Protocol)

[14] z.B. „.biz“ für den gewerblichen, oder „.arts“ für den künstlerischen Bereich

[15] vgl. Strömer / Tobias: „Online-Recht, Rechtsfragen im Internet“, 2. Aufl., Heidelberg 1999, S. 56 ff.

[16] § 6 II DENIC-Registrierungsbedingungen

[17] Hoffmann aaO, S. 17

[18] Fechner, Frank: Medienrecht, Tübingen 2000, Rdnr. 36

[19] Eurich, Claus: „Mythos Multimedia – Über die Macht der neuen Technik“, München 1998, S. 171

[20] Compact Disc – Read only memory

[21] vgl. hierzu Katzenberger, Paul: „Elektronisches Publizieren und Urheber- und Wettbewerbsrecht“ in: Lehmann, Michael (Hrsg), „Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw)“, Stuttgart 1997, S. 219 ff.

[22] Siehe hierzu: Ullmann, Eike: „Einige Bemerkungen zur Meinungsfreiheit in der Wirtschaftswerbung“ in: GRUR, 98. Jahrgang, Heft 12/1996, S. 948 ff.

[23] Die Internationale Handelskammer hat die sogenannte „ICC-Guidelines on interactive Marketing Communications“ verabschiedet, mit denen eine gewisse Selbstregulierung der Werbewirtschaft angestrebt wird.

[24] Vgl. Schönhöfer (Hrsg.) „Wettbewerbsrecht in den EU-Staaten“, 2. Aufl. 1997

[25] Emmerich, Volker: „Das Recht des unlauteren Wettbewerbs“, 5. Aufl. 1998, S. 12 ff.

[26] Paschke, Marian; „Medienrecht“ 2. Aufl., Hamburg 2000 Rdnr. 504

[27] BGHZ, 97, S. 312; 102, S. 280

[28] vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Aufl. 1999, Rdnr. 209

[29] BGH, NJW 1954, S 147 ff.

[30] BGH, NJW-RR 1997, S. 614

[31] Emmerich, aaO, S. 75 ff.

[32] BGHZ 89, S 78 „Heilpraktikerwerbung“

[33] BGHZ 120, S. 320 – „Tariflohnunterschreitung“

[34] BGHZ 43, S. 140

[35] BGHZ 28, S. 1 – „Buchgemeinschaft“

[36] Emmerich, aaO, S. 190 f.

[37] Baumbach/Hefermehl, aaO, § 3 UWG, Rdnr. 31

[38] BGHZ 130, S. 205

Fin de l'extrait de 57 pages

Résumé des informations

Titre
Wettbewerbsrecht und Neue Medien unter besonderer Berücksichtigung des Namensrechtes
Université
University of Applied Sciences Köln RFH  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Note
1,7
Auteur
Année
2002
Pages
57
N° de catalogue
V17625
ISBN (ebook)
9783638221542
Taille d'un fichier
493 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wettbewerbsrecht, Neue, Medien, Berücksichtigung, Namensrechtes
Citation du texte
Christian Otte (Auteur), 2002, Wettbewerbsrecht und Neue Medien unter besonderer Berücksichtigung des Namensrechtes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17625

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