Die GmbH & Still aus steuerrechtlicher Sicht


Trabajo de Seminario, 2002

31 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
2.1. Die Rechtsnatur der GmbH & Still
2.2. Voraussetzungen zur Errichtung einer GmbH & Still
2.3. Der Gesellschaftsvertrag
2.3.1. Grundsätzliche Regelungen
2.3.2. Gewinn- und Verlustbeteiligung
2.3.3. Kontrollrecht
2.3.4. Geschäftsführungsbefugnis
2.3.5. Dauer der stillen Gesellschaft
2.3.6. sonstige Regelungen
2.4. Die Rechtsbeziehungen des stillen Gesellschafters

3. Die steuerliche Behandlung der GmbH & Still
3.1. Abgrenzung typische und atypische stille Gesellschaft
3.1.1. Bedeutung im Steuerrecht
3.1.2. Mitunternehmerschaft der atypisch stillen Beteiligung
3.2. Besteuerung einer typischen GmbH & Still
3.2.1. Körperschaftsteuer
3.2.2. Gewerbesteuer
3.2.3. Besteuerung des typisch stillen Gesellschafters
3.3. Besteuerung einer atypischen GmbH & Still
3.3.1. Die atypisch stille Gesellschaft aus steuerlicher Sicht
3.3.2. Einkommen- und Körperschaftsteuer
3.3.3. Gewerbesteuer

4. Schlussbemerkungen
4.1. Vergleich von atypischer und typischer Variante
4.2. Motive für die Wahl der Rechtsform GmbH & Still

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Beteiligung von Kapitalgebern als stille Gesellschafter hat in der Wirt­schaftspraxis eine große Bedeutung erlangt, da sie in vielfältiger Art und Weise durchgeführt werden kann.

Dabei kommen als Gesellschafter fremde Dritte, Mitarbeiter, Familienange­hö­rige des Hauptgesellschafters der GmbH, der Gesellschafter-Geschäftsführer und sogar der Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH in Betracht.

Der Errichtung einer stillen Gesellschaft können dabei eine Vielzahl ver­schiedener Motive zugrunde liegen. Vor allem die typisch stille Beteiligung bietet nicht unbeachtliche steuerliche Vorteile. Ein weiteres Motiv ist die Zu­führung von Kapital, ohne die GmbH in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu stark zu belasten, da der Stille am laufenden Gewinn beteiligt ist. Dabei ist ein positiver Effekt, dass durch die Zuführung von Kapital durch eine stille Beteiligung anstelle von Eigenkapital das Haftungskapital der GmbH mini­miert wird, wobei sich dies u.U. dann nachteilig auswirkt, wenn es um die Kreditwürdigkeit oder das Vertrauen der Gläubiger in die GmbH geht.

Die GmbH & Still kann in typischer und in atypischer Form gestaltet werden. Die typische Form liegt vor, wenn die Bestimmungen der §§ 230 ff. HGB über die stille Gesellschaft weitgehend beibehalten werden. Da diese jedoch dispositives Recht darstellen, können im Gesellschaftsvertrag davon abwei­chende Vereinbarungen getroffen werden, was u.U. verursacht, dass eine atypisch stille Beteiligung vorliegt.

Zivilrechtlich hat diese Unterscheidung keine weiteren Auswirkungen, jedoch spielt sie bei der steuerlichen Behandlung eine entscheidende Rolle. Deshalb werden im 2. Kapitel über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse oft Punkte angesprochen, die steuerlich nur insoweit von Interesse sind, als sie dazu beitragen, eine Klassifizierung in „typisch“ oder „atypisch“ vorzunehmen. Dazu gehört z.B. das Kapitel über das Kontrollrecht des Stillen.

Eine genauere Abgrenzung der beiden Formen der stillen Gesellschaft wird aus dem genannten Grund erst im Kapitel über die steuerliche Behandlung der GmbH & Still vorgenommen.

Die steuerliche Anerkennung der GmbH & Still erfordert, dass diese vorher wirksam zivilrechtlich zustande gekommen ist. Deshalb steht in dieser Ar­beit vor der Darstellung der steuerlichen Zusammenhänge die Erörterung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die GmbH & Still. Dabei wird zum besseren Verständnis der GmbH & Still auch auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Gesellschaftsvertrag eingegangen wer­den.

Das Kapitel über die steuerliche Behandlung der GmbH & Still beginnt mit der im steuerrecht grundlegenden Erläuterung und Abgrenzung der GmbH & typisch Still und der GmbH & atypisch Still. Die Besteuerung der GmbH & Still wird danach getrennt nach typischer und atypischer Variante behandelt, wobei ich mich auf die Darstellung der periodischen Ertragssteuern be­schränke.

2. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse

2.1. Die Rechtsnatur der GmbH & Still

Die gesetzlichen Bestimmungen über die stille Gesellschaft finden sich in den §§ 230 ff. HGB.

Nach § 230 Abs. 1 HGB geht die Einlage, mit der sich der Stille am Handels­gewerbe eines anderen beteiligt, in das Vermögen des Inhabers des Han­delsgeschäfts über, so dass ein Gesamthandsvermögen der stillen Gesell­schaft grundsätzlich nicht entsteht.[1]

Die stille Gesellschaft hat keine gemeinsame Vertretung,[2] es handelt sich also um eine reine Innengesellschaft, die nach außen hin nicht in Erschei­nung tritt.[3]

Sie hat keine Firma und muss nicht im Handelsregister eingetragen werden.[4]

Da die stille Gesellschaft nicht die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB hat, ist sie nicht zur Buchführung verpflichtet, sondern nur der Betriebsinhaber selbst.[5]

Als Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft keine Handelsgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft, so dass ergänzend zu den §§ 230 ff. HGB die §§ 705 ff. BGB zur Anwendung kommen, soweit sie nicht das Auf­treten nach außen und das Gesellschaftsvermögen betreffen.[6]

Die GmbH & Still ist demnach eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft.[7]

2.2. Voraussetzungen zur Errichtung einer GmbH & Still

Eine stille Gesellschaft muss immer die Vorraussetzungen des § 705 BGB erfüllen.[8] Demnach entsteht die GmbH & Still durch einen Vertrag. Vertrags­parteien sind eine natürliche oder einer juristische Person und die GmbH.[9]

Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Lediglich im Falle der Einbringung von Grundbesitz oder von Geschäftsanteilen einer GmbH als Einlage bedarf es einer notariellen Beurkundung. Dagegen spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich im Vermögen der GmbH Grundbesitz befindet. Denn auch nach der Errichtung einer stillen Gesellschaft bleibt die GmbH alleiniger Eigentümer des zu ihrem Handelsgeschäft gehörenden Vermögens.[10]

Der stille Gesellschafter muss keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, er muss auch nicht die Kaufmannseigenschaft haben. Jede natürliche oder ju­ristische Person, also auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), eine GbR oder eine Erbengemeinschaft, kommt als stiller Gesellschafter in Be­tracht.[11]

§ 230 Abs. 1 HGB setzt für die Begründung einer stillen Gesellschaft ein Handelsgewerbe voraus, d.h. der Geschäftsinhaber muss die Kaufmannsei­genschaft haben. Bei Gründung einer GmbH & Still ist dies jedoch unproble­matisch, da die GmbH nach § 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB kraft Rechts­form die Kaufmannseigenschaft hat, unabhängig davon, welcher Tätigkeit die GmbH nachgeht.[12]

Da der stille Gesellschafter sich nicht an der GmbH selbst, sondern an deren Handelsgewerbe beteiligt, ist es auch möglich, dass sich die Gesellschafter der GmbH oder der Alleingesellschafter einer GmbH am Handelsgewerbe dieser GmbH still beteiligen.

Ein Geschäftsführer der GmbH kann einen Vertrag über seine eigene stille Beteiligung an dem Handelsgeschäft der GmbH nur dann wirksam abschlie­ßen, wenn er vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit ist, oder er kann den Vertrag mit einem anderen Geschäftsführer der GmbH ab­schließen, wenn in der GmbH ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.[13]

Diese Fragen nach dem Zustandekommen der stillen Gesellschaft sind auch für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ohne Bedeutung. Denn die Grund­lage für die steuerliche Anerkennung der GmbH & Still ist, dass sie zivilrecht­lich wirksam zustande gekommen ist.[14]

2.3. Der Gesellschaftsvertrag

2.3.1. Grundsätzliche Regelungen

Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags verpflichten sich die Ver­tragsparteien gegenseitig zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.[15] Als gemeinsamer Zweck einer stillen Gesellschaft kann regelmäßig die Erzielung eines Gewinns durch das vom Geschäftsinhaber betriebene Unternehmen angesehen werden.[16]

Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags überlässt das Gesetz weitge­hend den Vertragsparteien.[17] Der Gesellschaftsvertrag kann also von den gesetzlichen Regelungen abweichen, sofern dadurch das Wesen der stillen Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.[18] Wichtige Wesensmerkmale sind z.B. die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Unternehmens (§ 231 Abs. 2 HGB) oder die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch die Vertragsparteien (§ 705 HGB).

Fehlen im Gesellschaftsvertrag Regelungen über das Verhältnis des stillen Gesellschafters, dann gelten die §§ 230 ff. HGB.

Sind im Gesellschaftsvertrag nicht die grundlegenden Vereinbarungen zur Errichtung einer stillen Gesellschaft getroffen, so verhindert dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags. In einem solchen Fall kann es jedoch vorkommen, dass keine stille Ge­sellschaft vorliegt, sondern ein anderes Rechtsverhältnis (bei Fehlen eines ge­meinsamen Zwecks z.B. ein Darlehen oder ein Dienst­vertrag).[19]

Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bildet die Grundlage für die im Steuerrecht bedeutsame Unterscheidung zwischen der sog. typischen stillen Gesellschaft und der atypischen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die typische Variante vorliegt, wenn die Rechte des Stillen nicht durch individuelle Regelungen über die in den §§ 230 ff. HGB festge­legten hinausgehen,[20] etwa dass das Verhältnis des Stillen zur GmbH im In­nenverhältnis wie das eines Kommanditisten zu einer GmbH & Co. KG aus­gestaltet ist.[21]

Zur genaueren Abgrenzung zwischen atypischer und typischer Variante sei an dieser Stelle auf das Kapitel 3.1. verwiesen werden.

2.3.2. Gewinn- und Verlustbeteiligung

Der stille Gesellschafter ist nach § 231 Abs. 2 HGB immer am Gewinn betei­ligt; die Gewinnbeteiligung kann im Gegensatz zur Verlustbeteiligung nicht ausgeschlossen werden.[22] Die Höhe der Beteiligung kann entweder im Gesell­schaftsvertrag geregelt werden, oder es wird – wenn keine Vereinba­rung getroffen wurde – i.S.d. § 231 Abs. 1 HGB von einem den Umständen nach angemessenen Anteil ausgegangen.

Eine Gewinnbeteiligung liegt dann vor, wenn der Anteil des stillen Gesell­schafters vom Geschäftsergebnis des Unternehmens abhängt.[23]

Meist wird dazu ein fester Prozentsatz im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wobei auch dann eine Gewinnbeteiligung vorliegt, wenn ein Höchst- oder ein Mindestbe­trag vereinbart wurde.[24]

Der stille Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils, wobei nicht entnommene Gewinnanteile die Einlage nicht erhöhen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.[25] Stattdessen stellen diese nicht ent­nommenen Gewinnan­teile eine Forderung des stillen Gesellschafters gegen­über der GmbH dar.[26]

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist der stille Gesellschafter nach § 231 HGB auch am Verlust beteiligt. Im Gesell­schaftsvertrag kann ein Ausschluss der Verlustbeteiligung vereinbart werden oder sie kann über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitert wer­den.[27]

Wurde die Höhe der Verlustbeteiligung nicht festgelegt, so ist sie nach § 722 Abs. 2 BGB im Zweifel gleich der Gewinnbeteiligung.[28] Es ist jedoch auch zulässig, eine in ihrer Höhe von der Gewinnbeteiligung abweichende Ver­lustbeteiligung festzulegen.[29]

Nach den Regelungen des § 232 HGB nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust teil, wobei sich diese Regelung auch auf noch nicht eingezahlte Teile der Einlage bezieht. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, einen einmal ausgezahlten Gewinn bei später eintretenden Verlusten zurück zu zahlen.

[...]


[1] Fichtelmann: GmbH & Still im Steuerrecht, 2000, S. 13, Rn. 22; Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, 2002, § 230, Rn. 9

[2] Fichtelmann: GmbH & Still im Steuerrecht, 2000, S. 13, Rn. 22

[3] Schoor: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 2001, S. 25, Rn. 7

[4] Jacobs: Unternehmensbesteuerung und Rechtsformwahl, 2002, S. 65

[5] Sterzenbach/Vettweiß-Kelz: GmbH & Still: Vorzüge einer beliebten Rechtsform und ihre steuerlichen Besonderheiten, in: DStR 2000, DStR 2000, S. 1669 (1669)

[6] Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, 2002, § 230, Rn. 6

[7] Sterzenbach/Vettweiß-Kelz: GmbH & Still: Vorzüge einer beliebten Rechtsform und ihre steuerlichen Besonderheiten, in: DStR 2000, S. 1669 (1669)

[8] Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, 2002, § 230, Rn. 4

[9] Fichtelmann: GmbH & Still im Steuerrecht, 2000, S. 13, Rn. 24;

[10] Schoor: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 2001, S. 27, Rn. 14

[11] ebenda, S. 26 f., Rn. 12

[12] Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, 2002, § 230, Rn. 19

[13] Schoor: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 2001, S. 28, Rn. 15 f.

[14] vgl. Blaurock: Die GmbH & Still im Steuerrecht, in: BB 1992, S. 1969 (1969)

[15] Fleischer/Thierfeld: Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 1998, S. 50

[16] ebenda

[17] Blaurock/Paulick: Handbuch der stillen Gesellschaft, 1998, S. 172, Rn. 491

[18] Fleischer/Thierfeld: Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 1998, S. 50

[19] Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, 2002, § 230, Rn. 42

[20] vgl. Schmidt in: Schmidt, EStG, 2002, § 15, Rn. 340

[21] Schmidt in: Schmidt (Hrsg.): HGB, § 230, Rn. 87

[22] ebenda, Rn. 42

[23] Schoor: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 2001, S. 35, Rn. 36

[24] ebenda

[25] Jacobs: Unternehmensbesteuerung und Rechtsformwahl, 2002, S. 67

[26] Jacobs: Unternehmensbesteuerung und Rechtsformwahl, 2002, S. 67

[27] Schoor: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 2001, S. 36, Rn. 37

[28] Fichtelmann: GmbH & Still im Steuerrecht, 2000, S. 16, Rn. 35

[29] ebenda, Rn. 40

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Die GmbH & Still aus steuerrechtlicher Sicht
Universidad
Technical University of Darmstadt  (Institut für Rechtswissenschaft, Fachgebiet Deutsches und Europäisches Finanz- und Steuerrecht)
Calificación
1,0
Autor
Año
2002
Páginas
31
No. de catálogo
V17630
ISBN (Ebook)
9783638221580
ISBN (Libro)
9783638676489
Tamaño de fichero
517 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
GmbH, Still, Sicht
Citar trabajo
Johannes Bari (Autor), 2002, Die GmbH & Still aus steuerrechtlicher Sicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17630

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Título: Die GmbH & Still aus steuerrechtlicher Sicht



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