Leasing nach Basel II - Eine Untersuchung der Eigenkapitalunterlegungen von Leasinggesellschaften und ein Vergleich Leasing gegen Kredit


Mémoire (de fin d'études), 2003

92 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Dankesworte

1. Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Kapitelübersicht

2. Die neuen Basler Eigenkapitalvereinbarungen
2.1 Die Geschichte von Basel II
2.2 Die drei Säulen der Neuen Eigenkapitalvereinbarungen
2.2.1 Mindestkapitalanforderungen
2.2.2 Überprüfungsverfahren durch die Bankenaufsicht
2.2.3 Marktdisziplin
2.3 Rating unter Basel II
2.3.1 Der Standardansatz
2.3.2 Der IRB-Ansatz

3. Leasing in Österreich
3.1 Definition von Leasing
3.1.1 Anwendung von Leasing
3.1.2 Geschichtlicher Hintergrund
3.1.3 Einordnung von Leasing in die betriebliche Finanzierung
3.1.4 Leasing in Österreich
3.2 Formen des Leasing
3.2.1 Operating-Leasing
3.2.2 Finanzierungs-Leasing
3.3 Betriebswirtschaftliche Aspekte des Leasings
3.3.1 Pro Leasing
3.3.1.1 Finanzierungsargumente
3.3.1.2 Steuerliche Argumente
3.3.1.3 Qualitative Argumente
3.3.2 Contra Leasing

4. Leasinggesellschaften unter der Betrachtung von Basel II
4.1 Definition von Leasinggesellschaften
4.2 Bedeutung von Leasinggesellschaften
4.2.1 Leasing unter Basel I
4.2.2 Leasing unter Basel II
4.3 Bevorzugung von Leasinggesellschaften

5. Kalkulation von Leasinggesellschaften
5.1 Mindestmargenkalkulation
5.2. Kostenzurechnungen in der Leasingkalkulation
5.2.1 Refinanzierung
5.2.2 Risikokosten
5.2.2.1 Arten von Risiken
5.2.2.2 Berechnung der Risikokosten
5.2.3 Verwaltungs- und Betriebskosten
5.2.4 Overheadkosten
5.2.5 Eigenkapitalkosten
5.2.6 Gewinnmarge
5.3 Abschließende Betrachtung
5.4 Kurzbeispiel einer Kalkulation
5.5 Zinsszenario nach Basel II

6. Risikobetrachtung von Leasinggesellschaften
6.1 Bonitätsrisiken
6.2 Objektrisiken
6.3 Marktrisiken
6.4 Sonstige Risiken
6.4.1 Zinsänderungsrisiken
6.4.2 Währungsrisiken
6.4.3 Risiken rechtlicher Natur
6.5 Schlussbemerkungen

7. Verteilung des Risikos bei Leasinggesellschaften
7.1 Definition des Diversifikationseffekts
7.2 Wirksamkeit des Diversifikationseffekts
7.3. Übertragbarkeit des Diversifikationseffekts auf Leasinggesellschaften

8. Vorteile von Leasinggesellschaften nach Basel II
8.1 Eigenkapitalunterlegung von Leasinggesellschaften
8.2 Ausnützen des Diversifikationseffekts
8.3 Weitere Argumente für Leasing

9. Fazit und Zukunftsaussichten

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Chronologie der Basler Eigenmittelvorschriften

Abbildung 2: Die drei Säulen des neuen Basler Akkords

Abbildung 3: Bemessungsverfahren der Risiken unter Basel II

Abbildung 4: Systematisierung der Finanzierung

Abbildung 5: Geschäftstätigkeit von Leasinggesellschaften

Abbildung 6: Darstellung des neuen Anwendungsbereichs der Eigenkapitelvereinbarung

Abbildung 7: Kalkulationsschema zur Mindestmargenberechnung

Abbildung 8: Typische operative Risiken im Leasinggeschäft

Abbildung 9: Systematik des Instrumentariums der Risikofinanzierung

Abbildung 10: Darstellung eines einfachen Aktienportfolios

Abbildung 11: Skizze zweier individueller Wertpapiere und aller möglichen Kombinationen

Abbildung 12: Zusammenhang zwischen der Anzahl der Wertpapiere im Portfolio und der Varianz seiner Rendite

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung unter Basel I

Tabelle 2: Differenzierung der Bonität anhand externer Ratings

Tabelle 3: Leasingneugeschäft 1997 - 2002

Tabelle 4: Leasing-Bestand 2001 – 2002

Tabelle 5: Vereinfachte Darstellung einer Bilanz

Tabelle 6: Vereinfachte Darstellung einer GuV

Tabelle 7: Beispielhafte Ermittlung eines Zinssatzes

Tabelle 8: Kalkulation einer freien Leasinggesellschaft mit guter Bonität

Tabelle 9: Kalkulation einer freien Leasinggesellschaft mit mittelmäßiger Bonität

Tabelle 10: Kalkulation einer freien Leasinggesellschaft mit schlechter Bonität

Dankesworte

Ich möchte an dieser Stelle einigen Personen danken, die mehr oder weniger dazu beigetragen haben, dass diese Diplomarbeit Gestalt angenommen hat.

Herrn Mag. Ludwig Hillinger, der durch seinen Status als Diplombetreuer und seine Ideen wesentlichen Anteil am Gelingen dieser Arbeit hat.

Herrn Mag. (FH) Alexander Steinacher, der mir durch sein Beispiel und seine Ratschläge ebenfalls eine große Unterstützung war.

Ich danke auch den Kollegen des Jahrganges IWM-B 1999, die ich nicht namentlich erwähne.

Zu großen Dank bin ich auch meiner Frau Sonja und meinen Kindern verpflichtet, die mich immer unterstützten und einige Wochen in der intensiven Phase der Diplomarbeit mitleiden mussten. Ohne sie wäre das Fertigstellen der Arbeit erheblich erschwert worden.

1. Einführung

Kleine Veränderungen bewirken oft Großes.

Dies trifft nicht nur auf Abstraktes zu, sondern auch auf tatsächliche, tagtägliche Vorgänge, wie sie zum Beispiel in der Finanzwelt ablaufen. Zunehmender Wettbewerb in der Bankenbranche bringen Entwicklungen mit eklatanter Intensität mit sich, die vor zehn Jahren noch undenkbar waren. Die Mischung aus einer Globalisierung, die Ländergrenzen fast unsichtbar werden lassen, unterstützt von einer rasenden Entwicklung in den Informations- und Kommunikationstechnologien und verstärktem Wettbewerb, ermöglichen völlig neue Perspektiven der Unternehmensfinanzierung. Banken konkurrieren zunehmend mit Fondsgesellschaften, Pensionskassen und Versicherungen. Zunehmend holen sich Unternehmen direkt am Kapitalmarkt Geld, ohne ein Geldinstitut als Zwischenstation einzuschalten. Die Bedeutung dieses Marktes lässt Anpassungen in den Finanzierungsstrukturen zu, die Unternehmen erlauben, mehrere Alternativen in Anspruch zu nehmen. Die – unter dem landläufigen Begriff verstandene - „Hausbank“ gerät zunehmend unter Druck, allen Bedürfnissen der Unternehmerkunden gerecht zu werden.

Insolvenzen von Banken haben aber schweren, negativen Einfluss auf jede Volkswirtschaft, sodass ein Konsortium der finanzstärksten Länder der Welt sich zu einer Interessensgemeinschaft zusammengeschlossen hat. Der Baseler Ausschuss hat bereits im Jahre 1988 weitreichende Kriterien für die Eigenkapitalunterlegung von Finanzierungen der Banken und Kreditinstitute beschlossen. Eine Neuregelung dieser Bestimmungen findet nun Beachtung im zweiten Konsultationspapier dieses Ausschusses, auch kurz Basel II genannt.

Im Zuge reger Diskussionen zur Finanzierung nach der Einführung von Basel II wird häufig Leasing als Alternative genannt. In der Tat kann Leasing zur Verbesserung der Außendarstellung eines Unternehmens herangezogen werden, wenngleich Rating-Agenturen Leasingverpflichtungen sehr wohl in die Bewertungen einfließen lassen. Zudem ist Leasing bereits lange bei vielen Unternehmen fixer Bestandteil der Finanzierung. Leasing ist bereits seit Jahrzehnten in Österreich zu finden. Besonders die hohe Flexibilität und die bilanzentlastende Wirkung haben dem Leasing zu einem starken Aufschwung verholfen.

1.1 Problemstellung

Mit der vorliegenden Arbeit soll nun untersucht werden, wie Basel II Einfluss auf Leasinggesellschaften und in weiterer Folge auf Leasingverträge nimmt. Die weiteren Kapitel sollen Aufschluss darüber geben, welche Stellung Leasing in den neuen Baseler Eigenkapitelvereinbarungen hat bzw. haben wird.

Es wird geklärt, ob Leasinggesellschaften den Kreditinstituten zugerechnet werden und somit die Eigenkapitelunterlegungen von Basel II herangezogen werden müssen. Zudem soll bewiesen werden, dass Leasing eine echte Finanzierungsalternative gegenüber der herkömmlichen Kreditfinanzierung ist und darüber hinaus Leasinggesellschaften die internen Zinsen günstiger kalkulieren können als Kreditinstitute. Um dem wissenschaftlichen Anspruch zu entsprechen soll hierbei folgende Hypothese, die aus zwei Teilen besteht, aufgestellt werden:

- Leasinggesellschaften zählen nicht zu den Kreditinstituten, deshalb greifen die Eigenkapitalvorschriften von Basel II nicht. Aufgrund der geringeren Eigenmittel können Leasinggesellschaften günstiger kalkulieren als Kreditinstitute.
- Des Weiteren reduziert sich der Risikofaktor, der bei Leasinggesellschaften aufgrund des Massengeschäftes sehr verteilt ist, sodass weniger Risikokosten in die Zinsberechnung einfließen.

Somit wird die Behauptung aufgestellt, dass Leasinggesellschaften nach der Einführung von Basel II Leasing billiger anbieten können als Kreditinstitute die Kreditfinanzierungen.

1.2 Kapitelübersicht

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen in Kapitel 1 werden nun darauf aufbauend, in Kapitel 2 die Grundlagen dieser Thematik näher gebracht. Zu Beginn steht ein Überblick der neuen Eigenkapitalvereinbarungen des Baseler Ausschusses im Vordergrund.

Danach wird in Kapitel 3 Leasing als solches definiert und ein Einblick in die Welt der Leasingfinanzierung gegeben. In Kapitel 4 werden dann Leasinggesellschaften im besonderen Blickwinkel von Basel II beleuchtet und deren Stellung hervorgehoben. Wichtig ist in Kapitel 5 danach, wie Leasinggesellschaften im Detail kalkulieren.

In Kapitel 6 steht das Risiko im Vordergrund. Wie betrachten Leasinggesellschaften das Risiko und wie betrachten Refinanzierungsinstitute die Leasinggesellschaften. Noch tiefer in die Materie wird in Kapitel 7 gegangen. Wie wichtig das Thema Risiko bei Leasinggesellschaften erscheint, wird anhand des so genannten Diversifikationseffekts dargebracht. Kapitel 8 soll noch einmal die wichtigsten Argumente zusammenfassen und zur Klärung und Beweis der Hypothese beitragen. Schlussendlich wird in Kapitel 9 ein Fazit gezogen und ein kleiner Ausblick in die Zukunft gewagt.

2. Die neuen Basler Eigenkapitalvereinbarungen

Kreditausfälle gefährden das Bestehen der Banken.[1] Diese Tatsache ließen die großen Wirtschaftsmächte Vorsorge treffen, die die Einlagen und die Kunden der Banken besser schützen sollen. Die Schaffung einer Eigenkapitalunterlegung des Kreditvolumens war bereits der erste Schritt. Dieses starre System war aber nur in der Anfangsphase wirksam. Schon bald wurden Reformen angedacht, die sich später zu einer dynamischen Anpassung der Eigenkapitalunterlegung entwickelten.

Zum derzeitigen Stand befindet sich der neue Basler Akkord in einer Strukturierungsphase. Letzte Zweifel sollen ausgeräumt und alle Randpunkte erläutert und festgelegt werden.

2.1 Die Geschichte von Basel II

Im Jahre 1974 wurde von den Zentralbanken der G10-Staaten eine Vereinigung in Kraft gesetzt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.[2] Dieser Ausschuss trifft sich regelmäßig viermal im Jahr unter dem Vorsitz des Präsidenten der Federal Reserve Bank of New York, William J. McDonough. Aus diesem Ausschuss haben sich etwa 30 verschiedene Arbeitsgruppierungen und Task Forces gebildet, die ebenfalls mehrmals im Jahr tagen. Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedsstaaten:

- Belgien - Luxemburg
- Niederlande - Kanada
- Spanien - Frankreich
- Schweden - Deutschland
- Schweiz - Italien
- Großbritannien - Japan
- Vereinige Staaten[3]

Österreich ist als Nationalbank in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, kurz BIZ, vertreten, aber nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.[4]

In erster Linie wird eine einheitliche und international anwendbare Bankenaufsicht verfolgt, die bestimmten Regulationen unterliegen. Zusätzlich wird die Umsetzung dieser Regeln durch den Ausschuss gefördert, wobei deren Beschlüsse keine gesetzgebende Wirkung haben. Die Ergebnisse dieses Ausschusses sind jedoch Aufsichtsstandards, Richtlinien und Empfehlungen, die in den nationalen Gesetzgebungen Niederschlag finden sollen. Letztlich entscheiden die betroffenen Staaten eigenverantwortlich und in Abstimmung mit den individuellen Gegebenheiten, ob und inwiefern die Empfehlungen umgesetzt werden.

Die Beschlüsse des Basler Ausschusses decken einen großen Bereich an finanziellen Problemstellungen im Bankenbereich ab.[5] Wobei hier vorrangig ein Ziel verfolgt wird, nämlich eine lückenlose, internationale Bankenaufsicht zu etablieren. Erreicht werden soll dies durch zwei Hauptprinzipen: keine fremde Bankenvereinigung soll der Supervision entgehen und diese Supervision muss auf die jeweiligen Gegebenheiten angepasst und angebracht sein. Seit 1975 wurde dahingehend eine große Anzahl an Publikationen verfasst.

1988 wurde eine Maßnahme zur internationalen Harmonisierung der Eigenkapitalunterlegungen von Banken ergriffen. Begründet wurde dies durch die Besorgnis der G10-Staaten, dass das Eigenkapital der wichtigsten Banken weltweit durch Verdrängungswettbewerb auf einen gefährlichen Tiefstand gefallen war. Auch Banken müssen sich den grundlegenden, betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen beugen, was bedeutet, dass Verluste mit Eigenkapital abgefedert werden müssen.[6]

Der Basler Akkord von 1988, auch als Basel I bekannt, sah vor, dass international tätige Banken in den G10-Staaten zu einem Korb von Aktiva, die aufgrund unterschiedlicher Risiken gemessen werden, zumindest 8% Eigenkapital halten.[7]

Die zwei Hauptziele von Basel I waren eben die Sicherung der Eigenkapitalausstattung auf der einen Seite, als auch die Schaffung harmonisierter Wettbewerbsbedingungen insofern, dass Banken ohne die geforderten Eigenkapitalunterlegungen nicht expandieren konnten.

Die Empfehlungen des Basler Ausschusses wurden in den neunziger Jahren weltweit anerkannt und fanden in weit über 100 Ländern Anwendung als akzeptierter Standard im Bankwesen.

Doch schon bald kamen unerfreuliche Aspekte von Basel I zu Tage. Banken entwickelten raffinierte Methoden zur Messung des ökonomischen Kapitals. Die standardisierten Risikogewichte konnten das tatsächliche Ausfallsrisiko nicht abbilden und führten daher zu Fehlsteuerungen im Kapitalverkehr.[8] Werthaltige Aktiva wurden aus der Bilanz entfernt und so die Qualität der Bankkreditportfolios gesenkt. Zudem werden im Basler Akkord von 1988 Sicherheiten und Garantien zur Minderung des Kreditrisikos nicht ausreichend berücksichtigt. Nach einer Novelle im Jahre 1996 wurden die Marktpreisrisiken berücksichtigt und in Basel I aufgenommen. Trotzdem schien eine grundlegende Revision der Eigenkapitalvereinbarungen unausweichlich.[9]

Daraufhin beschloss der Basler Ausschuss im Juni 1999[10], in einem ersten Konsultationspapier, drei grundsätzliche Neuerungen. Der Hauptgedanke hierbei war eine Verbesserung und Intensivierung des Risikomanagements der Banken. Vor allem die standardisierten Risikogewichte sollen durch verbesserte Methoden der Risikobestimmung ersetzt werden und dadurch wird das tatsächliche Risiko zuverlässiger ermittelt.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung unter Basel I[12]

Durch große Resonanz auf diese erste Vorlage, vor allem durch deutsche Interventionen, legte der Basler Ausschuss im Januar 2001 das zweite Konsultationspapier vor, das einige Verbesserungen enthielt. Dieser Entwurf erhielt die bekannte Bezeichnung Basel II. Die ursprünglich vorgesehene Einführung der neuen Regeln im Jahre 2004 wurde bald darauf auf das Jahr 2005 anberaumt. Jedoch wird von der Annahme ausgegangen, dass aufgrund heftiger Diskussionen im Mittelstandsbereich, die Implementierung nicht vor 2006 stattfinden wird. Die Basler Empfehlungen sollen sodann in Europa mittels EU-Richtlinien in den nationalen Gesetzen umgesetzt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Chronologie der Basler Eigenmittelvorschriften[13]

2.2 Die drei Säulen der Neuen Eigenkapitalvereinbarungen

Doch mit Mindestkapitalanforderungen allein können die Ziele von Basel II nicht verwirklicht werden. Des Weiteren müssen zur Sicherheit und Solidität der Banken zusätzliche Regulationen erbracht werden, die aus drei sich stärkenden Säulen bestehen.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die drei Säulen des neuen Basler Akkords[15]

2.2.1 Mindestkapitalanforderungen

Die wohl umfassendste und wichtigste Säule bezieht sich auf die Mindeststandards der Banken was die Eigenkapitalausstattung betrifft. Hierbei steht der Basler Ausschuss dazu, dass grundsätzlich an den Vorgaben von Basel I festgehalten wird.[16]

Der Ansatz wird nunmehr um eine differenzierte Betrachtung der Bonität des einzelnen Kreditbewerbers erweitert. Mittels Zuordnung in eine Ratingklasse wird entschieden, welche Kapitalunterlegung das Kreditinstitut vorzunehmen hat.[17] Durch diese Dynamik wird bei Kreditnehmern mit sehr guter Bonität Eigenkapital unter 8% unterlegt, jedoch bei schlechter Bonität wird der Anteil, und somit auch die Kreditkosten, über 8% ansteigen.

Hierbei wird großer Augenmerk auf die Messverfahren zur Risikobetrachtung gelegt. Bereits in Basel I werden jeweils das Marktrisiko, das Kreditrisiko und das operationelle Risiko herangezogen. Diese Faktoren verbleiben ebenso in Basel II, jedoch mit Neuerungen im Kredit- und operationellen Risiko. Kreditinstitute müssen hierzu verpflichtend ein Ratingverfahren wählen, die Standardmethode oder ein auf einem internen Rating basierender Ansatz (IRB-Ansatz).[18]

Die Wahl und Verwendung eines externen oder internen Ratings ist bei international tätigen Banken längst nichts Neues. Hingegen kleinere Banken und Kreditinstitute wird diese Neuerung vor große Probleme stellen, da Rating auch mit hohen Kosten verbunden ist.[19] Externes Rating ist je nach Ruf der Rating-Agentur sehr kostspielig.

2.2.2 Überprüfungsverfahren durch die Bankenaufsicht

Die eigentliche Revolution in den neuen Eigenkapitelvereinbarungen stellt die zweite Säule dar. Die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder „Supervisory Review Process“ enthalten Prüfmechanismen, die die in der ersten Säule geforderten Mindeststandards auch tatsächlich sichern sollen. Diese wesentliche Ergänzung zu Basel I von 1988 soll sicherstellen, dass jede Bank geeignete Systeme implementiert, um die Risiken gründlich zu bewerten.[20] Es wird an dieser Stelle erwähnt, dass die Aufsicht nicht die Höhe der Eigenmittel feststellt, denn das ist Aufgabe der Banken selbst, sondern lediglich die Angemessenheit der Verfahren soll verifiziert werden.[21]

Weiters sieht die zweite Säule zusätzliche Kapitalunterlegungen vor. Um der möglichen Absenkung des erforderlichen Eigenkapitals aufgrund der neuen Regelungen im Kreditrisikobereich, und der damit verbundenen Verringerung des Risikopuffers, vorzubeugen, werden explizite Eigenkapitalunterlegungen gefordert. Konkret handelt es sich um besondere Zinsänderungsrisiken, die über das durchschnittliche Risiko hinausgehen. Bisher wurde unter Basel I das Zinsänderungsrisiko nur implizit betrachtet.[22]

Zudem verlangt der Basler Ausschuss auch eine eigene Kapitalunterlegung der operationellen Risiken. Im Speziellen sind hier Risiken, zum Beispiel aus der Organisation der Bank, der Qualität der Daten, des Personals und der Risikosteuerung selbst gemeint. Ziel ist es nicht, die Verantwortung auf die Aufsichtsinstanzen zu übertragen, sondern im Gegenteil soll vielmehr das Management angehalten werden, sich konkreter mit Kontroll- und Risikosteuerungsverfahren zu beschäftigen.

Eigenkapital sollte nicht als Ersatz für diese Verfahren angesehen werden.[23] Künftig sieht das neue Basler Konsultationspapier vor, dass die Banken regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, sodass sichergestellt wird, dass die verwendeten Verfahren dem Qualitätsanspruch gerecht werden. Es ist das Ziel, dass die geforderten Mindestkapitalausstattungen erst gar nicht unterschritten werden sollen, sondern dass Defizite in den Eigenmitteln frühzeitig erkannt werden sollen und dementsprechende Maßnahmen ergriffen werden.[24]

Hierzu wurden vier Grundsätze der Möglichkeiten und Pflichten der Bankenaufsichten entwickelt:

„Grundsatz 1: Banken sollten ein Verfahren zur Beurteilung ihrer angemessenen Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil sowie eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus aufweisen.

Grundsatz 2: Die Aufsichtsinstanzen sollten die bankinternen Beurteilungen und Strategien zur angemessenen Eigenkapitalausstattung überprüfen und bewerten; Gleiches gilt für die Fähigkeit der Banken, ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu überwachen und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Aufsichtsinstanzen sollten angemessene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wenn sie mit dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht zufrieden sind.

Grundsatz 3: Die Aufsichtsinstanzen sollten von den Banken erwarten, dass sie eine höhere Eigenkapitalausstattung als das aufsichtsrechtlich geforderte Mindestkapital vorhalten, und die Aufsichtsinstanzen sollten die Möglichkeit haben, von den Banken eine höhere als die Mindesteigenkapitalausstattung zu fordern.

Grundsatz 4: Die Aufsichtsinstanzen sollten frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das Eigenkapital unter die geforderte Mindestausstattung fällt, die aufgrund des Risikoprofils einer bestimmten Bank notwendig ist. Sie sollten schnelle Abhilfe fordern, wenn das Eigenkapital nicht erhalten oder nicht wieder ersetzt wird.“[25]

Zusammengefasst kann die zweite Säule wie folgt werden:[26]

Die Banken sollen ermutigt werden, ihre Instrumente der Risikosteuerung ständig zu verbessern. Besonders gilt dies für die Risikomanagementsysteme, die einer laufenden Anpassung und Weiterentwicklung an geänderten Parametern bedürfen. Ebenso sollen externe Einflussfaktoren, wie zum Beispiel Konjunkturentwicklungen durch die bankenaufsichtlichen Überprüfungs-verfahren abgedeckt werden. Es soll die Kommunikation zwischen Banken und Aufsicht gefördert werden, da diese immerhin die Leistung der Banken beurteilen. Die Bankenaufsicht soll ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, die frühzeitig Engpässe in den Kapitalanforderungen unterbinden.

2.2.3 Marktdisziplin

Transparenz und Offenlegung sind geeignete Mittel zur Förderung der Stabilität der Finanzsysteme und zur Stärkung der Marktdisziplin.[27] Demnach sieht die dritte Säule des neuen Basler Akkords, die Marktdisziplin, eine große Anzahl von Vorschriften und Leitlinien vor, die die Offenlegung der Eigenkapital- und Risikolage des Kreditinstituts vorsehen.

Diese Empfehlungen wurden wie folgt dargelegt:

- Im Rahmen der Eigenkapitalregelungen müssen ausführliche Angaben gemacht werden, welche Gesellschaften im Rahmen einer konsolidierten Basis zur Unternehmensgruppe gehören. Zudem soll berücksichtigt werden, wie die Beteiligungen bei den Risikoaktiva und den Eigenmitteln aussehen.
- Die Eigenkapitalstruktur an sich wird dargestellt, das heißt wie sich das Kernkapital, das Ergänzungskapital und die Drittrangmittel zusammensetzen.[28]
- Die Offenlegung der Risikopositionen und des Risikomanagements einer Bank soll auch eine Einschätzung des Marktes bewirken. Diese Risikopositionen enthalten die vier wesentlichen Bankrisiken, nämlich Kredit-, Markt-, Zinsänderungs- und das operationelle Risiko.
- In der letzten Gruppe wird noch ein Schritt tiefer gegangen und die Eigenkapitalquoten und die Eigenkapitalunterlegungen der verschiedenen Risikobereiche verlangt.

Der Basler Ausschuss ist so der Meinung, dass durch diese Offenlegungsvorschriften die Marktteilnehmer wichtige Informationen über die Banken erhalten. Die Adressaten dieser Informationen sind im Wesentlichen die Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter, öffentliche Einrichtungen und Vertreter der Wirtschaft und Politik.[29] Es ist offensichtlich, dass Banken ein weitaus größeres Maß an Transparenz aufbringen müssen als bisher.

2.3 Rating unter Basel II

Die Ermittlung des Mindesteigenkapitals, das Banken zur Besicherung der vergebenen Kredite halten müssen, ändert sich unter Basel II nicht. Der aushaftende Risikobetrag wird mit einem Risikogewicht multipliziert und man erhält die risikogewichteten Aktiva. Diese gewichteten Aktiva sind nun mit 8% Eigenkapital zu unterlegen.[30]

Neu jedoch unter Basel II ist die Ermittlung der risikogewichteten Aktiva einerseits und die differenzierte Erweiterung der Risikogewichte andererseits. Die pauschale Unterlegung mit Eigenkapital weicht einer risikosensitiveren Verfahrensweise. Hierzu wird weiter das Risiko unterschieden:[31]

- Kreditrisiko
- Marktrisiko
- Operationelles Risiko

Jedes dieser Risiken wird – nach Vorschlag des Basler Ausschusses – nach eigenen Kriterien und Verfahren bewertet. Das Kreditrisiko nimmt jedoch den größten Anteil des Risikos ein und wird somit zur bedeutenden Größe im Rating unter Basel II.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Bemessungsverfahren der Risiken unter Basel II[32]

2.3.1 Der Standardansatz

Das Kreditrisiko kann demnach aufgrund der Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf zwei Arten ermittelt werden. Der Standardansatz baut auf den Verfahren von Basel I auf, indem den Aktiva Risikogewichte zugeordnet werden. Dies soll jedoch auf Basis externer Ratings geschehen.

Es werden nicht mehr einzelne Kategorien von Kreditnehmern bewertet, sondern die Bonitäten der Kreditnehmer werden klassifiziert. Neu ist auch der Aspekt, dass Sicherheiten Berücksichtigung finden und in das Rating einfließen können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Differenzierung der Bonität anhand externer Ratings[33]

Zudem kam ein weiteres Risikogewicht von 150% hinzu, das Unternehmen mit schlechtem Rating erhalten.

Kredite, die an kleinere Unternehmen[34] vergeben werden, unterliegen einer geringeren Eigenkapitalanforderung. Hierzu dürfen die Gesamtkredite einer Bank an dieses Unternehmen Euro 1 Million nicht übersteigen.[35]

Banken, die den Standardansatz wählen, werden keinen großen Änderungen unterlegen sein, was deren Eigenkapitalunterlegung betrifft. Jedoch sind externe Ratings nur für große Unternehmen vorhanden, die von bekannten Rating-Agenturen, wie zum Beispiel Fitch, Moody´s oder Standard & Poor´s, bewertet werden. Diese Ratings sind sehr kostspielig und in weiterer Folge vermutlich den großen, international tätigen Banken vorbehalten.

2.3.2 Der IRB-Ansatz

Einen Schritt weiter geht der IRB-Ansatz (Internal Ratings Based Approach). Die externen Ratings aus dem Standardansatz werden durch interne Bewertungsverfahren der Banken ersetzt. Die jeweilige Bank muss in der Lage sein, für jede ihrer Ratingklassen eine Ausfallswahrscheinlichkeit zu ermitteln.[36]

Diese weitere Differenzierung des Risikos lässt eine risikogerechtere Bewertung der Kreditnehmer zu. Hierbei werden sechs Klassen von Risikoaktiva gebildet. Es gibt eigene Regelungen für jede Klasse. Die sechs Kategorien sind:[37]

- Unternehmen
- Banken
- Staaten
- Privatkunden
- Projektfinanzierungen
- Anteile an Unternehmen

Jede Klasse behandelt drei Hauptelemente:

- Risikokomponenten: bestehen aus eigenen Schätzungen oder sind von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Standard-Schätzungen.
- Risikogewichte: zur Transformation in risikogewichtete Aktiva.
- Mindestanforderungen: muss eine Bank erfüllen, um sich für den IRB-Ansatz zu qualifizieren.

Des Weiteren unterscheidet der IRB-Ansatz wieder zwei Ausprägungen. Im IRB-Basisansatz werden bestimmte Schätzwerte durch die Aufsichtsbehörde vorgegeben. Hingegen hat die Bank die Möglichkeit beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz die Schätzwerte, unter Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen und Kriterien, selbst zu bestimmen.[38]

Die komplexere Vorgangsweise stellt die Bank vor neue Herausforderungen. Bestehende Risikomanagementsysteme müssen verbessert und erweitert werden. Zudem kann der IRB-Ansatz nur durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung nur unter Einhaltung aller Mindestvoraussetzungen erteilt wird. Durch die stärkere Differenzierung des Risikos werden Unternehmen mit schlechter Bonität den Banken, die den IRB-Ansatz wählen, eine höhere Eigenkapitalerfordernis bescheren.

3. Leasing in Österreich

3.1 Definition von Leasing

Der Begriff Leasing stammt aus der englischen Sprache; „to lease“[39] bedeutet übersetzt soviel wie mieten oder pachten. Der englische Begriff ist wiederum aus dem Französischen anzuleiten, „laisser“ (erlauben) und dieser vom lateinischen Begriff „laxere“ (loslösen).[40] Leasing bedeutet, dass jemand einer Person die Nutzung einer Sache gegen Bezahlung erlaubt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Nutzung und das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn getrennt erscheinen.

In der Tat ist keine klare Definition des Begriffs Leasings zu erkennen. Vielmehr ist Leasing ein Konvolut mehrerer Rechtsbeziehungen zwischen dem Leasinggeber und Leasingnehmer. In weiterer Folge wurde Leasing Thematik vieler kontroversiellen Diskussionen zwischen Steuerberatern und Finanzdienstleistungsspezialisten. Der Österreichische Leasingverband hat dazu folgende Definition entwickelt:

„Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, wobei deren Auswahl und Spezifikation in der Regel durch den Nutzer erfolgt. Im Gegensatz zum Miet- bzw. Bestandsvertrag werden jedoch das Investitionsrisiko (wirtschaftliche Risiken und Chancen) sowie die Sach- und Preisgefahr überwiegend auf den Nutzer (Leasingnehmer) übertragen. Allenfalls werden vom Leasinggeber auch noch über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende, damit wirtschaftlich zusammenhängende Dienstleistungen erbracht.“[41]

Interessanterweise existiert keine zivilrechtliche Definition von Leasing. Der Grund dafür ist, dass Leasing eine relativ moderne Form der Finanzierung im Vergleich zu Miete oder Kauf darstellt.[42] Jedoch ist bemerkenswert, dass aber eine steuerrechtliche Definition zu finden ist:

„Mit ‚Leasing’ werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB (‚Operating-Leasing’) bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen. Die Abgrenzungsfrage stellt sich in erster Linie bei den Finanzierungs-Leasingverträgen. Diese ersetzen die herkömmliche Form der Investitionsfinanzierung. (…) Für die Finanzierungsleasingverträge ist weiters typisch die für beide Seiten grundsätzlich unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer.“[43]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Leasing ein miet- oder pachtähnliches Vertragsverhältnis darstellt, das für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird.[44] Der Leasinggeber kauft das Leasingobjekt und stellt es dem Leasingnehmer zur Nutzung zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Leasingnehmer bestimmte Pflichten, nämlich die Risiken betreffend das Leasingobjekt selber (Untergang, Beschädigung). Weiters verpflichtet sich der Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Nutzungsentgelte.

3.1.1 Anwendung von Leasing

Grundsätzlich kann jedes Wirtschaftsgut geleast werden. Allerdings sollte es einigen Kriterien entsprechen:[45]

- Das Wirtschaftsgut muss eine selbständige, wirtschaftliche Einheit darstellen.
- Es sollte grundsätzlich Eigentum erworben werden können.
- Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein, das heißt, dass es einer wirtschaftlichen oder technischen Entwertung unterliegt.
- Das Leasingobjekt sollte eine Lebensdauer von zumindest vier Jahren haben.

Generell ist das Leasing von neuwertigen und gebrauchten Wirtschaftsgütern möglich, jedoch wird in der Praxis meist von neuwertigen Leasingobjekten ausgegangen.

3.1.2 Geschichtlicher Hintergrund

Nutzung statt Eigentum ist kein gänzlich neuer Gedanke. Bereits in der Antike wurden Sklaven als Arbeiter angekauft und weitervermietet.

Im Jahre 1877 konnte man zum ersten Mal den Leasinggedanken konkret verfolgen. Die Firma Bell Telephone Company begann bereits in diesem Jahr, ihre Telefone nicht zu verkaufen, sondern zu vermieten.

[...]


[1] Vgl. Munsch/Weiß, 2000, S. 33.

[2] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 36f.

[3] Vgl. o.V., URL: http://www.bis.org/bcbs/aboutbcbs.htm [19.03.2003].

[4] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 37.

[5] Vgl. Keiner, 2001, S. 31.

[6] Vgl. o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/explanatory_g.pdf [19.03.2003].

[7] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003. S. 38.

[8] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 23f.

[9] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 48f.

[10] Vgl. o.V., URL: http://basel2.oenb.co.at/basisinfo/entstehungsgeschichte.htm [20.03.2003].

[11] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 51.

[12] Quelle: Partsch/Wlaschitz, 2003, S. 7.

[13] Quelle: o.V., URL: http://basel2.oenb.co.at/basisinfo/weiterentwicklung.htm [20.03.2003].

[14] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 26.

[15] Quelle: o.V., URL: http://basel2.oenb.co.at/basisinfo/grundlagen.htm [25.03.2003].

[16] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 26f.

[17] Vgl. Keiner, 2001, S. 33.

[18] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 29.

[19] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 53.

[20] Vgl. o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/overview_translation.pdf [19.03.2003].

[21] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 54.

[22] Vgl. Keiner, 2001, S. 45f.

[23] Vgl. o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/overview_translation.pdf, [19.03.2003].

[24] Vgl. Keiner, 2001, S.46.

[25] o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/overview_translation.pdf [19.03.2003], S. 115ff.

[26] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 36.

[27] Vgl. Keiner, 2001, S. 47f.

[28] Vgl. Wambach/Rödl, 2001, S. 37.

[29] Vgl. Bruckner/Hammerschmied, 2003, S. 70.

[30] Vgl. Partsch/Wlaschitz, 2003, S. 7.

[31] Vgl. Hickel, 2002, S. 2.

[32] Quelle: o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/explanatory_g.pdf [19.03.2003], S. 3.

[33] Quelle: Partsch/Wlaschitz, 2003, S. 8.

[34] Unter Kleinunternehmen wird hier bis zu 50 Beschäftigten und maximal 7 Millionen Euro Jahresumsatz verstanden.

[35] Vgl. Partsch/Wlaschitz, 2003, S. 9.

[36] Vgl. Partsch/Wlaschitz, 2003, S. 12.

[37] Vgl. o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/overview_translation.pdf [19.03.2003], S. 19.

[38] Vgl. o.V., URL: http://www.bundesbank.de/bank/download/pdf/overview_translation.pdf [19.03.2003], S. 20.

[39] Klatt/Roy/Klatt/Messinger, 1983, S. 323.

[40] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2001, S. 13f.

[41] Verband Österreichischer Leasinggesellschaften, 1999, S. 12, zit. nach: Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2001, S. 14.

[42] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2001, S. 14.

[43] Bundesministerium für Finanzen, URL: http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien/index.htm, [03.04.2003], Kapitel 2.5.

[44] Vgl. Olfert, 2001, S. 340.

[45] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2001, S. 17f.

Fin de l'extrait de 92 pages

Résumé des informations

Titre
Leasing nach Basel II - Eine Untersuchung der Eigenkapitalunterlegungen von Leasinggesellschaften und ein Vergleich Leasing gegen Kredit
Université
Fachhochschule Salzburg  (Informationswirtschaft)
Note
1
Auteur
Année
2003
Pages
92
N° de catalogue
V17647
ISBN (ebook)
9783638221665
Taille d'un fichier
2121 KB
Langue
allemand
Mots clés
Leasing, Basel, Eine, Untersuchung, Eigenkapitalunterlegungen, Leasinggesellschaften, Vergleich, Leasing, Kredit, Thema Leasing
Citation du texte
Herbert Vallon (Auteur), 2003, Leasing nach Basel II - Eine Untersuchung der Eigenkapitalunterlegungen von Leasinggesellschaften und ein Vergleich Leasing gegen Kredit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17647

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