Deutschland: Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr 2011

Grundsätze der Steuerpflicht und Werbungskosten


Skript, 2011

36 Seiten


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort zur ersten Auflage

2. Abkürzungsverzeichnis

3. Zur Steuerpflicht von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr
3.1. Nationales Steuerrecht
3.1.1. Flaggenrecht, Staatsgebiet und steuerlicher Inlandsbegriff
3.1.2. Der steuerrechtliche Inlandsbegriff
3.1.3. Schaubild: Seegrenzen des Staatsgebietes (Handelsschifffahrt)
3.1.4. Schaubild Flaggenrecht und beschränkte Steuerpflicht
3.1.5. Beispiel
3.1.6. Exkurs: Gewöhnlicher Aufenthalt auf dem
Seeschiff?
3.2. Internationales Steuerrecht
3.3. Grafik: Unbeschränkte und beschränkte
Steuerpflicht
3.3.1. Beispiel 2:
3.4. Rückfallklauseln
3.4.1. Beispiel
3.5. Hinweise zur deutschen DBA-Politik
3.5.1. Bulgarien DBA
3.5.2. Albanien DBA
3.5.3. Malaysia DBA 2010/Uruguay DBA
3.5.4. UK DBA
3.5.5. Zypern DBA
3.5.6. Beispiel
3.6. Praktische Aspekte der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
3.7. Gestaltungsoptionen
3.8. Beispiel

4. Aktuelle Entwicklungen zu den Werbungskosten von Seeleuten auf Hochseeschiffen
4.1. Reisekostengrundsätze
4.1.1. Fahrtkosten
4.1.1.1. Beispiel
4.1.1.2. Beispiel
4.2. Verpflegungsmehraufwendungen
4.2.1. Die Entscheidung des FG Niedersachsen
4.2.2. Höhe des Tagegeldes
4.2.2.1. Für unter deutscher Flagge fahrende Schiffe
4.2.3. Zeitraum
4.2.4. Beispiel 8 (keine Dreimonatsfrist)
4.2.5. Beispiel 9 (keine Dreimonatsfrist)
4.2.6. Beispiel 10 (Beispielhafte Zusammenstellung Verpflegungsmehraufwendungen für Schiffsreise)
4.3. Telefonkosten als Werbungskosten?

5. Sonstige Punkte von Interesse
5.1. Steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN Zuschläge)
5.2. Beiträge zur Seemannskasse

6. Anhang
6.1. Auszug aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 21.7.2005, BStBl I S. 821, Tz. 2.2, 3.3 betreffend § 50d Abs. 8 EStG
6.2. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 22.05.2009, III A – S 1301 – 1/2007 - Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Kreuzfahrtschiffen nach den DBA mit Italien und Großbritannien
6.3. Verf. OFD Hannover v. 18.07.2006, S 1301 – 426/6 – StO 112, Besatzungsmitglieder von Seeschiffen im interna-
tionalen Verkehr - Beschluss vom 26. April 2005 - I B 86/
6.4. Schreiben betr. beschränkte Steuerpflicht von Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften;
Bericht der Bundesregierung v. 19. April 2006 -
BMF IV C 8-S 2300-10/06

1. Vorwort zur ersten Auflage

In Deutschland unterliegt die Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr einigen Besonderheiten.

Zum einen betrifft dies die Frage ob Seeleute – insbesondere beschränkt steuerpflichtige Seeleute – überhaupt in Deutschland mit ihrer Heuer (anteilig) steuerpflichtig sind. Zum anderen betrifft dies dieggf. als Werbungskosten absetzbaren Reisekosten, insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen, von Seeleuten. Hier haben sich seit 2005 zum Teil erhebliche Änderungen ergeben.

Die Grundsätze hierzu werden nachfolgendend unter Beachtung aktueller Rechtsprechung und Literatur kurz und prägnant anhand zahlreicher Beispiele dargestellt. Im Zweifel sollte bei der Bearbeitungentsprechender Fälle bzw. Einkommensteuererklärungen externer Rat zugezogen werden. Selbstverständlich steht auch der Autor gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Hamburg, Sommer 2010

Anmerkungen zur zweiten Auflage 2011

Die vielen Downloads dieses kleinen Ratgebers haben gezeigt, dass es eineBedarf für einen Steuerratgeber für Seeleute gibt. Die nun vorliegende zweite Auflage enthält einige verbesserte Darstellungen und Erweiterungen.

Insbesondere aber wurde dieser Ratgeber aktualisiert und berücksichtigt nunmehr den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung per Juli 2011. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das begünstigendeBFH-Urteil vom 24.02.2011, wonach die Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer Schiffsreise nicht mehr anzuwenden ist, sowie das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern, das voraussichtlich im Jahre 2012 zur Anwendung kommt.

Hamburg, Sommer 2011

Rüdiger Urbahns

2. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Zur Steuerpflicht von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr

3.1. Nationales Steuerrecht

Soweit Seeleute nicht bereits aufgrund eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) in Deutschland einer unbeschränkten Steuerpflicht mit ihren weltweiten Einkünften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen[1], kann allenfalls eine beschränkte Steuerpflicht mit ihrerHeuer im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG in Betracht kommen, soweit eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird.[2]

Nach Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH[3] kommt es dabei allein auf die Ausübung der Tätigkeit, nicht aber auf die Verwertung im Inland an. Nach dem BFH wird die Tätigkeit von Seeleuten an Bord des Schiffes ausgeübt und die Arbeitsleistung dort dem Arbeitgeber zugeführt. Die seit 2007 für eine an Bord eines im internationalen Verkehrs eingesetzten Luft fahrzeuges zu beachtende Spezialvorschrift des § 49 Abs.1 Nr. 4e EStG, soweit das Verkehrsflugzeug von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland unterhalten wird, ist auf Mannschaften an Bord eines Schiffes nicht anwendbar.[4] Im Gesetzgebungsverfahren war eine Ausweitung dieser Vorschrift auf die internationale Schifffahrt zunächst vorgesehen, ist aber in deren Verlauf mit Rücksicht auf die Wettbewerbssituation der deutschen Schifffahrt wieder fallen gelassen worden.[5]

Nochmals: Bei un beschränkter Steuerpflicht ist der Ort der Arbeitsausübung, vorbehaltlich internationaler Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zunächst nicht entscheidungserheblich; Deutschland gehtzunächst von einer grundsätzlichen Steuerpflicht aller weltweit erzielten Einkünfte in Deutschland aus. Regelmäßig wird in diesen Fälle aber zu prüfen sein, ob eine dem Artikel 15 (3) OECD-Musterabkommen entsprechende Vorschrift in einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht einschränkt (siehe hierzu unter Tz.3.3), dabei sind insbesondere auch die nationalen Vorschriften des § 50d Abs. 8 und 9 EStG zu beachten.

3.1.1. Flaggenrecht, Staatsgebiet und steuerlicher Inlandsbegriff

Bei Tätigkeiten an Bord eines Schiffes im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht tritt als erschwerendes Tatbestandsmerkmal der Umstand hinzu, dass sich der Ort der Ausübung auf nicht stationäre Verkehrsmittel bezieht.

Bei Schiffen unterscheidet die herrschende Meinung daher danach, unter welcher Flagge und in welchem Territorium das Schiff fährt, auf dem eine nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, um Besteuerungsrechte zuzuordnen.[6]

Diese Unterscheidung lässt sich wie folgt durchführen:

Die Tätigkeit von beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten auf einem unter deutscher Flagge fahrendem Schiff wird im Inland ausgeübt (und ist dann dort grundsätzlich (anteilig) steuerpflichtig), wenn und insoweit sich das Schiff während seiner Seereise innerhalb der maritimen Eigengewässer Deutschlands (Häfen, Wasserstraßen, Küstenmeer) bewegt, sowie in Territorien, die zu keinem Staatsgebiet gehören (Internationale bzw. Hohe See); sie wird im Ausland ausgeübt, soweit sich das Schiff in maritimen Eigengewässern fremder Staaten befindet (Häfen, Wasserstraßen, Küstenmeer[7] ).[8] Es liegt in der Natur der Sache, dass eine genauen Zuordnung nicht immer einwandfrei möglich ist und ggf. im Schätzungswege erfolgen muss. Will man nicht jeweils eine detaillierte und zeitaufwendige Zerlegung anhand des Seefahrtbuches des betroffenen Schiffes vornehmen, so sind durch die betroffenen Seeleute zumindest Aufzeichnungen und schematische Zerlegungen der jeweiligen Schiffsrouten vorzulegen.

Bei einem unter ausländischer Flagge fahrenden Schiff verhält es sich demnach genau umgekehrt, und lediglich die Tätigkeit, die innerhalb der maritimen Eigengewässer Deutschlands (Häfen, Wasserstraßen, Küstenmeer) ausgeübt wird, gilt als eine im Inland ausgeübte Tätigkeit. Schließt die Route des Schiffes bereits gedanklich die Durchquerung deutschen Territoriums aus, also etwa die Route Antwerpen-Havanna, so ist die Tätigkeit in Deutschland mangels (anteiliger) Ausübung im Inland bei beschränkter Steuerpflicht insgesamt nicht steuerbar.

Vermutlich bereits aus diesem Grund werden Seeleute ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zumeist bevorzugen, auf Schiffen unter ausländischer Flagge tätig zu werden, obwohl die steuerliche Gesamtsituation nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden kann. Zudem ist zu bedenken, dass eine mangelnde Steuerpflicht bereits nach nationalem deutschem Steuerrecht keine weitere Prüfung mehr der steuerlichen Situation nach Doppelbesteuerungsrecht bedarf, weil diese zwar deutsches Besteuerungsrecht einschränken, nicht aber begründen können.

3.1.2. Der steuerrechtliche Inlandsbegriff

Zum deutschem Territorium(=Inland) gehört völkerrechtlich[9] und vollumfänglich das sog. Küstenmeer, ein sich an das Landesgebiet eines Staates bzw. seine inneren Gewässer angrenzender Küstenstreifen mit einer Ausdehnung von bis zu zwölf Meilen (Zwölfmeilenzone).

Seewärts der Zwölfmeilenzone bis maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste befindet sich die sogenannte ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)[10] bzw. der Festlandssockel [11], in der nur eingeschränkte Hoheitsrechte des Küstenstaates bestehen. Jenseits der AWZ bzw. des Festlandsockels schließt sich die sogenannte Hohe See [12] an, die allen Staaten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zur Nutzung offen steht.

Die AWZ ist im Wesentlichen mit dem sogenannten deutschen Anteil am Festlandssockelidentisch.Eine gute graphische Darstellung des Verlaufs der deutschen AWZ respektive des deutschen Anteils am Festlandssockel in Nord- und Ostsee findet sich auch auf der Webseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.[13]

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG gehört der deutsche Anteil am Festlandssockel funktionell zum Inland. Das bedeutet, dass Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden insoweit der Besteuerung unterliegen, als dort Naturschätze des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder der Festlandssockel der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.[14] Die Vorschrift wurde insoweit erst durch das Jahressteuergesetz 2008 um Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien erweitert, in dem es die Deutschland zustehenden völkerrechtlichen Rechte nach dem SRÜ aufgegriffen hat, insbesondere wegen der Vielzahl der geplanten Windkraft Offshoreanlagen.[15]

Für die kommerzielle Handelsschifffahrt (anders ggf. für Spezialschiffe im Bereich der Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes oder Energieerzeugung[16] ) bedeutet dies regelmäßig, dass sich ein Schiff, das sich lediglich im Bereich des Festlandsockels oder der AWZ aufhält, wie ein Schiff in internationaler See behandelt wird (siehe hierzu unter Tz 3.1.1).[17] Siehe dazu das nachfolgende Schaubild.

3.1.3. Schaubild: Seegrenzen des Staatsgebietes (Handelsschifffahrt)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.4. Schaubild Flaggenrechtund beschränkte Steuerpflicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.5. Beispiel 1

Ein Matrose aus Thailand ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist bei einer deutschen Reederei aber auf einem unter ausländischer Flagge fahrenden Schiff ausschließlich außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer tätig. Der Matrose ist mit seinen Bezügen in Deutschland nicht steuerpflichtig, weil er weder im Inland ansässig ist (keine unbeschränkte Steuerpflicht) noch im Inland tätig ist (keine Ausübung der Tätigkeit innerhalb der maritimen Eigengewässer Deutschlands).

Alternative 1: Angenommen die Schiffsroute wäre die Strecke Rotterdam – Klaipeda und würde über den Nord-Ostsee-Kanal geführt, so würde der Streckenanteil der über die maritimen Eigengewässer Deutschlands geführt würde eine (anteilige) beschränkte Steuerpflicht im Inland auslösen. Da ein inländischer Reeder (Arbeitgeber) vorliegt und vorbehaltlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, wäre auf diesen Streckenanteil deutsche Lohnsteuer einzubehalten und zu bescheinigen, wobei aufgrund der Geringfügigkeit möglicherweise gar keine Lohnsteuer anfällt, diese Vorgehensweise also durchaus auch vorteilhaft sein könnte, wenn der ausländische Ansässigkeitsstaat die Einkünfte (insoweit) von der Besteuerung freistellen sollte. Die inländische Reederei hat entsprechende Aufzeichnungen über die Streckenanteile zu führen, die auf deutsches Territorium entfällt und auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen.

Alternative 2: Wie im Ausgangsfall, jedoch handelt es sich um ein Schiff unter deutscher Flagge. In diesem Fall führen die Streckenanteile, die auf hoher See zurück gelegt werden und vorbehaltlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zur anteiligen Steuerpflicht in Deutschland.

3.1.6. Exkurs: Gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Seeschiff?

Soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt bzw. problematisiert worden, ist die Frage, ob ein (ausländischer) Seemann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen kann, wenn er auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff für einen längeren Zeitraum tätig wird, weil das Schiff völkerrechtlich als „schwimmender Gebietsteil“ des Flaggenstaates, also Deutschlands, gilt.[18] Dies gilt jedenfalls soweit sich das Schiff in deutschem Territorium oder in internationaler See aufhält bzw. dieses durchquert.

Meines Erachtens wird dies häufig nicht der Fall sein, da es sich insoweit nicht um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland handeln wird. Gemeinhin setzt § 9 Satz 1 AO ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Inland voraus, das aus den (äußeren) Umständen erkennbar sein muss. Die äußeren Umstände müssen den Schluss zulassen, dass sich Seeleute über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Gebiet aufhalten wollen. Abzustellen sein wird regelmäßig auf die sich aus den Umständen ergebende beabsichtigte Verbleibensdauer.[19]

Die beabsichtigte Verbleibensdauer wird sich zumeist aus dem Arbeitsvertrag (Dauer, Ausgestaltung) und dem Einsatzgebiet (Schiffsroute, Intervalle) ergeben. Nur ausnahmsweise wird sich daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt ableiten lassen.

Besteht allerdings für zeitlich zusammenhängende Perioden von mehr als 6 Monaten (einschließlich kurzfristiger Unterbrechungen und Urlaub) ein körperlicher Aufenthalt auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff und hielt sich das Schiff gleichzeitig länger als 6 Monate in deutschem Territorium oder auf internationaler See auf, so erscheint die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes von Beginn des Einsatzes an nach § 9 Satz 2 AO nicht ausgeschlossen. Zu prüfen ist das anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wird aber regelmäßig längerfristige gleichbleibende Heuerverhältnisse von über 6 Monaten erfordern, um auf entsprechende (beabsichtigte) physische Anwesenheiten im Inland zu kommen. Fraglich ist zudem, ob es sich um dasselbe Schiff handeln muss oder ob ein Schiffswechsel nicht zur Unterbrechung der 6 Monatsperiode führt.

Etwas anderes kann jedoch für Bau- oder Spezialschiffe gelten, die auf dem deutschen Festlandssockel eingesetzt werden und etwa zum längeren Einsatz bei dem Bau von Offshore-Windkraftanlagen dienen.

[...]


[1] Vgl. beispielhaft etwa den Fall eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitäns der auf einem Schiff unter der Flagge Antiguas tätig wird unter Tz 3.2.1 (Entscheidung des FG v. 21.01.2010, 14 K 281/07, rechtskräftig)

[2] Vgl. auch ganz allgemein unter anderem im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung (die nachfolgend nicht behandelt wird) das Rundschreiben der Knappschaft See v. Mai 2010, Rundschreiben über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Eintragung in das Internationale Schifffahrtsregister (ISR), Tz. 8; der Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schr. V. 31.10.1983 IV B 6 – S 2293-50/83, BStBl I 1983, 470) kommt für die Tätigkeit von Bordpersonals auf Seeschiffen in Nicht-DBA-Staaten nicht zur Anwendung.

[3] Vgl. BFH Urteil v. 12.11.1986, I R38/83, BStBl 1987 II S. 377, Tz. 2.4

[4] Vgl. etwa Anmerkung bei Loschelder in Schmidt, 2010, § 49 Tz. 59.

[5] Vgl. zur Anwendung des § 49 Abs.1 Nr. 4e EStG das ebenfalls in dieser Reihe erschiene Booklet„Deutschland: Zur Steuerpflicht von Personal an Bord von Verkehrsflugzeugen im internationalen Verkehr“

[6] Vgl. ausführlich auch zum Thema Schifffahrt, Kreutziger, Internationale Besteuerungsprobleme bei Schifffahrtsunternehmen, in Handbuch der internationalen Steuerplanung, Herne 2003

[7] Anders unter Umständen für Schiffe der deutschen Marine (Kriegsschiffe), siehe Urteil FG Düsseldorf v. 28.09.2007, 18 K 638/06 E, weil Kriegsschiffe Territorium des jeweiligen Flaggenlandes auch in maritimen Eigengewässern anderer Statten bleiben.

[8] Vgl. auch R 39d Abs. 1 Satz 3 LStR 2008

[9] Art 2 und 3 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, BGBl. 1994 II S. 1798ff. Danach hat jeder Staat das Recht, die Breite seines Küstenmeeres über die frühere Dreimeilenzone hinaus auf bis zu höchstens 12 Seemeilen auszudehnen. Deutschland hat die völkerrechtlichen Regelungen des SRÜ durch Gesetz v. 02.09.1994, BGBl II 1994, 1798 in innerstaatliches Recht transformiert.Auf der Grundlage des SRÜ hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 1995 das deutsche Küstenmeer auf bis zu 12 Seemeilen ausgeweitet und eine ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in der Nord- und Ostsee eingerichtet.

[10] Teil V des SRÜ v. 10.12.1982/ 28. Juli 1994 gem. Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. 3. 1998 (ABl L 179, S. 1)

[11] Teil VI des SRÜ a.a.O.

[12] Teil VII des SRÜ a.a.O.

[13] http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp

[14] Das Besteuerungsrecht wird durch die in den Art. 56 und 77 des SRÜ vorgesehenen Tätigkeiten bestimmt. Vgl. auch Schreiben betr. steuerliche Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vom 20. August 2007, BStBl. I S. 656

[15] Wobei dieses Recht nicht grenzenlos ist und etwa die Freiheiten der Schifffahrt und Luftfahrt nach Artikel 56 (3) i.V.m Artikel 87 SRÜ nicht eingeschränkt werden dürfen.

[16] Vgl. hierzu etwa die Anmerkungen von Laub im Hansa International Maritime Journal 2009, Nr.9 S. 81

[17] Vgl. BFH Urteil v. 5.10.1977, I R 250/75, BStBl II S. 50

[18] Ein Wohnsitz i.S.d § 8 AO wird sich durch die Nutzung einer Schiffskabine wohl nicht begründen lassen, denn der Wohnungsbegriff setzt regelmäßig eine stationäre Räumlichkeit voraus. Bewohnen ist dabei mehr als der alleinige „Aufenthalt“ an einem Ort oder die „Übernachtung“, vgl. etwa Urteil des FG Hamburg v. 10.07.2008, 6 K 56/06 m.w.N.

[19] Vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 9 Tz 10

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Deutschland: Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr 2011
Untertitel
Grundsätze der Steuerpflicht und Werbungskosten
Autor
Jahr
2011
Seiten
36
Katalognummer
V176934
ISBN (eBook)
9783640987412
ISBN (Buch)
9783640987566
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schiff, Bord, Steuer, Seeleute, Verpflegungspauschalen, Reisekosten, DBA, internationaler Verkehr, Crews, Kreuzfahrten, Kapitän, Erster Offizier, Nautischer Offizier, SFN Zuschläge, Ships, international traffic, taxation, board, travel allownance, tax declaration, Einkommensteuererklärung
Arbeit zitieren
Dipl. Finanzwirt (FH), MITax, Steuerberater Rüdiger Urbahns (Autor:in), 2011, Deutschland: Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr 2011, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/176934

Kommentare

  • Rüdiger Urbahns am 16.6.2012

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Titel: Deutschland: Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr 2011



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