Eine kurze Einführung in das Privatrecht


Scientific Study, 2011

19 Pages

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

ZurAbgrenzung von privatem und öffentlichem Recht

Systematik des BGB

Der Anspruch

Definitionen

Einige Regelungen des BGB

Grundlegende Vertragstypen

Prüfmuster für das Prüfen von Ansprüchen

Anfechtung - Muster

Das Abstraktionsprinzip

Einleitung

Einleitung ln dieser kurzen Einführung in das Privatrecht soll es darum gehen, einen kurzen Überblick über Inhalte und Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu geben. Oft wird der Umgang mit dem BGB allein schon deshalb als schwierig empfunden, weil es sich hier um ein relativ großes Gesetzbuch handelt, in dem allein schon die schiere Masse an Paragraphen ausreicht, den Laien zu „erschlagen“. Nichtsdestotrotz hat das BGB eine klare Systematik, bei deren Kenntnis man sich schnell im Gesetz zurecht finden kann.

Über diese grobe Orientierung hinaus wird dem Leser mit einer Aufstellung einiger zentraler Definition aus dem BGB eine weitere Einstiegshilfe in das Privatrecht geliefert.

Des weiteren werden verschiedene Anspruchsgrundlagen wieder gegeben und zum Teil mit Tatbestandsmerkmalen aufgelistet.

Hiernach werden die im BGB genannten Vertragsarten kurz präsentiert.

Zu guter Letzt wird auf eine Besonderheit des deutschen Rechts, das Abstraktionsprinzip, eingegangen.

Der hier behandelte Rechtsbereich wird häufig mit unterschiedlichen Bezeichnungen belegt, zumeist aber als Privat-, Zivil- oder Bürgerliches Recht bezeichnet. Kerngesetz, um das es hier ausschließlich gehen soll, ist das Bürgerliche Gesetzbuch, Ausfertigungsdatum 18.08.1896, hiernach aber vielfach den zeitlichen Gegebenheiten angepasst, zuletzt geändert am 27.07.2011[1]. Im BGB wird, vereinfacht gesagt, der Umgang im Rechtsverkehr zwischen Bürgern geregelt. Dieser Umgang ist durch Gleichrangigkeit gekennzeichnet. Vereinbarungen und daraus resultierende Verpflichtungen werden grundsätzlich freiwillig vereinbart. Der Staat hält sich hier weitgehend zurück, er sorgt lediglich für Rahmenbedingungen in Sachen Vertragsrecht, Eherecht, Erbrecht und vielen weiteren Belangen. Der Staat überlässt ansonsten den Bürgern die Ausgestaltung ihres Umgangs untereinander.

Zur Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht

Will man definieren, was Privatrecht ist, kann man dies entweder durch eine direkte Definition[2] oder durch eine indirekte Definition[3] versuchen.

Hier soll zunächst eine indirekte Definition versucht werden. Das Privatrecht lässt sich abgrenzen vom öffentlichen Recht. Diese Abgrenzung ist unter anderem deshalb von Bedeutung, da sich, je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit des privaten oder öffentlichen Rechts handelt, verschiedene gerichtliche Zuständigkeiten ergeben.

Zur Abgrenzung des privaten vom öffentlichen Recht gibt es verschiedene Abgrenzungstheorien, die hier kurz vorgestellt werden sollen.

Interessentheorie

Die Interessentheorie stellt darauf ab, ob eine rechtliche Regelung ein öffentliches oder ein privates Interesse befriedigen soll. Sie ist römischen Ursprungs. Vorteil der Interessentheorie ist, dass sie einfach anzuwenden ist. Nachteil ist, dass sie keine Berührungspunkte zwischen öffentlichen und privaten Interessen kennt, die sich in einem Gemeinwesen automatisch ergeben. Hier entstehen zwangsläufig Probleme, zum Beispiel in dem einfachen Fall, dass eine Kommune eine Straße bauen lassen will. Die Kommune handelt hier in öffentlichem Interesse, kann aber natürlich nicht einer Straßenbaufirma per Bescheid einen Auftrag zum Bau der Straße geben. Sie wird mit dieser Firma vielmehr nach erfolgter Ausschreibung einen privatrechtlichen (Werk-)Vertrag schließen. Die Interessentheorie aber hilft in diesem Fall nicht weiter.

Die Subordinationstheorie fragt, ob ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Ist dies der Fall, befindet man sich im öffentlichen Recht. Dies wäre beispielsweise immer dann der Fall, wenn eine Verwaltung gegenüber einem Bürger einen Verwaltungsakt erlässt. Dieser hat bindenden Charakter, der Bürger hat die Regelungen des Verwaltungsaktes hinzunehmen, sich also unterzuordnen. Das Privatrecht hingegen sei durch ein freiwilliges, mithin gleichberechtigtes Eingehen eines Vertrages gekennzeichnet. An dieser Theorie wird vor allem kritisiert, dass sie auf einem veralteten hierarchischen Verständnis von Verwaltung basiere und Spezialfälle wie das Organisationsrecht nicht erklären könne.

Nach der Zweistufentheorie werden, wie die Bezeichnung schon aussagt, hinsichtlich der Frage, ob eine Angelegenheit in den Bereich des privaten oder öffentlichen Rechts fällt, zwei Stufen betrachtet. Dies lässt sich am einfachsten anhand einer öffentlichen Einrichtung beschreiben. Die Eröffnung einer Bibliothek oder eines Schwimmbads ist ein öffentlicher Belang, es steht einer Kommune frei, diese Einrichtungen zu betreiben, dies ist die erste Stufe. Es steht der Kommune ebenfalls frei, ob sie eine öffentliche Einrichtung als Teil der Kernverwaltung oder zum Beispiel als GmbH betreibt. Die Form des Betriebs stellt die zweite Stufe dar. Diese Theorie trägt den beschriebenen gemischten

Überschneidungen von privatem und öffentlichem Recht Rechnung, sie ist in ihrer Anwendung vor allem bei oben genannten Beispielen nützlich.

Die modifizierte Subjektstheorie gilt gegenwärtig als der weitverbreitetste Ansatz. Hiernach handelt es sich immer dann um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, wenn eine Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt wie etwa eine Kommune zum Handeln berechtigt. Dies ist regelmäßig in Normen der Fall, in denen die Formulierungen: „Die Behörde kann/soll ..." auftauchen. Dergroße Vorteil dieser Theorie ist, dass sie leicht anwendbar und direkt an der betreffenden Norm überprüfbar ist.

Systematik des BGB

Das BGB ist in fünf große Bücher unterteilt. Mit Ausnahme des „Allgemeinen Teils“, dem 1. Buch des BGB, haben die Bücher untereinander keine Beziehungen. Der Allgemeine Teil liefert, wie die Bezeichnung bereits andeutet, grundsätzliche Begriffsdefinitionen und Regelungen, die auch in den anderen vier Büchern Anwendung finden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Anspruch

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht, in der in der Regel die zuständige Verwaltung durch eine Ermächtigungsgrundlage befähigt wird, zu Handeln, wird im Privatrecht aufgrund von Anspruchsgrundlagen agiert.

Ein Anspruch ist nach § 194 BGB das Recht einer Person, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen einzufordern. Diejenige Person, die etwas fordern kann, wird als Gläubiger, diejenige Person, die etwas zu leisten hat, als Schuldner bezeichnet.

Die grundsätzliche Formel im Privatrecht lautet: Wer will von wem was woraus?

Wir benötigen grundsätzlich zwei Personen, die miteinander interagieren (in der Formel: wer und wem). Mindestens eine dieser Personen macht einen Anspruch geltend (d.h. sie will etwas).

Und diese Person führt eine Grundlage für ihren Anspruch an (woraus sich der Anspruch ableiten lässt). Ansprüche können sich aus verschiedenen Grundlagen ableiten. Ansprüche können gesetzlicher, vertraglicher oder deliktischer Natur sein.

Ein gesetzlicher Anspruch entsteht aus der Norm selbst. Ein Beispiel ist die Regelung des Schadensersatzes in § 280 BGB: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ Der Gläubiger kann hier eine Leistung verlangen, also hat er einen Anspruch.

Vertragliche Ansprüche werden in einem Vertrag begründet. Als Beispiel sei hier § 433 BGB, der Kaufvertrag, angeführt. Hier wird in Absatz eins zunächst der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm hieran das Eigentum zu verschaffen. In Absatz zwei wird der Käufer verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen gehen die Vertragspartner „[durch] den Kaufvertrag“ ein

Ein deliktischer Anspruch entsteht aus einer unerlaubten Handlung. Dieser soll die durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile ausgleichen. Ein Beispiel ist § 823 I BGB. Dieser verpflichtet denjenigen zur Leistung eines Schadensersatzes, der unter anderen (vorsätzlich oder fahrlässig) das Eigentum einer anderen Person beschädigt.

[...]


[1] Für die aktuelle Version des BGB sei verwiesen aufwww.gesetze-im-internet.de

[2] In dieser wird beantwortet, was Privatrecht ist, d.h. was seine zentralen Eigenschaften sind.

[3] In dieser wird beantwortet, was Privatrecht nicht ist, indem eine Abgrenzung von anderen Rechtsgebieten vorgenommen wird.

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Details

Title
Eine kurze Einführung in das Privatrecht
Year
2011
Pages
19
Catalog Number
V177052
ISBN (eBook)
9783640992973
ISBN (Book)
9783640993246
File size
513 KB
Language
German
Notes
Keywords
Privatrecht, Zivilrecht, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, NSI, HSVN
Quote paper
Anonymous, 2011, Eine kurze Einführung in das Privatrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177052

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